Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167331/6/Fra/CG

Linz, 05.02.2013

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion OÖ. vom 27.09.2012, AZ: S-28795/12-3, betreffend Übertretung des § 9 Abs.1 StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 28. Jänner 2013, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 40,00 Euro herabgesetzt wird; falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden festgesetzt.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe (4,00 Euro ).

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG;

§§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Landespolizeidirektion OÖ. hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 9 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit eine Geldstrafe von 80,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt, weil er am 01.03.2012 um 16:40 Uhr in P., Kreuzungsbereich Bx – xstraße bei StrKm 207.480, Fahrtrichtung L., das KFZ, Kennzeichen: x, gelenkt und dabei die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrfläche befahren hat.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Landespolizeidirektion OÖ. – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil im angefochtenen Straferkenntnis eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Der Bw hat bei der am 28. Jänner 2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung sein Rechtsmittel auf das Strafausmaß eingeschränkt. Da sohin der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist und sich das Rechtsmittel nur mehr gegen das Strafausmaß richtet, war zu überprüfen, ob die Strafe nach den Kriterien des § 19 VStG rechtmäßig bemessen wurde und ob allenfalls eine Herabsetzung dieser in Betracht kommt.

 

Bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde, gemäß § 60 AVG in Verbindung mit § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen in der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen. Als Rechtsfrage stellt sich hiebei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die soziale und wirtschaftliche Situation des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat Bedacht zu nehmen.

 

Für die gegenständliche Verwaltungsübertretung beträgt der gesetzliche Strafrahmen bis zu 726,00 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit ist eine Arreststrafe bis zu zwei Wochen festzusetzen. Der Bw hat sich bei der Berufungsverhandlung nach der Beweisaufnahme geständig gezeigt. Dies ist zu seinen Gunsten zu werten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die gegenständliche Verwaltungsübertretung einen relativ geringfügigen Unrechtsgehalt aufweist, zumal der Meldungsleger AI. M. bei der Berufungsverhandlung aussagte, dass durch das dem Bw zur Last gelegte Verhalten niemand gefährdet wurde. Der Bw weist nach der Aktenlage ein  geringes Einkommen auf und ist für eine Tochter sorgepflichtig. Diese Umstände veranlassten den Oö. Verwaltungssenat zu einer Reduzierung der Strafe auf das nunmehrige Ausmaß. Eine weitere Herabsetzung war nicht vertretbar, zumal der Bw verkehrsrechtliche Vormerkungen aufweist, insbesondere auch eine einschlägige aus dem Jahre 2011. Sohin kann der Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht konstatiert werden. Es sind allerdings im Verfahren auch keine als erschwerend zu wertenden Umstände hervorgekommen. Auch präventive Aspekte sprechen gegen eine weitere Herabsetzung der Strafe.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

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