Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-710021/2/Gf/Rt

Linz, 24.01.2013

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Gróf über die Berufung des J gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 11. Dezember 2012, Zl. VetR01-2012, wegen des Entzuges einer Haltungsbewilligung ach dem Tierschutzgesetz zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG.

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 11. Dezember 2012, Zl. VetR01-2012, wurde dem Rechtsmittelwerber gemäß § 23 Z. 5 des Tierschutzgesetzes, BGBl.Nr. I 118/2004, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 114/2012 (im Folgenden: TierSchG), die ihm zuvor mit Bescheid vom 21. Mai 2008 erteilte Bewilligung zur Haltung von acht Servalen, zwei Palmenrollern und zwei Fischkatzen entzogen.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Amtstierarzt am 6. Dezember 2012 im Zuge eines Lokalaugenscheines festgestellt habe, dass der Rechtsmittelwerber dem behördlichen Auftrag vom 19. Juni 2012, sein Wildkatzengehege bis zum 31. August 2012 in einen vorschriftsmäßigen Zustand zu versetzen, trotz bescheidmäßiger Androhung der sonstigen Entziehung der entsprechenden tierschutzrechtlichen Bewilligung nicht nachgekommen sei.

 

1.2. Gegen diesen ihm am 18. Dezember 2012 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 28. Dezember 2012 – und damit rechtzeitig – per Telefax eingebrachte Berufung.

 

Darin wird lediglich eingewendet, dass sich die Kleinkatzen derzeit in einem anderen Tierpark befinden würden, er dieser Abnahme seiner Tiere jedoch – entgegen der Darstellung der belangten Behörde – keineswegs freiwillig zugestimmt habe.

 

Daher wird – erschließbar – die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Wels-Land zu Zl. VetR01–2012; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Nach § 33 Abs. 2 TierSchG kann gegen auf Grund des Tierschutzgesetzes ergehende Bescheide einer Bezirksverwaltungsbehörde eine Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden; dieser hat hierüber mangels anderslautender spezieller Anordnung im TierSchG gemäß § 67a Abs. 1 AVG durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 23 Z. 5 TierSchG hat die Behörde dann, wenn sie feststellt, dass die Tierhaltung nicht mehr den Bewilligungsvoraussetzungen entspricht, mit Bescheid die zur Erreichung des rechtmäßigen Zustandes notwendigen Maßnahmen vorzuschreiben und dem Bewilligungsinhaber den Entzug der Bewilligung anzudrohen; kommt der Bewilligungsinhaber innerhalb der im Bescheid festgesetzten Frist den Vorschreibungen nicht nach, hat die Behörde die Bewilligung zu entziehen. Die betroffenen Tiere sind sodann abzunehmen und solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall wurde vom Amtstierarzt – also von einem Sachverständigen i.S.d. §§ 52 ff AVG – festgestellt, dass der Rechtsmittelwerber dem rechtskräftigen behördlichen Auftrag 19. Juni 2012 weder innerhalb der gesetzten Frist noch bis dato entsprochen hat. Dies wird auch von ihm selbst gar nicht in Abrede gestellt.

 

Da der Bezirkshauptmann von Wels-Land dem Beschwerdeführer für den Fall der Nichtherstellung des vorschriftsmäßigen Zustandes bereits im Bescheid vom 19. Juni 2012, Zl. VetR01-2012, auch den Entzug der tierschutzrechtlichen Bewilligung angedroht hat (vgl. Spruchpunkt 2. dieses Bescheides), waren somit sämtliche Voraussetzungen für eine derartige, auf § 23 Z. 5 TierSchG gestützte behördliche Maßnahme erfüllt.

 

Ob der Rechtsmittelwerber dieser auch tatsächlich zugestimmt hat (so die belangte Behörde) oder nicht (so das Beschwerdevorbringen), ist in diesem Zusammenhang hingegen ebenso unerheblich wie der Umstand, wem die Tiere nach der Abnahme in Obhut gegeben wurden.

 

3.3. Die gegenständliche Berufung war daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

Bemerkt wird, dass es dem Beschwerdeführer ohnehin frei steht, neuerlich eine tierschutzrechtliche Bewilligung zu beantragen, wenn bzw. sobald er die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden, wobei für jede dieser Beschwerden eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten ist.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in einer Höhe von insgesamt 14,30 Euro entstanden; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

 

 

Dr.  G r ó f

 

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