Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130804/2/Br/Ai

Linz, 06.02.2013

           

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, geb. X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 14.01.2013, Zl.: VerkR96-7531-2012, zu Recht:

 

 

I.       Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II.     Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten wird dem Berufungswerber für das Berufungsverfahren ein Kostenbeitrag in Höhe von 7,20 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2011 – AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012 – VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber, wegen einer Übertretung nach § 2 Abs.1 iVm § 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz 1988 iVm eine Geldstrafe in Höhe von 36 Euro und im Nichteinbringungsfall 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Sinngemäß wurde ihm zur Last gelegt er habe am 29.09.2012, 11:23 Uhr, in X, X, vor Haus Nr. X, den Pkw mit dem Kennzeichen X in der dort kundgemachten gebührenpflichtigen Kurzparkzone, zum Parken abgestellt, ohne dieses Fahrzeug mit einem an gut sichtbarer Stelle hinter der Windschutzscheibe angebrachten gültigen Parkschein gekennzeichnet zu haben und haben sohin die Parkgebühr hinterzogen.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz begründet ihre Entscheidung wie folgt:

"Der strafbare Tatbestand ist durch die dienstliche Wahrnehmung eines Organs der Städtischen Sicherheitswache X als erwiesen anzusehen.

 

Zur Rechtslage:

§ 2 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz 1988:

Zur Entrichtung der Parkgebühr ist der Lenker verpflichtet.

6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz 1988:

Wer durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu

hinterziehen oder zu verkürzen versucht begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der

Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen.   

 

§ 16 VStG 1991:

(1)       Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

(2)       Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

 

Zur Sachlage:

Laut einer Anzeige der Städtischen Sicherheitswache X vom 29.09.2012 haben Sie am

29.09.2012 um 11:23 Uhr den PKW mit dem deutschen Kennzeichen X im Stadtgebiet X auf dem X vor Haus Nr. X, dieser Bereich wurde mit Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Schärding vom 22.03.2011 zu ZI. Verk-5-317-11-Si zur gebührenpflichtigen Kurzparkzone erklärt, zum Parken abgestellt, ohne dieses Fahrzeug mit einem an gut sichtbarer Stelle hinter der Windschutzscheibe angebrachten gültigen Parkschein gekennzeichnet zu haben und haben sohin die Parkgebühr hinterzogen.          

Am 22.11.2012 wurde gegen Sie eine Strafverfügung wegen Übertretung §§ 2 Abs.1 iVm 6Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz 1988 erlassen, worin eine Geldstrafe in Höhe von 36,00 Euro, 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde.

 

Dagegen erhoben Sie mit Schreiben (E-Mail) vom 03.12.2012 Einspruch. Sachbezogen führten Sie im Wesentlichen aus, dass am Tatort nichts von einer Gebührenpflicht zu erkennen gewesen sei. Ebenso hätten Sie vergebens einen Parkscheinautomaten gesucht. Sie hätten nur 30 Minuten geparkt. Um Einstellung des Verfahrens wurde ersucht.

 

Von der Behörde wurde die entsprechende Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Schärding vom 22.03.2011 zu Verk-5-317-11-Si. beigebracht. Daraus ergibt sich eben die Gebührenpflicht für die Tatörtlichkeit.

Weiters wurde die Städtische Sicherheitswache mit Schreiben (E-Mail) vom 11.12.2012 um Übermittlung allenfalls angefertigter Lichtbilder von der Übertretung ersucht. Diese wurde mit Schreiben (E-Mail) vom 14.12.2012 übermittelt. Auf diesen Lichtbildern ist eben das tatgegenständliche Fahrzeug ersichtlich als auch die zwischen Windschutzscheibe und Scheibenwischer angebrachte Organstrafverfügung.

Die genannte Verordnung als auch die angefertigten Lichtbilder sowie die gelegte Anzeige samt Organstrafverfügung wurden Ihnen mit Schreiben vom 19.12.2012 zur Kenntnis gebracht. Dazu wurde Ihnen die Möglichkeit einer Äußerung innerhalb 2-wöchiger Frist eingeräumt. Gleichzeitig erging an Sie eine Lenkererhebung gemäß § 2 Abs. 2 Oö. Parkgebührengesetz 1988. Dazu teilten Sie mit Schreiben (E-Mail) vom 02.01.2013 auf die Sache bezogen im Wesentlichen mit, dass Sie bei der Ortseinfahrt nicht auf die Gebührenpflicht geachtet hätten, zumal Sie nicht geplant hätten, dass Sie in X parken würden. Sie hätten auch keinen Parkscheinautomaten vorgefunden. Sie würden lediglich 10,00 Euro überwiesen. Dieser Betrag ist am 04.01.2013 auch bei der Behörde eingelangt.

Erwägungen:

Es wird nochmals Bezug auf die gelegte Anzeige der Städtischen Sicherheitswache X, basierend auf der ausgestellten Organstrafverfügung vom 29.09.2012, Bezug genommen. Diese Anzeige ist schlüssig und nachvollziehbar. Der Behörde sind keine Umstände bekannt geworden, welche die darin enthaltenen Angaben in Frage stellen würden. Solche Umstände wurden Ihrerseits auch nicht behauptet. Auch wurde nicht bestritten, dass das KFZ von Ihnen an der Tatörtlichkeit zur Tatzeit abgestellt wurde und steht Ihre Eigenschaft als Lenker außer Frage.

 

Wenn Sie vorbringen, dass von einer Gebührenpflicht nichts zu erkennen war und auch keine Parkscheinautomaten gefunden wurden, ist Ihnen die zitierte Verordnung vom 22.03.2011 entgegen zu halten. Damit wurde die gebührenpflichtige Kurzparkzone im Innenstadtbereich von X entsprechend verordnet und an den drei möglichen Stadteinfahrten - X, X und X - durch deutlich sichtbar aufgestellte Straßenverkehrszeichen kundgemacht. Zusätzlich wurde im Bereich dieser Straßenverkehrszeichen eine blaue Bodenmarkierung quer auf der Fahrbahn angebracht. Parkscheinautomaten zur Entrichtung der Parkgebühr sind ebenso gut sichtbar und als solche zu erkennen aufgestellt. Bei gehöriger Aufmerksamkeit, welche von einem Teilnehmer am Straßenverkehr zu verlangen ist, hätte Ihnen dies zu Bewusstsein kommen müssen. Auch ist Ihnen entgegen zu halten, dass Sie selbst ausführten, dass Sie "am Ortseingang nicht auf die Parkscheinpflicht geachtet" hätten. Es ist Ihnen daher fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Bei Übertretungen nach §§ 2 Abs. 1 i.V.m. 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz 1988 handelt es sich um Ungehorsamdelikte im Sinne § 5 VStG 1991, worin das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges besteht. Nach § 5 Abs. 1 VStG 1991 genügt somit zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten und ist dies bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Dies ist Ihnen im gegenständlichen Fall nicht gelungen, weshalb für die Behörde zweifelsfrei feststeht, dass Sie die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten haben. Im gegenständlichen Fall wurde eben das genannte mehrspurige KFZ von Ihnen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, und als solche ausgewiesen, abgestellt. Ein Parkschein wurde Ihrerseits nicht gelöst, weshalb Sie die Parkgebühr hinterzogen haben.

 

Im Verwaltungsvorstrafenregister der BH Schärding sind gegen Sie keine Vorstrafen evident. Verwaltungsstrafrechtlich gelten Sie daher als unbescholten und stellt dies bei der Bemessung des Strafausmaßes einen Milderungsgrund dar. Erschwerungsgründe vermochte die Behörde keine zu finden.

 

Zum Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist auszuführen, dass der primäre Zweck des Oö. Parkgebührengesetzes 1988 die zweckmäßige Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also die bessere Aufteilung des Zunehmens knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen, ist. Durch das gesetzwidrige Verbleiben des in Rede stehenden KFZ an der Tatörtlichkeit zur Tatzeit liegt eine Schädigung der Interessen zumindest eines übrigen Benutzers einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone insofern vor, als diese Handlungsweise einer maximalen Umschlagshäufigkeit des im Innenstadtbereiches ohne dies knapp bemessenen Platzangebotes entgegen steht.

 

Die Strafe wurde unter Bedachtnahme auf die geschätzten persönlichen Verhältnisse (monatliches Nettoeinkommen von 1.500,- Euro, für Gattin zu sorgen, kein Vermögen) - gegenteiliges wurde nicht bekannt gegeben - im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes bis 220 Euro, entsprechend dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat, angemessen festgesetzt. Festzustellen ist, dass der gesetzliche Strafrahmen im Hinblick auf die verhängte Strafe nicht als überhöht betrachtet werden kann, wurde doch dieser bei Weitem nicht ausgeschöpft.

 

Die vorgeschriebenen Kosten sind in der zitierten Gesetzesstelle begründet."

 

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht per Email (X@googlemail.com) übermittelten Berufung folgenden Inhaltes:

"sehr geehrte damen und herren,

den betrag habe ich unter Widerspruch überwiesen, ich widerspreche ihren ausführungen in den punkten, dass ich mit dem Strafmass einer organverfügung nicht einverstanden bin. auf meine ausführungen, dass ich bereit war, die parkgebühr zu entrichten, aber keinen parkscheinautomaten, kein schild am parkplatz mit der Verpflichtung einer parkgebühr, noch an den nachbarautos keine parkscheine gefunden habe, gehen sie nicht ein. wird bei ihnen jeder mit einer organverfügung bedacht? sind mildere Strafen möglich. Senden Sie mir bitte eine Statistik (per E-mail) zu, aus denen sie mir zeigen können, wie in der regel mit falschparkern umgegangen wird. Falls nicht jeder bei ihnen eine organverfügung bekommt, lege ich gegen den bescheid Widerspruch ein. ich möchte gleichbehandelt werden (auch im vergleich zu einheimischen), ich war jederzeit bereit, einen parkschein zu entrichten, ihre begründung mit schwerwiegenden vergehen mit androhung von freiheitsstrafe kann ich nicht nachvollziehen.

 

bitte senden Sie mir eine Statistik zu, aus der ersichtlich ist, wann organverfugung und wann normales bußgeld oder sonstiges verhängt wird, bitte milden sie die strafe ab und überweisen den überschüssigen betrag zurück auf mein konto.

PS. Sie können ruhig per E-mail schrieben und sich die aufwendigen einschreiben ersparen mfg

X"

 

 

2.1. Mit diesen Ausführungen vermag der Berufungswerber weder eine Rechtswidrigkeit im Schuldspruch noch hinsichtlich des Strafausmaßes des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat die Akte zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte mit Blick auf keinen diesbezüglichen Antrag und der unstrittigen Faktenlage und dem im Ergebnis bloß gegen das Strafausmaß gerichteten Rechtsmittel unterbleiben (§ 51e Abs.2 Z1 u. Abs.3 Z2 VStG).

 

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Behörde erster Instanz vorgelegten Verfahrensakt. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt in erschöpfender Weise.

 

 

5. Folgender Sachverhalt steht fest:
Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige eines Straßenaufsichtsorgans der Gemeinde X (GZ: 140001440875) zu Grunde, wonach am 29.09.2012, 11:23 Uhr, in X, X, vor Haus Nr. X, der Pkw mit dem Kennzeichen „X“ in der dort kundgemachten gebührenpflichtigen Kurzparkzone, zum Parken abgestellt wahrgenommen wurde, wobei an diesem Fahrzeug an gut sichtbarer Stelle hinter der Windschutzscheibe kein gültigen Parkschein angebracht gewesen ist. Der Anzeige wurde auch ein Lichtbild von der Stellposition des angezeigten Fahrzeuges beigeschlossen.
Dies bestreitet der Berufungswerber auch gar nicht. Wie im Übrigen aus zahlreichen, selbst beim Unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsbehörde anhängig gewesenen Berufungsverfahren, evident gelten kann werden in X sehr wohl gegen zahlreiche Fahrzeuglenker inhaltsgleiche Anzeigen erstattet. Dem Verfahrensakt findet sich die Verordnung (Parkgebührenverordnung 2011 der Stadt X) des Gemeinderates der Stadt X vom 22.3.2011, GZ: Verk-5-317-11-Si, mit der auf einem beihängenden Planauszug exakten Bezeichnung der gebührenpflichtigen Straßenzüge, einschließlich des Stadtplatzes angeschlossen.
 
 
5.1. Es ist nicht vorgesehen und würde letztlich die Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten in einen völlig unverhältnismäßigen Verfahrensaufwand stürzen, wollte jeder Betroffene den Anspruch auf die Zusendung einer Statistik über die Vollzugspraxis einfordern können. Darauf besteht weder ein Rechtsanspruch, noch könnte sich ein Betroffener auf eine Gleichbehandlung im Unrecht berufen können. 
Der Berufungswerber stellte offenbar den im Spruch angeführten PKW vor der oben bezeichneten Zeit in der bezeichneten gebührenpflichtigen Kurzparkzone ab. Einen Parkschein brachte er mit der Begründung nicht an, keinen Parkscheinautomaten gefunden und auch an anderen Fahrzeugen keinen Parkschein gesehen zu haben.
Damit vermag er sich jedoch  auf einen schuldbefreienden Umstand nicht zu berufen. Insgesamt ist zum Stil der Ausführungen des Berufungswerbers in seinen Eingaben (drei E-Mails) anzumerken, dass diese zumindest in Teilen einer verkehrsüblichen Sachlichkeit entbehren.
Von einer ungleichen oder unsachlichen Behandlung gegenüber Österreichern kann nicht die Rede sein.
 
 
6. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:
Gemäß § 2 Abs.1 Oö. Parkgebührengesetz ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet.
Gemäß § 4 Abs.2 des Oö. Parkgebührengesetzes ist die Parkgebühr bei Beginn des Abstellen fällig. 
Beim gegenständlichen Abstellort handelt sich entsprechend der oben bezeichneten Verordnung um eine gebührenpflichtige Kurzparkzone. 
 
 
6.1. In diesem Zusammenhang mit seiner Verantwortung ist der Berufungswerber insbesondere auf die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Wiener Parkometergesetz (VwGH vom 26.1.1998, Zl. 96/17/0354) zu verweisen. Entsprechend dieser Rechtssprechung besteht die Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr sofort mit dem "Abstellen" des Fahrzeuges. Der Verwaltungsgerichtshof erblickte bereits darin Fahrlässigkeit, dass der damalige Beschwerdeführer sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hatte, ohne sich bereits vorher die für dieses Abstellen (nach der Wiener Regelung) erforderlichen Parkscheine zu beschaffen. Er wäre bereits vor Antritt der Fahrt in die Wiener Innenstadt verpflichtet gewesen, sich davon zu überzeugen, dass er genügend Parkscheine mitführe. Diese durchaus strenge Rechtssprechung ist auch auf den gegenständlichen Fall insofern anzuwenden, als er sich daher nicht auf die Schwierigkeiten beim Auffinden eines Parkscheinautomaten berufen kann. Jeder Fahrzeuglenker muss damit rechnen, dass im innerstädtischen Bereich auch in kleineren Städten das Abstellen von Fahrzeugen gebührenpflichtig ist. Entsprechend der angeführten – strengen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss jeder Fahrzeuglenker, welcher beabsichtigt, sein Fahrzeug in einer solchen Innenstadt abzustellen, bereits vorher dafür sorgen, dass er entsprechende Münzen für den Parkautomat mit sich führt. Stellt er nach dem Abstellen fest, dass dies nicht der Fall ist, so wäre es ihm auch zumutbar, wiederum aus der gebührenpflichtigen Kurzparkzone hinaus zu fahren und sich außerhalb dieser Zone entsprechende Münzen zu besorgen. 
Auf Grund dieser Rechtssprechung des VwGH trifft im gegenständlichen Fall auch den Berufungswerber ein Verschulden in Form von Fahrlässigkeit. 
 
 
7. Zur Strafzumessung hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. erwogen:
Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs‑ und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.
Das Verschulden des Berufungswerbers kann wohl durchaus als gering angesehen werden, er hat mit Ausnahme dieses Vorfalles (zumindest aktenkundig) vorher keine weiteren Verkehrsübertretungen begangen und die Übertretung, abgesehen vom Verstoß gegen die Norm an sich, zumindest keine konkretisierbaren negativen Folgen nach sich gezogen. Offenbar hat der Berufungswerber die Geldstrafe auch bereits bezahlt. Dennoch bleibt  unerfindlich, weshalb just der  Berufungswerber keinen Parkscheinautomaten gefunden haben sollte um die Gebühr zu entrichten. Vor diesem Hintergrund fällt ihm ein Verschulden zur Last, welches mit der hier ausgesprochenen Geldstrafe schuldangemessen geahndet wurde. Ein Ermessensfehler der Behörde erster Instanz kann in dieser Straffestsetzung nicht erblickt werden (vgl. VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25.3.1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980). 
Der Berufung war demnach unter Auferlegung der gesetzlichen Verfahrenskosten ein Erfolg zu versagen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von  220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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