Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167341/13/Zo/AK

Linz, 04.02.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn Ing. X, geb. X, X, X vom 29.10.2012 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 10.10.2012, Zl. VerkR96-6129-2012 wegen zwei Übertretungen des GGBG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 24.01.2013 zu Recht erkannt:

 

 

I.              Der Berufung gegen die Strafhöhe betreffend Punkt 1 wird teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 110 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage herabgesetzt.

 

         Die Strafnorm wird auf § 37 Abs. 2 Z. 8 lit. b GGBG abgeändert.

 

II.           Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten betreffend Punkt 1 reduzieren sich auf 11 Euro, für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu zahlen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Hinweis:

Der Vertreter des Berufungswerbers hat in der mündlichen Verhandlung die Berufung gegen Punkt 2 des Straferkenntnisses zurückgezogen. Die dafür verhängte Geldstrafe in Höhe von 110 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) sowie der Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 11 Euro sind daher in Rechtskraft erwachsen. Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt 242 Euro.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis folgendes vorgeworfen:

"Sie haben als der gemäß § 9 VStG von der Fa. XgesmbH namhaft gemachte Verantwortliche als Beförderer Folgendes zu verantworten:

Tatort:                  Linz, X 221 - Fahrtrichtung X

Tatzeit:                 am 22.03.2012, um 11.00 Uhr

Fahrzeug:             UKW, Mitsubishi X

Kennzeichen:       (A) X

Ladegut:              UN 1965 KOHLENWASSERSTOFF-GAS, GEMISCH,                                               VERFLÜSSIGT; NAG. (Propan)2.1, (B/D)

                            2 Flaschen / 22kg

1. Der Beförderer hat die Beförderung des gefährlichen Gutes durchgeführt und es unterlassen, sich im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG zu vergewissern, dass alle im ADR vorgeschriebenen Informationen zu den zu beförderten Gütern vom Absender vor der Beförderung zu Verfügung gestellt wurden, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden oder, wenn an Stelle der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) verwendet werden, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar sind, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig ist.

Das erforderliche Beförderungspapier wurde nicht ordnungsgemäß mitgeführt. Für die zwei Flaschen mit dem gefährlichen Gut UN 1965 wurde kein Beförderungspapier mitgeführt.

Absatz 5.4.1. ADR, Absatz 1.4.2.2.1 lit. b ADR,

§§7 Abs. 1,7 Abs, 2, 13 Abs. 1a Z 2, 37 Abs. 2. Z. 8 GGBG

Einstufung gem. § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalog: GEFAHRENKATEGORIE I

2. Der Beförderer hat die Beförderung des gefährlichen Gutes durchgeführt und es unterlassen, sich im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gem. § 2 Z 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile

Bezirkshauptmannschaft

fehlen.   Es fehlte  ein   Feuerlöscher für die  Brandklassen  A,   B  und  C  mit  einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel). Es wurde kein Feuerlöscher mitgeführt.

Absatz 1.4.2.2,1 Iit c ADR, Unterabschnitt 8.1.4.2 ADR,

§§ 7 Abs 1, 7 Abs. 2, 13 Abs. 1 a Z 3, 37 Abs. 2 Z 8 GGBG

Einstufung gem. § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalog: GEFAHRENKATEGORIE II

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Geldstrafe verhängt:

750,00 Euro                   gemäß § 37 Abs. 2 Z. 8 lit) a GGBG Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage 110,00 Euro               gemäß § 37 Abs. 2 Z. 8 lit) b GGBG Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe,

Ferner sind gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu entrichten: 86 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 946 Euro."

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass er in seinem Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet habe. Zum Beweis dafür habe er bereits im erstinstanzlichen Verfahren die Einvernahme des Herrn X als Zeuge beantragt. Durch dessen Aussage hätte die Behörde die Möglichkeit gehabt, sich von der Wirksamkeit seines Kontrollsystems zu überzeugen. Aufgrund dieses Kontrollsystems würde ihn an der gegenständlichen Übertretung kein Verschulden treffen, weshalb er nicht bestraft werden dürfe.

 

3. Der Bezirkshauptmann von hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat        (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 24.01.2013. An dieser hat ein Vertreter des Berufungswerbers teilgenommen, die Erstinstanz war entschuldigt. Der vom Berufungswerber geltend gemachte Zeuge X wurde zum Sachverhalt befragt. In dieser Verhandlung hat der Vertreter des Berufungswerbers die Berufung gegen Punkt 2 des Straferkenntnisses zurückgezogen und bezüglich Punkt 1 auf die Strafhöhe eingeschränkt. Es ist daher Punkt 2 des Straferkenntnisses bereits in Rechtskraft erwachsen und hinsichtlich Punkt 1 ist lediglich die Strafbemessung zu beurteilen.

 

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Am 22.03.2012 um 11.00 Uhr lenkte Herr X im Auftrag der XgesmbH den im Spruch angeführten KleinLKW in Linz. Bei einer Kontrolle auf der X in Höhe Hausnr. 221 wurde festgestellt, dass er Gefahrgut, nämlich zwei Flaschen UN 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt; N.A.G. (Propan) 2.1 (B/D) mit einer Masse von 22 kg geladen hatte. Er führte weder ein Beförderungspapier noch einen Feuerlöscher mit.

 

Herr X hatte den Auftrag, für die Firma X die beiden Propangasflaschen bei der X abzuholen und in den Betrieb zu bringen. Dort wurden sie zur Beheizung in der Produktionshalle verwendet. Weder dem Lenker noch Herrn X, welcher den gegenständlichen Transport beauftragt hatte, wussten, dass dieser unter den Bestimmungen des Gefahrgutgesetzes fällt.

 

Der Berufungswerber weist drei relativ geringfügige verkehrsrechtliche Vormerkungen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen auf, hat jedoch aktenkundig bisher keine Übertretungen des GGBG begangen. Er verfügt nach der unwidersprochenen Einschätzung der Erstinstanz über ein monatliches Einkommen von 2000 Euro bei keinem Vermögen und Sorgepflichten für zwei Kinder.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Aufgrund der Einschränkung der Berufung ist lediglich die Strafbemessung zu überprüfen.

 

Gemäß § 37 Abs.2 Z8 GGBG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 13 Abs.1a, § 23 Abs.2 oder § 25 Abs.1 oder § 32 Abs. 1,3 oder 4 befördert, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, und ist,

            a) wenn gemäß  den Kriterien des §15a in Gefahrenkategorie I einzustufen             ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50.000 Euro,  oder

b) wenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie II einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4.000 Euro oder

c) wenn gemäß den Kriterien des § 15 a in Gefahrenkategorie III einzustufen ist, mit einer Geldstrafe bis 80 Euro,

im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß lit. a oder b bis zu sechs Wochen betragen kann. Geldstrafen gemäß lit. c können auch durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG eingehoben werden.

 

Gemäß § 15a Abs.2 GGBG ist in Gefahrenkategorie I einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine große Gefahr des Todes oder der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen.

 

Gemäß § 15a Abs.3 GGBG ist in Gefahrenkategorie II einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine Gefahr der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen und nicht in Gefahrenkategorie I einzustufen ist.

 

5.2. Der gesetzliche Strafrahmen für Übertretungen des GGBG ist daher davon abhängig, in welche Gefahrenkategorie die jeweilige Übertretung einzustufen ist. Für diese Einstufung hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie entsprechend § 15a Abs. 1 GGBG einen sogenannten "Mängelkatalog" erlassen. Entsprechend diesem Mängelkatalog ist ein fehlendes Beförderungspapier in die Gefahrenkategorie I einzustufen. Allerdings darf nicht übersehen werden, dass dieser Mängelkatalog in erster Linie für die Maßnahmen im Zuge einer Kontrolle erstellt worden ist und die Einstufung eines Mangels im darauffolgenden Strafverfahren nicht ungeprüft übernommen werden darf. Dies ergibt sich bereits aus dem Einleitungstext des Mängelkataloges selbst.

 

Im konkreten Fall ist zu berücksichtigen, dass die vom Unternehmen des Berufungswerbers beförderten Gefahrgüter solche sind, wie sie auch von Privatpersonen für den eigenen Gebrauch transportiert werden. In diesem Fall würden sie unter die Freistellung des Unterabschnittes 1.1.3.1. lit a ADR fallen. Auch eine Freistellung nach den Bestimmungen des Unterabschnittes 1.1.3.1. lit c ADR (Handwerkerbefreiung) wäre grundsätzlich denkbar, sofern der Lenker das Gefahrgut im Unternehmen selbst "verwendet" hätte. Beide Freistellungen kamen jedoch bei dem konkreten betrieblichen Transport nicht in Betracht, weshalb die Bestimmungen des ADR und des GGBG anzuwenden sind. Es erscheint jedoch eine – gegenüber dem Mängelkatalog etwas weniger strenge – Einschätzung des Gefahrenpotenzials angebracht. Die fehlende Dokumentation eines Gefahrguttransportes stellt grundsätzlich einen schweren Mangel dar und kann bei Unfällen durchaus zum Tod oder zumindest schweren Verletzungen von Personen, welche sich an der Unfallstelle befinden, führen. Im konkreten Fall ist aber zu berücksichtigen, dass es sich nur um relativ geringe Mengen von Gefahrgut handelte und von den beiden Propangasflaschen auch kein besonderes Gefahrenpotenzial ausging. Sowohl hinsichtlich der Mängel als auch der Art und deren Verpackung (Gasflaschen) handelte es sich um solche Gegenstände, welche auch jede Privatperson mit ihrem PKW mitführen darf. Es erscheint daher gerechtfertigt, das fehlende Beförderungspapier in die Gefahrenkategorie II einzustufen. Der gesetzliche Strafrahmen für die Übertretung beträgt daher gemäß § 37 Abs. 2 Z8 lit. b GGBG zwischen 110 und 4000 Euro.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Berufungswerber ist nicht unbescholten, weist jedoch auch keine einschlägigen Vormerkungen auf. Die gegenständliche Übertretung wurde fahrlässig (aufgrund der nicht genauen Kenntnis des GGBG) begangen, was ebenfalls als strafmildernd zu berücksichtigen ist. Sie hat auch keine konkreten nachteilige Folgen nach sich gezogen. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint die gesetzliche Mindeststrafe ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe konnte daher deutlich herabgesetzt werden. Eine bloße Ermahnung im Sinn des § 21 VStG ist jedoch nicht möglich, weil das Verschulden des Berufungswerbers (nämlich fahrlässige Unkenntnis der einschlägigen Bestimmungen) nicht als bloß geringfügig anzusehen ist.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

 

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