Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401256/5/BP/WU

Linz, 28.01.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des X, StA von Indien, derzeit aufhältig im PAZ X, wegen Anhaltung in Schubhaft seit 21. Jänner 2013 durch die Landespolizeidirektion Oberösterreich, zu Recht erkannt:

 

 

 

I.            Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen; gleichzeitig wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft weiterhin vorliegen.

 

 

II.        Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Landespolizeidirektion Oberösterreich) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 Abs. 1 und 83 Abs. 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012) iVm §§ 67c und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und der UVS-Aufwandsersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 456/2008.

 

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1.1.1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 21. Jänner 2013, GZ.: 1076219/FRB, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) auf Basis des § 76 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG idgFiVm. § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung (§ 46 FPG) die Schubhaft angeordnet und im PAZ X vollzogen.

 

Die Behörde führte im Schubhaftbescheid wie folgt aus:

 

Am 21.01.2013, 13:40 Uhr wurden Sie von Polizeibeamten in einem Reisezug – von Wien kommend Richtung Kufstein - einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Hierbei ergaben die Überprüfungen bereits, dass gegen Sie eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung gem. § 10 Asylgesetz besteht – diese Ausweisung ist in 2. Instanz am 12.12.2012 in Rechtskraft erwachsen. Weiters ergab eine durchgeführte Meldeüberprüfung, dass Sie in Österreich über keinen gemeldeten Wohnsitz verfügen.

 

In weiterer Folge wurde von der Behörde ein Festnahmeauftrag gem. § 74 Abs.2 Zi 1 FPG erlassen , welcher von den einschreitenden Polizeibeamten am heutigen Tage durch Ihre Festnahme effektuiert wurde. In weiterer Folge wurden Sie der Behörde vorgeführt und in das PAZ X eingeliefert.

 

Die Behörde konnte feststellen , dass Sie lt. Asylverfahren , das mit Ihnen unter der Zahl EDV-12 06.595  in Österreich geführt worden war , am 28.05.2012 illegal über unbekannt  , nach Österreich eingereist sind. Dieses Asylverfahren wurde gem. § 3 und 8 AsylG rechtskräftig in II . Instanz mit Erkenntnis des AGH vom 06.12.2012  , rechtskräftig mit 12.12.2012 negativ beschieden. Die unter einem gegen Sie gem. § 10 AsylG verfügte Ausweisung nach Indien  erwuchs ebenfalls mit 12.12.2012   in Rechtskraft und wurde somit auch durchsetzbar.

 

Die Ihnen gesetzte Frist von 14 Tagen, während der Sie aus Österreich ausreisen hätten müssen, ließen Sie verstreichen und halten sich immer noch nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

 

Weiters konnte die Behörde feststellen, dass Sie bereits aus der Grundversorgung entlassen wurden. Sie sind  somit im Wissen um Ihren  illegalen Aufenthalt in Österreich und  Ihre drohende  Abschiebung in die Anonymität untergetaucht.

 

Aus Ihren Angaben im vorgenannten Asylverfahren läßt sich ersehen , dass Sie in Österreich keine Verwandten haben , Ihre Familie würde in Indien leben. Ebenso wurde im Asylverfahren festgestellt , dass Sie über keinerlei Identitätsdokumente verfügen.

An Barmitteln verfügen Sie lediglich über € 6,60.

Einer legalen Beschäftigung sind Sie in Österreich nie nachgegangen , wie sich dem Versicherungsdatenauszug des  heutigen Tages entnehmen läßt.

 

Nach ständiger Rechtssprechung des VwGH ( das hier zu beachtende grundlegende Erkenntnis : VwGH vom 08.09.2005 , 2005/21/0301 ) ist nun zu prüfen , ob im konkreten Fall ein Sicherungsbedürfnis besteht.

Wie der VwGH in einem anderen Erkenntnis vom 25.03.2010, Zl. 2009/21/0276, ausgesprochen hat, verlangt die Zulässigkeit der Schubhaft über die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 76 FPG) hinaus ihre Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, zu deren Beurteilung eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung (Aufenthaltsbeendigung) und dem privaten Interesse an einer Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen ist. Bei dieser Prüfung ist unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses vor allem der Frage nachzugehen, ob im jeweils vorliegende Einzelfall ein Sicherungsbedürfnis gegeben ist. Das setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren  zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder sie zumindest wesentlich erschweren. Neben der Ausreiseunwilligkeit muss der Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein. Für die Bejahung des Sicherungsbedarfes kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens des Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen.

Das Sicherungserfordernis des § 76 Abs.1 FPG muss daher in konkreten  Umständen begründet sein, wofür etwa mangelnde berufliche oder soziale Verankerung im Inland in Betracht kommen , und vor allem Ihr bisheriges Verhalten in Österreich .

Nur bei einer derartigen Konstellation  kann die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig angesehen werden.

 

Genau diese Konstellation liegt bei Ihnen im konkreten Fall vor.

 

Das Sicherungserfordernis des § 76 FPG 2005 ist – wie zuvor dargelegt - somit im wesentlichen in den Umständen begründet, dass Sie in Österreich polizeilich nicht gemeldet sind  und eine soziale Verankerung Ihrer Person im Inland nicht vorhanden ist, so sind Sie Ihren Angaben nach  erst am 28.05.2012  illegal  nach Österreich eingereist.

Weiters ist bei Ihnen keine legale berufliche Verankerung , welcher Art auch immer, im Inland erkennbar und auch nicht vorhanden.

Aus dem Speicherauszug des Bundesbetreuungsinformationssystems ergibt sich weiters, dass Sie bereits auch aus  der Grundversorgung entlassen wurden.

Im Asylverfahren gaben Sie selbst an , keine Geschwister oder Kinder zu haben , Ihre Eltern würden in Pakistan leben.

Bei Ihnen konnte auch ein Schreiben Ihres rechtsfreundlichen Vertreters Dr. X vorgefunden werden , gerichtet an die LPD Wien , AFA Ref.3 ( Fremdenpolizei ) des Inhaltes , dass höflichst ersucht wird , von allfälligen fremdenpolizeilichen Maßnahmen Abstand zu nehmen , da innerhalb offener Frist eine Beschwerde /Antrag auf Bewilligung einer Verfahrenshilfe ( offensichtl an den VfGH ) eingebracht werden wird.

Eine Kopie werde dem Betroffenen übermittelt , damit dieser dieses Schreiben im Falle einer Kontrolle vorweisen könne .

Wenn Sie nun vermeinen , dass Sie ein derartiges Schreiben Ihres Rechtsvertreters vor behördlichen Maßnahmen schützen könne , so irren Sie.

Ein derartiges Schreiben kann Sie nicht von der Verpflichtung zur Ausreise aus Österreich – nach der 14 – tägigen von der Asylbehörde gewährten Frist  zur freiwilligen Ausreise - entbinden.

Hier ist festzuhalten , dass diese Verpflichtung Sie höchstpersönlich trifft und deshalb keine Garantie vorliegt , dass Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung nachkommen , nur weil Sie rechtsfreundlich vertreten sind.

Aufgrund der vorgenannten Umstände kann die Behörde mit Recht davon ausgehen, dass Sie sich für  Ihre  Abschiebung  nicht freiwillig zur Verfügung der Behörde halten werden - insbesondere der Umstand, dass Sie in Österreich zuletzt  ( bis 07.01.2013 ) lediglich in X als obdachlos gemeldet waren und von dort amtlich abgemeldet werden mußten , zeigt der Behörde , dass Sie zielgerichtet in die Anonymität untertauchten , um sich fremdenpolizeilichen Zwangsmaßnahmen zu entziehen.

Allein die festgestellten Umstände vor Ihrer heutigen Festnahme – so waren Sie lediglich im Besitze eines oneway – Bahntickets von Wien Richtung Kufstein als Endstation Kufstein und führten  Ihr gesamtes Hab und Gut in zwei Taschen mit sich -   zeigen der Behörde deutlich, dass Sie Ihren letzten Aufenthaltsort ( Wien ) verlassen wollten .

Ihr zielgerichtetes Untertauchen in die Anonymität ( auch das Verlassen Ihres bisherigen Aufenthaltsortes in ein räumlich weit entferntes Bundesland )  läßt für die Behörde den nachvollziehbaren zwingenden Schluß zu , dass Sie alles daran setzen , sich vor den Behörden verborgen zu  halten , um Ihrer Abschiebung nach Indien  zu entgehen.

Absichtserklärungen über das Einbringen allfälliger außerordentlicher Rechtsmittel im Asylverfahren gegen die II.instanzliche negative Entscheidung des AGH haben auf die Feststellung des Sicherungsbedürfnisses Ihrer Abschiebung keinen wie immer gearteten Einfluß.

Auch bietet der Umstand , dass Sie rechtsfreundlich vertreten sind , keine wie immer geartete Garantie , dass Sie Ihrer jetzt aktuell bestehenden Verpflichtung aus Österreich auszureisen nachkommen – Sie verfügen über keinerlei Berechtigung sich zur Zeit in Österreich aufzuhalten.

Schon allein aus dem Schreiben Ihres rechtsfreundlichen Vertreters läßt sich ersehen , dass Sie bis dato offensichtlich keinerlei Maßnahmen zur Erlangung eines Heimreisedokumentes Ihres Heimatstaates getroffen haben , da Sie offensichtlich der irrigen Meinung sind , sich in Österreich aufhalten zu dürfen .

Da Sie über keinerlei Dokumente Ihres Heimatlandes verfügen, ist somit ihre wahre Identität für die Behörde nicht einmal ansatzweise geklärt.

Ihre Abschiebung in Ihr Heimatland   ist daher durch Anordnung der Schubhaft zu sichern und es kann der Zweck der Schubhaft auch nicht durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, da die Behörde aufgrund Ihres bisher gezeigten Verhaltens zwingend davon ausgehen muß , dass Sie Anordnungen in einem gelinderen Mittel nicht Folge leisten werden.

Wie sich aus Ihrem Verhalten ersehen läßt , sind Sie äußerst flexibel , was Ihre Aufenthaltsorte anbelangt und müßen von der Behörde als völlig entwurzelter Fremder angesehen werden , ohne Bindungen welcher Art auch immer .

Dass Sie nicht im mindesten bereit sind , österreichische Rechtsvorschriften, hier vor allem fremdenpolizeiliche und asylrechtliche,  zu akzeptieren , läßt sich aus Ihrem zuvor geschilderten Gesamtverhalten eindeutig erkennen.

Unter der Gesamtbetrachtung Ihres bisherigen Verhaltens kann die Behörde keine Gewähr dafür sehen , dass Sie Anordnungen , welcher Art auch immer ,  in einem gelinderen Mittel Folge leisten werden .

Auf Grund Vorgesagtem war spruchgemäß zu entscheiden.

 

1.2. Gegen den Schubhaftbescheid, die Festnahme sowie gegen die darauf basierende Anhaltung in Schubhaft erhob der Bf durch seine rechtsfreundliche Vertretung per Telefax am 24. Jänner 2013, Schubhaftbeschwerde an den UVS des Landes Oberösterreich.

 

In der Beschwerde wird ua. wie folgt ausgeführt:

 

1)

Der Beschwerdeführer ist ein Flüchtling aus Indien.

 

Als Begründung für die Anordnung der Schubhaft wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet besitze, sein Asylverfahren abgeschlossen sei, und er über keine behördliche Anmeldung verfüge.

 

2)

Schubhaftverhängung darf gemäß §76 FP6 nur dann erfolgen, wenn dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Dies ist beim Beschwerdeführer jedoch nicht der Fall. Die Schubhaft ist im Fall des Beschwerdeführers nicht notwendig, um die Abschiebung zu sichern.

 

3)

Der Schubhaftbescheid besteht ausschließlich aus Textbausteinen, eine nachvollziehbare, konkrete Erklärung für die Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers fehlt.

 

Die Landespolizeidirektion Oberösterreich scheint von der unrichtigen Annahme auszugehen, der Ablauf der 14-tagigen Frist zur freiwilligen Ausreise nach der Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshof alleine sei als Begründung für die Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers ausreichend.

 

Die Logik der LPD Oberösterreich, die zu scheinbar meint, aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht von selbst binnen 14 Tagen ausreiste, sei zu schließen, dass er sich verstecken und „zielgerichtet in der Anonymität untertauchen" würde, ist völlig unverständlich.

 

Tatsächlich ist festzustellen, dass die Versäumung einer Ladung oder ähnlichem seitens des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid nicht einmal behauptet wird, daher ist davon auszugehen, dass dies auch nicht passiert ist. Die Behauptungen der LPD Oberösterreich sind daher reine Spekulation und als gedankliches Konstrukt anzusehen.

 

4)

Es ist richtig, dass der Beschwerdeführer über keine behördliche Anmeldung verfügte, aber versteckt hat er sich nicht, er wäre über seine Rechtsvertreter jederzeit für die Behörde erreichbar gewesen.

 

Warum eine Zugfahrt von Wien nach Kufstein ein Beweis für ein „Untertauchen" darstellen sollte, erklärt die LPD Oberösterreich ebenfalls in keiner Weise, Diese Behauptung wird bloß in den Raum gestellt, ohne nachvollziehbar begründet zu werden. Es ist unverständlich, warum die LPD meint, ein Untertauchen sei in Kufstein leichter möglich in Wien, richtig ist wohl eher das Gegenteil.

 

5)

Im angefochtenen Bescheid wird formelhaft behauptet, dass die Anordnung eines gelinderen Mittels nicht in Betracht komme, da die Behörde keinen Grund zur Annahme habe, dass der Zweck der Schubhaft auch durch dessen Anwendung erreicht werden könne. Eine tatsächliche Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anordnung gelinderer Mittel hätte jedoch ergeben, dass dies im Fall des Beschwerdeführers völlig ausreichend gewesen wäre um den Zweck der Amtshandlung zu erreichen.

 

Abschließend werden die Anträge gestellt,

a)               die Anordnung der verhängten Schubhaft,

b)               die Festnahme und

c)                die weitere Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären,

d)       eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, sowie

e)               der belangten Behörde den Ersatz der Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang aufzuerlegen

 

 

2.1.1. Am 25. Jänner 2013 übermittelte die belangte Behörde den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

 

2.1.2. In einer Gegenschrift vom 24. Jänner 2013 führt die belangte Behörde ua. aus:

 

Am 21.01.2013 wurde der Beschwerdeführer anläßlich einer Fremdenkontrolle durch Poli­zeibeamte in einem Reisezug von Wien kommend Richtung Kufstein aufgegriffen und auf­grund eines Festnahmeauftrages der LPD O.Ö. Linz vom 21.01.2013 festgenommen und anschließend der Behörde vorgeführt und in das PAZ X eingeliefert.

 

Bei der im Anschluß daran durchgeführten fremdenpolizeilichen Einvernahme am 22.01.2013 gab der Beschwerdeführer folgendes an :

 

„Auf Befragen gebe ich an, dass ich von Rechtsanwalt Dr. X vertreten werde. Ich reiste am 28.05.2012 illegal mit dem Zug über unbekannt nach Österreich ein. Seither halte ich mich ununterbrochen im Bundesgebiet auf.

Am 29.05.2012 stellte ich einen Asylantrag.

Dazu wird mir gesagt, dass dieser Asylantrag gem. §§ 3 und 8 AsylG seit 12.12.2012 rechts­kräftig negativ entschieden wurde. Die damit verbundene Ausweisung ist ebenfalls seit 12.12.2012 rechtskräftig.

Dies ist mir bekannt. Ich bin deshalb nicht ausgereist, weil mein Rechtsanwalt gegen den Asylbescheid Beschwerde einbringt.

Mir wird gesagt, dass ich mich seit rechtskräftig negativem Abschluss des Asylverfahrens nicht rechtmäßig in Österreich aufhalte und ich deshalb zur Anzeige gebracht werde.

Mir wird folgendes zur Kenntnis gebracht:

Ich wurde am 21.01.2013 in einem Reisezug einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass ich mich nicht rechtmäßig in Österreich aufhalte. Ich wollte nach Salzburg fahren, um dort Freunde zu besuchen. Ich habe mir eine Fahrkarte bis Salzburg gekauft. Mir wird nun gesagt, dass ich eine Fahrkarte bis Kufstein bei mir hatte. Dazu gebe ich an, dass mir dies nicht erklärlich ist. Ich wurde in der Folge festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum X eingeliefert. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberöster­reich vom 21.01.2013 wurde gegen mich die Schubhaft verhängt. Mir wurde ein Schubhaftin­formationsblatt ausgefolgt. Dazu habe ich keine Fragen.

Zu meinen persönlichen Verhältnissen befragt gebe ich an:

In Österreich lebt mein Onkel X in X, X (phone­tisch). Er ist Asylwerber und hat von der Caritas ein Zimmer an dieser Adresse zugewiesen bekommen. Ich habe in Österreich keinen Wohnsitz. Zuletzt habe ich unangemeldet in X gewohnt. Die letzten 2 Monate habe ich bei meinem Onkel in sei­ner Caritasunterkunft unangemeldet und versteckt gewohnt. Ich weiß, dass ich dort nicht wohnen darf. An Barmittel verfüge ich über € 6,00.

Ich habe in Österreich seit 3 Monaten als Zeitungsausträger „Standard Presse" gearbeitet und somit meinen Lebensunterhalt bestritten. Ich habe etwa € 350,00 bis € 400,00 pro Monat verdient. Ich habe keinerlei Dokumente bei mir. Mein Reisepass wurde mir vom Schlepper abgenommen. Der Reisepass wurde 2010 von der Reisepassbehörde in Jalandhar ausge­stellt. Mein Führerschein und meine anderen Papiere befinden sich bei meinen Eltern in In­dien.

Ich gebe an, dass ich noch nie in Schubhaft war.

Ich möchte zuerst mit meinem Rechtsanwalt telefonieren, dann entscheide ich, ob ich die Verständigung meiner Vertretungsbehörde von meiner Inschubhaftnahme möchte.

Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass ich noch heute in ein anderes Polizeianhaltezentrum überstellt werde. Auf Befragen gebe ich an, dass ich während der Anhaltung in Schubhaft nicht arbeitswillig bin.

Mir wird weiters zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt ist, mich nach Indien abzuschie­ben. Da ich nicht im Besitz eines Reisedokumentes bin, wird bei meiner Vertretungsbehörde um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates angesucht. Bis zum Erhalt des Heimreisezer­tifikates bzw. bis zur tatsächlichen Abschiebung verbleibe ich in Schubhaft.

Ich werde auf die freiwillige Rückkehr hingewiesen. Dazu gebe ich an, dass ich freiwillig nach Indien zurückreisen möchte und ich bin damit einverstanden, dass meine per­sönlichen Daten diesbezüglich weitergegeben werden.

Ich habe alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen.

 

Zur Schubhaft:

 

Da gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige und durchsetzbare asylrechtliche Aus­weisung erlassen wurde , welche gem. § 10 Abs.6 FPG auf jeden Fall aufrecht ist ,hielt sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Schubhaftbescheides nicht rechtmäßig in Österreich auf.

Der verfahrensgegenständliche Schubhaftbescheid wurde auf § 76 Abs.1 FPG gestützt ,um die Abschiebung des A. - in Effektuierung der asylrechtlichen Ausweisung - zu sichern.

 

Auf Grund aller vorgenannten Umstände und des bisherigen Verhaltens des Beschwerdefüh­rers - hier ist auch entscheidungsrelevant, dass A. bereits aus der Grundversorgung entlas­sen wurde - ergab sich für die Behörde ein derartiger Sicherungsbedarf, der die Verhängung der Schubhaft zwingend rechtfertigte - hier wird auf die ausführliche Begründung des verfahrensgegenständlichen Schubhaftbescheides verwiesen.

Ebenso wird in der Beschwerde der von der Behörde gezogene Schluß , dass der Be­schwerdeführer gezielt in die Anonymität untergetaucht sei , als völlig unverständlich be­zeichnet.

Warum der Beschwerdeführer in die Anonymität untergetaucht ist , wird von diesem jedoch nicht dargelegt - welchen Grund dieses Verhalten sonst noch haben könnte , darüber gibt dieser keine Erklärung ab .

 

Warum die Behörde zum Schluß kommt, der Beschwerdeführer biete auf Grund seines bis­herigen Verhaltens keine Gewähr dafür, dass er gelindere Mittel, welche Art von Anordnun­gen in einem solchen auch immer, Folge leisten werde , wurde im Schubhaftbescheid aus­führlich dargelegt.

 

Dass der Beschwerdeführer sich um die Erlangung eines Heimreisedokumentes seines Heimatstaates gekümmert hätte , wird von ihm gar nicht behauptet und ist aus der Aktenlage auch nicht ersichtlich.

 

Seine vorerst verkündete Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr in sein Heimatland , wurde kurze Zeit später von ihm wieder zurückgezogen.

 

Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass die Notwendigkeit der Verhängung der Schub­haft im Bescheid unbegründet geblieben sei , so entspricht dies nicht den Tatsachen - im Schubhaftbescheid wurde der hohe Sicherungsbedarf ausführlichst begründet.

 

Wenn die Beschwerde ausführt , dass der Zweck der Schubhaft auch durch die Anordnung gelinderer Mittel erreicht hätte werden können , so wird darauf hingewiesen , dass sich die Behörde mit dieser Frage ausführlich auseinandergesetzt hat.

 

Letztendlich kann gesagt werden, dass aufgrund des bisherigen dokumentierten Verhaltens des Beschwerdeführers der Zweck der Schubhaft somit im konkreten Fall nicht durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann, da nicht davon ausgegangen werden konnte, dass er sich freiwillig für die zu sichernde Abschiebung bereit halten wird und allfäl­ligen Anordnungen im gelinderen Mitte! Folge leisten wird , tauchte er doch unter, um seiner Abschiebung zu entgehen - ihm mußte klar sein , dass die Behörde die asylrechtliche Aus­weisung zu effektuieren hat, weshalb er sich auch dem Zugriff der Fremdenpolizeibehörde

entzog und sein illegaler Aufenthalt in Österreich nur zufällig im Rahmen einer fremden­rechtlichen Kontrolle festgestellt werden konnte.

 

Die Verhängung der Schubhaft ist auf Grund Vorgesagtem auch verhältnismäßig und wurde seitens der Behörde auch sogleich mit Schreiben vom 22.01.2013 die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der Vertretung Indiens in Wien beantragt.

Nach ha. Ansicht kann in absehbarer Zeit ein derartiges Heimreisedokument erlangt werden, es sind der Behörde keine Umstände bekannt, die der Erlangung eines Heimreisedokumen­tes entgegenstehen würden .

 

Es wird beantragt, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge

1.       die Beschwerde als unbegründet abweisen, allenfalls zurückweisen;

2.       den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt festgestellt, dass der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist, weshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen – entgegen dem Beschwerdeantrag - Verhandlung gemäß § 83 Abs. 2 FPG abgesehen werden konnte, zumal die wesentlichen Sachverhaltselemente – insbesondere, dass der Bf schon vor der in Rede stehenden Zugfahrt in Wien polizeilich ungemeldet aufhältig war, der Umstand, dass er völlig mittellos, familiär und sozial ungebunden sowie seiner Ausreiseverpflichtung nicht gefolgt ist, auch vom Bf selbst in keinster Weise in Abrede gestellt werden. Lediglich die Behauptung, dass die in Rede stehende Zugfahrt nicht unbedingt auf ein Untertauchen schließen lasse, stellt den Sachverhalt in Frage. Nachdem der Bf aber ja schon zuvor – lediglich über den Rechtsvertreter - für die Behörden mittelbar zur Verfügung stand und mit vollem Gepäck reiste, ohne sein Reiseziel konkretisieren zu können (er hatte eine Karte bis Kufstein gelöst, gab aber an, Freunde in Salzburg besuchen zu wollen), scheint die Klärung dieser Frage keiner weiteren Erörterung mehr zu bedürfen.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem – im Übrigen in den wesentlichen Teilen unwidersprochenen - unter den Punkten 1.1. und 2.1.2. dieses Erkenntnisses dargestellten entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1.1.  Gemäß § 83 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. Nr. 87/2012, ist zur Entscheidung über eine Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 Z. 2 oder 3 der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, welche die Anhaltung oder die Schubhaft angeordnet hat. In den Fällen des § 82 Abs. 1 Z. 1 richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Festnahme.  

 

Gemäß § 82 Abs. 1 FPG hat der Fremde das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

1.     wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2.     wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde, oder

3.     wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

Gemäß § 83 Abs. 4 FPG hat der Unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

 

3.1.2. Es ist unbestritten, dass der Bf aufgrund des in Rede stehenden Bescheides der belangten Behörde vom 21. Jänner 2013 bis dato in Schubhaft angehalten wird, weshalb der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung berufen ist.

 

Nachdem sich der Bf zur Zeit der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates noch in Schubhaft befindet, war gemäß § 83 Abs. 4 FPG eine umfassende Prüfung der Anhaltung vorzunehmen.

 

3.2.1. Gemäß § 76 Abs. 1 können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

 

Die Schubhaft ist nach § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Der Bescheid hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu enthalten oder in einer Sprache, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des § 71 AVG wiedereingesetzt zu werden.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat die Behörde bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z. 1.

 

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung,

1.      in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2.      sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando zu melden      oder

3.      eine angemessene finanzielle Sicherheit bei der Behörde zu hinterlegen.

 

3.2.2. Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass der völlig mittel- und wohnsitzlose Bf, dessen Asylverfahren mit 12. Dezember 2012 rechtskräftig abgeschlossen wurde und der auch keinen Anspruch mehr auf Grundversorgung inne hat (diese wurde in Konsequenz eingestellt), ohne jeglichen Aufenthaltstitel und ohne entsprechende Reisedokumente im Rahmen seiner Reisebewegung aufgegriffen wurde, also fraglos nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war. In diesem Sinn war die belangte Behörde auch grundsätzlich angehalten, die ggst. Schubhaft auf § 76 Abs. 1 FPG zu stützen.

 

Nachdem mit dem oa. Erkenntnis des AGH vom 6. Dezember 2012 (rechtskräftig 12. Dezember 2012) gleichzeitig auch die Ausweisung des Bf nach Indien verfügt wurde, wählte die belangte Behörde zurecht als Ziel der Schubhaft die Abschiebung. Auch die örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde steht wegen des Aufgriffs des Bf im Zug (nächste planmäßige Ausstiegsstelle: X) außer Zweifel; Gegenteiliges bringt auch der Bf selbst nicht vor.

 

3.2.3.1. Aus der "Kann-Bestimmung" des § 76 Abs. 1 (wie auch Abs. 2) FPG wird deutlich, dass es sich bei der Verhängung der Schubhaft um eine Ermessensentscheidung handelt. Es müssen daher im konkreten Fall Umstände in der Person des Bf gelegen sein, die erwarten ließen, dass er sich dem Verfahren gemäß § 76 Abs. 1 FPG entziehen würde. Dabei sind diese Umstände nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht isoliert voneinander, sondern in Zusammenschau und unter Erstellung einer Einzelfallprüfung zu betrachten.

 

3.2.3.2. Eingangs ist festzuhalten, dass der Bw völlig mittellos (lediglich im Besitz von 6 Euro) und ohne gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet bereits vor seinem Aufgriff im Zug (nach der für ihn negativen Asylentscheidung vom 12. Dezember 2012) nach ungenutztem Verstreichen der 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise, ohne jeglichen Titel – somit illegal -, ohne jegliche Grundversorgung (diese wurde eingestellt) ohne soziale bzw. wirtschaftliche Verankerung, ohne entsprechende Reisedokumente, ohne relevanten familiären Bezug im Bundesgebiet, mit einem Höchstmaß an Flexibilität bereits als in die Anonymität untergetaucht anzusehen war. Seine Ausreiseunwilligkeit ist allein durch dieses Verhalten schon eindrucksvoll dokumentiert. Wie er selbst angibt, versteckte er sich die letzten Monate über bei einem Freund bzw. bei seinem Onkel in Wien und fristete sein Dasein durch Schwarzarbeit.

 

Daran ändert auch das von ihm mitgeführte Schreiben nichts, wonach sein Rechtsvertreter den außerordentlichen Rechtsweg an die Höchstgerichte bemühen würde, da seine Ausweisung – wie ihm bekannt sein musste, und auch war – rechtskräftig und durchsetzbar war und ist. Dass der Bf über seinen Rechtsvertreter von den Behörden kontaktiert hätte werden können (wie in der Beschwerde vorgebracht), soll hier nicht hinterfragt werden, stellt aber jedenfalls nur einen unzureichenden Aspekt seines Zur-Verfügung-Haltens dar, weil letztendlich das Faktum des nicht unmittelbar nachvollziehbaren Aufenthalts bleibt.

 

Der Bf war also bereits in die Anonymität untergetaucht.

 

3.2.3.3. Als gleichsame Bestätigung des oben Geschilderten verließ der Bf am 21. Jänner 2013 die Bundeshauptstadt mit einer Enddestination (laut Fahrkarte) Kufstein in Tirol. Es mag generell zwar durchaus teils nachvollziehbare Gründe für eine derartige Reisebewegung geben, die nicht per se ein Untertauchen bedeuten würden, nur muss auf den Umstand hingewiesen werden, dass der Bf ja bereits anonym aufhältig war. Dazu kommt noch, dass er seine gesamte Habe mit sich führte und überdies bei seiner Befragung als geplante Ausstiegsstelle Salzburg angab, wo er Freunde habe besuchen wollen, jedoch nicht erklären konnte, warum die Fahrkarte bis Kufstein ausgestellt war. was eben nicht darauf schließen lässt, dass eine begründet dokumentierbare Reisebewegung mit den Behörden bekanntem bzw. bekannt zu machendem  Aufenthaltsort beabsichtigt war.

 

Im Gegenteil verstärkt sich hier der Eindruck, dass die Reisebewegung einer weiterführenden Verschleierung seines Aufenthaltsortes dienen sollte. Anderes anzunehmen, widerspräche jeglicher Logik und Lebenserfahrung. 

 

3.2.3.4. Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Schubhhaftverhängung am 21. Jänner 2013 jedenfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen war, dass sich der Bf weiterhin dem Zugriff der Behörden entziehen würde. Diese Annahme hat auch seit der Schubhaftverhängung keinerlei Veränderung zu erfahren. Der besonders hohe und akute Sicherungsbedarf verdichtet sich noch weiter.

 

3.3. Die Verhängung der Schubhaft war zum in Rede stehenden Zeitpunkt auch verhältnismäßig, denn dem Recht des Bf auf persönliche Freiheit stand das dieses überwiegende öffentliche Interesse an der Sicherung seiner Außerlandesschaffung entgegen.

 

3.4. Damit scheidet auch grundsätzlich die Anwendung gelinderer Mittel über den Bf aus. Eine allfällige tägliche Meldepflicht würde das Ziel der Schubhaft nicht haben gewährleisten können, da der Bf – völlig mittel- und wohnsitzlos – im Gebiet der belangten Behörde den Aufenthalt nicht legal bestreiten könnte, um  den Anordnungen entsprechen zu können.

 

Zudem bewies der Bf schon in jüngster Vergangenheit, dass er nicht bereit ist, behördlichen Anordnungen zu entsprechen. Der rechtskräftig festgestellten Ausreiseverpflichtung war er nicht gefolgt, sondern lebte illegal und unangemeldet in Österreich, wobei er sich mit Schwarzarbeit den Aufenthalt finanzierte.

 

3.5. Der Schutz des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK kann im vorliegenden Fall ebenfalls nicht schlagend in Anwendung gebracht werden, zumal der Bf – nach eigenen Angaben und der Aktenlage – mit Ausnahme eines in Österreich asylsuchenden Onkels, über keine relevanten familiären Kontakte oder Verpflichtungen im Bundesgebiet verfügt.

 

3.6.1. Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist die Behörde verpflichtet darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf solange aufrecht erhalten werden,  bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

 

Gemäß § 80 Abs. 2 FPG darf die Schubhaftdauer grundsätzlich

1.       zwei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen verhängt wird;

2.       vier Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, verhängt wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

 

3.6.2. Der Bf wird gegenwärtig seit einer Woche in Schubhaft angehalten, weshalb die gesetzlich normierte Frist bei weitem noch nicht ausgeschöpft ist. Es liegen auch keine Umstände vor, die erwarten ließen, dass die Anhaltung noch eine unverhältnismäßig längere Zeit andauern werde, zumal die belangte Behörde unmittelbar nach Aufgriff die entsprechenden Schritte zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet hat und eine Abschiebung daher in naher Zukunft erwartet werden kann.

 

3.6.3. Das Ziel der Schubhaft, die Abschiebung nach Indien, ist zum Entscheidungszeitpunkt somit zeitnah erreichbar, da aktuell auch keine Umstände bekannt sind, die gegen die Durchführbarkeit der Rückführung sprechen würden. Betont wird, dass die belangte Behörde bemüht scheint, die Abschiebung effektiv und rasch herbeizuführen.

 

3.7. Es sind zudem keinerlei Umstände bekannt, die einer weiteren Anhaltung des Bf in Schubhaft entgegenstehen würden, weshalb die Beschwerde vom
24. Jänner 2013 als unbegründet abzuweisen und gleichzeitig auszusprechen war, dass auch die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft weiterhin vorliegen.

 

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bund als Rechtsträger, für den die belangte Behörde eingeschritten ist, nach § 79a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Z 3 AVG iVm § 1 Z 3 und 4 der UVS-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 456/2008) ein Aufwandersatz in Höhe von insgesamt 426,20 Euro (Vorlageaufwand: 57,40 Euro, Schriftsatzaufwand: 368,80 Euro) zuzusprechen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 18,20 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

 

Bernhard Pree

 

 

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