Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-740234/4/WEI/BZ/Ba VwSen-740235/4/WEI/BZ/Ba VwSen-740236/4/WEI/BZ/Ba

Linz, 29.01.2013

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufungen des 1) A K, S, W, der 2) C T AG, B, W, und der 3) P GmbH, W, G, alle vertreten durch Prof. Dr. F W, Rechtsanwalt in W, S, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Ried im Innkreis vom 22. November 2012, Zl. Pol 96-125-2012, betreffend Beschlagnahme von Glücksspielgeräten nach dem Glücksspielgesetz zu Recht erkannt:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Beschlagnahmebescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 22. November 2012, Zl. Pol96-125-2012, der sowohl dem Erstberufungswerber (im Folgenden: ErstBw), der Zweitberufungswerberin (im Folgenden: ZweitBwin) und der Drittberufungswerberin (im Folgenden: DrittBwin) als auch dem Finanzamt zugestellt wurde, hat die belangte Behörde wie folgt abgesprochen:

 

"Bescheid über eine

 Beschlagnahme

 

Im Zuge einer Kontrolle am 10.09.2012 um 13:00 Uhr in dem von der C T AG mit Sitz in W, B, betriebenen Lokal 'K Sportwetten', L, R, wurde von Organen des Finanzamtes Salzburg-Land, Team Finanzpolizei, die vorläufige Beschlagnahme der folgenden Glücksspieleinrichtungen durchgeführt:

 

1.      Auftragsterminal K MG, Seriennummer 9070406000275, Versiegelungsplaketten Nr. 002707-002710, 002739, FA-Gerätenr. 1,

2.      Auftragsterminal K, Seriennummer 9071205001422, Versiegelungsplaketten Nr. 002711-002714, 002740, FA-Gerätenr. 2,

3.      Auftragsterminal K, Seriennummer 9070605000589, Versiegelungsplaketten Nr. 002715-002718, 002741, FA-Gerätenr. 3,

4.      Auftragsterminal K MG, Seriennummer 9070905000792, Versiegelungsplaketten Nr. 002719-002722, 002742, FA-Gerätenr. 4,

5.      Auftragsterminal K MG, Seriennummer 9070406000267, Versiegelungsplaketten Nr. 002723-002726, 002743, FA-Gerätenr. 5,

6.      Auftragsterminal K, Seriennummer 9070606000665, Versiegelungsplaketten Nr. 002727-002730, 002744, FA-Gerätenr. 6,

7.      Auftragsterminal K MG, Seriennummer 9070605000555, Versiegelungsplaketten Nr. 002731-002734, 002745, FA-Gerätenr. 7,

8.      Auftragsterminal K MG, Seriennummer 9070506000588, Versiegelungsplaketten Nr. 002735-002738, 002746, FA-Gerätenr. 8.

sowie die darin befindlichen Banknotenlesegeräte mit den BNL-SN 069829915, 0808886313, 0808891257, 0810905692, 0809900680, 1104A05708, 0805877873, 0808891800.

 

In diesem Zusammenhang ergeht von der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis als gemäß § 50 Abs. 1 Glücksspielgesetz zuständiger Verwaltungsbehörde erster Instanz folgender

 

Spruch:

 

Über die anlässlich der Kontrolle am 10.09.2012 um 13:00 Uhr in dem von der C T AG mit Sitz in W, B 9/2/12, betriebenen Lokal 'K Sportwetten', L 10, 4910 Ried im Innkreis, wird über die von Organen des Finanzamtes Salzburg-Land, Team Finanzpolizei, vorläufig beschlagnahmten Eingriffsgegenstände mit der Bezeichnung

 

1.      Auftragsterminal K MG, Seriennummer 9070406000275, Versiegelungsplaketten Nr. 002707-002710, 002739, FA-Gerätenr. 1,

2.      Auftragsterminal K, Seriennummer 9071205001422, Versiegelungsplaketten Nr. 002711-002714, 002740, FA-Gerätenr. 2,

3.      Auftragsterminal K, Seriennummer 9070605000589, Versiegelungsplaketten Nr. 002715-002718, 002741, FA-Gerätenr. 3,

4.      Auftragsterminal K MG, Seriennummer 9070905000792, Versiegelungsplaketten Nr. 002719-002722, 002742, FA-Gerätenr. 4,

5.      Auftragsterminal K MG, Seriennummer 9070406000267, Versiegelungsplaketten Nr. 002723-002726, 002743, FA-Gerätenr. 5,

6.      Auftragsterminal K, Seriennummer 9070606000665, Versiegelungsplaketten Nr. 002727-002730, 002744, FA-Gerätenr. 6,

7.      Auftragsterminal K MG, Seriennummer 9070605000555, Versiegelungsplaketten Nr. 002731-002734, 002745, FA-Gerätenr. 7,

8.      Auftragsterminal K MG, Seriennummer 9070506000588, Versiegelungsplaketten Nr. 002735-002738, 002746, FA-Gerätenr. 8,

sowie die darin befindlichen Banknotenlesegeräte mit den BNL-SN 069829915, 0808886313, 0808891257, 0810905692, 0809900680, 1104A05708, 0805877873, 0808891800,

 

mit denen Glücksspiel in Form von verbotenen Ausspielungen durchgeführt wurde, wird zur Sicherung der Einziehung sowie zur Verhinderung der weiteren Begehung bzw. Fortsetzung einer Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 GSpG die Beschlagnahme angeordnet.

 

Rechtsgrundlage:

§53 Abs. 1 Z.1 lit. a, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 3 Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl. Nr. 620/1989 idF BGBl. I Nr. 69/2012"

 

1.2. Zur Begründung legt die belangte Behörde den Sachverhalt wie folgt dar:

 

"Bei einer von Organen des Finanzamtes Salzburg-Land, Team Finanzpolizei, am 10.09.2012 um 13:00 Uhr durchgeführten Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz wurden im Lokal 'K Sportwetten', L, R, betrieben von der C T AG mit Sitz in W, B, folgende Glücksspieleinrichtungen betriebsbereit und eingeschaltet vorgefunden;

 

1.     Auftragsterminal K MG, Seriennummer 9070406000275, Versiegelungsplaketten Nr. 002707-002710, 002739, FA-Gerätenr. 1,

2.     Auftragsterminal K, Seriennummer 9071205001422, Versiegelungsplaketten Nr. 002711-002714, 002740, FA-Gerätenr. 2,

3.     Auftragsterminal K, Seriennummer 9070605000589, Versiegelungsplaketten Nr. 002715-002718, 002741, FA-Gerätenr. 3,

4.     Auftragsterminal K MG, Seriennummer 9070905000792, Versiegelungsplaketten Nr. 002719-002722, 002742, FA-Gerätenr. 4,

5.     Auftragsterminal K MG, Seriennummer 9070406000267, Versiegelungsplaketten Nr. 002723-002726, 002743, FA-Gerätenr. 5,

6.     Auftragsterminal K, Seriennummer 9070606000665, Versiegelungsplaketten Nr. 002727-002730, 002744, FA-Gerätenr. 6,

7.     Auftragsterminal K MG, Seriennummer 9070605000555, Versiegelungsplaketten Nr. 002731-002734, 002745, FA-Gerätenr. 7,

8.     Auftragsterminal K MG, Seriennummer 9070506000588, Versiegelungsplaketten Nr. 002735-002738, 002746, FA-Gerätenr. 8.

mit den darin befindlichen Banknotenlesegeräten mit den BNL-SN 069829915, 0808886313, 0808891257, 0810905692, 0809900680, 1104A05708, 0805877873, 0808891800.

 

Die Geräte wurden in einem Nebenraum des Lokals vorgefunden, die zu Beginn der Kontrolle um 13:00 Uhr, alle betriebsbereit waren. Diese Geräte wurden mit den FA-Gerätenummern 1-8 versehen. Testspiele konnten auf diesen 8 Geräten nicht durchgeführt werden, da nur wenige Minuten nach Kontrollbeginn die Automaten einen Netzwerkfehler aufwiesen und nicht mehr funktionstüchtig waren. Mittels Fotodokumentation konnte jedoch festgehalten werden, dass die Geräte anfänglich funktionstüchtig und betriebsbereit waren. Nach Feststellung der Finanzpolizei waren hauptsächlich Walzenspiele - die zum Teil bereits auf in der Vergangenheit beschlagnahmten Geräten aufgespielt waren - vorhanden, weshalb sich für die Finanzpolizei der begründete Verdacht ergab, dass mit diesen Geräten gegen das Glücksspielmonopol des Bundes verstoßen wurde.

 

Folgende Spiele waren auf den Geräten möglich bzw. wurden dazu folgende Feststellungen getroffen:

Fa-Nr. 1: Ring of K, Simply Gold, Simply the Best, Card, Super Lines, The Frog King, Moko Mania.

Fa-Nr. 2: Submarine, Simply Gold 2, Coco Lotto, K Lines, Joker 27, Lucky Dragon, Joker 81, Karaoke King, Tutti Frutti.

Fa-Nr. 3: Classic Seven, Lucky Pearl, Fruit Machine 27, Joker Strang, High Life 2, Super Line 2, Joker Plus 11, Hot Factor, Demon Master.

Fa-Nr. 4: Ring of K, Simply Gold, Simply the Best, Card, Super Lines, The Frog King, Moko Mania. Noteneinzug von 10 Euro war möglich, danach keine Bespielung mehr möglich.

Fa-Nr. 5: Ring of K, Simply Gold, Simply the Best, Card, Super Lines, The Frog King, Moko Mania. Banknoteneinzug von 10 Euro möglich, Betrag wurde aufgebucht, danach keine Bespielung mehr möglich.

Fa-Nr. 6: Classic Seven, Lucky Pearl, Fruit Machine 27, Joker Strang, High Life 2, Super Line 2, Joker Plus 11, Hot Factor, Demon Master.

Fa-Nr. 7: K Card, Spielübersicht nicht mehr einsehbar, vermutlich wie Fa-Nr. 1.

Fa-Nr. 8: Ring of K, Simply Gold, Simply the Best, Card, Super Lines, The Frog King, Moko Mania. Banknoteneinzug von 10 Euro möglich, Betrag wurde aufgebucht, danach keine Bespielung mehr möglich.

 

Aufgrund der bekannten Funktionsweise von K Auftragsterminals mit den angeführten Spielen ist folgende Funktionsweise festzustellen:

Die Spiele können an den Geräten nur nach Eingabe von Geld durchgeführt werden. Für jedes Spiel wird ein Mindesteinsatz bedungen, der durch Tastenbetätigung gesteigert werden kann. Im jeweiligen Gewinnplan werden die mit dem gesteigerten Einsatz gestiegenen Gewinne in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen in Aussicht gestellt. Mit jeder Spielauslösung durch Betätigung der Start-Taste wird der gewählte Einsatz vom Spielguthaben abgezogen. Das gewählte Glücksspiel kann jeweils durch Antippen des entsprechenden Logos am Touch-Screen-Bildschirm oder durch Tastenbedienung zur Durchführung aufgerufen werden.

 

Die Spieler haben keinerlei Möglichkeit, bewusst Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen oder Zahlen zu nehmen, sondern hängt die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall ab. Die Spieler können nur einen Einsatz und den dazugehörenden Gewinnplan auswählen und die Start-Taste betätigen. Bei dem dadurch ausgelösten virtuellen Walzen- oder Kartenspiel werden für die Dauer einer Sekunde die am Bildschirm dargestellten Symbole ausgetauscht oder ihre Lage verändert. Die neue Symbolkombination kann nun einer im Gewinnplan dargestellten Kombination entsprechen, womit eine Gewinn eintreten würde, oder eben nicht, womit der Verlust des Einsatzes verbunden wäre. Die Entscheidung über das Spielergebnis hängt bei allen diesen Spielen somit jedenfalls vorwiegend vom Zufall ab. Hinsichtlich jedes einzelnen Gerätes lag damit ein hinreichend begründeter Verdacht eines fortgesetzten Eingriffes in das Glücksspielmonopol des Bundes vor. Die gegenständlichen Geräte befanden sich augenscheinlich schon einen längeren Zeitraum im Lokal, da sich zum Beispiel eine dicke Staubschicht auf ihnen befand. Die durchgeführten Spiele sind daher als Glücksspiele im Sinne des § 1 Abs. 1 Glücksspielgesetz zu qualifizieren.

 

Der im Lokal anwende Angestellte, Herr U Y, geb. X, G, R, verweigerte unter Hinweis auf die Dienstanweisung, die Herr von Herrn S erhalten habe und laut der er nichts sagen dürfe, die Auskunft.

 

Es wurde in weiterer Folge mit dem Angestellten der C T AG, Herrn M M, geb. X, A, M, anwesend, eine Niederschrift aufgenommen. Herr M gab an, dass die Sportwettenterminals im Lokal im Besitz der Firma C seien. Er könne zu diesen Geräten Auskunft geben. Zu den Geräten im Nebenraum mit den FA-Gerätenummern 1-8 könne er keine Auskunft geben. Weiters gab er folgendes zu Protokoll: Lokalbetreiber sei die Firma C, Vorstand sei Herr M F. Auf Befragen, welche Funktion Herr K habe, gab er an, dass er die Vereinbarung zwischen Herrn K und der Firma C nicht wisse, dass aber die 8 Auftragsterminals Herrn K zuzurechnen seien. Er sei bei beiden Firmen angestellt. Es gebe 2 Kassen, für Auszahlungen von einem Gerät der Firma C. Wie lange die Wettterminals schon im Lokal stehen, könne er nicht sagen. Die Firma K Logistik habe die Geräte geliefert, wer die Aufstellung vermittelt hat, wisse er nicht. Hinsichtlich Bekanntgabe des Veranstalters (Aufstellers, Betreibers...) verweise er auf seine Dienstanweisung, das sei bei C zu hinterfragen. Den Eigentümer der Geräte wisse er nicht.

Auf den Geräten könnten Sportwetten abgegeben werden für Fußball, Tennis, Eishockey, Dart usw. Für die Handhabung der Geräte Einschalten, Ausschalten, Gewinne auszahlen und am Gerät abbuchen, Störfälle...) sei der jeweilige Mitarbeiter zuständig. Er zahle auch Gewinne von den Wettterminals aus. Bei den Auftragsterminals wisse er das nicht.

Ob die Spiele selbstständig auf dem Gerät ablaufen oder ob der Spielverlauf von einem anderen Ort gesteuert wird, wisse er nicht. Zu den Spieleinsätzen und Gewinnen der Wettterminals, bei denen seiner Meinung nach Sportwetten abgeschlossen werden, könne er nichts sagen. Er verfüge über keine Geräteschlüssel, die habe die Firma C.

Bezüglich Buchhaltung bzw. Auszahlung komme einmal pro Woche der Kassier der Firma C und überprüfe die Auszahlungen. Wer in welchen Abständen in das Lokal komme, um die Gerätekassen zu leeren und die ausbezahlten Gewinne abzurechnen, dürfe er laut Dienstanweisung nicht sagen. Das Abrechnungsverhältnis kenne er nicht.

Im Fall einer Störung werde er selbst oder Herr S zur Weiterleitung an die K Logistik angerufen. Diese führe auch die Wartungs-, Reinigungs- und Servicearbeiten durch. Die Geräte seien seiner Meinung nach am Internet angeschlossen, wer Einleitung der Datenleitung in das Lokal bezahlt hat, wisse er nicht.

Die Unterschrift wurde seitens Herrn M ohne Angabe von Gründen verweigert.

 

Eine für die Veranstaltung von derartigen Glücksspielen erforderliche Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG konnte nicht vorgewiesen werden. Eine Ausnahme nach § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes lag nicht vor.

 

Mit Schreiben vom 20.09.2012 forderte die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis die C T AG als Inhaberin der gegenständlichen Glücksspielgeräte zur Bekanntgabe des Eigentümers bzw. des Veranstalters der Glücksspielgeräte auf.

 

Daraufhin gab der Rechtsvertreter, Prof. Dr. F W mit Schreiben vom 08.10.2012 bekannt, dass die Firma A K mit Sitz in W, S, Eigentümer der K-Geräte ist und dass die Firma P GmbH mit Sitz in G, W, als Eigentümerin der in diesen Geräten befindlichen Banknotenlesegeräte gilt. Als Eigentümer der ebenfalls vorläufig beschlagnahmten 3 Wettterminals wurde die C T AG genannt.

 

Im Rahmen einer weiteren Kontrolle im K-Lokal am 21.11.2012 durch das Finanzamt Braunau-Ried-Schärding im Beisein der Unterzeichneten als Behördenvertreterin wurde seitens des Angestellten, Herrn U Y, eine Dienstanweisung der Firma A K vorgelegt, die ihm das Erteilen von Auskünften untersagt. Auf dieser Dienstanweisung vom 01.04.2012 führt die Firma A K unter anderem an, dass die im Lokal befindlichen Auftragsterminals von der Firma A K betrieben bzw. bereitgehalten werden.

 

Der Vollständigkeit halber ist seitens der Behörde folgendes anzuführen:

Durch die Dr. D B Rechtsanwalt GmbH wurden mit Schreiben vom 19.10.2010 hinsichtlich des Verdachts des Verstoßes gegen das Glücksspielgesetz im K Wettlokal, L, R, eine Anzeige der O O M GmbH sowie Erhebungsergebnisse der M U Detektiv GmbH in der Form vorgelegt, dass im Rahmen von verdeckten Nachschauen am 07.10.2011, 02.03.2012 und 14.06.2012 jedes Mal zumindest 8 Glücksspielgeräte im Lokal betriebsbereit vorgefunden wurden."

 

1.3. Die belangte Behörde gelangte nach Darstellung der Rechtslage zu folgender rechtlichen Beurteilung:

 

"Die C T AG mit Sitz in W, B, wurde anlässlich einer Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz am 10.09.2012 aufgrund ihrer Eigenschaft als Lokalbetreiberin des Lokals 'K Sportwetten' als Inhaberin der gegenständlichen 8 K-Auftragsterminals festgestellt.

 

Als Eigentümer dieser 8 K-Auftragsterminals meldete sich die Firma A K mit Sitz in W, S.

 

Nach Durchführung weiterer Ermittlungen geht die Behörde - insbesondere aufgrund der Dienstanweisung der Firma A K vom 01.04.2012 sowie des Umstandes, dass die Firma A K auch offensichtlich am K-Lokal beteiligt ist - davon aus, dass es sich bei der Firma A K um den Veranstalter der gegenständlichen Auftragsterminals handelt. Für die Behörde besteht kein Zweifel, dass ein Unternehmen, das nach eigenen Angaben Glücksspielgeräte 'betreibt bzw. bereithält', hierfür auch das wirtschaftliche Risiko trägt.

 

Als Eigentümer der in den Auftragsterminals befindlichen Banknotenlesegeräte meldete sich die Firma P GmbH mit Sitz in G, S.

 

Während der Kontrolle am 10.09.2012 im Lokal K, L, R wurden die Eingriffsgegenstände mit der Bezeichnung

1.     Auftragsterminal K MG, Seriennummer 9070406000275, Versiegelungsplaketten Nr. 002707-002710, 002739, FA-Gerätenr. 1,

2.     Auftragsterminal K, Seriennummer 9071205001422, Versiegelungsplaketten Nr. 002711-002714, 002740, FA-Gerätenr. 2,

3.     Auftragsterminal K, Seriennummer 9070605000589, Versiegelungsplaketten Nr. 002715-002718, 002741, FA-Gerätenr. 3,

4.     Auftragsterminal K MG, Seriennummer 9070905000792, Versiegelungsplaketten Nr. 002719-002722, 002742, FA-Gerätenr. 4,

5.     Auftragsterminal K MG, Seriennummer 9070406000267, Versiegelungsplaketten Nr. 002723-002726, 002743, FA-Gerätenr. 5,   -

6.     Auftragsterminal K, Seriennummer 9070606000665, Versiegelungsplaketten Nr. 002727-002730, 002744, FA-Gerätenr. 6,

7.     Auftragsterminal K MG, Seriennummer 9070605000555, Versiegelungsplaketten Nr. 002731-002734, 002745, FA-Gerätenr. 7,

8.     Auftragsterminal K MG, Seriennummer 9070506000588, Versiegelungsplaketten Nr. 002735-002738, 002746, FA-Gerätenr. 8.

 

betriebsbereit vorgefunden und von den Kontrollorganen mit den FA-Kennnummer 1 bis 8 versehen. Es konnte eine Fotodokumentation hinsichtlich der Funktionstüchtigkeit sowie der aufrufbaren Spiele angefertigt werden, jedoch war eine Probebespielung nicht mehr möglich, weil wenige Minuten nach Kontrollbeginn ein Netzwerkfehler vorlag bzw. die Geräte offensichtlich vom Server genommen wurden.

 

Nach den bei der Kontrolle durch die Finanzpolizei getroffenen Feststellungen sowie aufgrund der Erhebungen der M U Detektiv GmbH wurden zumindest vom 14.06.2012 bis zum Zeitpunkt der Beschlagnahme am 10.09.2012 Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen mit diesen Geräten durchgeführt und dabei erzielte Gewinne an die Spieler in bar (aus 2 Kassen) ausbezahlt. Dies ergibt sich aus den Aussagen des Angestellten M M. Im Übrigen deutet auch der Umstand, dass die Angestellten der Firma C die Dienstanweisung erhielten, im Falle einer Kontrolle keine Auskünfte über die Glücksspielgeräte zu erteilen, darauf hin, dass hier verbotene Ausspielungen stattfinden.

 

Aufgrund der Tatsache, dass die aufrufbaren Spiele und deren Spielablauf den Organen der Finanzpolizei von anderen Amtshandlungen und früheren Beschlagnahmen her bekannt sind, besteht kein Zweifel, dass es sich vorwiegend um virtuelle Walzen- und Kartenspiele handelte, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis stets erst nach der letzten Handlung des Spielers durch das Spielprogramm getroffen wurde. Die Spieler konnten nur den Einsatz wählen, den Walzenumlauf mit der Start-Taste auslösen und das Spielergebnis abwarten. Die Entscheidung über das Spielergebnis hing somit jedenfalls vorwiegend vom Zufall ab und ist daher als Glücksspiel iSd § 1 Abs 1 GSpG zu qualifizieren.

 

Ferner wurde festgestellt, dass die mit den Geräten möglichen Glücksspiele nur gegen vermögenswerte Einsatzleistung durchgeführt werden konnten, für welche eine vermögenswerte Leistung vom Veranstalter in Aussicht gestellt wurde. Schon aus der Art der Durchführung der Spielveranstaltung mittels Glücksspielgeräten in Gewinnerzielungsabsicht ergibt sich, dass selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt wurde, die Ausspielung daher durch einen Unternehmer gem. § 2 Abs 2 GSpG erfolgte.

Die gegenständlichen Glücksspiele wurden somit in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs 1 GSpG durchgeführt.

 

Schließlich wurde festgestellt, dass die für die Veranstaltung von derartigen Glücksspielen erforderliche Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht vorlag, und dass diese Glücksspiele auch nicht nach § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren.

Die gegenständlichen Glücksspiele wurden somit seit der Inbetriebnahme des Eingriffsgegenstandes im angegebenen Lokal in Form von verbotenen Ausspielungen durchgeführt, weshalb von den Kontrollorganen die vorläufige Beschlagnahme nach § 53 Abs 2 GSpG verfügt wurde.

 

Die gegenständlichen, vorläufig beschlagnahmten Eingriffsgegenstände stellen einen Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes im Sinne des § 53 Abs 1 GSpG dar, für die die Einziehung nach § 54 Abs 1 GSpG zwingend vorgesehen ist, und bei denen aufgrund der festgestellten Betriebsdauer der hinreichend begründete Verdacht gerechtfertigt vorliegt, dass damit fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1 GSpG verstoßen wird bzw. wurde.

 

Die im § 53 Abs 1 Z. 1 lit. a bestimmten Voraussetzungen für die Anordnung der Beschlagnahme durch die Behörde waren aufgrund der Versiegelung der Eingriffsgegen-stände durch die Kontrollorgane und wegen des ausgesprochenen Verfügungsverbotes nach wie vor gegeben. Die Beschlagnahme war somit aufgrund der Bestimmungen des § 53 Abs 3 GSpG durch die Behörde anzuordnen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 20.12.1999, Zl. 97/17/0233, 94/17/0309, festgestellt, dass die Beschlagnahmemaßnahme die weitere Begehung des Verstoßes gegen einen oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1 GSpG zu unterbinden bezweckt und zulässig ist, wenn mit dem betreffenden Gegenstand in der Vergangenheit fortgesetzt gegen das Glücksspielgesetz verstoßen wurde, bzw. wenn ein entsprechender Verdacht vorliegt.

 

Da diese Voraussetzungen des Verdachtes einer Übertretung des § 52 Abs 1 GSpG aufgrund der obigen Ausführungen unverändert vorliegen, war die Beschlagnahme auch deshalb anzuordnen.

 

Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass das Lokal K bereits der 2. Kontrolle unterzogen wurde und wiederum betriebsbereit aufgestellte Glücksspielgeräte - in großer Zahl - vorgefunden wurden. Bei der Kontrolle am 17.02.2012 wurden im Lokal insgesamt 15 spielbereite Glücksspielgeräte (6 K Geräte, 2 Fun-Wechsler, 6 Wettterminals) vorgefunden und vorläufig beschlagnahmt, die in weiterer Folge mit den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 03.03.2011, Pol96-28-2011 (VwSen-301047/3/AB vom 13.10.2011), vom 07.03.2011, Pol96-26-2011 (VwSen-301028/4/AB vom 12.10.2011) und vom 12.01.2012, Pol96-26-1-2011 (VwSen-301174/3/AB vom 24.08.2012), beschlagnahmt wurden und in Rechtskraft erwachsen sind.

 

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes und der durchgeführten Ermittlungen - diese ergeben sich in erster Linie aus der Bescheinigung über die vorläufige Beschlagnahme vom 10.09.2012, den aufgenommenen Niederschriften und den Aktenvermerken vom 10.09.2012, den ausgefüllten GSp26-Formularen des Finanzamtes Salzburg-Land sowie den Erhebungen der M U Detektiv GmbH (Anzeige der O O M GmbH vom 19.10.2011) - war für die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis erwiesen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beschlagnahme vorliegen, so dass spruchgemäß zu entscheiden war."

 

 

2.1. Gegen diesen Bescheid, der den Berufungswerbern jeweils zu Händen ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters am 23. November 2012 zugestellt wurde, richten sich die rechtzeitig am 28. November 2012 eingebrachten, im Wesentlichen inhaltsgleichen Berufungen vom 26. November 2012, mit welchen die ersatzlose Aufhebung des bekämpften Bescheides angestrebt wird.

 

In den weitwendig ausgeführten Berufungen wird zunächst die Beiziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung der beschlagnahmten Glücksspielgeräte beantragt, weil es sich in Wahrheit nur um Eingabeterminals handle, mit denen ein genehmigter Spielapparat in der Steiermark betrieben werde und die selbst mangels Software keine Spiele ermöglichen würden und deshalb keine Eingriffsgegenstände wären. In weiterer Folge wird eine Vielzahl von Begründungsmängeln behauptet und im Wesentlichen gerügt, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt sowohl unvollständig geblieben als auch die Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend ausgeführt worden sei. Das Glücksspielgesetz enthalte außerdem eine Reihe von unbestimmten Gesetzesbegriffen, die dem Bestimmtheitsgebot widersprächen und im Ergebnis für verwaltungsstrafrechtliche Tatbestände ungeeignet wären und zur Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens führen müssten. Der Bescheidbegründung sei auch keine Feststellung zu entnehmen, dass ein fortgesetzter oder wiederholter Verstoß gegen § 52 Abs 1 GSpG gegeben ist, weshalb es dem angefochtenen Bescheid an der rechtlichen Voraussetzung für die Beschlagnahme ermangle. Auch habe sich die Behörde mit der Frage der Geringfügigkeit des Verstoßes gegen die Bestimmungen des § 52 Abs 1 GSpG nicht (ausreichend) auseinandergesetzt und seien für die Schätzung die Bestimmungen der BAO heranzuziehen. Schließlich kämen auch die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes wegen ihrer Subsidiarität gegenüber dem Tatbild des § 168 StGB nicht zur Anwendung.

 

2.2. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 3. Dezember 2012 den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Berufungsentscheidung übermittelt und mitgeteilt, dass von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung nicht Gebrauch gemacht werde.

 

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie die Dokumentation (Bescheinigung, Niederschrift, Aktenvermerk, Fotodokumentation) der einschreitenden Organe des Finanzamtes.

 

Da die Entscheidung über eine Beschlagnahme einen verfahrensrechtlichen Bescheid darstellt, konnte der Unabhängige Verwaltungssenat unter Zugrundelegung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 14.12.2011, Zl. 2011/17/0171; ebenso VwGH 27.4.2012, Zl. 2011/17/0313 sowie VwGH 27.4.2012, Zl. 2011/17/0315) gemäß § 51e Abs 4 VStG ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, zumal eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Verfahrensangelegenheit "Beschlagnahme" auch nicht erwarten lässt und dem auch nicht Art 6 EMRK entgegensteht. Mit anderen Worten: Es waren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen; der dafür entscheidungswesentliche Sachverhalt war aufgrund der Aktenlage eindeutig geklärt. Die Beurteilung der Glücksspielnatur des in Rede stehenden Spieltyps und der vorliegenden Verdachtslage iSd § 53 Abs 1 Z 1 lit a) GSpG war unzweifelhaft möglich, weshalb auch die Beiziehung eines Sachverständigen entbehrlich war.

 

Der ganz allgemein gehaltene Einwand in den Berufungen, es seien keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen getroffen worden, geht ins Leere. Vielmehr gehen diese Angaben aus den Erhebungen der Finanzpolizei hinreichend hervor und werden auch unter Punkt 3.2. dieser Entscheidung wiedergegeben. Im Übrigen enthalten die Berufungen selbst keine entsprechenden konkretisierten Angaben.

 

3.2. Der Oö. Verwaltungssenat geht unter Hinweis auf die unbedenkliche erstbehördliche Darstellung von folgendem wesentlichen S a c h v e r h a l t  aus:

 

Aufgrund einer von Organen der Abgabenbehörde am 10. September 2012 um ca. 13.00 Uhr im Lokal "K Sportwetten" in R, L, durchgeführten Kontrolle wurden die oa. Geräte mit den Bezeichnungen "K MG" (FA-Nr. 1), "K" (FA-Nr. 2), "K" (FA-Nr. 3), "K MG" (FA-Nr. 4), "K MG" (FA-Nr. 5), "K" (FA-Nr. 6), "K MG" (FA-Nr. 7), "K MG" (FA-Nr. 8), aufgestellt und grundsätzlich funktionsfähig vorgefunden und in der Folge vorläufig beschlagnahmt.

 

Mit den oa. Glücksspielgeräten Nr. 1 bis Nr. 8 wurden jedenfalls am Tag der vorläufigen Beschlagnahme am 10. September 2012 wiederholt virtuelle Walzenspiele durchgeführt, bei denen für einen bestimmten Einsatzbetrag in Verbindung mit bestimmten Symbolen Gewinne in Aussicht gestellt worden sind. Es besteht jedoch der Verdacht, dass bereits seit einiger Zeit, virtuelle Walzenspiele mit den oa. Geräten durchgeführt wurden, da der Angestellte M M niederschriftlich angab, dass einmal pro Woche der Kassier der Firma C komme und die Auszahlungen überprüfe und er nicht sagen dürfe, in welchen Abständen wer in das Lokal komme, um die Gerätekassen zu entleeren und die ausbezahlten Gewinne abzurechnen. Weiters gab Herr M an, dass die K L die Wartungs-, Reinigungs- und Servicearbeiten durchführe. Zudem habe der Angestellte, Herr U Y, im Rahmen einer weiteren Kontrolle am 21. November 2012 durch das Finanzamt Braunau-Ried-Schärding eine Dienstanweisung vom 1. April 2012 der Firma A K vorgelegt, die ihm das Erteilen von Auskünften untersagt. In dieser Dienstanweisung führt diese Firma unter anderem an, dass die im Lokal befindlichen Auftragsterminals von der Firma A K betrieben und bereitgehalten werden. Aus all diesen Angaben ist zu schließen, dass die gegenständlichen Geräte Nr. 1 bis Nr. 8 seit einiger Zeit, wahrscheinlich seit zumindest 1. April 2012 betrieben werden.

 

Der konkrete Spielablauf der auf den oa. Geräten verfügbaren Spiele stellt sich für das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates unter Bezugnahme auf die Art der Spiele, die von Organen der Abgabenbehörde in der Fotodokumentation dargestellt wurden, sowie auf die bisher erworbene Erfahrung mit gleichartigen Geräten wie folgt dar:

 

Die virtuellen Walzenspiele können an den Glücksspielgeräten durch Betätigung mechanischer Tasten oder virtueller Bildschirmtasten zur Durchführung aufgerufen werden. Nach Eingabe von Geld, Auswahl eines Einsatzbetrages mit der "Setzen"-Taste und Auslösung des Spieles durch die Start-Taste oder die Auto(matic)-Start-Taste werden die am Bildschirm dargestellten Symbole auf den virtuellen Walzen ausgetauscht oder in ihrer Lage verändert, sodass der optische Eindruck von rotierenden, senkrecht ablaufenden Walzen entsteht. Nach etwa einer Sekunde kommt der "Walzenlauf" zum Stillstand. Ein Vergleich der nun neu zusammengesetzten Symbole mit den im Gewinnplan angeführten gewinnbringenden Symbolkombinationen ergibt nun einen Gewinn oder den Verlust des Einsatzes. Bei den Walzenspielen hat man keinerlei Möglichkeit, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen. Dem Spieler ist es nur möglich, nach Eingabe eines Geldbetrages als Spielguthaben, ein Spiel auszuwählen und zur Durchführung aufzurufen, den Einsatz zu wählen, die Start-Taste so lange zu betätigen, bis das aufgerufene Spiel ausgelöst wird, und nach etwa einer Sekunde den Verlust des Einsatzes oder einen Gewinn festzustellen. Der Ausgang dieser Spiele kann vom Spieler nicht beeinflusst werden. Die Entscheidung über das Spielergebnis hängt somit vom Zufall ab.

 

Der ErstBw ist Eigentümer der oa. Geräte. Die ZweitBwin ist Betreiberin des Lokals "K Sportwetten", in welchem die Geräte vorgefunden wurden, und somit Inhaberin der oa. Geräte. Die DrittBwin ist nach eigenen Angaben Eigentümerin der sich in den oa. Geräten befindlichen Banknotenlesegeräte.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Zur Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates ist darauf hinzuweisen, dass die Unabhängigen Verwaltungssenate gemäß § 50 Abs 1 Glücksspielgesetz für die Durchführung von Strafverfahren in zweiter Instanz zuständig sind. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung (VwGH 3.7.2009, 2005/17/0178; 3.7.2009, 2009/17/0065) davon aus, dass die "Vorschriften des § 53 [Glücksspielgesetz] als (von § 39 VStG abweichende) Regelungen des Verwaltungsstrafverfahrens zu verstehen" sind. Eine solche Beschlagnahme sei daher "nicht ... als eine Beschlagnahme, die nicht im Rahmen eines Strafverfahrens ergeht, zu qualifizieren". Da der bezogene Regelungsgehalt des § 53 Glücksspielgesetz auch in der gegenständlich maßgeblichen Rechtslage im Wesentlichen unverändert geblieben ist, ist nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates § 53 Glücksspielgesetz (nach wie vor) dem Verwaltungsstrafverfahren zuzurechnen. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben, da dieser gemäß § 50 Abs 1 Glücksspielgesetz (sowie auch unmittelbar nach Art 129a Abs 1 Z 1 B-VG; vgl. diesbezüglich die zitierten Entscheidungen des VwGH sowie auch jüngst VwGH 20.7.2011, 2011/17/0097, 27.4.2012, 2012/17/0057) für Strafverfahren (nicht aber für Administrativverfahren – mit Ausnahme von Betriebsschließungen) zuständig ist.

 

Örtlich zuständig ist dabei gemäß § 50 Abs 1 Glücksspielgesetz iVm § 51 Abs 1 VStG der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

 

4.2. Hinsichtlich der Zuständigkeit der belangten Behörde ergibt sich aus § 50 Abs 1 Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 69/2012, dass für die Durchführung von Strafverfahren – hierzu zählen wie bereits unter Pkt. 4.1. dargelegt auch Beschlagnahmen iSd § 53 GSpG – in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese, zuständig sind.

 

Im vorliegenden Fall wurde die Kontrolle und Beschlagnahme im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis von Beamten des Finanzamtes Salzburg-Land vorgenommen. Der angefochtene Bescheid wurde daher von der nach § 50 Abs 1 GSpG sachlich und örtlich zuständigen Behörde erlassen.

 

Wenn die Berufungswerber einwenden, dass das Spiel zu wesentlichen Teilen durch die Firma P GmbH in der Steiermark durchgeführt worden wäre und die gegenständlichen Geräte dem Kunden lediglich die Möglichkeit gegeben hätten, einen Spielauftrag an die Firma P GmbH zu übermitteln, so ist ihm die eindeutige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten. So konstatierte dieser in seiner Entscheidung vom 14.12.2011, Zl. 2011/17/0155, zu einer ähnlich gelagerten Fallkonstellation, dass bei einem derartigen Geschehensablauf jedenfalls Bestandteile des Spieles am Ort der aufgestellten Geräte stattfinden. Dass der Spieler über die in R befindlichen Geräte "lediglich über eine Internetverbindung das von ihm gesteuerte, an einem anderen Ort entsprechend seinen Entscheidungen bzw Tasteneingaben durchgeführte Spiel im engeren Sinn, nämlich die Positionierung der virtuellen Walzen, beobachtet", ändert nichts an dem Umstand, dass durch diesen Geschehensablauf eine Ausspielung im oa. Lokal in R stattfindet. "Die 'Auslagerung' der genannten Spielbestandteile in ein anderes Bundesland, die aber am Aufenthaltsort des Spielers via Internet gesteuert und beobachtet werden", vermag entsprechend der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs an dem Umstand, dass die Ausspielungen im gegenständlichen Fall in Ried im Innkreis stattgefunden haben und damit die belangte Behörde zur Bescheiderlassung zuständig gewesen ist, nichts zu ändern.

 

4.3.1. Der bekämpfte Bescheid wurde gegenüber dem ErstBw als Eigentümer der beschlagnahmten Geräte Nr. 1 bis Nr. 8 durch Zustellung am 23. November 2012 erlassen. Dem ErstBw kommt als Sacheigentümer Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren zu (vgl VwGH 14.12.2011, Zl. 2011/17/0084 mwN; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2004], 1502, E 3a u E 3b zu § 39 VStG).

 

4.3.2. Der ZweitBwin gegenüber wurde der bekämpfte Bescheid durch Zustellung am 23. November 2012 erlassen. Da die ZweitBwin die oa. Geräte in ihrer Macht bzw Gewahrsame hatte, ist sie als "Inhaberin" der Geräte iSd § 53 Abs 3 GSpG iVm § 309 ABGB zu qualifizieren (vgl etwa VwGH 26.1.2004, Zl. 2003/17/0268 zur insoweit gleichgelagerten alten Rechtslage). Angesichts dieses Naheverhältnisses der ZweitBwin zu den beschlagnahmten Geräten gehört sie jedenfalls zum Kreis der vom Gesetz genannten Parteien (vgl § 53 Abs 3 GSpG), weshalb die vorliegende Berufung zulässig ist.

 

4.3.3. Der bekämpfte Bescheid wurde gegenüber der DrittBwin als Miteigentümerin der oa. Geräte Nr. 1 bis Nr. 8 (Banknotenlesegeräte) durch Zustellung am 23. November 2012 erlassen. Der DrittBwin kommt als Sacheigentümerin Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren zu (vgl VwGH 14.12.2011, 2011/17/0084 mwN; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2004], 1502, E 3a u E 3b zu § 39 VStG).

 

4.4. Mit der Novelle BGBl I Nr. 73/2010 wurde das Glücksspielwesen einem grundsätzlich neuen System unterstellt, und zwar derart, dass neben den dem Monopol des Bundes unterliegenden Ausspielungen in Form von Lotterien und Spielbanken nunmehr auch das für vergleichsweise geringere Einsätze und Gewinne konzipierte sog "kleine Glücksspiel" mittels Automaten explizit einer Konzessionspflicht unterstellt und damit für zulässig erklärt ist, wobei die darauf bezüglichen Vorschriften vom Landesgesetzgeber zu erlassen sind; hinsichtlich derartiger "Landesausspielungen" besteht sohin (mangels eines entsprechenden Kompetenztatbestandes in Art 12 B-VG) eine ergänzende, inhaltlich allerdings auf jener des Bundes notwendig aufbauende Regelungszuständigkeit der Länder (die jedoch – im Gegensatz zum Verhältnis zwischen Grundsatz- und Ausführungsgesetz gemäß Art 12 B-VG – von Letzteren nicht in Anspruch genommen werden muss, also auch ungenutzt bleiben kann).

 

Im Besonderen gilt nunmehr Folgendes:

 

4.4.1. Gemäß § 53 Abs 1 Z 1 lit a) GSpG kann die Behörde die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten, sonstigen Eingriffsgegenständen und technischen Hilfsmitteln anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn der Verdacht besteht, dass mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1 GSpG verstoßen wird.

 

Gemäß § 54 Abs 1 GSpG sind Gegenstände, mit denen gegen Bestimmungen des § 52 Abs 1 leg.cit. verstoßen wird, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen nach den Bestimmungen des § 52 Abs 1 leg.cit. einzuziehen, es sei denn, der Verstoß war geringfügig.

 

Gemäß § 52 Abs 3 letzter Satz GSpG unterliegen Gegenstände, mit deren Hilfe eine verbotene Ausspielung iSd § 2 Abs 4 GSpG durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, sofern sie nicht gemäß § 54 leg.cit. einzuziehen sind, dem Verfall.

 

Nach § 52 Abs 1 Z 1 GSpG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 22.000 Euro zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs 4 GSpG veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer iSd § 2 Abs 2 GSpG daran beteiligt.

 

Gemäß § 52 Abs 1 Z 6 GSpG begeht ebenso eine Verwaltungsübertretung, wer die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen iSd § 2 Abs 4 GSpG – insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von anderen Eingriffsgegenständen als Glücksspielautomaten oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links – fördert oder ermöglicht.

 

Gemäß § 2 Abs 1 GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele (vgl § 1 Abs 1 GSpG: Spiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt),

1.      die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich    macht und

2.      bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusam-   menhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und

3.      bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermö- genswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).

 

Gemäß § 2 Abs 2 Satz 1 GSpG ist Unternehmer, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Der Unternehmerbegriff wird im 2. Satz noch wie folgt erweitert:

 

"Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiel unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von Ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind."

 

Gemäß § 2 Abs 3 Satz 1 GSpG liegt eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt.

 

Gemäß § 2 Abs 4 GSpG sind solche Ausspielungen verboten, für die einerseits eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die andererseits auch nicht iSd § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen sind.

4.4.2. Nach § 4 Abs 2 GSpG unterliegen Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten gemäß § 5 GSpG (unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber sowie besonderer Begleitmaßnahmen) nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes. Dies trifft – soweit im vorliegenden Fall von Interesse – insbesondere dann zu, wenn im Zuge einer Ausspielung in einem Automatensalon (mit mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten) als ordnungspolitische Mindestvoraussetzung eine Spielsuchtvorbeugung derart, dass die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 10 Euro pro Spiel beträgt und der Gewinn 10.000 Euro pro Spiel nicht überschreitet, bzw im Zuge einer Ausspielung im Wege einer Einzelaufstellung als ordnungspolitische Mindestvoraussetzung eine Spielsuchtvorbeugung derart, dass die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 1 Euro pro Spiel beträgt und der Gewinn 1.000 Euro pro Spiel nicht überschreitet, eingehalten wird (§ 5 Abs 1 Z 1 iVm § 5 Abs 5 lit a Z 1 und 2 bzw § 5 Abs 5 lit b Z 1 und 2 GSpG).

 

Insgesamt folgt daraus für den vorliegenden Fall, dass Landesausspielungen mittels Glücksspielautomaten in Automatensalons bzw im Wege der Einzelaufstellung dann schon von vornherein nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen, wenn der Höchsteinsatz von 10 Euro bzw 1 Euro pro Spiel bzw der Höchstgewinn von 10.000 Euro bzw 1.000 Euro pro Spiel nicht überschritten wird.

 

4.4.3. Gemäß § 12a Abs 1 GSpG sind elektronische Lotterien Ausspielungen, bei denen die Spielteilnahme unmittelbar durch den Spieler über elektronische Medien erfolgt und die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig herbeigeführt sowie über elektronische Medien zur Verfügung gestellt wird.

 

Elektronische Lotterien bzw über Internet betriebene Terminals (Video Lotterie Terminals - VLT) werden im § 12a GSpG näher geregelt. Sie unterliegen dem Glücksspielmonopol und der Konzessionspflicht nach § 14 GSpG und sind nicht von der Ausnahme nach § 4 Abs 2 GSpG für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten erfasst. Für Ausspielungen mit solchen zentralseitig vernetzten Video Lotterie Terminals an ortsfesten öffentlich zugänglichen Betriebsstätten ist überdies nach § 12a Abs 2 GSpG eine Standortbewilligung des Bundesministers für Finanzen (BMF) erforderlich.

 

4.4.4. Das GSpG geht ersichtlich davon aus, dass der Betrieb eines Automatensalons ebenso wie eine Landesausspielung in Form der Einzelaufstellung einer Konzession bzw Bewilligung bedarf (vgl zBsp § 5 Abs 1 und 8 sowie die §§ 31a und 31b GSpG); es normiert das Verfahren zur Konzessions- bzw Bewilligungserteilung jedoch nicht unmittelbar selbst, sondern überlässt dessen Regelung den Landesgesetzgebern.

 

Soweit es das Land Oberösterreich betrifft, besteht eine an § 5 GSpG anknüpfende Regelung der Landesausspielungen erst durch das am 4. Mai 2011 kundgemachte Oö. Glücksspielautomatengesetz (LGBl Nr. 35/2011), welches in den §§ 3 ff für die Ausspielung mit Glücksspielautomaten eine Bewilligung durch die Landesregierung vorsieht.

 

4.5. Nach stRsp des Verwaltungsgerichtshofs (vgl VwGH 27.4.2012, Zl. 2011/17/0046 unter Hinweis auf VwGH 20.7.2011, Zl. 2011/17/0097; ebenso nunmehr auch VfGH 14.06.2012, G 4/12-10 ua Zlen.) ist von der Zulässigkeit einer verwaltungsbehördlichen Beschlagnahme auch in Fällen der Subsidiarität des verwaltungsbehördlichen Straftatbestandes auszugehen. Denn die Notwendigkeit der Sicherung des Verfalls oder der Einziehung sei im Fall eines subsidiären Verwaltungsstraftatbestandes in gleicher Weise gegeben wie im Fall eines kumulativ neben einem gerichtlichen Straftatbestand anwendbaren Straftatbestandes oder im Falle des gänzlichen Fehlens eines gerichtlichen strafbaren Tatbestandes, der durch die verwaltungsstrafrechtlich sanktionierten Handlungen verwirklicht sein könnte. Da nach dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes eine verwaltungsbehördliche Beschlagnahme auch dann zulässig ist, "wenn wegen der inkriminierten Handlungen gleichzeitig ein gerichtliches Strafverfahren geführt wird bzw zu führen ist", stellt sich auch nicht die Frage, "welcher Grad der Wahrscheinlichkeit der Erfüllung eines gerichtlichen Straftatbestandes vorliegen muss, um die Beschlagnahme unzulässig zu machen".

 

Die vorliegende Beschlagnahme erfolgte aufgrund eines Verdachtes, dass gegen die Bestimmungen des § 52 Abs 1 GSpG fortgesetzt verstoßen wird. Dieser Verdacht iSd § 53 Abs 1 Z 1 lit a) GSpG muss entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates noch ausreichend substantiiert sein (VwGH 26.1.2009, Zl. 2005/17/0223 und Zl. 2008/17/0009; VwGH 10.5.2010, Zl. 2009/17/0202; VwGH 20.7.2011, Zl. 2011/17/0097).

 

4.6. Hinsichtlich des Charakters der an den beschlagnahmten acht Geräten verfügbaren virtuellen Walzenspielen ergibt sich aufgrund der Art der Spiele, welche durch die Organe der Abgabenbehörde in einer Fotodokumentation dargestellt wurden, und der bisher erworbenen Erfahrung mit gleichartigen Geräten der begründete Verdacht, dass das Spielergebnis zumindest vorwiegend vom Zufall abhängt und die Spiele damit als Glücksspiele iSd § 1 Abs 1 GSpG zu qualifizieren sind, was im Übrigen von den Berufungswerbern auch nicht bestritten wird.

 

Weiters handelt es sich bei diesen klassischen Glücksspielen offensichtlich um Ausspielungen iSd § 2 GSpG: Aufgrund der oa. Geräte mit den darauf verfügbaren Walzenspielen, bei denen Spieleinsätze zu leisten und Gewinne in Aussicht gestellt sind, ist – in Ermangelung einer Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz – von einer verbotenen Ausspielung iSd § 2 Abs 1 iVm Abs 4 GSpG auszugehen. Dabei ist es im Rahmen des Beschlagnahmeverfahrens unerheblich, ob die Ausspielung mit Glücksspielautomaten iSd § 2 Abs 3 GSpG oder in Form von elektronischen Lotterien iSd § 12a Abs 1 GSpG erfolgte; in beiden Fällen liegt bei Fehlen einer entsprechenden Konzession bzw Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes eine verbotene Ausspielung gemäß § 2 Abs 4 leg.cit. vor.

 

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates – im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (VwGH 14.12.2011, Zl. 2011/17/0155) – entgegen den Behauptungen in den Berufungen auch für die im gegenständlichen Fall naheliegende Qualifikation als elektronische Lotterie iSd § 12a GSpG nicht darauf ankommt, ob der Spieler sich im konkreten Fall einer Servicefirma bedient oder nicht. Unabhängig davon findet nämlich die Spielteilnahme unmittelbar durch den Spieler selbst iSd § 12a GSpG statt. Denn als Spielteilnahme wäre unter Zwischenschaltung einer Servicefirma bereits die "Beauftragung" dieser – wobei die Steuerung des Spieles nichts desto trotz allein durch den Spieler selbst erfolgt – zu qualifizieren. Die Servicefirma stellt demnach, wie die Berufung im Wesentlichen selbst festhält, lediglich einen "verlängerten Arm" des Spielers (ohne eigenständige Steuerungsgewalt) dar. Die Spielteilnahme iSd § 12a GSpG erfolgt daher unabhängig davon jedenfalls "unmittelbar" durch den Spieler.

 

Mit dem Einwand der Berufungswerber, wonach es sich bei den verfahrensgegenständlichen Terminals weder um Glücksspielautomaten noch um elektronische Lotterien handle, verkennen diese die in § 12a GSpG festgelegte Definition von elektronischen Lotterien, wenn sie in weiterer Folge ausführen, dass über die vorhandene Internetleitung Aufträge an die Firma P GmbH weitergegeben würden und diese sodann ein Glücksspiel durchführe, welches vom Kunden beobachtet werden könne. Nichts anderes ist aber § 12a GSpG zu entnehmen, der unter elektronischen Lotterien Ausspielungen versteht, "bei denen die Spielteilnahme unmittelbar durch den Spieler über elektronische Medien erfolgt und die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig herbeigeführt sowie über elektronische Medien zur Verfügung gestellt wird." Wenn die Berufungswerber ausführen, dass es dem Kunden über die vorhandene Internetverbindung möglich ist, an einem Glücksspiel, dessen Spielergebnis an anderer Stelle – wenngleich über die Firma P GmbH – herbeigeführt wird, teilzunehmen, so beschreiben sie damit die zentralseitige Herbeiführung der Entscheidung über das Spielergebnis, welche über elektronische Medien zur Verfügung gestellt wird. Eine Vernetzung von verschiedenen Glücksspielapparaten ist – entgegen der Behauptung in den Berufungen – nach stRsp des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls keine notwendige Voraussetzung für das Vorliegen einer elektronischen Lotterie iSd § 12a GSpG (VwGH 19.7.2011, Zl. 2011/02/0127; VwGH 10.5.2010, Zl. 2009/17/0202 mwN).

 

Mit den Berufungsvorbringen, dass bei Vorliegen einer elektronischen Lotterie eine Einziehung gemäß § 54 Abs 1 GSpG und daher auch eine Beschlagnahme nicht zulässig sei (arg.: § 54 verweist auf § 52 Abs 1 GSpG; für elektronische Lotterien bestehe aber eine Spezialstrafbestimmung in § 52 Abs 4 GSpG), verkennen die Berufungswerber offensichtlich die eindeutige vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung nicht beanstandete Rechtslage: § 52 Abs 1 GSpG stellt allein auf das Vorliegen einer "verbotenen Ausspielung" ab. Nach dem § 12a Abs 1 leg.cit. sind aber auch Elektronische Lotterien "Ausspielungen", die unter den Voraussetzungen des § 2 Abs 4 GSpG "verboten" sind. Damit ist aber auch eine Einziehung derartiger Eingriffsgegenstände nach § 54 Abs 1 GSpG vorgesehen.

 

§ 52 Abs 4 leg.cit. stellt nach Auffassung des erkennenden Mitglieds (neben § 52 Abs 1 GSpG) die Teilnahme an konzessionslosen elektronischen Lotterien durch einen Spieler selbst zusätzlich unter Strafe, hat allerdings auf die Strafbarkeit desjenigen, der etwa nach § 52 Abs 1 Z 1 GSpG "verbotene Ausspielungen veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer daran beteiligt" oder nach § 52 Abs 1 Z 2 GSpG die "Teilnahme an verbotenen Ausspielungen fördert oder ermöglicht" keine Auswirkungen. Die Straftatbestände des § 52 Abs 1 und des Abs 4 leg.cit. bestehen somit unberührt nebeneinander.

 

Da im Beschlagnahmeverfahren der begründete Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen die Bestimmungen iSd § 52 Abs 1 GSpG genügt und im Rahmen des Beschlagnahmeverfahrens "noch keine endgültige und gesicherte rechtliche Beurteilung der Spiele erforderlich" ist (VwGH 26.01.2009, Zl. 2005/17/0223), braucht eine abschließende Beurteilung der Spiele und eine abschließende Klärung, ob die beschlagnahmten Geräte tatsächlich Glücksspielautomaten oder ein sonstiger Eingriffsgegenstand iSd GSpG sind oder nicht (VwGH 03.07.2009, Zl. 2005/17/0178), im gegenständlichen Beschlagnahmeverfahren – anders als in einem Straferkenntnis – (noch) nicht getroffen zu werden.

 

Für die Beschlagnahme genügt iSd § 53 Abs 1 Z 1 lit a GSpG der entsprechend substanziierte Verdacht, dass mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen (mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird) fortgesetzt gegen § 52 Abs 1 leg.cit. verstoßen wird; es muss also etwa ein begründeter Verdacht von (fortgesetzten) verbotenen Ausspielungen iSd § 2 Abs 4 leg.cit. – konkret deren Veranstaltung, Organisation oder unternehmerische Zugänglich-Machung bzw Beteiligung (§ 52 Abs 1 Z 1 leg.cit.) bzw die Förderung oder Ermöglichung der Teilnahme an solchen Ausspielungen (§ 52 Abs. 1 Z 6 leg.cit.) – bestehen. Dass aber mit den oa. Gegenständen seit einiger Zeit, wahrscheinlich zumindest seit dem 1. April 2012, jedenfalls aber am Tag der Beschlagnahme verbotene Ausspielungen iSd § 2 leg.cit. im oa. Aufstellungslokal mit entsprechend erbrachtem Spieleinsatz der Spieler bei in Aussicht gestellten Gewinnen durchgeführt wurden bzw jedenfalls ein diesbezüglicher Verdacht vorliegt, ergibt sich unstreitig aus den Ausführungen des Finanzamtes sowie aus den Angaben des Herrn M in der Niederschrift vom 10. September 2012 sowie aus der von Herrn Y vorgelegten Dienstanweisung mit der Firma A K, und wird auch von den Berufungswerbern dem Grunde nach nicht substantiiert bestritten. Darauf gründet sich der Verdacht, dass auch künftig – dh "fortgesetzt" – gegen die Bestimmungen des § 52 Abs 1 (insb Z 1 bzw Z 6) GSpG verstoßen wird (vgl eingehend VwGH 20.12.1999, Zl. 97/17/0233).

 

Auch die genaue rechtliche Qualifikation der Stellung der Berufungswerber in Bezug auf die strafbare Handlung, auf die sich der Verdacht bezieht, ist dabei nicht von Bedeutung (VwGH 10.5.2010, Zl. 2009/17/0202). So ist unter Zugrundelegung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nach § 52 Abs 1 Z 1 iVm § 53 Abs 1 Z 1 lit a GSpG nicht ausschlaggebend, ob die Berufungswerber selbst Veranstalter der entgegen dem Glücksspielgesetz betriebenen Glücksspiele sind bzw ob diese Spiele auf ihre Rechnung betrieben wurden. Ausschlaggebend ist lediglich der Verdacht eines Verstoßes gegen das Glücksspielgesetz. Unerheblich ist es, ob die Berufungswerber selbst eine Übertretung des Glücksspielgesetzes zu verantworten haben.

 

4.7. Auch das Berufungsvorbringen hinsichtlich der Geringfügigkeit des inkriminierten Verstoßes iSd § 54 Abs 1 GSpG geht ins Leere. Die Schwere des Eingriffes in das Glücksspielmonopol wird den Erläuternden Bemerkungen (RV 657 BlgNR 24. GP) zufolge "beispielsweise anhand der geschätzten Umsätze mit dem Eingriffsgegenstand ... zu ermitteln sein". Dass die durch die oa. Geräte erzielten Umsätze als nicht geringfügig iSd § 54 Abs 1 GSpG einzuschätzen sind, ergibt sich aus den Angaben des Angestellten M in der Niederschrift vom 10. September 2012, wonach einmal pro Woche der Kassier der Firma C komme und die Auszahlungen überprüfe. Daraus ist zu schließen, dass nicht bloß geringe Umsätze erzielt wurden, da ansonsten der Kassier nicht wöchentlich vorbeikommen würde. Im Übrigen werden diesbezüglich von den Berufungswerbern selbst keinerlei konkretisierten Angaben vorgebracht; durch die bloß pauschal formulierte, völlig unsubstantiierte Behauptung, dass sich die Behörde mit der "Geringfügigkeit nicht (ausreichend) auseinandergesetzt" habe, wird von den Berufungswerbern in keiner Weise dargetan, inwiefern es sich im vorliegenden Fall um bloß geringe Umsätze gehandelt habe; konkrete Umsatzzahlen unter Vorlage von Belegen werden nicht genannt.

 

Mit den – detaillierten – Ausführungen, dass die Schätzung von Umsätzen im Zusammenhang mit der Geringfügigkeit nach § 54 Abs 1 GSpG an den Anforderungen der Schätzung von Abgaben(schuldigkeiten) nach den Vorschriften der BAO auszurichten sei, verkennen die Berufungswerber, dass die Einschätzung der Geringfügigkeit nach § 54 Abs 1 GSpG keine abgabenrechtliche Schätzung darstellt. So handelt es sich bei dem "Verstoß" iSd § 54 Abs 1 leg.cit. eben nicht um einen finanz-abgabenrechtlichen Verstoß, sondern um einen Verstoß iS einer Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs 1 GSpG. Dem entsprechend wird die Heranziehung der geschätzten Umsätze von den zitierten Erläuternden Bemerkungen auch nur als eine Möglichkeit (von mehreren), die Schwere des konkreten Eingriffes zu ermitteln, genannt (arg.: "beispielsweise").

 

Eine Geringfügigkeit des Verstoßes iSd § 54 Abs 1 GSpG scheidet daher aus den dargelegten Gründen von vornherein aus. Zudem ergibt sich schon aus § 53 Abs 1 GSpG, dass eine Beschlagnahme auch dann gesetzlich zulässig ist, selbst wenn die Einziehung gem § 54 Abs 1 letzter Satzteil GSpG aufgrund Geringfügigkeit tatsächlich gegebenenfalls nicht erfolgt, da § 53 Abs 1 GSpG lediglich auf die "vorgesehene" Einziehung abstellt.

 

4.8. Vor dem Hintergrund der aus dem Akt ersichtlichen Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der Banknotenlesegeräte ist anzumerken, dass – nicht zuletzt aufgrund des dem § 53 Abs 1 GSpG zu Grunde zu legenden extensiven Begriffsverständnisses – diese jedenfalls von der zitierten Beschlagnahmebestimmung mit umfasst sind: Die Banknotenlesegeräte sind nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates als integrative Bestandteile der in Rede stehenden Gegenstände zu qualifizieren und damit unter die Begriffe "Glücksspielautomaten" bzw "sonstige Eingriffsgegenstände" iSd § 53 Abs 1 GSpG zu subsumieren (vgl auch VwGH 27.4.2012, Zl. 2011/17/0315).

 

 

5. Im Ergebnis lag und liegt auch noch zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung (vgl VwGH 26.01.2009, Zl. 2005/17/0223) ein hinreichend begründeter Verdacht des Eingriffes in das Glücksspielmonopol im gegenständlichen Fall vor. Die Beschlagnahme der im angefochtenen Bescheid näher bezeichneten Glücksspielgeräte war daher rechtmäßig und es waren die Berufungen als unbegründet abzuweisen.

 

 

6. Abschließend sei für das weitere Verfahren Folgendes angemerkt:

 

Wenn auch die Beurteilung des Vorliegens eines begründeten Verdachts iSd § 53 Abs 1 GSpG noch keine abschließende rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhalts als Verwaltungsübertretung iSd GSpG erfordert, wird dies insbesondere auch im Hinblick auf eine endgültige und gesicherte Abgrenzung zum Gerichtsdelikt nach § 168 StGB – der im Lichte des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Doppelbestrafungsverbotes und der vom Verwaltungsgerichtshof postulierten Subsidiarität des Verwaltungsstraftatbestandes gegenüber dem Gerichtsdelikt (vgl VwGH 22.3.1999, Zl. 98/17/0134; VwGH 8.9.2009, Zl. 2009/17/0181) besondere Bedeutung zukommt – im Rahmen eines allfällig folgenden Strafverfahrens sehr wohl Gegenstand sein.

 

Da es im vorliegenden Fall schon im Beschlagnahmeverfahren nicht ausgeschlossen erscheint, dass das dem Verdacht iSd § 53 Abs 1 Z 1 lit a) GSpG zugrundeliegende Verhalten den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet und infolge der Subsidiarität der Verwaltungsstraftatbestände nach § 52 GSpG nicht von den Verwaltungsbehörden zu ahnden wäre, wird die belangte Behörde eingehend zu prüfen haben, ob (auch) ein Verdacht auf eine gemäß § 30 Abs 2 VStG relevante gerichtlich strafbare Handlung vorliegt; gegebenenfalls wird – unter Zugrundelegung der diesbezüglich eindeutigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.12.2011, Zl. 2011/17/0233; VwGH 22.3.1999, Zl. 98/17/0134) – gemäß § 78 Abs 1 StPO Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten und sodann das Verwaltungsstrafverfahren bis zum Ausgang des gerichtlichen Strafverfahrens gemäß § 30 Abs 2 VStG auszusetzen sein.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr.  W e i ß

 

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