Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-301267/2/Gf/Rt

Linz, 07.01.2013

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Dr. Gróf über die Berufung des H, vertreten durch RA Dr. P, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 20. November 2012, Zl. Vet-70/12, wegen mehrerer Übertretungen des Oö. Hundehaltegesetzes zu Recht:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als

a) die Spruchpunkte 1., 4. und 5. des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren bezüglich der Spruchpunkte 4. und 5. eingestellt wird und

b) bezüglich Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Stunden sowie bezüglich Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Stunden herabgesetzt wird;

im Übrigen wird die Berufung hingegen als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf insgesamt 10 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist hingegen kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 20. November 2012, Zl. Vet-70/12, wurden über den Beschwerdeführer insgesamt fünf Geldstrafen in einer Höhe von jeweils 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 12 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: jeweils 10 Euro; zu zahlender Gesamtbetrag: 550 Euro) verhängt, weil er es als Halter eines über 12 Wochen alten Hundes zumindest bis zum 28. August 2012 unterlassen habe, die Haltung dieses Hundes dem Magistrat Steyr zu melden, diesen mit einer Hundemarke und einem elektronisch ablesbaren Mikrochip zu kennzeichnen und für diesen einen Versicherungsschutz nachzuweisen und einen Sachkundenachweis zu erbringen. Dadurch habe er mehrere Übertretungen des § 2 des Oö. Hundehaltegesetzes, LGBl.Nr. 147/2002 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl.Nr. 124/2006 (im Folgenden: OöHundeHG) sowie eine Übertretung des § 24a des Tierschutzgesetzes, BGBl.Nr. I 118/2004 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. I 80/2010 (im Folgenden: TierSchG), und eine Übertretung der Verordnung betreffend die Kennzeichnung der Hunde mit amtlichen Hundemarken, LGBl.Nr. 67/1963 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl.Nr. 141/1997 (im Folgenden: HundemarkenV) begangen, weshalb er nach § 15 Abs. 2 OöHundeHG, nach § 38 Abs. 3 TierSchG und nach § 63 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes, RGBl.Nr. 177/1909 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. I 36/2008 (im Folgenden: TierSeuchG), zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass es auf Grund der Anzeige der Fachabteilung für Veterinärwesen des Magistrates der Stadt Steyr vom 14. August 2012 als erwiesen anzusehen sei, dass der Rechtsmittelwerber seinen der Hund bis zu diesem Zeitpunkt nicht ordnungsgemäß angemeldet gehabt habe.

 

Im Zuge der Strafbemessung liege zwar keine völlige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers vor, Erschwerungsgründe seien jedoch nicht hervorgekommen; die von ihm angegebenen Einkommens‑, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Nettoeinkommen: 750 Euro; Sorgepflicht für zwei minderjährige Kinder) seien entsprechend berücksichtigt worden.

 

1.2. Gegen dieses ihm am 28. November 2012 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 11. Dezember 2012 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

 

Darin bringt der Rechtsmittelwerber vor, dass gegen ihn derzeit beim BG Steyr zu Zl. 17 P 172/111 f ein Verfahren über seine Besachwaltung anhängig sei. Weiters gehe aus einem neurologisch-psychiatrischen Gutachten hervor, dass er an einer paranoiden Persönlichkeitsstörung und an mangelhaftem Kritikvermögen leide, sodass er als prozessunfähig anzusehen sei. Davon abgesehen habe er die ihm angelasteten Übertretungen schon deshalb nicht begangen, weil er nicht als Halter des Hundes anzusehen sei. Dieser stehe nämlich im Eigentum eines tschechischen Staatsbürgers und befinde sich mit dessen Erlaubnis nur gelegentlich auch beim Rechtsmittelwerber, jedoch bisher nie länger als drei Tage im Bundesgebiet.

 

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates Steyr zu Zl. Vet-70/12; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil hier eine den Betrag von 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Vorweg ist der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Einrede der fehlenden Einsichts- und damit Prozessfähigkeit darauf zu verweisen, dass er im gegenständlichen Verfahren ohnehin durch eine berufsmäßig zur Vertretung von Parteien legitimierte Person vertreten wird; seine Prozessfähigkeit ist daher nicht gehindert; seine mangelnde Einsichtsfähigkeit ist jedoch gegebenenfalls auf der Ebene des Verschuldens zu berücksichtigen.  

 

3.2. Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 OöHundeHG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist nach § 15 Abs. 2 OöHundeHG mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen, der einen über zwölf Wochen alten Hund nicht binnen drei Tagen dem Magistrat meldet.

 

Die Verwirklichung dieses Deliktstatbestandes stellt erkennbar darauf ab, dass der Beginn des Zeitpunktes der Hundehaltung feststehen muss. Dieser fehlt jedoch im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, sodass dieser insoweit den Anforderungen des § 44a Z. 1 VStG nicht gerecht wird.

 

Weiters schließen sich die Tatbestände des § 2 Abs. 1 OöHundeHG einerseits und des § 2 Abs. 2 OöHundeHG andererseits insoweit aus, als dann, wenn die verpflichtende Anmeldung nicht vorgenommen wurde, naturgemäß stets zugleich auch feststeht, dass kein Sachkunde- und Versicherungsnachweis vorgelegt wurde. Eine Bestrafung gemäß § 2 Abs. 1 OöHundeHG verhindert daher eine kumulative Bestrafung nach § 2 Abs. 2 OöHundeHG schon von vornherein.

 

3.3. Gemäß § 63 Abs. 1 lit. a TierSeuchG i.V.m. § 1 Z. 1 HundemarkenV begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür im Falle bloß fahrlässiger Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 1.450 Euro zu bestrafen, der einen Hund, der in Oberösterreich gehalten wird, nicht dauerhaft mit einer Hundemarke kennzeichnet.

 

Eine Bestrafung nach diesem Deliktstatbestand kommt nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass der Hund in Oberösterreich gehalten wurde.

 

Soweit es den Begriff des Halters eines Hundes betrifft, legt § 1 Abs. 2 Z. 2 OöHundeHG diesbezüglich im Wege einer Legaldefinition fest, dass als solcher jene Person anzusehen ist, die im eigenen Namen darüber zu entscheiden hat, wie der Hund zu verwahren oder zu beaufsichtigen ist. Danach ist also nicht ein etwaiges Rechtsverhältnis zum Tier o.Ä., sondern allein diese faktische Entscheidungsbefugnis maßgeblich.

 

Dass diese dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall zukam, wird auch von ihm selbst gar nicht in Abrede gestellt, wenn er in seinem Berufungsschriftsatz vorbringt, dass er den Hund mit Einverständnis des Eigentümers mehrmals von Tschechien nach Österreich mitbringen durfte; selbst wenn sich der Hund tatsächlich nie länger als drei Tage im Bundesgebiet befunden haben sollte, beeinträchtigte dies die Haltereigenschaft des Rechtsmittelwerbers i.S.d. § 1 Abs. 2 Z. 2 OöHundeHG – die insoweit in gleicher Weise auch dem Begriffsverständnis des TierSeuchG zu Grunde liegt – nicht.

 

Der Beschwerdeführer hat daher tatbestandsmäßig i.S.d. § 63 Abs. 1 lit. a TierSeuchG i.V.m. § 1 Z. 1 HundemarkenV gehandelt. Seine Strafbarkeit ist daher insoweit gegeben.

 

Im Zuge der Strafbemessung hat die belangte Behörde jedoch die dem Rechtsmittelwerber im Wege eines psychiatrischen Gutachtens attestierte paranoide Persönlichkeitsstörung und dessen mangelhaftes Kritikvermögen nicht berücksichtigt.

 

Davon ausgehend findet es der Oö. Verwaltungssenat daher als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, die verhängte Geldstrafe auf 50 Euro herabzusetzen und davon ausgehend die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß der durch § 16 VStG vorgegebenen Relation mit 8 Stunden festzusetzen.

 

3.4. Nach § 38 Abs. 3 i.V.m. § 24a Abs. 3 TierSchG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 3.750 Euro zu bestrafen, der als Halter eines Hundes – worunter gemäß § 4 Z. 1 TierSchG jene Person zu verstehen ist, die ständig oder vorübergehend hierfür verantwortlich ist oder diesen in seiner Obhut hat – sein Tier nicht von einem Tierarzt mit einem Mikrochip kennzeichnen lässt.

 

Dass dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall in gleicher Weise auch die – zu § 1 Abs. 2 Z. 2 OöHundeHG ungeachtet unterschiedlicher Formulierungen inhaltlich identische – Haltereigenschaft i.S.d. § 4 Z. 1 TierSchG zukam, wird von ihm selbst gar nicht in Abrede gestellt, wenn er – wie zuvor bereits ausgeführt – in seinem Berufungsschriftsatz vorbringt, dass er den Hund mit Einverständnis des Eigentümers mehrmals von Tschechien nach Österreich mitbringen durfte; selbst wenn sich der Hund tatsächlich nie länger als drei Tage im Bundesgebiet befunden haben sollte, beeinträchtigte dies die Haltereigenschaft des Rechtsmittelwerbers i.S.d. § 4 Z. 1 TierSchG nicht.

 

Der Beschwerdeführer hat daher tatbestandsmäßig i.S.d. § 38 Abs. 3 i.V.m. § 24a Abs. 3 TierSchG gehandelt. Seine Strafbarkeit ist daher auch insoweit gegeben.

 

Im Zuge der Strafbemessung hat die belangte Behörde jedoch auch insoweit die dem Rechtsmittelwerber im Wege eines psychiatrischen Gutachtens attestierte paranoide Persönlichkeitsstörung und dessen mangelhaftes Kritikvermögen nicht berücksichtigt.

 

Davon ausgehend findet es der Oö. Verwaltungssenat daher als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, die verhängte Geldstrafe auf 50 Euro herabzusetzen und davon ausgehend die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß der durch § 16 VStG vorgegebenen Relation mit 4 Stunden festzusetzen.

 

3.5. Aus allen diesen Gründen war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 insoweit stattzugeben, als die Spruchpunkte 1., 4. und 5. des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren bezüglich der Spruchpunkte 4. und 5. gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen war und bezüglich Spruchpunkt 2. die Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Stunden sowie bezüglich Spruchpunkt 3. die Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Stunden herabzusetzen waren; im Übrigen war diese hingegen als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

Hinsichtlich Spruchpunkt 1. hatte im Hinblick auf die noch offene Verfolgungsverjährungsfrist keine Einstellung zu erfolgen; ob bzw. in welchem Umfang das Verwaltungsstrafverfahren fortzuführen ist, hat vielmehr die belangte Behörde aus eigenem zu beurteilen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf insgesamt 10 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war dem Rechtsmittelwerber gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag für vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr.  G r ó f

 

 

 

 

 

VwSen-301267/2/Gf/Rt vom 7. Jänner 2013

 

Erkenntnis

 

 

Rechtssatz

 

TierschutzG 2005 §4 Z1;

Oö HundehalteG §1 Abs2 Z2

 

Ungeachtet unterschiedlicher Formulierungen entspricht die Haltereigenschaft iSd §4 Z1 TierSchG inhaltlich jener des §1 Abs2 Z2 Oö HundehalteG

 

 

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