Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150985/5/Lg/Ba

Linz, 01.02.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 23. Jänner 2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Ü G, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. T J R, W, W, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 23. August 2012, Zl. BG-BauR-11123-2012, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.         Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen und das ange­fochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt. Die Geldstrafe wird jedoch auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt.

 

II.        Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 15 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 20, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: §§ 64 Abs.1 und 2, 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfrei­heitsstrafe in Höhe von 30 Stunden verhängt, weil ihm Folgendes vorgeworfen wurde:

 

"Herr Ü G, K, S hat am. 01.01.2012 gegen 15:09 Uhr das Kfz bis zu 3,5 t, Intern. Kennzeichen D, Kennzeichen X, im Gemeindegebiet W, Bezirk W-S auf der A X, Mautabschnitt W Ö-T W, bis zu km X, gelenkt, ohne daß die für die Benützung von Autobahnen vorgeschriebene zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet wurde und am Kraftfahrzeug die für die Benützung von Autobahnen vorgeschriebene gültige Vignette angebracht war. Wie auf den Beweisfotos ersichtlich benutzte der Lenker das mautpflichtige Straßennetz ohne die Maut mittels einer ordndungsgemäß geklebten Vignette zu entrichten.

Dies wurde von der automatischen Vignettenkontrolle erkannt und im System unter der Deliktsnummer 770012012010114092548 registriert.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 10, 11 und 20 des Bundesgesetzes über die Mauteinhebung auf Bundes­straßen (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 - BStMG) BGBl.Nr. 109/2002 i.d.g.F"

 

Begründend führt das angefochtene Straferkenntnis aus:

 

"Mit Schreiben vom 20.04.2012 BZ-BauR-11123-2012 wurde der Zulassungs­besitzer aufgefordert - Auskunftserteilung n. § 103 Abs. 2. KFG 1967 i.d.g.F - der Behörde mitzuteilen, wer das Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt hat.

 

Dieser Aufforderung wurde mit Eingabe vom 07.05.2012 entsprochen und mitgeteilt, dass das Kraftfahrzeug mit dem Int. Kennzeichen D, Kennzeichen X zum Tatzeitpunkt von Herrn Ü G, K, S gelenkt wurde. Gleichzeitig wurde durch den einschreitenden Rechtsanwalt Vollmacht bekanntgegeben.

 

Aufgrund dieser Mitteilung wurde mit 04.05.2012 BZ-BauR-11123-2012 an den Lenker vertreten durch RA Dr. T J R, W, W eine Strafverfügung erlassen, die innerhalb offener Frist vom Rechtsvertreter des Lenkers beeinsprucht wurde.

 

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 05.07.2012 BZ-BauR-11123-2012 wurden die Beweise wie Anzeige der ASFINAG Maut Services GesmbH. Vom 13.04.2012 ha. eingelangt am 17.04.2012, Stellungnahme der ASFINAG Maut Service GmbH vom 30.05.2012 ha. eingelangt am 15.06.2012 sowie 3 Beweis­fotos dem Rechtsvertreter des Beschuldigten zur Stellungnahme übermittelt.

 

Mit Eingabe vom 21.08.2012 wurde durch den Rechtsvertreter des Beschuldigten zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellungnahme abgeben und im wesentlichen der Tatvorwurf bestritten.

 

Der § 11 Abs. 1, 3, und 5 - Mautentrichtung - des Bundesstraßen Mautgesetz 2002 i.d.g.F sieht folgende Regelungen vor.

Die zeitabhängige Maut (Vignette) ist vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Das Mitführen der Vignette an der Stelle der Anbringung am Fahrzeug ist zulässig:

·         Bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen, die typengenehmigt ohne Windschutz­scheibe ausgestattet sind;

·         Für Zweimonatsvignetten bei Kraftfahrzeugen, die Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen.

 

Die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit der Mautvignette, über die Anbringung an den Fahrzeugen und über das Mitführen der Mautvignetten an Stelle der Anbringung sind in der Mautordnung zu treffen.

 

Der Teil A-Kraftfahrzeuge bis einschließlich 3,5 t hzG (Vignette) der Mautordnung für die Autobahnen und Schnellstrassen Österreichs unter lit. 7, 7.1. und 7.2 regelt Art und Ort der Anbringung der Vignette sowie die Zulässigkeit des bloßen Mitführens der Vignette.

 

An jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug ist vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen. Die Vignette ist - nach Ablösen der Trägerfolie - unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar ist. (z.B kein Ankleben hinter einem dunklen Tönungsstreifen).

 

Das Ablösen und Umkleben einer bereits geklebten gültigen Vignette, jeder andere als in dieser Mautordnung zugelassene Mahrfachverwendung der Vignette oder eine chemische oder auch technische Manipulation des originären Vignettenklebers derat, dass bei Ablösen der Vignette der Selbstzer­störungseffekt verhindert wird, ist unzulässig und verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung.

 

Bei Kraftfahrzeugen die typengenehmigt ohne Windschutzscheibe ausgestattet sind ist die Vignette bloß mitzuführen. Gleiches gilt falls Windschutzscheiben aufgrund eines technischen Zertifikates des Herstellers in keinen Kontakt mit dem Vignettenkleber gebracht werden dürfen, sofern ein fahrzeugbezogenes Freigabeschreiben der ASFINAG Maut Service GmbH. im Original mitgeführt wird.

Bei Kraftfahrzeugen die ein Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen ist anstelle des direkten Anklebens auch das getrennte Mitführen einer ordnungs­gemäß entwerteten Zweimonatsvignette gestattet.

 

Der § 20 - Mautprellerei - des Bundesstraßen Mautgesetz 2002 i.d.g.F sieht vor dass Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung begehen und mit Geldstrafe von € 300,-- bis zu € 3000,-- zu bestrafen sind.

 

Die Mautordnung für die Autobahnen und Schnellstrassen Österreichs unter lit. 10, 10.1 regelt die Strafbarkeit der Mautprellerei. Diese führt an, dass die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mautpflichtigen Kraftfahrzeugen im Sinne dieser, ohne eine gültige Vignette ordnungsgemäß angebracht bzw. gemäß Punkt 7.2. Mautordnung Teil A ordnungsgemäß mitgeführt zu haben, verboten ist.

 

Wie auf den Beweisfotos zweifelsfrei ersichtlich benutzte der Lenker das mautpflichtige Straßennetz ohne die Maut mittels einer ordndungsgemäß geklebten Vignette zu entrichten.

 

Die Ausnahmebestimmungen des bloßen Mitführens der Vignette können ebenfalls nicht zur Anwendung gebracht werden.

 

Aufgrund der vorliegenden Beweise sowie der Anzeige der ASFINAG Maut Service GmbH, 5020 Salzburg, Alpenstraße 94 vom 13.04.2012. ha. eingelangt am 16.04.2012 und der oa. Ausführungen kann zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass der Tatbestand der Mautprellerei erfüllt ist.

 

Ein weiteres Eingehen auf straferschwerende bzw. strafmildernde Umstände kann entfallen, da ohnehin nur die im Gesetz normierte Mindeststrafe verhängt wird."

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:

 

"Mit dem angefochtenen Bescheid wird dem Einschreiter vorgeworfen, er habe am 1.1.2012 gegen 15:09 Uhr das Kraftfahrzeug bis 3,5t, internationales Kennzeichen D, Kennzeichen X, im Gemeindegebiet W, Bezirk W-S, auf der A X, Mautabschnitt W N Ö-T W, bis zu km X gelenkt, ohne dass die für die Benützung von Autobahnen vorgeschriebene zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet wurde und am Kraftfahrzeug die für die Benützung von Autobahnen vorgeschriebene gültige Vignette angebracht war.

 

Der Spruch des Bescheides bezieht sich auf Beweisfotos, auf denen ersichtlich sein soll, dass der Lenker das mautpflichtige Straßennetz ohne die Maut mittels einer ordnungsgemäß geklebten Vignette entrichtet habe, wobei dies von der automatischen Vignettenkontrolle erkannt und im System unter der Deliktsnummer 770012012010114092548 registriert worden sei.

 

Dem Einschreiter wird die Verletzung der Rechtsvorschrift der §§ 10, 11 und 20 des Bundesgesetzes über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 - BStMG) vorgeworfen.

 

Über den Einschreiter wurde mit diesem Bescheid eine Geldstraße von € 300,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden verhängt.

 

Weiters wurde dem Einschreiter die Zahlung eines Betrages von € 30,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Arrest wird gleich € 14,50 angerechnet) zu zahlen.

 

Die Bescheidbegründung setzt sich im Wesentlichen aus der weitwendigen Wiedergabe des Verlaufs des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens sowie der weitwendigen Zitierung von Gesetzestexten zusammen.

 

Wie die Behörde zum Ergebnis im Spruch gelangt ist, bleibt völlig offen. Die Behörde beschränkt sich lediglich darauf, auszuführen, dass, wie auf den Beweisfotos zweifelsfrei ersichtlich sei, habe der Lenker das mautpflichtige Straßennetz benutzt, ohne die Maut mittels einer ordnungsgemäß geklebten Vignette zu entrichten. Weiters wird angeführt, dass die Ausnahmebe­stimmungen des bloßen Mitführens der Vignette ebenfalls nicht zur Anwendung gebracht werden können, und aufgrund der vorliegenden Beweise sowie der Anzeige der ASFINAG Maut Service GmbH (...) vom 13.4.2012, bei der Behörde eingelangt am 16.4.2012, und der o.a. Ausführungen zweifelsfrei davon ausgegangen werden könne, dass der Tatbestand der Mautprellerei erfüllt sei.

 

Die Behörde hat es unterlassen, den wesentlichen Sachverhalt festzustellen, und diesen Sachverhalt einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen. So bleibt die Behörde völlig schuldig darzulegen, aufgrund welcher Beweisergebnisse sie zum gegenständlichen Ergebnis gelangt ist.

 

Die mehrfache Strapazierung des Wortes 'zweifelsfrei' bleibt im Ergebnis völlig unbegründet, da die Behörde keinerlei Umstände anführt, aus welchen Gründen sie 'zweifelsfrei' von der Verwirklichung der inkriminierten Tathandlung in subjektiver und objektiver Hinsicht durch den Beschuldigten ausgeht.

 

Die Behörde hat es weiters unterlassen, zu den vom Beschuldigten in seiner aufgetragenen Rechtfertigung vorgenommenen Argumentation Stellung zu nehmen. Diese Ausführungen des Beschuldigten blieben von der Behörde offenbar völlig unberücksichtigt. Der Behörde ist daher der Vorwurf zu machen, dass diese gegen den Grundsatz der Wahrung des Parteiengehörs verstoßen hat. Die Behörde hätte sich tatsächlich in der Bescheidbegründung mit den Ausführungen des Einschreiters auseinandersetzen und diese würdigen müssen. Dies ist nicht erfolgt.

 

Dem angefochtenen Bescheid haftet daher Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aber auch Rechtswidrigkeit des Inhaltes an.

 

Tatsächlich übernimmt die Behörde erster Instanz ungeprüft die Angaben eines Schreibens der ASFINAG, den Fotos von schlechter und nicht erkennbarer Qualität angeschlossen sind, und aus denen weder ein Kennzeichen ersichtlich ist noch eine Bezugnahme einer Detailvergrößerung einer Windschutzscheibe mit diesem Kennzeichen hergestellt wird.

 

Es wäre Aufgabe der Behörde gewesen, den angezeigten Sachverhalt hinsichtlich seiner verwaltungsstrafrechtlichen Relevanz zu prüfen, was die Behörde erster Instanz völlig außer Acht gelassen hat.

 

Offenbar übersieht die Behörde erster Instanz hierbei nachhaltig, dass es nicht Aufgabe des Beschuldigten ist, seine Unschuld zu beweisen, sondern es vielmehr Aufgabe der erkennenden Strafbehörde ist, dem Beschuldigten die Verwirklichung der inkriminierten Tathandlung in subjektiver und objektiver Sicht nachzuweisen.

 

Bei genauer Betrachtung liegen keinerlei schlüssige und nachvollziehbare Beweisergebnisses vor, welche dem Einschreiter die Verwirklichung der inkriminierten Tathandlung nachzuweisen geeignet sind.

 

Dem vorliegenden Bescheid haftet daher nicht nur ein gravierender Begründungsmangel, sondern darüber hinaus umfassende Rechtswidrigkeit an.

 

Der Vollständigkeit halber darf auch darauf verwiesen werden, dass die Behörde auf die Anwendung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung zur Gänze verzichtet. So wäre die Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens verpflichtet gewesen, nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweise aufzunehmen, diese Beweise im Rahmen der freien Beweiswürdigung dahin zu würdigen, welche Beweisergebnisse für wahr gehalten werden und welche allenfalls nicht. Derartige Ausführungen fehlen dem angefochtenen Straferkenntnis jedoch zur Gänze.

 

Aufgrund dieser unschlüssigen und nicht nachvollziehbaren Beweisergebnisse hätte die Behörde bei richtiger Anwendung des Gesetzes zumindest vom Grundsatz 'in dubio pro reo' ausgehen müssen, was zwangsläufig eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zur Folge hätte haben müssen.

 

Die Behörde hat es in rechtswidriger Weise auch unterlassen, dem Einschreiter die genaue Rechtsnorm, gegen welche er verstoßen haben soll, und aufgrund welcher er bestraft wird, darzustellen unterlassen. Lediglich die Anführung der Rechtsvorschriften der §§ 10, 11 und 20 BStMG vermag diese gesetzliche Voraussetzung nicht zu erfüllen, sodass dem Beschuldigten die Tathandlung, die er verwirklicht haben soll, auch nicht in der entsprechenden, von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts geforderten Bestimmtheit vorgeworfen wird.

 

Es werden daher gestellt nachstehende

 

BERUFUNGSANTRÄGE:

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als Berufungsbehörde wolle eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen, gegebenenfalls ergänzende Beweise aufnehmen und sodann das gegen den Beschuldigten eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einstellen."

 

3. Der Akt enthält die im angefochtenen Straferkenntnis bezogenen Aktenstücke.

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde unter Beisein des Amts­sachverständigen mit dem Vertreter des Bw das Kontrollfoto erörtert. Der Sach­verständige führte unter Hinweis auf von ihm vorgenommene Vergrößerungen des Fotos aus, dass auf der Windschutzscheibe lediglich eine deutsche Schad­stoffplakette ersichtlich sei. Weitere Plaketten auf der Windschutzscheibe seien nicht ersichtlich. Der Vertreter des Bw nahm dies zur Kenntnis.

 

Der Vertreter des Bw legte die Kopie einer 10-Tages-Vignette vor und wies darauf hin, dass diese aufgrund der Lochung ab dem 30. Dezember 2011 für 10 Tage lang gültig war. Der hier tatgegenständliche 1.1.2012 falle in diesen Zeitraum.

 

Dass die Vignette nicht auf der Windschutzscheibe montiert war, sei darauf zurückzuführen, dass der Bw mit seinem Bruder überstürzt aufgebrochen sei, weil aufgrund eines Herzinfarkts ihres Bruders in W eine Krisensituation geherrscht habe, die zu einem überstürzten Aufbruch genötigt habe. Es liege daher ein geringer Grad des Verschuldens vor. Es werde beantragt, das ange­fochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu § 21 VStG anzuwenden, in eventu § 20 VStG anzuwenden.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Im Hinblick auf die Kontrollfotos ist davon auszugehen, dass keine Vignette auf der Windschutzscheibe montiert war. Dies ist selbst für Laien klar erkennbar und wurde vom Amtssachverständigen aufgrund von Vergrößerungen nochmals bestätigt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat folgt im Zweifel der Darstellung, wonach eine 10-Tages-Vignette gekauft wurde und auf die Anbringung aufgrund der beschriebenen Krisensituation vergessen wurde. Im Hinblick darauf und wegen der im Vergleich zu einer Jahresvignette geringeren Missbrauchsgefahr bei Nichtanbringung einer 10-Tages-Vignette erscheint die Anwendung des § 20 VStG und die volle Ausschöpfung des so gewonnenen Strafrahmens angemessen. Die Tat bleibt jedoch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass die Anwendung des § 21 VStG möglich wäre. Insbesondere erscheint es auch bei einer überraschend notwendig gewordenen Fahrt zumutbar, sich über den vorgeschriebenen Umgang mit einer zwei Tage zuvor erworbenen Vignette zu informieren und diese, wie vorgeschrieben, anzubringen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

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