Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-730701/6/BP/WU

Linz, 18.01.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, geboren am X, Staatsangehöriger von Guinea, wh. X gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 4. Dezember 2012, GZ: 1071227/FRB, betreffend die Erlassung eines auf drei Jahre befristeten Rückkehrverbots nach dem Fremdenpolizeigesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17. Jänner 2013, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 54 Abs. 1, 2, 3 iVm § 53 Abs. 3 Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2012/87

§ 66 Abs. 4 iVm § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1.1.1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 4. Dezember 2012, GZ: 1071227/FRB, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis des § 54 Abs 1 und 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (im Folgenden: FPG), in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, ein auf drei Jahre befristetes Rückkehrverbot verhängt.

 

1.1.2. Begründend führt die belangte Behörde zunächst zum Sachverhalt Folgendes aus:

 

"Sie gelangten im November 2008 illegal nach Österreich und stellten einen Asylantrag – dieses Verfahren ist dzt. in Berufung anhängig.

Über Sie scheinen mittlerweile folgende Verurteilungen auf:

 

1)     LG Wien, 153 Hv 125/11 s, vom 24.08.2011 (rk 24.11.2011) wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 Satz SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG, Freiheitsstrafe von 14 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf 3 Jahre.

 

Aus der Urteilsbegründung geht hervor, dass Sie Suchtgift

A)      in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge am 20.06.2011 in X mit dem Vorsatz besessen haben, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar 983,5 Gramm Marihuana (Reinsubstanz 69 +/- 3,7 Gramm Delta-9-THC), und dass Sie von März 2011 bis Mitte Juni 2011 in X in zahlreichen Angriffen überwiegend nicht ausgeforschten Abnehmern insgesamt 2.000 Gramm Marihuana durch gewinnbringenden Verkauf überlassen haben;

B)      seit März 2011 bis 19.06.2011 zum Eigenkonsum erworben und besessen haben, und zwar Marihuana.

 

2) LG Linz, 25 Hv 86/12 b, vom 09.10.2012 (rk 15.10.2012), wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 und 4 StGB, Freiheitsstrafe 5 Monate bedingt auf 3 Jahre.

 

Aus der Urteilsausfertigung geht hervor, dass Sie am 14.04.2012 dadurch, dass Sie gegenüber dem Polizeibeamten X wahrheitswidrig sinngemäß behaupteten, X und nicht X habe den PKW des X von der Altstadt zum Lokal „X gelenkt, in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei als Zeuge bei Ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt haben."

 

In rechtlicher Hinsicht führt die belangte Behörde wie folgt aus:

 

"Mit Schreiben vom 16.10.2012 wurde Ihnen Gelegenheit eingeräumt, zur beabsichtigten Erlassung des Rückkehrverbotes binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen, und wurden Sie auf die Möglichkeit einer Rechtsberatung hingewiesen.

Mit Mail vom 30.10.2012 teilte „X" mit, dass am 30.10.2012 eine Rechtsberatung durchgeführt wurde.

Eine Stellungnahme ist ha. allerdings bislang nicht eingelangt.

 

Sie halten sich nun seit 4 Jahren als Asylwerber in Österreich auf.  Ein hohes Maß an Integration ist bei Ihnen aus dieser Aufenthaltszeit allerdings nicht abzuleiten. Dessen ungeachtet ist Ihnen ohnedies in Anbetracht Ihrer strafbaren Handlungen die für das Ausmaß einer Integration wesentliche soziale Komponente völlig abzusprechen.

Schon im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, insbesondere des Suchtgifthandels, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auch bei ansonsten völliger sozialer Integration des Fremden dringend geboten, weil das maßgebliche öffentliche Interesse (an der Verhinderung von strafbaren Handlungen zum Schutz der Gesundheit) in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiegt, als das private Interesse des Fremden. Ein rigoroses Vorgehen gegen Suchtgiftdelikte, ganz gleich in welcher Form, ist schon deshalb dringend geboten, da der immer größer werdende Konsum von Suchtgiften zu verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft und hier wiederum vor allem bei Jugendlichen, führt.

Außerdem nimmt die mit dem Genuss von Suchtgiften einhergehende Suchtgiftkriminalität bereits Dimensionen an, die zu einer eklatanten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führen.

 

(...)

 

Was Ihre Falschaussage bei Ihrer Vernehmung am 14.04.2012 betrifft, ist festzuhalten, dass eine gegen die Rechtspflege gerichtete Straftat öffentliche Interessen in besonders großem Ausmaß beeinträchtigt, bewirkt sie doch - im Fall des Gelingens - die Vereitelung der dem Staat zu Verhinderung strafbarer Handlungen zur Verfügung stehenden schärfsten Sanktionsmöglichkeiten und damit letztlich die Untergrabung der präventiven Wirkung staatlicher Sanktionen.

 

Abgesehen davon, dass aus der Aktenlage weder familiäre, berufliche oder sonstige soziale Bindungen in Österreich hervorgehen, ist aus allen oben angeführten Tatsachen die Erlassung des Rückkehrverbotes nicht nur zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten, sondern auch im Licht des § 61 Abs. 2 FPG zulässig.

 

1.2. Gegen diesen – durch Hinterlegung am 7. Dezember 2012 zugestellten – Bescheid erhob der Bw mit Telefax vom 20. Dezember 2012 rechtzeitig Berufung.

 

Darin stellt er zunächst die Anträge, die Rechtsmittelbehörde möge

1.     den angefochtenen Bescheid zur Gänze ersatzlos beheben und damit das gegen ihn erlassene Rückkehrverbot aufheben;

2.     in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen;

3.     in eventu die Befristung des Rückkehrverbotes von 3 Jahren herabsetzen.

 

Die Berufung begründet der Bw wie folgt:

 

Bei richtiger rechtlicher Würdigung hätte ein Rückkehrverbot nicht erlassen werden dürfen.

 

Es ist richtig, dass ich strafgerichtlich verurteilt worden bin - jedoch lediglich einmalig wegen Suchtmitteldelikten und ein weiteres Mal wegen falscher Beweisaussage,

Seit meiner Verurteilung im Jahr 2011 bin ich auch nicht mehr wegen Suchtmittel auffällig geworden. Ich habe mein Fehlverhalten eingesehen und bedauere es zutiefst. Ich bin seit dem Jahr 2008 als Asylwerber in Österreich. Aus meiner Heimat bin ich geflohen, da ich in Guinea vergewaltigt und gefoltert wurde. Aufgrund dieser Geschehnisse bin ich traumatisiert und stehe ich unter großem psychischen Druck. Mein Asylverfahren ist nun seit dem Jahr 2003 anhängig, bzw. befinde ich mich seit dem Jahr 2011 im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof. Diese ungewisse Situation belastet mich sehr.

Meine Erlebnisse und die unsichere Verfahrenslage führten mich in eine schier aussichtslose, schwierige Lage in der ich mich leichtsinnig und unüberlegt in die Suchtmittelkriminalität begab. Es war dies ein großer Fehler - dessen bin ich mir bewusst. Durch die Verurteilung habe ich bereits eine Läuterung erfahren und werde mir in Zukunft nichts mehr zu Schulden kommen lassen.

 

Bzgl. meiner Integration möchte ich angeben, dass ich so gut wie möglich versuche, mich in Österreich einzugliedern. Ich bin der Deutschen Sprache mächtig (siehe Beilage Deutschbestätigung). Ich würde auch gerne einer beruflichen Tätigkeit nachgehen, allerdings ist mir dies als Asylwerber kaum bis gar nicht möglich. Aufgrund des unsicheren Status ist es äußerst schwierig einen Arbeitgeber zu finden.

 

Ich ersuche die Rechtsmittelbehörde aus den genannten Gründen, mir eine zweite Chance zu geben und antragsgemäß zu entscheiden.

 

Der Berufung liegt eine Teilnahmebestätigung über den Besuch eines Deutschkurses im Rahmen der Volkshilfe, Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung, bei.

 

 

2.1. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vor.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

 

Zusätzlich wurde am 17. Jänner 2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem UVS des Landes Oberösterreich durchgeführt.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter Punkt 1.1.1. dieses Erkenntnisses dargestellten und vom Bw im Wesentlichen unbestrittenen Sachverhalt aus.

 

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung kam zudem hervor, dass der Bw seit ca. 2 Jahren eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsangehörigen pflegt, mit der er aber nicht im gemeinsamen Haushalt oder in Wirtschaftsgemeinschaft lebt.

 

Seine Deutschkenntnisse waren zwar ausreichend, um dem Verhandlungsverlauf folgen zu können, sind jedoch – entgegen dem Berufungsvorbringen - nicht als besonders gut einzustufen.

 

Der Bw gab an völlig gesund zu sein und an keinerlei Erkrankungen zu leiden. Allfällige Traumatisierungen brachte er nicht vor.

 

2.4. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung tätigte der Bw zu Beginn Aussagen zu seiner Person, die sich weitgehend mit dem Akteninhalt decken und daher nicht wiederholt werden müssen. Er konkretisierte, in Guinea und im Senegal 11 Jahre zur Schule gegangen zu sein und sein Herkunftsland im Alter von 17 Jahren im Jahr 2008 verlassen zu haben. Weiters gab er an, zu seiner im Herkunftsland lebenden Mutter und seinen beiden Schwestern keinerlei Kontakt zu pflegen.

 

Ergänzend gab er zudem an, mit einer österreichischen Staatsangehörigen seit rund 2 Jahren in einer Beziehung zu stehen, was von dieser – sie wurde als Zeugin dazu einvernommen – glaubhaft bestätigt wurde. Dass diese Liebesbeziehung das Stadium eines gemeinsamen Wohnsitzes oder einer Wirtschaftsgemeinschaft erreicht hätte, verneinten beide ebenfalls glaubhaft.

 

Auffällig war insbesondere, dass der Bw betonte nicht mit Drogen, sondern nur mit Gras gehandelt zu haben. Dies ermöglichte einen Blick auf die präsentierte Einsicht, keine Verbrechen mehr begehen zu wollen, da er die Taten ansich doch zu verharmlosen scheint.

 

Als Begründung für die Straffälligkeit gab der Bw in der öffentlichen mündlichen Verhandlung – entgegen der Berufung - keine Traumatisierung oder Verzweiflung wegen der Länge des Asylverfahrens an, sondern lediglich wirtschaftliche Probleme als Folge daraus, dass er keine Arbeit habe finden können.

 

2.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 54 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist gegen einen Asylwerber ein Rückkehrverbot zu erlassen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2. anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

3.1.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst unbestritten, dass der Bw aufgrund seines eines Asylantrages aus dem Jahr 2008 als Asylwerber anzusehen ist, zumal das diesbezügliche Verfahren bis dato noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurde. Daher fällt der Bw grundsätzlich unter den Adressatenkreis des § 54 Abs. 1 FPG.

 

3.1.3. Zur Anwendung dieser Bestimmung bedarf es allerdings auch der Voraussetzung, dass aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Aufenthalt des Bw die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

3.2.1. Gemäß § 54 Abs. 2 FPG sind bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 insbesondere jene des § 53 Abs. 2 Z. 1, 2, 4, 5, 7 – 9 und Abs. 3. § 63 Abs. 5 und 6 und § 61.

 

Gemäß § 54 Abs. 3 FPG ist ein Rückkehrverbot gemäß Abs. 1 in den Fällen des § 53 Abs. 2 Z. 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchsten jedoch für 5 Jahre, in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z. 1 bis 4 für höchstens 10 Jahre und in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z. 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen.

 

Als bestimmte Tatsache gemäß § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG gilt eine gerichtliche Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten oder, wenn ein Drittstaatsangehöriger mehr als einmal wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist.

 

3.2.2. Da der Bw vom Landesgericht Wien, zu 153 Hv 125/11 s, am 24.08.2011 (rk 24.11.2011) wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 Satz SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf 3 Jahre sowie vom Landesgericht Linz, zu 25 Hv 86/12 b, am 09.10.2012 (rk 15.10.2012), wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 und 4 StGB, zu einer Freiheitsstrafe 5 Monate bedingt auf 3 Jahre, verurteilt wurde, liegen auch die formalen Voraussetzungen des § 54 Abs. 2 und 3 iVm. § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG vor, was im Übrigen auch vom Bw nicht bestritten wird.   .

 

3.2.3. Entscheidend ist aber nicht allein die Tatsache, das eine strafgerichtliche Verurteilung vorliegt, es muss zudem in Form einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person eingeschätzt werden, um festzustellen ob davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bw hinkünftig rechtskonform verhalten wird oder ob von ihm eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.

 

3.2.4. Der Bw wurde gleich in mehreren Deliktstypen straffällig: Zum Einen sind dies die Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz.

 

Aus der Urteilsbegründung des LG Wien geht hervor, dass der Bw Suchtgift

A.      in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge am 20. Juni 2011        in X mit dem Vorsatz besessen habe, dass es in Verkehr gesetzt werde,        und zwar 983,5 Gramm Marihuana (Reinsubstanz 69 +/- 3,7 Gramm       Delta-9-THC), und dass er von März 2011 bis Mitte Juni 2011 in X in   zahlreichen Angriffen überwiegend nicht ausgeforschten Abnehmern          insgesamt 2.000 Gramm Marihuana durch gewinnbringenden Verkauf      überlassen habe;

B.       seit März 2011 bis 19.06.2011 zum Eigenkonsum erworben und besessen         habe, und zwar Marihuana.

 

Darüber hinaus liegt auch eine Verurteilung wegen falscher Zeugenaussage vor. Aus der diesbezüglichen Urteilsausfertigung des LG Linz geht hervor, dass der Bw am 14. April 2012 dadurch, dass er gegenüber einem Polizeibeamten wahrheitswidrig sinngemäß behauptet habe, X und nicht X habe den PKW des X von der Altstadt zum Lokal „X" gelenkt, in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt habe.

 

3.2.5. Es zeugt fraglos von erheblicher und konstanter krimineller Energie Suchtgifthandel mit insgesamt rund 3 kg Marihuana über einen Zeitraum von mehreren Monaten zu begehen. Zu den Auswirkungen und negativen Folgen des Suchtgifthandels bedarf es mit Blick auf die Ausführungen der belangten Behörde keiner weiteren Erörterung.

 

Nicht nachvollziehbar erscheint die Feststellung des Bw in der Berufungsschrift, die er im Übrigen in der mündlichen Verhandlung nicht vorbrachte, er habe sich wegen der aufenthaltsrechtlich unsicheren Situation und den damit verbundenen psychischen Belastungen der Suchtgiftkriminalität zugewandt, da sich diese Komponenten wohl nicht zwangsläufig bedingen. Es muss vielmehr eine entsprechende persönliche Disposition grundgelegt sein, die zur so massiven Missachtung rechtlich geschützter Werte geführt hat, denn hier fand zweifelsohne eine schwere negative Beeinträchtigung von Leben und Gesundheit von Menschen statt, die der Bw zu seiner persönlichen Bereicherung in Kauf zu nehmen bereit war. Dazu korreliert nun die Aussage in der mündlichen Verhandlung, dass es wirtschaftliche Gründe gewesen seien, die den Bw, der den Status des Asylwerbers (mit entsprechender finanzieller Unterstützung, jedoch ohne Arbeitsmöglichkeit) zu den Taten motivierte, wie er selbst angab. Bedenklich mutet die spontane Feststellung des Bw an, er habe nicht mit Drogen, sondern nur mit Gras gehandelt, was erkennen lässt, dass er den Unwert der Tat offenbar nicht voll erfasst und vermeint, bei Marihuana handle es sich um keine Droge. 

 

In das Bild der Missachtung geschützter Werte fügt sich auch die in Rede stehende Falschaussage des Bw ein, die keinesfalls außer Acht gelassen werden kann.

 

Wenn der Bw nun seine Reue ins Treffen führt und versichert nicht mehr straffällig werden zu wollen, ist dies zwar als erster positiver Schritt zu erkennen, jedoch ist der verstrichene Zeitraum jedenfalls noch bei weitem zu kurz bemessen, um von einem nachhaltigen Gesinnungswandel ausgehen zu können. Dabei muss wiederum auf seine Auffassung verwiesen werden, dass Marihuana keine Droge sei.

 

Festzuhalten ist sohin, dass aktuell nicht von einem Wegfall der kriminellen Disposition gesprochen werden kann und der weitere Aufenthalt des Bw im Inland eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

 

3.3.1. Bei der Klärung der Zulässigkeit der Erlassung eines Rückkehrverbots ist jedoch auch auf die von Art 8 EMRK geschützten Interessen des Bw sowie § 61 FPG Bedacht zu nehmen.

 

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist allerdings ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

§ 61 Abs 2 FPG zufolge sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1.      die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der        bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

2.      das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.      die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.      der Grad der Integration;

5.      die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6.      die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.      Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des      Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.      die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem   Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren   Aufenthaltstatus bewusst waren;

9.      die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden       zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Im Sinne der zitierten Normen ist einzelfallbezogen durch Abwägung der Interessen des Bw, mit den in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen zu entscheiden, ob ein Rückkehrverbot gerechtfertigt und verhältnismäßig ist.

 

3.3.2.1. Es ist zunächst festzuhalten, dass im vorliegenden Fall durch die fremdenpolizeiliche Entscheidung primär in das Privatleben des Bw eingegriffen wird, da er zwar mit einer österreichischen Staatsangehörigen liiert ist, mit dieser aber nicht im selben Haushalt oder in Wirtschaftsgemeinschaft lebt. Zudem verfügt er über keinerlei Sorgepflichten gegenüber mit ihm im selben Haushalt lebenden Angehörigen. Die Wohnung teilt er sich mit einem Freund. Augrund der obigen Feststellung sind die Interessen der mit ihm liierten österreichischen Staatsangehörigen im Sinne des § 61 Abs. 3 nicht weiter zu erörtern.

 

3.3.2.2. Hinsichtlich der Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und der Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war, ist festzuhalten, dass der Bw im November 2007 nach Österreich illegal einreiste, aber wegen des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens rund 4 Jahre rechtmäßig aufhältig ist.

 

3.3.2.3. Einen wesentlichen Punkt bei der vorzunehmenden Rechtsgüterabwägung stellt die Schutzwürdigkeit des Privatlebens dar. Wie sich unter anderem aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 2009, 2009/21/0348, ergibt, kann unter gewissen Umständen das Privatleben eines Bw alleine eine positive Gesamtbeurteilung nach sich ziehen. Dem Höchstgericht zufolge hat der dem § 61 Abs 2 FPG 2005 (neu) vergleichbare § 66 Abs 2 FPG 2005 (alt) schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während eines unsicheren Aufenthaltsstatus erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen wäre und ein solcherart begründetes privates bzw familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung führen könnte.

 

Im Sinne dieser Ausführungen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ab einer Aufenthaltsdauer von etwa zehn Jahren das persönliche Interesse eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet ein derart großes Gewicht erlangt, dass eine Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FPG 2005 – auch bei einem Eingriff nur in das Privatleben – unverhältnismäßig erscheint (vgl etwa VwGH 20.1.2011, 2010/22/0158).

 

Im konkreten Fall befindet sich der Bw erst seit etwas mehr als 4 Jahren in der Republik Österreich. Die in die Rechtsgüterabwägung zugunsten des Bw einfließende Aufenthaltsdauer liegt damit deutlich unter der höchstgerichtlich judizierten Schwelle von etwa zehn Jahren.

 

Hinzu tritt, dass vom Beschwerdeführer im zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zudem neun Jahre lang ein Beruf in Österreich ausgeübt wurde und der Gerichtshof das Vorliegen weiterer Integrationsmerkmale fordert.

 

Da der Bw keine nennenswerte berufliche Tätigkeit in Österreich ausgeübt hat und somit nicht als selbsterhaltungsfähig einzustufen ist, wird auch dieses wesentliche Merkmal einer beruflichen Integration für eine alleinige positive Gesamtbeurteilung nicht erfüllt.

 

Aber auch die soziale Integration kann nicht als tatsächlich verfestigt angesehen werden. Der Bw hat zwar Deutschkurse besucht und ist in der Lage einem Gespräch zu folgen, hat sich einen dem 4-jährigen Aufenthalt wohl angemessenen durchschnittlichen Bekanntenkreis aufgebaut und ist mit einer österreichischen Staatsangehörigen liiert, weist aber darüber hinaus keine besonderen Merkmale einer gelungenen sozialen Integration auf, die nicht zuletzt durch seine massive Straftaten auch gemindert wird.

 

Im Gegensatz zum dem oa. Erkenntnis des VwGH zugrundeliegenden Sachverhalt ist der Bw überdies keinesfalls als strafgerichtlich unbescholten anzusehen.

 

3.3.2.4. Eine herausragende Schutzwürdigkeit des Privatlebens kann im vorliegenden Fall nicht erkannt werden, da die Beziehung zwischen dem Bw und seiner Freundin bislang auch nicht zu einem gemeinsamen Familienleben geführt hat.

 

3.3.2.5. Der 21-jährige Bw hat den doch überwiegenden Teil seines Lebens – nämlich rund 17 Jahre – in seinem Herkunftsland bzw. auch im Senegal verbracht. Er wurde dort sozialisiert, ist mit den Sitten und Gebräuchen des Landes vertraut und beherrscht die Landessprache. Die Mutter und 2 Schwestern des Bw leben noch in Guinea, auch wenn er zu diesen keinen Kontakt mehr zu haben angibt. Im heimatlichen Kulturkreis besuchte der Bw auch immerhin 11 Jahre die Schule, weshalb er als nicht unbeträchtlich ausgebildet scheinen kann. Die noch in der Berufungsschrift vorgebrachte Traumatisierung hielt der Bw in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht, in der er dezidiert angab völlig gesund zu sein. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist also nicht als undenkbar zu qualifizieren und erscheint auch dem Bw zumutbar.

 

3.3.2.6. Eine strafrechtliche Unbescholtenheit ist aufgrund der oben angeführten Taten unstrittig nicht gegeben. Diese wiegen in der Gesamtbeurteilung erheblich zu Lasten des Verbleibs des Bw im Bundesgebiet.

 

3.3.2.7. Ein Verstoß des Bw gegen die öffentliche Ordnung kam im Verfahren nicht hervor.

 

3.3.2.8. Die Frage, ob das Privatleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltstatus bewusst waren, ist zu bejahen, da der Bw und auch seine Freundin keinesfalls von einem gewissen positiven Ausgang des Asylverfahrens ausgehen konnten und können.

 

3.3.2.9. Letztlich ist nicht ersichtlich, dass die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet wäre.

 

3.3.2.10. Vor dem Hintergrund der in den Punkten 3.3.3.1. bis 3.3.3.9. getroffenen Feststellungen ist zusammenfassend hinsichtlich des Eingriffs in den geschützten Bereich des Privat- und Familienlebens des Bw festzuhalten, dass sich eine Eingriffsunzulässigkeit dem Grunde nach nicht ergibt.

 

Aufgrund der doch erst relativ kurzen Aufenthaltsdauer von gut 4 Jahren, dem nicht vorhandenen Familiengefüge und der fehlenden beruflichen Integration in Österreich sowie der massiven Straffälligkeit, ist dem Bw, abgesehen von seinen Bemühungen Deutsch zu lernen und der bestehenden Beziehung zu einer österreichischen Staatsangehörigen, nur ein geringes Maß an Integration bzw nur ein geringes berechtigtes Interesse am Weiterverbleib in Österreich zuzubilligen.

Insgesamt ist also der belangten Behörde zu folgen, dass den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK im konkreten Einzelfall eindeutig der Vorrang vor den privaten Interessen des Bw gegeben werden muss. Die Erlassung eines Rückkehrverbotes ist daher dem Grunde nach zulässig und der Bw kann sich nicht durchschlagend auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens berufen.

 

3.4.1. Abschließend gilt es nunmehr, die Dauer, für welche der Bw nicht in das Gebiet der Mitgliedstaaten einreisen darf, zu prüfen.

 

§ 53 Abs 3 FPG zufolge ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn – wie hier einschlägig -

1.      ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten          Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder         teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten    oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung          beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

 

3.4.2. Da der dem Drittstaat Guinea angehörige Bw mit Urteil des LG Wien, zu 153 Hv 125/11 s, am 24.08.2011 (rk 24.11.2011) wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 Satz SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf 3 Jahre sowie vom LG Linz, zu 25 Hv 86/12 b, am 09.10.2012 (rk 15.10.2012), wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 und 4 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten bedingt auf 3 Jahre, verurteilt wurde, ergibt sich gemäß § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG ein maximaler Gültigkeitsrahmen von 10 Jahren.

 

3.4.3. Aus Sicht des erkennenden Mitglieds des UVS des Landes Oberösterreich ist die getroffene Befristung des Rückkehrverbotes von 3 Jahren im vorliegenden Fall durchaus maßvoll und dem Verhältnismäßigkeitsgebot entsprechend vorgenommen worden. Es bedarf fraglos dieses Beobachtungszeitraums, um frühestens davon ausgehen zu können, dass die in durchaus hohem Maße gegebene Gefährdung der öffentlichen INteressen vom Bw nicht mehr ausgehen wird. Eine Verkürzung dieser Frist wäre nicht angezeigt.

 

3.5.1. Es war daher im Ergebnis die Berufung des Bw als unbegründet abzuweisen, der angefochtene Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

3.5.2. Auf eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung im Sinne des § 59 Abs 1 FPG konnte aufgrund der im Verfahren hervorgekommenen ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache durch den Bw verzichtet werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 18,20 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

 

 

Bernhard Pree

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum