Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167175/5/Zo/AK

Linz, 04.02.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, geb. X, X, X vom 14.08.2012 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 06.08.2012, Zl. VerkR96-2082-2012 wegen einer Übertretungen des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 15. Jänner 2013 zu Recht erkannt:

 

 

I.              Der Berufung gegen die Strafhöhe wird teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 250 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 50 Stunden herabgesetzt.

 

II.           Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 25 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27.02.2012 als Zulassungsbesitzer aufgefordert wurde, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekannt zu geben, wer das angeführte Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X am 27.09.2011 um 11.18 Uhr in X auf der A7 bei Strkm 0,853 gelenkt hat. Er habe diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt und auch keine andere Person benannt, die die Auskunft hätte erteilen können.

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 30 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass er die Lenkerauskunft nicht habe erteilen können, weil er nicht wisse, wer mit seinem Auto gefahren sei. Er selbst habe an diesem Tag bei einer Tankstelle gearbeitet und das Fahrzeug sei dort abgestellt worden. Er habe es niemanden zum Lenken überlassen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 15.01.2013. In dieser hat der Berufungswerber nach ausführlicher Besprechung der Sach- und Rechtslage seine Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber ist Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen X. Entsprechend dem im Akt befindlichen Foto einer Überwachungskamera befuhr der Lenker dieses PKW am 27.09.2011 um 11.18 Uhr die A7 bei Strkm 0,853. Auf dem Foto ist auch ersichtlich, dass am Fahrzeug keine Autobahnvignette angebracht war. Der Berufungswerber wurde mit Schreiben der BH Linz-Land vom 27.02.2012 gemäß § 103 Abs. 2 als Zulassungsbesitzer aufgefordert, den Lenker des Fahrzeuges bekannt zu geben. Diese Aufforderung beantwortete er dahingehend, dass ihm nicht bekannt sei, dass an jenem Tag irgendjemand mit seinem Fahrzeug gefahren sei.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist festzuhalten, dass der Berufungswerber in der mündlichen Verhandlung seine Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt hat. Der Schuldspruch des Straferkenntnisses ist daher in Rechtskraft erwachsen und es ist lediglich die Strafbemessung zu überprüfen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG 5.000 Euro.

 

Der Berufungswerber weist eine verkehrsrechtliche Vormerkung vom 20.02.2012 auf. Der Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit kommt ihm daher nicht zu gute, allerdings stellt diese Vormerkung auch keinen Straferschwerungsgrund dar. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Der Berufungswerber verfügt lediglich über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 850 Euro und weist hohe Schulden auf. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint die von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung verhängte Geldstrafe etwas überhöht. Sie konnte daher herabgesetzt werden, wobei auch die herabgesetzte Strafe ausreichend erscheint, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Eine noch weitere Herabsetzung kommt jedoch sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Überlegungen nicht in Betracht.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

 

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