Linz, 17.01.2013
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufungen der 1.) A M GmbH, N, R, und des 2.) S H, U, G, beide vertreten durch Dr. P R, Rechtsanwalt in I, K, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Perg vom 19. Oktober 2012, Zl. Pol 96-52/2-2012, bzw vom 16. Oktober 2012, Zl.: Pol 96-51/1-2012, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz zu Recht erkannt:
Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Beschlagnahmebescheid bestätigt.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs4 AVG iVm § 24 VStG.
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit dem an die Erstberufungswerberin (im Folgenden: ErstBwin) und an den Zweitberufungswerber (im Folgenden: ZweitBw) sowie ans zuständige Finanzamt ergangenen Bescheid des Bezirkshauptmanns von Perg (Bescheidausfertigungen vom 16. und 19. Oktober 2012 zu Zlen. Pol 96-51/1-2012 und Pol 96-52/1-2012) hat die belangte Behörde wie folgt abgesprochen:
"BESCHEID ÜBER EINE BESCHLAGNAHME
Spruch: l) Durch die Organe der Abgabenbehörde als Organ der öffentlichen Aufsicht iSd. § 50 Abs 2 GSpG wurde anlässlich einer Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz am 28. März 2012 in G, U mittels Testspielen an den Eingriffsgegenständen dienstlich wahrgenommen, dass damit Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen durchgeführt wurden. Unter Berücksichtigung der festgestellten Betriebsdauer wurde in der Folge durch die Organe der öffentlichen Aufsicht die vorläufige Beschlagnahme der Eingriffsgegenstände ausgesprochen. Aufgrund der der Beschlagnahmebescheinigung in Form eines Aktenvermerks beigeschlossenen ausführlichen Begründung der verfügten vorläufigen Beschlagnahme, der Versiegelung des Eingriffsgegenstandes und des ausgesprochenen Verfügungsverbotes besteht nach wie vor gerechtfertigt der Verdacht, dass mit den Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde, zum Zeitpunkt der vorläufigen Beschlagnahme fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1 GSpG verstoßen wurde. Die Beschlagnahme der anlässlich dieser Kontrolle festgestellten Eingriffsgegenstände in das Glücksspielmonopol des Bundes mit der
Nr. | Gehäusebezeichnung | Serien-Nr. | Aufstellungsdatum | KennnummerFA VersiegelungsNr. |
FA1 | Sweet Beat Comet | | mindestens 1 Jahr | 044814-044816 |
FA2 | Sweet Beat | 636 | mindestens 1 Jahr | 044824-044831 |
FA3 | Wettpunkt | GE0059591 | mindestens 1 Jahr | 044832-044836 044838-044843 044845 |
mit welchen im Lokal des Herrn S H mit der Bezeichnung 'x' in P, U seit mindestens 1 Jahr in Form von verbotenen Ausspielungen durchgeführt wurden, wird zur Verhinderung der weiteren Begehung bzw. Fortsetzung einer Verwaltungsübertretung angeordnet. II) Die vorläufige Beschlagnahme des Apparates Nr. | Gehäusebezeichnung | Serien-Nr. | Typenbezeichnung | KennnummerFA VersiegelungsNr. |
FA4 | APE | 12007 | DST19 'Skill Bob' | 044817-044821, 044823 |
wird aufgehoben. Rechtsgrundlage: § 53 Abs 1 Z 1 lit a, § 53 Abs 2, § 53 Abs 3 des Glücksspielgesetzes BGBl. Nr. 620/1989 idgF"
1.2. Zur Begründung führt die belangte Behörde in beiden Bescheidausfertigungen im Wesentlichen Gleiches mit Ausnahme der Angaben zur unterschiedlichen Parteistellung sowie den Darstellungen zu Gerät Nr. FA 3 (Absätze zum ZweitBw werden kursiv wiedergegeben) wie folgt aus:
"Begründung Gemäß § 53 Abs.1 Z 1 lit a Glücksspielgesetz kann die Behörde die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmitte! anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn der Verdacht besteht, dass mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs.1 verstoßen wird. Entsprechend den Bestimmungen des § 52 Abs.1 leg cit begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen, 1. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt; 2. wer gewerbsmäßig ohne Berechtigung Spielanteile eines von diesem Bundesgesetz erfassten Glücksspieles oder Urkunden, durch welche solche Spielanteile zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden, veräußert oder an andere überlässt; 3. wer die Bewilligungsbedingungen eines genehmigten Glücksspieles nicht einhält; 4. wer die Auflagen des § 5 nicht einhält oder ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt; 5. wer gegen eine Bestimmung der in § 2 Abs. 3 vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung gemäß § 4 Abs. 6 oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 4 verstößt; 6. wer die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 – insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von anderen Eingriffsgegenständen als Glücksspielautomaten oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links – fördert oder ermöglicht; 7. wer technische Hilfsmittel (z.B. eine entsprechend geeignete Fernbedienung) bereit hält, mit sich führt oder einsetzt, die geeignet sind, sich selbst oder anderen einen unlauteren Spielvorteil zu verschaffen oder den Spielablauf zu beeinflussen; 8. wer die Pflichten der Geldwäschevorbeugung gemäß § 25 Abs. 6 und 7 oder § 25a verletzt; 9. wer verbotene Ausspielungen (§ 2 Abs. 4) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 56 Abs. 2 vor; 10.wer als Kreditinstitut wissentlich die vermögenswerte Leistung eines Spielers an den Veranstalter oder Anbieter verbotener Ausspielungen weiterleitet, wenn dies im vorsätzlichen unmittelbaren Zusammenwirken mit dem Veranstalter oder Anbieter geschieht; 11.wer bei der Durchführung von Ausspielungen Trinkgelder direkt annimmt. Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus: Sie wurden anlässlich einer Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz aufgrund als Eigentümer der gegenständlichen Eingriffsgegenstände festgestellt. Der Beschlagnahmebescheid richtet sich daher an Sie als Eigentümer. (Der Beschlagnahmebescheid richtet sich daher an Sie als Inhaber.) Während der ausführlich dokumentierten Kontrolle am 28.03.2012 im angeführten Standort wurden die Eingriffsgegenstände mit der oben bereits angeführten Bezeichnung, welche mit den dargestellten Nummern ausgestattet waren, betriebsbereit vorgefunden und von den Kontrollorganen mit den ebenfalls oben bezeichneten FA- Kennnummern und Versiegelungsnummern versehen. Den Aussagen des Betreibers dieser x und Inhabers der Eingriffsgegenstände zufolge wurden seit mindestens 1 Jahr bis zum Zeitpunkt der Beschlagnahme Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen mit diesem Gerät durchgeführt. Auf den gegenständlichen Geräten F1 und F2 wurde während der Kontrolle durch Testspiele festgestellt, dass Glücksspiele in der klassischen Art als Glücksräder angeboten wurden. (Auf dem Gerät F3 konnte während der Kontrolle die Möglichkeit wahrgenommen werden, Wetten auf den Ausgang von bereits in der Vergangenheit stattgefundenen virtuellen Hunde- oder Pferderennen abzuschließen. Jede Wette stellt zweifelsfrei ein Glücksspiel dar. Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen könnten durch einen landesrechtlichen (Buchmacher)-Bescheid gedeckt sein. Diese Form von Wetten würde dann ein bewilligtes Glücksspiel darstellen. Die Wiedergabe aufgezeichneter, virtueller Rennabläufe stellt jedoch eine Abfolge elektronischer Funktionen dar, nicht aber eine sportliche Veranstaltung. Somit stellt die Wette auf das Ergebnis elektronischer Funktionsabläufe keine Wette aus Anlass sportlicher Veranstaltung dar, sondern eine verbotene Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG. Derartige Wetten auf den Ausgang virtueller Rennen stellen auch deshalb Glücksspiele dar, weil den Wettkunden keinerlei sinnvoll verwertbare Informationen bezüglich des Rennaustragungsortes, der Reiter, der Pferde oder der Hunde geboten werden. Die Wettkunden können lediglich einen Einsatzbetrag und einen oder mehrere vermutete Rennergebnisse auswählen und nach Eingabe von Geld eine Wette darauf abschließen. Danach ist der in kurzen Abständen regelmäßig erfolgende Rennstart und das etwa 30 Sekunden dauernde Rennereignis abzuwarten, wonach der Verlust des Einsatzes oder ein Gewinn feststeht. Die Wettkunden haben keinerlei Einfluss auf das Zustandekommen bestimmter Rennergebnisse. Die Entscheidung über das Spielergebnis hing somit jedenfalls vorwiegend vom Zufall ab.) Ferner wurde festgestellt, dass die mit den Geräten möglichen Glücksspiele nur gegen vermögenswerte Einsatzleistung durchgeführt werden konnten, für welche eine vermögenswerte Leistung vom Veranstalter in Aussicht gestellt wurde. Schon aus der Art der Durchführung der Spielveranstaltung mittels Glücksspielgeräten in Gewinnerzielungsabsicht ergibt sich, dass selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt wurde, die Ausspielung daher durch einen Unternehmer gern § 2 Abs 2 GSpG erfolgte. Die gegenständlichen Glücksspiele wurden somit in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs 1 GSpG durchgeführt. Schließlich wurde festgestellt, dass die für die Veranstaltung von derartigem Glücksspiel erforderliche Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht vorlag, und dass diese Glücksspiele auch nicht nach § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren. Das gegenständliche Glücksspiel wurde somit seit der Inbetriebnahme des Eingriffsgegenstandes im angegebenen Lokal in Form von verbotenen Ausspielungen durchgeführt, weshalb von den Kontrollorganen die vorläufige Beschlagnahme nach § 53 Abs 2 GSpG verfügt wurde. In der Folge erhielt die Bezirkshauptmannschaft Perg bereits am 2.5.2012 die Eingabe Ihres Rechtsanwaltes, worin dieser mitteilt, dass es sich bei den Geräten nicht um Glücksspiele handelt. Er weist darauf hin, dass es insbesondere beim Gerät 'Skill Bob' ausschließlich von der Geschicklichkeit abhängt, ob man Punkte gewinnt oder nicht. Er ersuchte des weiteren um Akteneinsicht, welchem auch gefolgt wurde. In der nachfolgenden Stellungnahme vom 15.6.2012 wiederum wiederholen Sie bzw. Ihr Rechtsanwalt im Wesentlichen das bereits Vorgebrachte. Sie ergänzen dies mit dem Hinweis, dass hinsichtlich der Geräte Nr 1 und 2 'Sweet Beat' aufgrund eines früheren Beschlagnahmeverfahren vom Hersteller der gerichtlich beeidete Sachverständige x um ein Gutachten ersucht wurde. In dem Gutachten vom 28.03.2011 hätte der Sachverständige festgehalten, dass derartige Geräte nicht in das Glücksspielmonopol des Bundes eingreifen würden. (Hinsichtlich des Gerätes Nr. 2 (Anmerkung: richtig Nr. 3) legen Sie dar, dass auf diesem Gerät keine virtuellen Hunde gezeigt würden. Allenfalls ist es auf diesem Gerät möglich, auf Hunderennen die in de Vergangenheit stattgefunden haben zu wetten. Dies sei jedoch nicht verboten und hat dies mittlerweile der Unabhängige Verwaltungssenat Niederösterreich ausdrücklich festgestellt. Das diesbezügliche Erkenntnis legten Sie bei.) Ihre Rechtfertigungen wurden in der Folge im Rahmen des Parteiengehörs dem Anzeigeleger zur Stellungnahme übermittelt. Dieser wiederum führte am 30.Juli 2012 im Wesentlichen aus, dass es sich bei den Glücksspielgeräten 1 und 2 'Sweet Beat' um sogenannte Funwechsler handelt. Dazu hat bereits der VwGH in mehreren Entscheidungen erkannt, dass es sich dabei um Glücksspielautomaten handelt. (Hinsichtlich des Glücksspielgerätes Nr. 3 (Wettterminal) wird ausgeführt, dass ebenfalls der VwGH im Erkenntnis 2009/17/0158 vom 21.01.2010 bereits festgehalten hat, dass Wetten auf aufgezeichnete Ereignisse als Glücksspiele zu qualifizieren sind. Besonders deutlich wird die Glücksspieleigenschaft dadurch, dass nicht auf den Ausgang eines (in der Zukunft liegenden) Spieles gewettet wird – sämtliche Rennen sind ja bereits abgelaufen – sondern auf das Auswählen der 'richtigen' Aufzeichnung mittels Zufallsgenerator. Der Wettkunde erhält bei aufgezeichneten Hunderennen die Möglichkeit, auf einen bestimmten Hund zu setzen, von dem ihm nur die Quote bekannt gegeben wird, die einen Rückschluss auf die Siegwahrscheinlichkeit zulassen soll. Das Rennen selbst wird per Zufallsgenerator im Gerät selbst aus den programmierten Rennen oder via Datenübertragung von einem zentralen Server aus gestartet. Der Spieler weiß nicht, auf welches Rennen er setzt. Dieses Spiel ermöglicht innerhalb kürzester Zeit immer neue Rennen ablaufen zu lassen und das 24 h täglich.) Hinsichtlich des Gerätes Nr.4 'Skill Bob' beurteilt der Anzeigeleger nach Erhalt Ihrer Rechtfertigungsangaben und Nachweise das angebotene Spiel Ihren Aussagen folgend als Geschicklichkeitsspiel, weshalb die vorläufige Beschlagnahme aufzuheben sein wird. Mit 13.9.2012 wurden Sie schließlich vom Ergebnis des Beweisverfahren verständigt. Sie machten von der Möglichkeit der abschließenden Stellungnahme Gebrauch, wobei Sie inhaltlich lediglich das bereits von Ihnen Vorgebrachte wiederholten. Dazu hat nun die Behörde erwogen: Fest steht und wird in keiner Weise bestritten, dass die angeführten Apparate im angeführten Lokal betriebsbereit gestanden sind. Es wird auch in keiner Weise Ihre Eigenschaft als Eigentümer dieser Eingriffsgegenstände geleugnet. (Es wird auch in keiner Weise Ihre Eigenschaft als Inhaber der Eingriffsgegenstände geleugnet.) Die Apparate wurden von den Kontrollorganen bespielt. (Es wird von Ihnen selbst vorgebracht, dass im Fall des Gerätes Nr. 3 man mit diesem Apparat auf Hunde- Pferderennen in der Vergangenheit wetten könne.) In Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes wurden nun Geräte in der gegenständlichen Art Nr.1 und Nr.2 (Nr. 1 bis Nr. 3) bereits eindeutig als Glücksspielapparate beurteilt, weshalb weiteres Begründendes unterbleiben kann. Festgehalten wird jedoch sehr wohl ergänzend noch, dass die Behörde darüber hinaus keinen Anlass findet auch an den Aussagen und Beurteilungen des Anzeigelegers selbst zu zweifeln. Diese werden ja, wie bereits ausgeführt, durch die Entscheidungen des VwGH bestätigt. Die gegenständlichen, vorläufig beschlagnahmten Eingriffsgegenstände stellen demnach Eingriffsgegenstände in das Glücksspielmonopol des Bundes im Sinne des § 53 Abs 1 GSpG dar, für den die Einziehung nach § 54 Abs 1 GSpG zwingend vorgesehen ist, und bei dem aufgrund der festgestellten Betriebsdauer der hinreichend begründete Verdacht gerechtfertigt vorliegt, dass damit fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1 GSpG verstoßen wird. Die im § 53 Abs 1 Z 1 lit a bestimmten Voraussetzungen für die Anordnung der Beschlagnahme durch die Behörde waren aufgrund der Versiegelung des Eingriffsgegenstandes durch die Kontrollorgane und wegen des ausgesprochenen Verfügungsverbotes nach wie vor gegeben. Die Beschlagnahme war somit aufgrund der Bestimmungen des § 53 Abs 3 GSpG durch die Behörde anzuordnen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 20.12.1999, Zl. 97/17/0233, 94/17/0309, festgestellt, dass die Beschlagnahmemaßnahme die weitere Begehung des Verstoßes gegen einen oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1 GSpG zu unterbinden bezweckt und zulässig ist, wenn mit dem betreffenden Gegenstand in der Vergangenheit fortgesetzt gegen das Glücksspielgesetz verstoßen wurde, bzw., wenn ein entsprechender Verdacht vorliegt. Da diese Voraussetzungen des Verdachtes einer Übertretung des § 52 Abs 1 GSpG unverändert vorliegen, war die Beschlagnahme auch deshalb anzuordnen. Die vorläufige Beschlagnahme des Apparates 4 'Skill Bob' ist jedoch aufzuheben, weil dieser als Geschicklichkeitsapparat nicht in die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes fällt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."
2.1. Gegen diesen Beschlagnahmebescheid, der der ErstBwin am 23. Oktober 2012 und dem ZweitBw am 22. Oktober 2012 jeweils zu Händen des ausgewiesenen Rechtsvertreters Dr. P R zugestellt wurde, richten sich die im Wesentlichen inhaltsgleichen, rechtzeitigen per Telefax eingebrachten Berufungen vom 2. und 5. November 2012, mit denen jeweils die ersatzlose Aufhebung des bekämpften Bescheides angestrebt wird.
Die Begründung der Berufungen ist mit Ausnahme von Angaben des ZweitBw zum Gerät Nr. 3 (vgl Punkt 3) gleichlautend:
"Der Bescheid wird im Umfang des Spruchpunktes I.) angefochten. Begründung: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 19.10.2012 zu ZI. Pol96-52/1-2012 wurde die Beschlagnahme eines Sweet Beat Comet und eines Sweet Beat angeordnet. Begründend führte die Erstbehörde aus, dass die Voraussetzungen des verdachtes des § 52 Abs 1 GSpG unverändert vorlägen und die Beschlagnahme daher anzuordnen gewesen sei. Dem ist zu entgegnen: 1.) Dem Bescheid ist nicht einmal ein ansatzweiser Spielablauf zu entnehmen und kann nicht nachvollzogen werden, weshalb die Behörde davon ausgeht, dass es sich um dem Glücksspielgesetz unterliegende Geräte handelt. Dem Bescheid ist zudem nicht zu entnehmen, ob überhaupt Probespiele durchgeführt wurden. 2.) Auf den gegenständlichen Geräten ist es nicht möglich, ein Glücksspiel zu spielen. Es handelt sich bei diesen Geräten um 'Fun-Wechsler' in einer nach dem Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses abgeänderten Version, bei denen es nur möglich ist, Musik abzuspielen, nicht jedoch Geld zu gewinnen. Diese Geräte verfügt auch über eine Wechselfunktion, mit der es möglich ist, Papiergeld in Münzen zu wechseln. Dabei wird ausdrücklich auf die Bestimmung des § 13 Glücksspielautomatenverordnung hingewiesen, das ein 'Spiel' definiert. Ein Spiel beginnt demnach mit der Leistung eines Einsatzes und endet mit der Entscheidung über Gewinn und Verlust. Diese Funktion hat das Gerät 'Fun-Wechsler' jedenfalls nicht. Der Hersteller des Gerätes hat sich hinsichtlich der Funktionsweise beim gerichtlich beeideten Sachverständigen x erkundigt und das Gerät nach den Verwaltungsgerichtshoferkenntnissen im Jahr 2010 in der Form abändern lassen, dass mit diesem Gerät nicht in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen werden kann. Der gerichtlich beeidete Sachverständige x hat diesbezüglich für den Hersteller des Gerätes, die Firma Fun-Line GmbH ein Gutachten erstellt. Unbestritten ist, dass mit gegenständlichem Gerät Papiergeld in Münzen gewechselt werden kann. Es ist weiters unbestritten, dass mit gegenständlichem Gerät Musikstücke angehört werden können, die man vorher auswählen kann. Es wird beantragt eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen und alle bei der Kontrolle anwesenden Beamten einzuvernehmen, dies zum Beweis dafür, dass mit den gegenständlichen Geräten nicht in das Glückspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde bzw. werden konnte. 3.) (Anm.: Ausführungen nur in der Berufung des ZweitBw) Hinsichtlich des Gerätes Nr. 3 ist anzuführen, dass es sich nicht um ein Gerät handle, dass dem Glücksspielgesetz unterliegt, da Wetten landesgesetzlich geregelt sind. Zudem ist der Aktenvermerk vom 28.03.2012 nicht nachvollziehbar und in sich widersprüchlich. Dort wird von 'in der Vergangenheit stattgefundenen virtuellen Hunde- und Pferderennen' gesprochen und ist nicht nachvollziehbar, was die Behörde hiermit ausdrücken möchte.
4) Der Beschlagnahmebescheid verstößt gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot der §§ 52 bis 54 GSpG: Am 09.09.2010, wurde das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft in der Rechtssache C-64/08 (x) verkündet. Ausgangsfall für die Entscheidung ' x ' war ein Strafverfahren nach § 168 StGB, weil Herr x, ein deutscher Staatsbürger, in Linz und Schärding x betrieb. Herr x verfügte über keine Konzession für den Betrieb einer Spielbank in Österreich. Er bestritt auch nicht, eine solche gar nicht beantragt zu haben, brachte aber vor, dass er eine Konzession aufgrund zahlreicher unionsrechtswidriger Bestimmungen im österreichischen Glücksspielgesetz auch gar nicht hätte erlangen können. In erster Instanz wurde er noch zu einer Geldstrafe von EUR 2.000,--verurteilt. Das Landesgericht Linz als Berufungsgericht hatte allerdings erhebliche unionsrechtliche Zweifel · an dem Erfordernis einer Niederlassung in Form einer Aktiengesellschaft in Österreich, · an der Kohärenz und Systematik der österreichischen Politik zur Beschränkung des Glücksspiels, · sowie an der Vorgangsweise des Bundesministeriums für Finanzen bei der Vergabe von Glücksspielkon2essionen in Österreich. Bezüglich des in der Rechtssache C-64/08 (x) ergangenen Urteiles des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ist zunächst auf die auf die Randnr. 24 und 26 hinzuweisen, wonach es dem vorlegenden Landesgericht Linz zufolge von der - in Übereinstimmung auch mit dem Unionsrecht - Zulässigkeit des Ausschlusses von Herrn x vom Erhalt einer Spielbankkonzession abhing, ob Herr x den Tatbestand des unerlaubten Glücksspiel nach § 168 StGB verwirklicht hat Daher waren nach Ansicht des Europäischen Gerichthofes zuerst die erste und die dritte Vorlagefrage der Randnr. 25 zu prüfen. Zur erfolgten Vergabe der Spielbankkonzessionen nimmt der Gerichtshof dann in Randnrn. 49-57 Stellung und kommt in Randnr. 58 zum Ergebnis, dass das Transparenzgebot, das sich aus den