Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531320/7/Wg/GRU

Linz, 30.01.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung der X, X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshaupt­mannschaft Wels-Land vom 7.11.2012, Ge20-67-2012-RE, betreffend Schließung einer konsenslosen Betriebsanlage, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.1.2013, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als der bekämpfte Bescheid mit der Maßgabe bestätigt wird, dass die darin getroffenen Anordnungen abgeändert werden und wie folgt lauten: "X hat bis spätestens 31.3.2013 die auf den angeschlossenen Fotobeilagen B, C, D, E, F und G markierten - auf dem Grst.Nr. X und X, je KG. X, befindlichen - Gegenstände vom Betriebsanlagenareal zu entfernen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind weiters alle Fahrzeugteile, die in den auf den angeschlossenen Fotobeilagen B, D, E, F und G abgebildeten Containern gelagert werden, vom Betriebsanlagenareal zu entfernen." Im übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), § 360 Abs 1 Gewerbeordnung (GewO)

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land (im Folgenden: belangte Behörde) erließ mit Bescheid vom 7.11.2012, Ge20-67-2012-RE, folgenden Spruch: "Über die von Frau X, geb. X, wh. in X, X, gewerbeausübungsberechtigt für "Handelsgewerbe und Handelsagenten" (Gewerbeberechtigung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, wirksam mit 1.1.2007) auf der Liegenschaft in X, X (auf den Grundstücken Nr. X und X, je KG X) errichtete und betriebene (gewerbebehördlich nicht genehmigte) Betriebsanlage wird

- wegen einer möglichen Belästigung der Nachbarn durch Lärm, Staub oder Rauch (z.B. Ladetätigkeiten auf dem Grundstück)

- wegen einer möglichen nachteiligen Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer (z.B. infolge Ausfließens von Kraftstoffen, Löschwässer im Brandfall, Manipulationstätigkeiten mit Fahrzeugen usw.)

- wegen einer möglichen Brandgefahr und damit möglichen Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen (Gewerbetreibender, Nachbarn oder Kunden, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen)

 

die gewerbebehördliche Schließung (Außerbetriebnahme und durchzuführende Maßnahmen) verfügt.

 

Die Schließung (Außerbetriebnahme und durchzuführende Maßnahmen) der angeführten Betriebsanlage in X, X (Gst.Nr. X und X, je KG X), ist wie folgt durchzuführen:

 

a) Entfernung und fachgerechte Entsorgung sämtlicher ölverschmierter Fahrzeug- und Maschinenteile unter Einbeziehung der auch nicht mehr funktionstüchtigen stark verrosteten Ersatzteile, wie z.B. Achsen, Felgen, Kraftstofftanks und sonstige Maschinenteile;

b) Altreifen, die derzeit ohne jegliche Ordnung und ohne jegliches System verstreut auf dem Betriebsareal gelagert sind, müssen in geeigneter Weise abtransportiert und fachgerecht entsorgt werden;

c) Sämtliche Fässer bzw. Gebinde mit und ohne Inhalt sind abzutransportieren und fachgerecht zu entsorgen;

d) Alle nicht mehr gebrauchsfähigen Holzteile sowie Eisenstücke und Kabelreste sind in geeigneter Weise abzutransportieren und fachgerecht zu entsorgen;

e) Das Gerümpel, wie z.B. Kunststoffreste und Schaumstoffe, Druckgaspackungen und ölverschmierte Textilien sind ebenfalls abzutransportieren und in fachgerechter Weise zu entsorgen.

f) Sämtliche Fahrzeugteile, Betriebsmittel, Ersatzteile, welcher Art auch immer und unabhängig von ihrer Lage und Lagerung, sind zu entfernen;

g) Nach Räumung der Flächen auf den beiden betroffenen Grundstücken X und X, KG X wird aus Gründen des Boden- und Grundwasserschutzes sind die betroffenen Grundstücksflächen auf eventuelle Kontaminationen durch eine befugte Fachperson/Fachanstalt zu untersuchen. Bei Feststellung von Kontaminationen sind geeignete Maßnahmen zu veranlassen.

 

Die unter Punkt 1.a) bis einschließlich 1.g) angeführten Maßnahmen sind auf Gefahr und Kosten der   Betriebsanlageninhaberin   bzw.   Gewerbetreibenden   Frau   X   am Gewerbeausübungsstandort in X, X, unverzüglich aber längstens binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides - bei sonstiger Zwangsvollstreckung bzw. Exekution - durchzuführen. Kommt die Gewerbetreibende bzw. Betriebsanlageninhaberin diesem Bescheid gemäß den vorstehenden Punkten nicht fristgerecht oder nur unvollständig nach, werden die unter Punkt 1.) bezeichneten Gegenstände - ebenso auf deren Gefahr und Kosten - von einem hiezu befugten Gewerbetreibenden weggebracht und bei diesem behördlich beauftragten Gewerbetreibenden (unbeschadet dessen kaufmännischen Retentions- bzw. Pfandrechtes nach handelsgesetzlichen Vorschriften) abgestellt bzw. entsorgt. Dies gilt nicht nur für die in Punkt 1.) festgestellten Gegenstände, sondern auch für jene, die zwischenzeitlich (wiederum erneut) auf das Betriebsanlagengrundstück gebracht werden und zwar unabhängig von jeweils zugrunde liegenden Rechtstitel zwischen der Gewerbetreibenden bzw. Betriebsanlageninhaberin und dritten Personen. Für sonstige Gegenstände, die im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung bzw. mit dem Betrieb der gewerblichen Betriebsanlage stehen, gilt dieser Punkt sinngemäß. Die fachgerechte Räumung, Stilllegung und Schließung darf nur durch rechtlich befugte Personen/Anstalten erfolgen.

 

Werden die Maßnahmen gemäß Punkt 1. und Punkt 2. nicht oder nur teilweise erfüllt bzw. unvollständig erfüllt, erfolgt die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes, nämlich die Räumung, die Stilliegung und die Schließung der gewerblichen Betriebsanlage auf ausschließliche Gefahr und Kosten des Betriebsanlageninhabers bzw. Betriebsanlagenbetreibers -im Wege der Zwangsvollstreckung bzw. Exekution."

Die belangte Behörde stützte den bekämpften Bescheid auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 360 Abs 1 und Abs 5 Gewerbeordnung (GewO)

 

Dagegen richtet sich die Berufung vom 29.11.2012. Die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) ersuchte darin um Aufhebung des angeführten Bescheides. Sie führte aus, seit der Verfahrensanordnung vom 19.6.2012 sei kein einziges Stück neu gelagert worden, sondern seien nur mehr Räumungsarbeiten ausgeführt worden, weil zufolge Pensionierung eine Neuübernahme des Betriebsareals in die Wege geleitet worden sei. Angeblich sei bereits ein neues Verfahren bei der Gewerbebehörde anhängig. Der Vorwurf im Schließungsbescheid vom 7.11.2012, wonach sie als Betriebsanlageninhaberin bzw. –betreiberin die Verfahrens­anordnung bis zum heutigen Tage nicht befolgt habe, sei völlig ungerechtfertigt erhoben worden, weil sie ja laufend der Behörde Nachweise über die Entsorgung von vielen, vielen Tonnen an Alteisen, gebrauchten Ersatzteilen udgl. zukommen habe lassen.

 

Mit Eingabe vom 30.11.2012 hielt sie ergänzend fest, dass sich die im Bescheid vom 7.11.2012 als Begründung für eine Schließung der Betriebsanlage herangezogenen Umstände wie Lagerung von LKWs, PKWs, Achsteilen, LKW-Aufbauten, Container, Altreifen, Gerümpel etc. alle auf den bei der Begehung der Amtssachverständigen vom 11.6.2012 vorgefundenen Zustand beziehen und daher keinesfalls mehr den heutigen Verhältnissen entspreche. Der Großteil sei geräumt und entsorgt, sodass das Areal ein fast nicht mehr wieder erkennbares Ausmaß angenommen habe.

 

Die belangte Behörde legte den Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat als zuständige Berufungsbehörde zur Entscheidung vor.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch die öffentliche mündliche Verhandlung am 21.1.2013. In dieser mündlichen Verhandlung wurde einvernehmlich der gesamte Verfahrensakt des Unabhängigen Verwaltungs­senates VwSen-531320 sowie der Verfahrensakt der belangten Behörde Ge20-67-2012-RE einvernehmlich verlesen. Weiters wurde ein Lokalaugenschein durchgeführt und Herr X als Partei befragt. Nach Durchführung eines Lokalaugenscheines erstattete der Amtssachverständige für Anlagentechnik weiters Befund und Gutachten.

 

Die Vertreterin der belangten Behörde erstattete folgendes Schlussvorbringen: "Aus Sicht der belangten Behörde ist es entscheidend festzuhalten, dass es sich bei der nunmehr erstreckten Frist bis 31.3.2013 um eine nicht mehr erstreckbare Frist handelt."

 

Herr X erstattete in Vertretung der Bw folgendes Schlussvorbringen: "Das Vorbringen der belangten Behörde wird zustimmend zur Kenntnis genommen. Wir werden sämtliche Gegenstände vorschriftsgemäß bis Ende März entfernen.

 

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

 

Frau X übt an der Adresse X, X, auf den Grst.Nr. X und X, je KG X, das Handelsgewerbe aus. Eigentümerin dieser Grundstücke ist die X, mit der Frau X einen Pachtvertrag abgeschlossen hat (Gewerbe­registerauszug, Auszug Grundstücksdatenbank, Aussage X, Tonbandprotokoll 21.1.2013).

 

Für diese Betriebsanlage auf den Gst.Nr. X und X, je KG und Stadtgemeinde X, sind folgende betriebsanlagenrechtliche Genehmigungen vorhanden:

 

-         Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 18.8.1998, Ge20-103-1997-RE: Vorschreibung zusätzlicher Auflagen für den Betrieb des Autoabstellplatzes

-         Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 12.6.1995, Ge-3104/1992/RE/Ze: Erweiterung des Abstellplatzes für LKW auf dem Gst.Nr. X (richtig: X, KG. X)

-         Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 12.7.1988 (mündlich verkündet), Ge-3115/1987: Errichtung Waschplatz und Abwasserbeseitigung auf dem Gst.Nr. X, KG. X

-         Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 5.6.1986, Ge-3038/1986: Errichtung und Betrieb eines Abstellplatzes für ausnahmslos fahrbereite KFZ auf dem Gst.Nr. X, KG. X.

 

Am 11.6.2012 führte nun die belangte Behörde gemeinsam mit Amtssachverständigen für Bau- und Gewerbetechnik, für Abfallchemie und für Kraftfahrzeugtechnik auf diesen Grundstücken eine gewerbebehördliche Überprüfung durch. Aus dem in der Niederschrift vom 11.6.2012 protokollierten Befund des bau- und gewerbetechnischen Amtssachverständigen geht Folgendes hervor: "Der Lokalaugenschein am heutigen Tage hat gezeigt, dass in der südlichen Hälfte der Parzelle X PKWs für den Gebrauchtwagenhandel abgestellt sind. Auf dieser Fläche sind zwei unterschiedliche Betreiber mit dem Handel von Kraftfahrzeugen beschäftigt. Es wurden insgesamt 85 PKWs gezählt. Diese Fahrzeuge sind auf einer unbefestigten geschotterten Fläche vorgefunden worden. Jeder der beiden Betreiber hat für seinen Bereich Nebengebäude zur Benutzung aufgestellt. Der südliche Betreiber "X" hat eine Gartenhütte im Ausmaß von ca. 4 x 4 m und einen Holzschuppen im Ausmaß von 3 x 6 m im südwestlichen Eck des Grundstückes aufgestellt. Der daneben befindliche Autohändler "X" hat zwei Stahlcontainer im Ausmaß von 6 x 2,5 m und 3 x 4 m aufgestellt. Weiters wurde ein Flugdach mit ca. 3 x 4 m angeordnet. Auf den nördlich angrenzenden Flächen finden die Tätigkeiten der Fa. X statt. Auf dem dort befindlichen befestigten Waschplatz wurde ein Zerlegeplatz eingerichtet. Auf dieser nicht überdachten Fläche, aber auch auf den angrenzenden geschotterten Flächen wurden ölverunreinigte Autoteile, Motorblöcke, Getriebeteile usw. sowie Karosserieteile, ausgebaute elektrische Anlagen der zerlegten Fahrzeuge usw. vorgefunden. Es wurden auch Fässer und Kunststoffwannen mit Altöl u.ä. (allerdings in überdachten Bereichen) vorgefunden. Besondere Vorkehrungen im Hinblick auf den Grundwasserschutz wurden nicht vorgefunden. Im Nordosteck des Grundstückes X wurden Container, Holzhütten und Flugdächer zu einem Gebäudekomplex vereinigt. In diesen Bereichen ist ein Büro sowie Lager für Autoteile eingerichtet worden. Auf dem Gst.Nr. X befinden sich entlang der nördlichen Grundgrenze LKW-Container-Aufbauten, in welchen Karosserieteile sowie ausgebaute Fahrzeugteile wie Tanks, Getriebe- und Motorblöcke usw. eingelagert wurden. Für diese baulichen Anlagen liegen seitens der Gewerbebehörde auf Grund der Aktenlage keine Genehmigungen vor." Der Amtssachverständige für Gewerbetechnik führte in seinem Gutachten dazu aus: "Eine bautechnische Beurteilung der vorgefundenen baulichen Anlagen wie die Bürogebäude, Lagercontainer und Lagerhütten, Flugdächer usw wird nicht durchgeführt, weil die Art und der Umfang der Baugenehmigungen nicht bekannt sind. In den gewerbebehördlichen Grundgenehmigungen sind solche baulichen Anlagen nicht enthalten. Aus gewerbetechnischer Sicht ist festzustellen, dass der Genehmigungsumfang mit den in den einzelnen Bescheiden formulierten Genehmigungsauflagen in keiner Weise entsprochen wurden und darüber hinaus Änderungen der Betriebsweise vorgenommen wurden, die als genehmigungspflichtige Änderungen zu bezeichnen sind. Dies betrifft die Durchführung Zerlegearbeiten an Fahrzeugen und Fahrzeugteilen einschließlich der Lagerungen von müllverunreinigten Autoteilen und Betriebsmitteln. Dies Tätigkeiten und Lagerungen sind auf alle Fälle geeignet, die Schutzinteressen gemäß § 74 Abs 2 GewO zu beeinträchtigen. Eine weitere Änderung der Betriebsweise stellt das Abstellen von betriebsbereiten PKW auf einer geschotterten Fläche dar. Auf diesem Grundstücksteil der Parzelle Nr. X wurde das Abstellen von LKW und Autobussen für den Handel mit diesen Kraftfahrzeugen genehmigt. Allerdings war das Abstellen nur nach Durchführung einer Annahmekontrolle bezüglich der Dichtheit genehmigt. Die dafür erforderlichen betonierten Teilflächen oder flüssigkeitsdichten und mineralölbeständigen Unterlagen wurden nicht geschaffen. Weiters ist das Abstellen von Kraftfahrzeugen ohne Betriebsmittel wie Treibstoff, Kühlmittel und Schmiermittel genehmigt. Die auf diesen Flächen abgestellten PKW sind betriebsbereit und ist dies mit dem genehmigten Umfang nicht konform..."

 

Der Amtssachverständige für Abfalltechnik hielt in der Niederschrift vom 11.6.2012 fest, dass sich die fachliche Überprüfung auf 3 Bereiche aufteilte. Als Bereich 1 ist die südliche Grundstücksfläche von Grundstück Nr X, als Bereich 2 der nördliche Bereich des Grundstückes Nr X und als dritter Bereich das Grundstück Nr X anzuführen. Der Amtssachverständige für Abfalltechnik führte zu Bereich 2 gutachtlich folgendes aus: "... Aus dem Verfahrensakt bzw den Verhandlungsschriften geht hervor, dass im Bereich der gegenständlichen Betriebsanlage das Ausschlachten von Fahrzeugen nicht durchgeführt wird und ausnahmslos fahrbereite Fahrzeuge abgestellt werden. Entgegen diesen Angaben werden augenscheinlich Kraftfahrzeuge repariert, zerlegt bzw ausgeschlachtet. Dies ist eindeutig anhand der umfangreichen Lagerbestände sowie im Bereich des Flugdaches ersichtlichen Demontagearbeiten erkennbar. Der in diesem Bereich befindliche Waschplatz ist lt Verhandlungsschrift ausschließlich für die Fahrzeugwäsche bestimmt. Wie anhand der Fotodokumentation ersichtlich, werden in diesem Bereich jedoch auch Lagerungen und Demontagearbeiten durchgeführt. An der Oberfläche des Waschplatzes wurden Beschädigungen festgestellt, welche die flüssigkeitsdichte Ausführung in Frage stellen. Weiter ist nicht bekannt, ob die vorgeschriebenen Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Mineralölabscheider durchgeführt werden. Aus fachlicher Sicht kann daher festgestellt werden, dass der Waschplatz augenscheinlich nicht konsensgemäß betrieben wird. ..." Zu Bereich 3 führte er gutachtlich aus: "Gemäß Bescheid vom 12.6.1995 wurde die Grst Nr. X als Abstellplatz für LKW genehmigt. In diesem Bereich dürfen nur Kraftfahrzeuge abgestellt werden, welche keine grundwassergefährdenden Stoffe mehr beinhalten. Wie anhand der umfangreichen Fotodokumentation ersichtlich, wird die gegenständliche Grundstücksfläche jedoch fast ausschließlich zur Lagerung von Altfahrzeugteilen genutzt. Die Lagerung der Altfahrzeugteile erfolgt wie im Befund angeführt in Containern und ungeschützt auf der Freifläche. Hinsichtlich der Art und Weise der Lagerung bzw der Lagereinrichtung ist festzustellen, dass diese in keiner Weise den Vorgaben der Altfahrzeugeverordnung entsprechen. In der Altfahrzeugeverordnung wird der Stand der Technik für die sachgemäße Lagerung von für die Wiederverwertung bzw –verwendung bereitgehaltenen Ersatzteilen definiert. In diesem Zusammenhang ist anzuführen, dass speziell die in den Containern bzw auf der Freifläche gelagerten Altfahrzeugteile, welche Betriebsmittel beinhalten oder mit diesen behaftet sind, diesen Vorgaben nicht entsprechen und daher eine Gefährdung von Boden und Wasser darstellen. Aus fachlicher Sicht kann festgestellt werden, dass der Lagerplatz für LKW augenscheinlich nicht konsensgemäß betrieben wird. In Anlehnung an das Gutachten des kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen kann daher festgestellt werden, dass die vorgefundenen Altfahrzeugteile auf Grund der Beschädigungen und der unsachgemäßen Lagerung keiner bestimmungsgemäßen Verwendung mehr zugeführt werden können und eine Gefährdung für Boden und Wasser darstellen. Die Altfahrzeugteile sind daher als Abfälle gemäß AWG 2002 einzustufen. Die Abfälle sind den Schlüsselnummern 35203 "Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und –teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (zB Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl)" und 35204 "Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und –teile, ohne umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen" gemäß Verzeichnis entsprechend der Verordnung BGBl II Nr 570/2003 idgF zuzuordnen."

 

Auf Grund der Ausführungen der Amtssachverständigen in der Niederschrift vom 11.6.2012 erließ die belangte Behörde daraufhin gem. § 360 Abs. 1 Gewerbeordnung die Verfahrensanordnung vom 19.6.2012, in der zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes im Wesentlichen dieselben Anordnungen enthalten sind wie im bekämpften Bescheid. Als Frist für die durchzuführenden Maßnahmen wurde in dieser Verfahrensanordnung der 20.7.2012 festgelegt.

 

In der mündlichen Verhandlung am 21.1.2013 konnte festgestellt werden, dass sich im Vergleich zum Lokalaugenschein am 11.6.2012 doch wesentliches verändert hat. Es haben Räumungsarbeiten stattgefunden (Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Anlagentechnik, Tonbandprotokoll Seite 3). Anlässlich des Lokalaugenscheines am 21.1.2013 wurden mehrere Fotos angefertigt, die als Beilage B, C, D, E, F und G der Niederschrift über die Verhandlung am 21.1.2013 angeschlossen wurden.

 

Der in der mündlichen Verhandlung erschienene Vertreter der Bw, Herr X, sagte dazu aus: "Auf den Vorhalt des Verhandlungsleiters, dass am heutigen Tage zwar bereits in erheblichem Umfang Räumungs- bzw. Aufräumarbeiten stattgefunden haben, aber nach wie vor teilweise die vom Amtssachverständigen für Gewerbetechnik in der Niederschrift vom 11.6.2012 beschriebenen Gegenstände vorhanden sind, gebe ich an, dass es sich dabei größtenteils um Fahrzeugteile handelt, die ich aus alten KFZ ausgebaut habe. Andererseits habe ich auch KFZ-Teile zugekauft und am Betriebsanlagenstandort gelagert. Meine Gattin hat diese Teile dann weiter­verkauft. Alle Gegenstände, die am heutigen Tage bei der Betriebsanlage besichtigt wurden, sind für den Verkauf gedacht." (Aussage X Tonbandprotokoll Seite 2 und 3).

 

Der Amtssachverständige für Anlagentechnik hielt dazu in Befund und Gutachten Folgendes fest: "Auf den Fotobeilagen wurden mehrere Gegenstände bzw. Ansammlungen von Gegenständen blau markiert, die von der Betriebsanlage zu entfernen sind, zumal sie mit den aufscheinenden Genehmigungen und den dort beinhalteten Tätigkeiten nicht vereinbar sind. Es handelt sich offenkundig um Gegenstände, die bei der Verwertung von Altfahrzeugen angefallen sind bzw. verwendet werden. Auf den Fotobeilagen sind auch mehrere Container abgebildet, die sich auf den Betriebsgrundstücken befinden. Lt. Angaben des Hrn. X befinden sich darin eben Teile, die bei der Fahrzeugverwertung eingelagert wurden. Auf der Fotobeilage G ist der Inhalt eines solchen Containers exemplarisch abgebildet. Es sind daher aus gewerbetechnischer Sicht sämtliche Container zu räumen, um einen gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Bei Bewertung der Gesamtsituation ist es aus anlagentechnischer Sicht jedenfalls vertretbar, wenn der Bw für die Entfernung der bezeichneten Gegenstände, die bei der Verwertung von Altfahrzeugen entstanden bzw. angefallen sind, eine Frist bis 31.3.2013 eingeräumt wird." (Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Anlagentechnik Tonbandprotokoll Seite 3 und 4).

 

Zur Beweiswürdigung:

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus den angeführten Beweismitteln.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat dazu in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

§ 74 Abs 2 Gewerbeordnung (GewO) lautet:

(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

§ 81 Abs 1 GewO lautet:

(1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

 

§ 360 Abs 1 der Gewerbeordnung (GewO) lautet:

 (1) Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3, so hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 367 Z 25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 78 Abs. 2, § 79c oder § 82 Abs. 3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stillegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.

 

Die am 14.9.2012 in Kraft getretene Bestimmung des § 360 Abs 1a GewO lautet:

(1a) In den Fällen des Verdachts einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 oder § 367 Z 25 hat ein Bescheid gemäß Abs. 1 nicht zu ergehen, wenn und solange im konkreten Einzelfall

1. für die Behörde keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen oder der Vermeidung von Belastungen der Umwelt (§ 69a) hervorkommen, und

2. innerhalb einer von der Behörde gleichzeitig mit der Verfahrensanordnung gemäß Abs. 1 bestimmten, angemessenen und nicht erstreckbaren Frist ein diesem Bundesgesetz entsprechendes Ansuchen (§ 353) um die erforderliche Genehmigung eingebracht und sodann auf Grund dieses Ansuchens ein entsprechender Genehmigungsbescheid erlassen wird.

Abs. 1a gilt nicht für in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen.

 

§ 366 Abs 1 Gewerbeordnung (GewO) lautet:

 (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht, wer

1. ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben;

2. eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt;

3. eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§§ 81f);

...

 

Der bekämpfte Bescheid nimmt keinen Bezug auf die Bestimmung des § 356b Gewerbeordnung iVm § 138 Wasserrechtsgesetz betreffend wasserpolizeiliche Anordnungen bzw. auf die für Behandlungsaufträge geltende Bestimmung des § 73 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG). Die Rechtmäßigkeit der vorliegenden Anordnungen war daher ausschließlich an der im bekämpften Bescheid erwähnten Bestimmung des § 360 Abs. 1 Gewerbeordnung zu messen.

 

Vorauszuschicken ist, dass die Ansicht der belangten Behörde, die vorhandenen Betriebsanlagengenehmigungen seien erloschen, nicht nachvollzogen werden kann. Die alten Genehmigungen wären gem. § 80 Abs. 1 GewO nur dann erloschen, wenn der Betrieb der Anlage nicht binnen 5 Jahren nach erteilter Genehmigung in zumindest einem für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teil der Anlage aufgenommen oder durch mehr als 5 Jahre in allen für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teilen der Anlage unterbrochen gewesen wäre. Herr X sagte dazu aus, dass die Anlage durchgehend in Betrieb war. Ein Erlöschen der alten Bewilligungen ist daher nicht nachgewiesen.

 

Die festgestellten Betriebsmodalitäten (Zerlegung von alten KFZ, Lagerung und Verkauf von Fahrzeugteilen) weichen zweifelsohne von den vorhandenen Genehmigungen ab. Die Altfahrzeugteile stellen – wie der ASV für Abfalltechnik ausführte - auf Grund der Beschädigungen und der unsachgemäßen Lagerung eine Gefährdung für Boden und Wasser dar (vgl § 74 Abs 2 Z 5 GewO). Eine abstrakte Eignung, die Nachbarinteressen iSd § 74 Abs 2 Z 2 GewO zu beeinträchtigen ist jedenfalls gegeben. Die Abweichungen vom genehmigten Konsens sind eindeutig als genehmigungspflichtige Änderung der Betriebsanlage zu qualifizieren, zumal sie geeignet sind, die im § 74 Abs. 2 GewO genannten Schutzinteressen zu beeinträchtigen.

 

Die belangte Behörde hat daher zu Recht im Sinne des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen und der Vermeidung von Belastungen der Umwelt (§ 69a) in der Verfahrensanordnung und in weiterer Folge im bekämpften Bescheid die Beseitigung der vorgefundenen, über den genehmigten Betriebsanlagenzweck hinausgehenden, Gegenstände angeordnet. Diese Entfernungsanordnung wird nunmehr auf die in der mündlichen Verhandlung am 21.1.2013 vorgefundenen – von den Genehmigungen nicht gedeckten –Gegenstände eingeschränkt. § 360 Abs. 1 der GewO gestattet nur eine Entfernungsanordnung, ohne Vorschreibung einer konkreten Entsorgungsart (vgl. VwGH vom 28.7.2004, Gz. 2004/04/0041). Die Erlassung eines Behandlungsauftrages iSd § 73 AWG ist nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens.

 

Entscheidend war weiters die konkrete Anführung der auf Grund des Lokalaugenscheines vom 21.1.2013 zu entfernenden Gegenstände, um hier die Vollstreckbarkeit im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VVG) sicherzustellen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Berufungsverfahren sind Stempelgebühren für die Berufung von 32,50 Euro (Eingabe- und Beilagengebühr) angefallen.

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

 

 

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