Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240932/3/Gf/Rt

Linz, 01.02.2013

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Gróf aus Anlass der Berufung des G, gegen das wegen einer Übertretung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, ergangene Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 3. Jänner 2013, Zl. 2012, beschlossen:

Die Berufung wird als unzulässig – weil verspätet – zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

 

 

 

 

 

Begründung:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 3. Jänner 2013, Zl. 2012, wurde über den Beschwerdeführer eine Geld­strafe in Höhe von 400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Stunden; Verfahrens­kostenbeitrag: 40 Euro; Untersuchungskosten: 264 Euro; zu zahlender Gesamtbetrag: 704 Euro) verhängt, weil er es als Gastgewerbetreibender verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten habe, dass er in seinem Lokal am 27. August 2012 Lebensmittel zur Abgabe an Gäste bereitgehalten und somit in Verkehr gebracht habe, obwohl diese Geruchsfehler sowie eine hohe Kontamination mit Keinem aufgewiesen hätten. Hierdurch habe er eine Übertretung der §§ 5 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 5 Z. 2 i.V.m. § 90 Abs. 1 Z. 1 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl.Nr. I 13/2006 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. I 125/2011 (im Folgenden: LMSVG), begangen, weshalb er nach § 90 Abs. 1 LMSVG zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das dem Rechtsmittelwerber angelastete Verhalten auf Grund eines Gutachtens der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) vom 4. September 2012 als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung sei kein Milderungsgrund hervorgekommen, während der Umstand, dass der Rechtsmittelwerber bereits wegen einer weiteren Übertretung lebensmittelrechtlicher Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist, als erschwerend zu werten gewesen sei; seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen. 

In der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Berufung gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eingebracht werden muss. 

1.2. Gegen dieses ihm am 11. Jänner 2013 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 28. Jänner 2013 per e-mail bei der belangten Behörde eingegangene Berufung. 

Darin wird um Herabsetzung der über ihn verhängten Geldstrafe ersucht.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 2012; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden. 

2.2. Gemäß § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil eine den Betrag von 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 24 VStG i.V.m. § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung binnen zwei
Wochen bei der Behörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Diese Frist beginnt für jede Partei mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung; hierbei handelt es sich um eine gesetzliche, nicht verlängerbare Frist.

 

Nach § 32 Abs. 2 AVG enden u.a. Fristen, die nach Wochen bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. 

Gemäß § 33 Abs. 1 und 2 AVG wird u.a. der Beginn wie auch der Lauf einer Frist durch Sonn- und Feiertage nicht behindert; fällt das Ende der Frist jedoch auf
einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so ist der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. 

3.2. Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 3. Jänner 2013, Zl. 2012, wurde dem Rechtsmittelwerber laut dem in dem Akt erliegenden Rückschein am 11. Jänner 2013 (Freitag, kein Feiertag) durch Hinterlegung zugestellt. Mit diesem Tag hat die zweiwöchige Berufungsfrist des § 24 VStG i.V.m. § 63 Abs. 5 AVG zu laufen begonnen; sie endete daher gemäß § 32 Abs. 2 AVG am 25. Jänner 2013 (Freitag, kein Feiertag) um 24:00 Uhr. 

Da die gegenständliche, erst am 28. Jänner 2013 per e-mail eingebrachte Berufung davon ausgehend offenbar verspätet erhoben worden sein dürfte, hat der Oö. Verwaltungssenat den Beschwerdeführer fernmündlich kontaktiert und ihm so Gelegenheit gegeben, zur Frage der Verspätung seiner Berufung Stellung zu nehmen und gleichzeitig dem Oö. Verwaltungssenat allfällige, einen gegenteiligen Sachverhalt – nämlich insbesondere, dass er zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides von seiner Abgabestelle in H ortsabwesend war – belegende Beweismittel vorzulegen. 

Der Beschwerdeführer brachte jedoch in diesem Zusammenhang nur allgemein vor, dass er nicht ortsabwesend gewesen sei, sondern die hinterlegte Sendung nur deshalb "erst so spät abgeholt" habe, weil er in diesem Zeitraum jeweils "dienstlich sehr engagiert" gewesen sei und der Postpartner in H zudem nur "über äußerst kundenunfreundliche Öffnungszeiten" verfüge.  

Damit liegt aber im Ergebnis ein gehörig untermauertes Vorbringen dahin,
weshalb dem Berufungswerber eine rechtzeitige Einbringung seines Rechtsmittels nicht möglich gewesen sein sollte, nicht vor. Denn dass der Rechtsmittelwerber – worauf es allein und entscheidend ankommt – zum Hinterlegungszeitpunkt (Freitag, 11. Jänner 2013) von seiner Abgabenstelle in H i.S.d. § 17 Abs. 3 ZustG ortsabwesend gewesen wäre, wurde von ihm ebenso wenig dargetan wie ein Umstand dafür, dass ihm die Behebung des Schriftstückes am nächsten Werktag (Montag, 14. Jänner 2013) nicht möglich gewesen sein sollte. Damit hatte er aber vom Zustellvorgang jedenfalls rechtzeitig Kenntnis erlangt und es wäre sohin in der Folge an ihm gelegen, zeitlich derart zu disponieren, dass seine – ohnehin bloß auf wenige Zeilen beschränkte und per-email übermittelte – Berufung noch vor dem Ablauf der Rechtsmittelfrist bei der belangten Behörde eingeht. 

Auf Grund dieser Fakten- und Beweislage steht daher für den Oö. Verwaltungssenat im Ergebnis fest, dass die Berufung im gegenständlichen Fall verspätet erhoben wurde. 

3.3. Daher war – worauf die belangte Behörde als Verfahrenspartei ein subjektives Recht hat – die vorliegende Berufung schon aus diesem Grund gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass auf das Berufungsvorbringen überhaupt inhaltlich eingegangen werden durfte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden, wobei für jede dieser Beschwerden eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten ist.

Dr.  G r ó f

 

 

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