Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-167559/4/Br/Ai

Linz, 04.02.2013

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, X,
X, gegen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom
2. Jänner 2013, Zl. VerkR96-33937-2012, zu Recht:

 

           

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, idF BGBl. I Nr. 111/2010 – AVG iVm § 24, § 49 Abs.1 u. 2, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012 – VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde die als Einspruch gewertete Mitteilung des Berufungswerbers vom 06.12.2012,  gegen die Strafverfügung vom 16.08.2012 – zugestellt am 02.10.2012 - als verspätet  eingebracht zurückgewiesen.

Die Behörde erster Instanz begründete dies mit Hinweis auf § 49 Abs.1 VStG iVm § 32 Abs.2 AVG, indem der Einspruch erst am 06.12.2012 bei der Behörde erster Instanz eingelangt ist.

 

 

1.1.  Dagegen wendet sich der Berufungswerber  mit der fälschlich als Einspruch gegen die Strafverfügung bezeichneten Berufung. Dieser fanden sich abermals bereits wiederholt an die Behörde erster Instanz gesendeten Kopien der bezeichneten Strafverfügung (diese sogar zweimal) und abermals die Lenkermitteilung beigehängt. Sein Vorbringen bezieht sich dabei nicht auf den Bescheidinhalt der Verspätung, sondern auf den angeblichen Lenker und Hinweis auf nicht verfahrensrelevante deutsche Rechtsvorschriften. Das Fax trägt das Sendedatum 1.1.2011 02:56 Uhr, welches am 18.1.2013 um 11:58 Uhr bei der Behörde erster Instanz einlangte und mit Eingangsstempel „18. Jan. 2013“ versehen ist.

 

 

2. Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen.

Da sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt auch in diesem Verfahren einmal mehr in unzweifelhafter Klarheit bereits aus der Aktenlage ergibt konnte in Verbindung mit dem gewährten Parteiengehör eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z1 und 4 VStG).

 

 

3. Sachverhalt:

Wie aus der Aktenlage schlüssig hervorgeht hat der Berufungswerber die mit 20.8.2012 datierte Mitteilung (Lenkerbekanntgabe), worin der Behörde als angeblichen Lenker einen „X aus X benannt wird, wurde per FAX übermittelt. Diese Mitteilung langte am 6.12.2012 bei der Behörde erster Instanz ein. Am 20.8.2012 war ihm die Strafverfügung noch nicht zugestellt, so dass mit diesem Schreiben noch kein Einspruch gegen die erst später – am 2.10.2012 – zugestellte Strafverfügung erhoben worden sein konnte.

Der einer handschriftlichen Anmerkung auf dem Verspätungsvorhalt der Behörde erster Instanz vom 14.12.2012 beikopierte Einspruchsvermerk lautet: „Firma X hat Strafverfügung 1 mal abgeschickt am 20.08.12 und 2 mal  am 06.12.12 (Kopie von Vollmacht ……[unlesbar] … füge ich bei Mit freundlichen Grüßen 22.12.12.“ Auf der Rückseite dieses FAX ist abermals die Strafverfügung kopiert. Die Faxsendung des Berufungswerbers von dessen Firmenanschluss trägt das Datum 1.1.2011, 00:02 Uhr und ein weiteres FAX, dem abermals die Lenkerbekanntgabe und zusätzlich eine Kopie des Führerscheins des angeblichen Lenkers angeschlossen war, trägt das Sendedatum 2.1.2011, 03:36 Uhr. Dieses Fax ist, wie oben schon festgestellt, mit dem Eingangsstempel vom 6.12.2012 versehen. Darauf vermerkt der Berufungswerber handschriftlich „noch mal am 6.12.2012“. Ein als Einspruch zu qualifizierende Anmerkung findet sich darauf aber nicht.

Wie schon in dem im unten zitierten Verfahren aus dem Jahr 2003 bedient sich der Berufungswerber offenbar einer äußerst verwirrenden  Praxis im Umgang mit derartigen Verfahren, indem immer wieder die behördlich zugestellten Schriftstücke mit Anmerkungen zu versehen scheint und diese mit einem unzutreffenden Sendedatum per FAX übermittelt werden. Welchem Zeitpunkt eine bestimmte Erklärung der Behörde zugeht ist demnach kaum möglich.

Faktum ist jedoch, so wie dem Berufungswerber auch vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Rahmen des Parteiengehörs, auch schon seitens der Behörde erster Instanz im Schreiben vom 14.12.2012 eröffnet, das auf dem Schreiben vom 14.12.2012, zumindest im Zweifel als Einspruch qualifizierbare Anmerkung, jedenfalls als verspätet zu qualifizieren ist.   

In diesem Zusammenhang ist auf ein im Ergebnis inhaltsgleiches Verfahren zu verweisen, welches mit h. Erk. v. 12.12.2003, Zl.: VwSen-109439/2/Br/Be/Gam ebenfalls abweisend zu entscheiden gewesen ist. 

 

 

3.1. Auch mit der Antwort auf das h. Schreiben (Parteiengehör) macht der Berufungswerber die fristgerechte Einspruchserhebung nicht glaubhaft.  Offenbar vermeint er einmal mehr, mit der damals der Behörde erster Instanz übermittelten Bekanntgabe des angeblichen Fahrzeuglenkers bereits das Rechtsmittel des Einspruches erhoben gehabt zu haben. Dies trifft jedoch insbesondere deshalb nicht zu, weil laut Aktenlage die Strafverfügung vom 16.8.2012, erst am 2.10.2012 zugestellt worden war. Ein vom Berufungswerber fälschlich als Widerspruch bezeichnete Einspruch langte jedenfalls – wie oben festgestellt – nicht vor am 6.12.2012 bei der Behörde erster Instanz ein. Das die Behörde auf den namhaft gemachten angeblichen Lenker nicht einging bzw. dieser Eingabe offenbar keinen Glauben schenkte ist im Rahmen der Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels unbeachtlich.

 

 

4. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Bei rechtzeitigem Einspruch ist gemäß § 49 Abs.2 VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten. Wurde der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, dann ist nach § 49 Abs.3 VStG die Strafverfügung zu vollstrecken.

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist von der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, mit Bescheid zurückzuweisen (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5 1996, Anm 11 zu § 49 VStG; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 217, Anm 9 zu § 49 VStG).

 

 

4.1. Nach § 32 Abs.2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG weder verkürzt noch verlängert werden.

 

 

4.2. Im gegenständlichen Fall wurde jedoch die Strafverfügung dem Berufungswerber gemäß dem im Akt befindlichen Rückschein  am 2.10.2012 zugestellt und laut Unterschriftsparaphe von ihm auch eigenhändig übernommen. Die Berufungsfrist begann demnach mit dem Zeitpunkt der Zustellung zu laufen und endete – wie im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt - mit Ablauf des 16.10.2012. Tatsächlich wurde sie erst mit FAX vom 06.12.2012  und dem daran angeschlossenen nicht verfahrensrelevanten Inhalten der Behörde erster Instanz übermittelt. Bereits mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14.12.2012 war der Berufungswerber auf die Verspätung des Einspruches hingewiesen worden.

 

 

4.2.1. Die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid war daher als unbegründet abzuweisen.

Da demnach der mit der Strafverfügung erhobene Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist, ist der Berufungsbehörde ein Eingehen in die Sache verwehrt.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

                        

Gegen  diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum