Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401249/13/Wg/Jo

Linz, 04.01.2013

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Beschwerde des X, geb. X, vertreten durch die X, wegen Verhängung und Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, sogleich nach Schluss der öffentlichen Verhandlung am 4. Jänner 2013 durch mündliche Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

       I.      Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es wird festgestellt, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

 

    II.      Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck) den notwendigen Verfahrensaufwand in Höhe von 518,40 Euro binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 und 83 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011) iVm §§ 67c und 69a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 (BGBl. II Nr. 456/2008).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (im Folgenden: belangte Behörde) ordnete mit Bescheid vom 28. Dezember 2012, GZ: Sich40-4132-2012, über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) gemäß § 76 Abs. 2 Z2 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) iVm. § 57 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung (§ 10 Asylgesetz) und der Abschiebung (§ 46 FPG) an. Begründend führte sie aus, die illegale Einreise und der illegale Aufenthalt des Bf seien im Rahmen einer Fremdenkontrolle durch die AGM der PI Wien X am 21. Dezember 2012 bekannt geworden. Er habe sich mit einem schwedischen Personalausweis unter der Identität X, geb. X, StA Schweden, ausgewiesen. Durch nähere Begutachtung habe festgestellt werden müssen, dass er dabei einen gefälschten Personalausweis verwendet habe. Nachdem der illegale Aufenthalt festgestellt worden sei, habe er gegenüber der AGM der Polizeiinspektion Wien X am 21. Dezember 2012 einen Asylantrag gestellt. Bei der niederschriftlichen Erstbefragung am 22. Dezember 2012 habe er seine Fluchtroute geschildert. In Rados habe er von einem Schlepper die besagte ID-Card (Personalausweis) erhalten, mit dem er nach Rom geflogen wäre. Eine Nacht habe er dann in Rom verbracht und sei dann nunmehr mit dem Zug nach Österreich gereist. Soeben sei er in Wien angekommen und von der Polizei kontrolliert und festgenommen worden. Befragt zum Ergebnis der erkennungsdienstlichen Behandlung habe er zu Verstehen gegeben, dass das Ergebnis nicht der Wahrheit entspreche. Er sei in Italien niemals angehalten oder kontrolliert, geschweige erkennungsdienstlich behandelt worden. Bis zum heutigen Tage sei er noch nie von der Polizei aufgegriffen worden. Nach Italien würde er unter keinen Umständen zurückkehren, seine Schwester sei in Österreich, Salzburg sein Reiseziel. Am 27. Dezember 2012 habe das Bundesasylamt Erstaufnahmestelle X gegenüber ihm Konsultationen mit Italien und damit ein Ausweisungsverfahren nach Italien eingeleitet. Gleichgehend sei die belangte Behörde über das eingeleitete Ausweisungsverfahren in Kenntnis gesetzt worden und sei er im Auftrag der BH Vöcklabruck durch die Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau unmittelbar nach erfolgter Ausfolgung der in Farsi verfassten In-Kenntnissetzung der Einleitung des Ausweisungsverfahrens nach Italien am 28. Dezember 2012 zur Verhängung der Schubhaft festgenommen worden. Dass er eine Asylantragstellung in Österreich nicht vorgehabt hätte, habe er selbst damit hervorgehoben, dass er sich mit einem gefälschten Aufenthaltsdokument unter falschen Personalien gegenüber der Exekutive ausgewiesen habe und als einziges Reiseziel Salzburg angeführt habe. In Hinblick darauf und dessen, dass er alleinstehend sei, keine bindenden Bezugspersonen wie Familienangehörigen einer Kernfamilie habe, falle auch die Erwägung einer möglichen gewünschten Reise zu einer Bezugsperson in Österreich vor einer allfälligen Asylantragsstellung aus. Wenn ihm nunmehr in der Landessprache die Einleitung des Ausweisungsverfahrens nach Italien bekannt gegeben werde, sei folglich umso mehr davon auszugehen, dass er tatsächlich kein Interesse mehr an einem Asylverfahren haben werde. Es liege ein klassischer Asylantragstourismus vor. Ein gelinderes Mittel würde die Gefahr beinhalten, dass er – nach einem Abtauchen in die Anonymität – dem österreichischen Staat finanziell weiters zur Last fallen könnte.

 

Dagegen richtet sich die Schubhaftbeschwerde vom 2. Jänner 2013. Der Bf beantragt darin, der UVS des Landes Oberösterreich möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, die Verhängung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklären, feststellen, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung des Bf in Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen sowie Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung und der Eingabegebühr zuerkennen. Begründend führt er aus, aus welchem Grund die Behörde annehme, er würde sein Asylverfahren in Österreich nicht abwarten, sei nicht nachvollziehbar zumal er noch nie ein Asylverfahren in einem anderen Land angestrengt habe und sein Zielland deklariert Österreich gewesen sei, um bei seiner Schwester sein zu können. Die belangte Behörde erkenne auf Seite 7 des gegenständlichen Bescheides selbst an, dass die hier ausgeführten Punkte für sich alleine keinen Sicherungsbedarf erkennen lassen würden, es liegen aber nach Ansicht der Behörde konkrete und stichhaltige Gründe kumuliert vor, welche eine Prognose dahingehend rechtfertigen würden, dass er sich – trotz oder wegen seiner Beziehung zu einer in Österreich befindlichen Bezugsperson – sich dem fremdenpolizeilichen Verfahren entziehen würde. Er sei nach Österreich eingereist, da seine Schwester sich in Österreich befinde und er bei ihr sein möchte. Selbst wenn er angebe, nicht nach Italien gehen zu wollen, sei Ausreiseunwilligkeit alleine keine Rechtfertigung für eine Schubhaftverhängung. Das erforderliche Sicherungsbedürfnis, welches die Anordnung von Schubhaft rechtfertigen könnte, liege bei ihm nicht vor. Die Schubhaftverhängung und die weitere Anhaltung in Schubhaft seien daher rechtswidrig.

 

Die belangte Behörde legte noch mit 3. Jänner 2013 den bezughabenden Fremdenakt vor.

 

Der UVS führte am 4. Jänner 2012 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Vertreter der belangten Behörde erstattete eingangs folgendes Vorbringen: "Auf den Schubhaftbescheid wird verwiesen. Des weiteren auf die Aktenvorlage. Es wird beantragt, die Schubhaftbeschwerde kostenpflichtig abzuweisen und es wird ersucht, Aufwandersatz im Sinn der UVS-Kostenaufwandersatzverordnung zuzusprechen."

 

Der Beschwerdeführer erstattete einleitend folgendes Vorbringen:

"Auf den Beschwerdeschriftsatz vom 2. Jänner 2013 wird verwiesen."

Der Vertreter der belangten Behörde erstattete folgendes Schlussvorbringen: "Auf den Verfahrensakt und den Schubhaftbescheid wird verwiesen. Der Beschwerdeführer ist offenkundig nicht bereit, im Verfahren mitzuwirken. Er tätigte schon bei der Erstbefragung wissentlich falsche Angaben (er behauptete, in Italien nicht erkennungsdienstlich behandelt worden zu sein). Weiters wies er sich mit einem gefälschten Personalausweis aus. Es ist offenkundig, dass er bei seiner Schwester keine Unterkunft nehmen kann. Es ist daher zu befürchten, dass er im Falle der Freilassung untertauchen würde. Es wird daher die kostenpflichtige Abweisung der Schubhaftbeschwerde und um Zuspruch von Aufwandersatz im Sinn der UVS-Aufwandersatzverordnung ersucht."

 

Der Beschwerdeführer erstattete folgendes Schlussvorbringen: "Ich habe dem Beschwerdeschriftsatz nichts hinzuzufügen. Ich möchte in Österreich bei meiner Schwester leben, weil meine Schwester in Österreich alleine ist."

 

Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

 

Der Bf ist Staatsangehöriger von Afghanistan und etwa 22 Jahre alt. Es scheint ein EURODAC Treffer in Italien (IT2LE019MUM, 16. Dezember 2012/OTRANTO) auf.

 

Er wurde am 21. Dezember 2012, um 9.50 Uhr von Beamten der Landespolizeidirektion Wien X einer Personenkontrolle unterzogen. Er wies sich dabei mit einer gefälschten ID-Card aus (Aktenvermerk der Landespolizeidirektion Wien vom 21. Dezember 2012). Es handelte sich dabei um einen schwedischen Personalausweis, ausgestellt auf die Identität "X, geb. X, StA Schweden".

 

Er stellte zunächst keinen Asylantrag, da er wusste, dass der aufscheinende EURODAC Treffer umgehend ein Ausweisungsverfahren nach Italien zur Folge haben würde. Er ist nicht bereit, nach Italien auszureisen.

 

Erst nachdem die Beamten der Landespolizeidirektion festgestellt hatten, dass der Personalausweis gefälscht war, stellte der Bf gegenüber den Beamten Wien einen Asylantrag und behauptete "X" zu heißen und etwa 22 Jahre alt zu sein. Bei der folgenden Erstbefragung nach Asylgesetz war ein sprachkundiger Dolmetsch anwesend. Der Bf gab dabei an, in Österreich würde sich seine Schwester X, ca. 20 Jahre alt, wh. in Salzburg seit ca. 1 Jahr und 4 Monaten aufhalten. Er sei afghanischer Staatsangehöriger. Er habe bis zu seinem 4. oder 5. Lebensjahr mit seiner Familie in X/Afghanistan gelebt, danach sei er mit seiner Familie in den Iran gezogen. Vor ca. 6 Monaten sei er vom Iran aus zu Fuß über die türkische Grenze ausgereist. Er habe den Iran bereits vor ca. 1 Jahr und 5 Monaten das erste Mal mit seiner Schwester X verlassen und sei mit ihr bis Griechenland gekommen. Danach sei er in den Iran zurückgekehrt. Zur konkreten Reiseroute bis nach Österreich gab er an: "Vor ca. 6 Monaten bin ich mit einem Linienbus nach Teheran und von dort mit einem Taxi nach Urmie gefahren. Dort wurde ich von einem Schlepper übernommen, welcher mich am nächsten Tag zu Fuß über die türkische Grenze gebracht hat. In weiterer Folge nach Istanbul, wo ich ca. 1 Woche aufhältig war. Danach wurde ich von dem Schlepper in einem Kastenwagen zu einem Fluß gebracht, welchen ich gemeinsam mit anderen mit einem Schlauchboot nach Griechenland überquerte. In Griechenland angekommen, wurde ich wieder in einem Kastenwagen bis nach Athen gebracht. In Griechenland hatte ich keinen Polizeikontakt. In Athen wohnte ich bis vor ca. 1 Woche in einem angemieteten Zimmer, gemeinsam mit anderen Personen. Vor ca. 1 Woche fuhr ich mit einem Schiff auf die Insel Rados. Dort verbrachte ich 2 Tage. Dort bekam ich von einem Schlepper eine ID-Card. Dass diese gefälscht war, weiß ich jetzt. Es wurde mir jedoch gesagt, dass die echt sei. Mit dieser bin ich dann nach Rom geflogen. Am Flughafen in Rom wurde ich von einer Kontaktperson übernommen und für 1 Nacht in einem unbekannten Schlepperquartier untergebracht. Vorgestern am Abend bekam ich von diesem Schlepper ein Zugticket nach Wien. Ich hatte Rom vorgestern am Abend (die Uhrzeit ist mir unbekannt) verlassen und kam mit diesem Zug direkt nach Wien. Gestern in der Früh bin ich in Wien angekommen und wurde dann gleich am Bahnhof von der Polizei aufgegriffen und ich stellte einen Asylantrag." (Niederschrift über die Erstbefragung vom 22. Dezember 2012).

 

Zum aufscheinenden EURODAC Treffer gab der Bf bei der Erstbefragung an: "Nein, das stimmt nicht, ich wurde nie von einer Polizei aufgegriffen, auch nicht in Italien." Weiters: "Ich will nirgendwohin zurück, ich will zu meiner Schwester nach X." In der mündlichen Verhandlung sagte er dazu aus: "Auf den Vorhalt des Verhandlungsleiters, dass ein Eurodac-Treffer vom 16. Dezember 2012 in Italien aufscheint, gebe ich an, dass mir in Italien die Fingerabdrücke abgenommen wurden. Ich wollte das nicht, die italienische Polizei hat mich dazu aber gezwungen. Auf den Vorhalt des Verhandlungsleiters, dass ich bei der Erstbefragung zum Eurodac-Treffer aussagte "Nein, das stimmt nicht. Ich wurde nie von einer Polizei aufgegriffen, auch nicht in Italien.", gebe ich an, dass ich das sagte, weil ich Angst hatte, ausgewiesen zu werden. Ich will auf keinen Fall zurück nach Italien."

 

Aufgrund des EURODAC-Treffers leitete das Bundesasylamt Konsultationen mit Italien ein. Weiters wurde gem. § 27 Abs. 1 Asylgesetz mit 28. Dezember 2012 gegenüber dem Bf ein Ausweisungsverfahren eingeleitet. Unmittelbar nach erfolgter Ausfolgung der in Farsi gefassten In-Kenntnissetzung der Einleitung des Ausweisungsverfahrens nach Italien wurde der Bf im Auftrag der BH Vöcklabruck durch die Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau zur Verhängung der Schubhaft festgenommen. Daraufhin wurde der bekämpfte Bescheid erlassen. Der Bf befindet sich seit 28. Dezember 2012, 09.50 Uhr in Schubhaft.

 

Zum behaupteten Familienbezug zu seiner Schwester ist festzustellen: X wurde am X geboren und ist afghanische Staatsangehörige. Sie ist in Österreich anerkannter Flüchtling und verfügt über einen Konventionsreisepass. Sie wohnt mit ihrer Tochter X in einer Flüchtlingsunterkunft an der Adresse X, und wird von der Diankonie betreut. Sie geht keiner Erwerbstätigkeit nach und finanziert ihren Lebensunterhalt durch die Unterstützung der Diakonie. Sie hat mit ihrer Tochter an der Adresse X zwei Zimmer zur Verfügung. Der Bf lebte mit seiner Schwester zuletzt vor etwa 1,5 Jahren im Iran in einem gemeinsamen Haushalt. Sie wurde in der mündlichen Verhandlung dazu befragt, ob sie den Bf unterstützen möchte. Dazu sagte sie aus: "Vom Verhandlungsleiter befragt, gebe ich an, dass ich möchte, dass mein Bruder X bei mir Unterkunft nimmt. Ich könnte mit meiner Tochter in einem Zimmer wohnen. Das zweite Zimmer wäre dann für meinen Bruder frei. Vom Vertreter der belangten Behörde befragt, ob ich für die Unterbringung meines Bruders über eine Bewilligung der X Landesregierung verfüge, gebe ich an, dass ich noch nicht angesucht habe." Weiters: "Auf den Vorhalt des Verhandlungsleiters, dass ich von der Diakonie finanziell unterstützt werde und befragt, wie ich für meinen Bruder sorgen könnte, gebe ich an, dass ich meine Unterhaltskosten so reduzieren würde, dass ich meinen Bruder ohne weiteres unterstützen kann."

 

Zur Bereitschaft des Bf am Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung (§ 10 Asylgesetz) und der Abschiebung (§ 46 FPG) mitzuwirken, ist festzustellen: Er ist nicht bereit, freiwillig nach Italien auszureisen. Er beabsichtigt jedenfalls seit der Verständigung von der Einleitung eines Ausweisungsverfahrens nach Italien, unterzutauchen, um sich dem Ausweisungsverfahren und der drohenden Abschiebung zu entziehen.

 

Zur Beweiswürdigung:

 

Ausdrücklich festzuhalten ist, dass es sich gegenständlich um eine Ausfertigung des am 4. Jänner 2013 mündlich verkündeten Erkenntnisses handelt. Eine nach Verkündung eingetretene Änderung der Sachlage war daher nicht zu berücksichtigen. In der mündlichen Verhandlung wurden der Beschwerdeführer als Partei und seine Schwester X als Zeugin einvernommen.

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zunächst aus den angeführten behördlichen Schriftstücken.

 

Strittig war, ob bzw inwieweit der Bf bereit ist, am Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung (§ 10 AsylG) und der Abschiebung (§ 46 FPG) mitzuwirken.

 

Der EURODAC-Treffer IT2LE019MU belegt, dass der Bf in Italien erkennungsdienstlich behandelt wurde. Er stellte dort aber keinen Asylantrag. Die Asylantragstellung wäre mit "IT1" vermerkt worden. Von einem "Asylantragstourismus" kann daher nicht die Rede sein.

 

Er wies sich aber zunächst mit einem gefälschten – auf eine schwedische Identität ausgestellten - Personalausweis aus und täuschte damit ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vor. Er wusste, dass eine Asylantragstellung zum jetzigen Zeitpunkt – also kurz nach der erkennungsdienstlichen Behandlung in Italien – umgehend ein Ausweisungsverfahren zur Folge haben würde. Er stellte notgedrungen erst einen Asylantrag, als die Beamten festgestellt hatten, dass der Personalausweis eine Fälschung war. Bei der Erstbefragung versuchte er noch wider besseren Wissens den EURODAC Treffer zur leugnen. Erst in der mündlichen Verhandlung sagte er aus: "Auf den Vorhalt des Verhandlungsleiters, dass ich bei der Erstbefragung zum Eurodac-Treffer aussagte "Nein, das stimmt nicht. Ich wurde nie von einer Polizei aufgegriffen, auch nicht in Italien.", gebe ich an, dass ich das sagte, weil ich Angst hatte, ausgewiesen zu werden. Ich will auf keinen Fall zurück nach Italien." Damit ist belegt, dass er sich über die rechtlichen Konsequenzen des EURODAC Treffers sehr wohl bewusst war. Objektiv betrachtet könnte der Bf die Zulassung seines Asylantrages nur durch Zeitablauf iSd Artikel 10 Abs 1 der Dublin II Verordnung erlangen. Wäre es ihm gelungen, 12 Monate illegal unter einer schwedischen Identität in Österreich zu leben, wäre Österreich für das Asylverfahren zuständig geworden. An einem Asylverfahren in Österreich hat er zum jetzigen Zeitpunkt kein Interesse, zumal dieses – wie ihm auch bewusst war – mit einer Ausweisung nach Italien enden wird.

 

Der Bf wurde in der mündlichen Verhandlung zum Ablauf der Kontrolle befragt. Dazu sagte er aus: "Vom Verhandlungsleiter zum Ablauf der Kontrolle befragt, gebe ich an, dass ich den Polizeibeamten sagte, dass ich keine Ausweise habe und dass ich Afghane bin. Vom Verhandlungsleiter befragt, ob ich nun einen Ausweis hatte oder nicht, gebe ich an, dass ich nichts hatte, um mich auszuweisen. Auf den Vorhalt des Verhandlungsleiters, dass im Aktenvermerk der Landespolizeidirektion Wien vom 21. Dezember festgehalten wird "X wies sich mit einer gefälschten ID-Card aus", gebe ich an, dass ich den Beamten einen gefälschten Ausweis gezeigt habe. Vom Verhandlungsleiter befragt, auf welche Identität dieser Ausweis ausgestellt war, gebe ich an, dass dieser auf Schweden ausgestellt war. Auf diesem Ausweis war die Identität "X" vermerkt. Vom Verhandlungsleiter befragt, ob ich hoffte, mit diesem Ausweis durch die Kontrolle zu kommen, gebe ich an, dass mir der Schlepper sagte, ich könne diesen Ausweis verwenden." Bei der Erstbefragung im Asylverfahren hatte er noch ausgesagt: "Dass diese gefälscht war, weiß ich jetzt. Es wurde mir jedoch gesagt, dass die echt sei."

 

Der Bf wurde in der mündlichen Verhandlung auch zum Stand seines  Asylverfahrens befragt. Dazu sagte er aus: "Vom Verhandlungsleiter zum Ausweisungsverfahren nach Italien befragt, gebe ich an, dass mir dazu nichts bekannt ist. Vom Verhandlungsleiter zum Stand meines Asylverfahrens befragt, gebe ich an, dass ich dazu grundsätzlich nichts weiß. Auf den Vorhalt des Verhandlungsleiters, dass mit 28. Dezember 2012 ein Ausweisungsverfahren nach Italien eingeleitet wurde, gebe ich an, dass mir die Beamten bei der Verhaftung eine schriftliche Verständigung des Bundesasylamtes über das Ausweisungsverfahren übergaben." Der Bf räumte folglich erst auf ausdrücklichen Vorhalt ein, sehr wohl die Verständigung von der Einleitung des Ausweisungsverfahrens erhalten zu haben.

 

Bei einer Gesamtschau steht fest, dass der Bf nicht bereit ist, am fremdenpolizeilichen Verfahren und am asylrechtlichen Ausweisungsverfahren mitzuwirken. Aufgrund des eingeleiteten Ausweisungsverfahrens muss er in absehbarer Zeit mit einer asylrechtlichen Ausweisung und Abschiebung nach Italien rechnen. Für den Verwaltungssenat steht aufgrund des Vorverhaltens des Bf fest, dass er jedenfalls seit der Einleitung des Ausweisungsverfahrens beabsichtigt, unterzutauchen, um sich dem Verfahren zu entziehen. Sein in der mündlichen Verhandlung erstatteten Vorbringen, er werde gegebenenfalls einer Meldepflicht nachkommen, ist nicht glaubwürdig. Fest steht weiters, dass er nicht beabsichtigt, freiwillig nach Italien auszureisen.

 

Seine Schwester möchte ihn zwar bei sich aufnehmen. In Anbetracht der von ihr angegebenen persönlichen Verhältnisse ist aber nicht ersichtlich, dass der Bf bei ihr Unterkunft nehmen kann. In Anbetracht des Vorverhaltens des Bf (Verwendung eines gefälschten Ausweises, falsche Angaben bei der Erstbefragung) steht fest, dass sie ihn nicht vom Untertauchen abhalten könnte.

 

Der Verwaltungssenat hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

§ 76 Fremdenpolizeigesetz lautet:

(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;

2. gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;

3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder

4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(2a) Die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde hat über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

1. gegen den Asylwerber eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 verbundene durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;

2. eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;

3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;

4. der Asylwerber, gegen den nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 vorletzter Satz AsylG 2005 nicht nachgekommen ist;

5. der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder

6. sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt, und die Schubhaft für die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Der Bescheid hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu enthalten oder einer Sprache, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des § 71 AVG wiedereingesetzt zu werden.

(4) Hat der Fremde einen Zustellungsbevollmächtigten, so gilt die Zustellung des Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.

(5) Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.

(7) Die Anordnung der Schubhaft kann mit Beschwerde gemäß § 82 angefochten werden.

 

§ 80 FPG lautet:

(1) Die Behörde ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf grundsätzlich

1. zwei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen verhängt wird;

2. vier Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, verhängt wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann oder darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden,

1. weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist oder

2. weil die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt oder

3. weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt.

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden, es sei denn, die Nichtvornahme der Abschiebung ist dem Verhalten des Fremden zuzurechnen. In diesen Fällen darf der Fremde wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monate nicht länger als 10 Monate in Schubhaft angehalten werden. Gleiches gilt, wenn die Abschiebung dadurch gefährdet erscheint, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen hat. Ebenso kann die Schubhaft, die gemäß § 76 Abs. 2 verhängt wurde, länger als sechs Monate in einem Jahr, aber nicht länger als 10 Monate in 18 Monaten aufrechterhalten werden.

(5) In Fällen, in denen die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 oder 2a verhängt wurde, kann diese bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden, es sei denn, es läge auch ein Fall des Abs. 4 Z 1 bis 3 vor. Wird der Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer zurückweisenden Entscheidung verbunden ist, die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 zuerkannt, darf die Schubhaft bis zur Entscheidung des Asylgerichtshofes aufrecht erhalten werden. Darüber hinaus darf die Schubhaft nur aufrechterhalten werden, wenn der Asylgerichtshof eine zurück- oder abweisende Entscheidung erlässt. Die Schubhaftdauer darf in diesen Fällen die Dauer von zehn Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monaten nicht überschreiten.

(6) Die Behörde hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 Z 3 anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Soll der Fremde länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom örtlich zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat von Amts wegen zu überprüfen. Die Behörde hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass den unabhängigen Verwaltungssenaten eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Der unabhängige Verwaltungssenat hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

(8) Die Behörde hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

 

§ 83 FPG lautet:

 (1) Zur Entscheidung über eine Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 Z 2 oder 3 ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, welche die Anhaltung oder die Schubhaft angeordnet hat. In den Fällen des § 82 Abs. 1 Z 1 richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Festnahme.

(2) Über die Beschwerde entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im übrigen gelten die §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG mit der Maßgabe, dass

1. eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und

2. die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

(3) Hat der unabhängige Verwaltungssenat dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist des Abs. 2 Z 2 bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(4) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

 

Hätte die belangte Behörde keine Schubhaft angeordnet, wäre der Bf nach der Einleitung des Ausweisungsverfahrens untergetaucht. Ein gelinderes Mittel kam nicht in Betracht, da – wie das Beweisverfahren ergeben hat – sein Vorbringen, er werde eine allfällige Meldepflicht nachkommen, nicht glaubwürdig ist. Die belangte Behörde stützte die Schubhaft zu Recht auf § 76 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz. Die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft liegen weiterhin vor.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die angeführten Gesetzesstellen (Vorlage- und Verhandlungsaufwand iSd UVS-Aufwandersatzverordnung).

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind Stempelgebühren für die Beschwerde von 18,20 Euro (Eingabe- und Beilagengebühr) angefallen.

 

 

 

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

 

   

 

 

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