Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523364/3/Fra/CG

Linz, 29.01.2013

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des x, x, x, vertreten durch x – x x, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 3. Dezember 2012, VerkR21-368-2012, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, C1, D, BE, C1E, CE, DE und F und weiterer Anordnungen, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als

-         die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, C1, D, BE, C1E, CE, DE und F,

-         das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen sowie

-         die Aberkennung des Rechtes, während der Dauer der Entziehung der oa. Lenkberechtigung von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen,

 

auf fünf Monate, gerechnet ab 24. Oktober 2012, sohin bis einschließlich 24. März 2013, herab- bzw. festgesetzt wird.

 

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG und § 67a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 3 Abs.1 Z.2,  7 Abs.1 Z.1,  7 Abs.3 Z.1,  7 Abs.4,  24 Abs.1 Z.1, 24 Abs.3, 25 Abs.3, 26 Abs.2 Z.4, 30 Abs.1 und 32 Abs.1 Z.1 Führerscheingesetz  1997 - FSG

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 3. Dezember 2012, VerkR21-368-2012, dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw)

 

-         die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, C1, D, BE, C1E, CE, DE und F für die Dauer von sieben Monaten, gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides am 24. Oktober 2012, sohin bis einschließlich 24. Mai 2013 entzogen,

-         Bw aufgetragen, sich auf seine Kosten bis zum Ablauf der Entziehungs-/Lenkverbotsdauer einer besonderen Nachschulung (Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker) zu unterziehen,

-         dem Bw das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung verboten und

-         dem Bw das Recht aberkannt, für die der Dauer der Entziehung der angeführten Lenkberechtigung von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen

 

Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug aberkannt.

 

Über die dagegen durch die ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig  eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

Der Bw lenkte 25. September 2012 um 18:50 Uhr im Gemeindegebiet G., Lx, x, das einspurige Kleinkraftrad, Kennzeichen: x, wobei er mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestand ist und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt hat. Weiters hat er an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da er es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht hat, seine körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen. Der Bw wurde daher mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 22. Oktober 2012, VerkR96-10565-2-2012, wegen Übertretungen des § 4 Abs.1 lit.c und des § 4 Abs.5 StVO 1960 rechtskräftig bestraft. Der Bw lenkte zum oa. Zeitpunkt am oa. Ort das in Rede stehende Kleinkraftrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Ein bei ihm am 25. September 2012 um 21:08 Uhr durchgeführter Alkotest mittels Alkomat ergab einen Gehalt der Atemluft von 0,49 mg/l (0,98 Promille Blutalkoholgehalt). Nach Rückrechnung, welche einen Abbauwert von  0,1 Promille pro Stunde zu Grunde gelegt wurde, wies sohin der Bw zum Lenkzeitpunkt am 25. September 2012 um 18:50 Uhr einen Alkoholisierungsgrad von mindestens 1,205 Promille auf. Der Bw wurde daher mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 3. Dezember 2012, VerkR96-10565-2012, wegen Übertretung des § 99 Abs.1a iVm § 5 Abs.1 StVO 1960 bestraft. Dieses Straferkenntnis wurde durch die ausgewiesenen Vertreter des Bw angefochten. Im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zog der Bw sein Rechtsmittel gegen dieses Straferkenntnis zurück, weshalb es in Rechtskraft erwachsen ist. Die Führerscheinbehörde – und damit auch der Unabhängige Verwaltungssenat als Rechtsmittelinstanz in Angelegenheiten der Entziehung der Lenkberechtigung – sind nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes an die Rechtskraft und Feststellung einer rechtskräftigen Entscheidung gebunden. Die bereits im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens geklärten Fragen sind im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung nicht nochmals neu zu beurteilen (vgl. z.B. VwGH 21.10.2004, 2002/11/0166; 06.07.2004, 2004/11/0046).

 

Mit der Rechtskraft des Straferkenntnisses steht sohin bindend fest, dass der Bw eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO 1960 begangen hat. Alkoholdelikte stellen bestimmte Tatsachen im Sinne des § 7 Abs.3 Z.1 FSG dar und zählen zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit.

 

Gemäß § 26 Abs.2 Z.4 FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 begangen wird. Diese Bestimmung steht einer Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer – im Rahmen der nach § 7 Abs.4 FSG erforderlichen Wertung – nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen.

 

Der Bw verschuldete zwar bei der gegenständlichen Fahrt einen Verkehrsunfall, wobei jedoch lt. Anzeige der Polizeiinspektion Grieskirchen vom 6. Oktober 2012, GZ: C2/8942/2012, am unfallsbeteiligten Fahrzeug – PKW, Kennzeichen x, Ford x, x, lediglich leichter Sachschaden entstanden ist (Stoßstange und Heckklappe hinten rechts leicht beschädigt).

Lt. Rechtfertigung des Beschuldigten vom 29. Oktober 2012 im Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des § 99 Abs.1a iVm § 5 Abs.1 StVO 1960, habe er am 26.09.2012 bereits eine Schadensmeldung bei der Allianz Elementar Versicherung gemacht, sodass die Gutmachung eines allfällig entstandenen Sachschadens gewährleistet sei. Lt. Erkundigung bei der x Elementar vom 29. Oktober 2012 sei allerdings bisher noch kein Schaden geltend gemacht worden. Die Schadennummer lautet: x.

 

Dieser Umstand ist ebenso bei der Wertung zu berücksichtigen, wie der Umstand, dass der 54 Jahre alte Bw weder vor noch nach der Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nachteilig in Erscheinung getreten ist. Der Bw verweist darauf, dass er vollkommen unbescholten sei und jahrzehntelang als Berufskraftfahrer einwandfrei unterwegs gewesen sei. Der Oö. Verwaltungssenat stellt fest, dass es sich lt. Aktenlage beim Bw tatsächlich beim gegenständlichen Vorfall um das erste Alkoholdelikt und um die erstmalige Entziehung der Lenkberechtigung handelt. Dies ist zu seinen Gunsten zu werten. Sein Vorbringen lässt – nunmehr – eine positive Einstellung zu den von ihm verletzten rechtlich geschützten Werten erkennen. Daraus resultierend kommt

der Unabhängige Verwaltungssenat zum Ergebnis, dass bereits nach fünf Monaten, gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides die Verkehrszuverlässigkeit des Bw wieder hergestellt ist bzw. er die die Verkehrsunzuverlässigkeit begründende Gesinnung überwunden hat, weshalb die Entziehungsdauer der Lenkberechtigung neu festzusetzen war. Der Berufung war  daher in diesem Ausmaß stattzugeben.

 

Das Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeugen ist in § 32 Abs.1 Z.1 FSG begründet und ist zu Recht erfolgt. Der Spruchpunkt betreffend die Aberkennung von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich zu machen, stützt sich auf die Gesetzesnorm des § 30 Abs.1 FSG.

Die Anordnung einer Nachschulung wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 ist gemäß § 24 Abs.3 Z.3 FSG von der Behörde zwingend anzuordnen. Die Maßnahme ist sohin gesetzlich begründet und wurde auch nicht in Berufung gezogen, sodass sich ein Abspruch darüber auch erübrigt.

 

Der Bw hat sich als verkehrsunzuverlässig erwiesen, weshalb er im Interesse der Verkehrssicherheit zum Lenken von Kraftfahrzeugen für eine bestimmte Dauer abgehalten werden muss. Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer bzw. sonstigen Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen Lenkern. Berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, dürfen der im Interesse der Verkehrssicherheit nicht berücksichtigt werden.

 

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ergibt sich aus § 64 Abs.2 AVG  und entspricht der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung im Falle der Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit immer geboten ist (vgl. z.B. VwGH 20.02.1990, 89/11/0252).

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

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