Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101409/2/Lg/Bk

Linz, 04.03.1994

VwSen-101409/2/Lg/Bk Linz, am 4. März 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Dr. J, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. F, Dr.

Siegfried S gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 21. Juni 1993, Zl. III-Cst-2658/WE/92/P, mit dem über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.200 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (§§ 52 Z10a, 99 Abs.3 lit.a StVO) verhängt worden war, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1, 51e Abs.1 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Das entscheidungsgegenständliche Straferkenntnis wirft dem Berufungswerber vor, er habe am 16. September 1992 um 11.38 Uhr auf der P bei BauKm. 83,160 im Gemeindegebiet von R, Fahrtrichtung L das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen gelenkt und die durch Verbotszeichen gemäß § 52 Z10a StVO kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h überschritten, weil die Fahrtgeschwindigkeit 89 km/h betrug.

Begründend führt das Straferkenntnis im wesentlichen aus, der Tatbestand der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sei durch die Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich, Verkehrsabteilung - Außenstelle K vom 20. September 1992, die aufgrund einer automatischen Radarüberwachungsanlage erfolgt war, erwiesen.

2. Die zulässige und rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 13. Juli 1993 wendet dagegen ein, die dem Verkehrszeichen gemäß § 52 Z10a StVO zugrundeliegende Verordnung weise weder den erforderlichen normativen Gehalt auf, noch sei infolge dieses Mangels geklärt, ob der von der belangten Behörde umschriebene Tatort in jenem Bereich liegt, für den die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 9. Juli 1987, Zl. 615.009/6-I/11-87 (in der Berufung als Verordnung vom 22.7.1987 bezeichnet) eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h vorschreibt. Der angesprochene Mangel wird damit begründet, daß der in der Verordnung verwendete Begriff "Autobahnende" unklar sei. Aus der Verordnung vom 16. Dezember 1985, Zl. 73.009/24-IV/5-85, deren Beischaffung beantragt wird, ergebe sich vielmehr, daß der Tatort außerhalb des örtlichen Geltungsbereiches der oben genannten Verordnung liege. Schließlich wendet die Berufung ein, daß aufgrund der örtlichen Gegebenheiten die Voraussetzungen gemäß § 43 Abs.1 lit.b StVO für eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h nicht gegeben sind, die gegenständliche Verordnung daher gesetzwidrig sei und auf eine gesetzwidrige Verordnung eine Strafe nicht gegründet werden könne.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen: Im Zuge eines Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (VwSen - 101485/15/Fra/Ka) kam hervor, daß zum Zeitpunkt der hier vorgeworfenen Tat die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 9. Juli 1987 insofern nicht ordnungsgemäß kundgemacht war, daß das verfahrensgegenständliche Vorschriftszeichen 60 km/h auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Toleranzspielraumes nicht an der in der Verordnung vorgesehen Stelle angebracht war.

4. Aus diesem Grunde war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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