Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310473/7/Re/Th

Linz, 22.01.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Herrn X, vom 31. Oktober 2011, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 18. Oktober 2011, UR96-7-2011, wegen Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13. Dezember 2012, zu Recht erkannt:

 

 

      I.      Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

  II.      Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG) iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 idgF (VStG).

Zu II.: § 66 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 18. Oktober 2011, UR96-7-2011, wurden über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 79 Abs.2 Z18 AWG 2002 iVm der EG-Verbringungsverordnung Nr. 1013/2006 zwei Geldstrafen in der Höhe von je 1.800 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben, Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 83 Stunden verhängt.

Diesem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben von der Firma X GmbH, X, MKS-Material (Kunststoffmahlgut), welches keinen Eintrag der Anhänge III bzw. IIIA der EG-Verbringungsverordnung Nr. 1013/2006 zugeordnet werden kann,

1.       am 12.06.2010 gemäß Wägschein Nr. 1802 im Ausmaß von 22.660 kg

2.       am 31.05.2010 gemäß Wägschein Nr. 1863 im Ausmaß von 19.320 kg

Übernommen und dieses ohne die erforderliche Bewilligung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft von Österreich in die Tschechische Republik (zur Fa. X in X) verbracht, obwohl über eine solche notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen aus Österreich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bescheidmäßig abzusprechen hat:

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 69 Abs. 1 Abfallswirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) BGBl. I Nr. 102/2002 i.d.F. BGBl. I Nr. 9/2011 in Verbindung mit der EG-Verbringungsverordnung Nr. 1013/2006"

 

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dem Verfahren ginge eine Anzeige des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 11. März 2011 voraus, wonach am 23. September 2010 vom Bundesministerium bei der Firma X GmbH in X, eine Kontrolle gemäß § 75 AWG 2002 betreffend die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen durchgeführt worden sei. Im Rahmen dieser Kontrolle sei eine Probe des von der X GmbH hergestellten MKS-Materials (vom Multikonsichter) gezogen worden und handle es sich nach Analyse dieses Materials laut Stellungnahme des Amtssachverständigen um ein Material, welches weder einem Eintrag des Anhanges III der Verbringungsverordnung (grüne Liste) zugeordnet werden könne, noch entspreche es einem der in Anhang IIIA dieser Verordnung genannten Gemische. Das Material sei daher als notifizierungspflichtiges Abfallgemisch einzustufen und habe der Bw im Zeitraum vom Jänner 2010 bis Mai 2010 insgesamt 14 Transporte dieses Materials zur Firma X, X nach Tschechien verbracht. Aufgrund der Verlegung des Gewerbestandortes des Bw nach X am 4. Mai 2010 liegen die Verbringungen vom 12. Mai 2010 und vom 31. Mai 2010 im Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wird als Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen festgestellt, dass der Bw Kunststoffmahlgut, welches keinem Eintrag der Anhänge III bzw. IIIA der EG-Verbringungsverordnung Nr. 1013/2006 zugeordnet werden könne, von der X GmbH übernommen und dieses ohne Bewilligung des Bundesministeriums in die tschechische Republik verbracht habe. Die vom Berufungswerber vorgelegte Erlaubnis zum Transport des Materials beziehe sich auf Abfälle der MBA-Polymers X GmbH, nicht jedoch auf das MKS-Material der X GmbH, Burgenland. Die beiden Unternehmen würden sich auch aufgrund des Firmenzwecks unterscheiden. Eine grenzüberschreitende Verbringung ohne Notifizierung wäre laut Stellungnahme des BMLFUW nur möglich, wenn der kunststofffremde Anteil und der Anteil an PVC gemeinsam maximal 8 % betragen und keine gefährlichen Verunreinigungen vorliegen würden; die Analyse habe jedoch einen kunststofffremden Anteil von ca. 35 % ergeben, sodass das Material nicht zum Code B3010 der "Grünen Liste" zugeordnet werden könne und eine Verbringung ohne Notifizierung nicht möglich sei. Die Zustimmung des Abnehmers in Tschechien könne für die Rechtmäßigkeit einer grenzüberschreitenden Abfallverbringung nicht ausreichen. Die Tatsache, dass die Probenahme erst nach Beendigung der Lieferung stattgefunden habe, würde durch die nach Angaben des Bw gleichbleibende Qualität des Materials der X GmbH entkräftet. Nach Ansicht des Amtssach­verständigen würden sich die nach Tschechien verbrachten Abfälle in der Zusammensetzung nicht wesentlich von jenen unterscheiden, die im Rahmen der Kontrolle am 23. September 2010 beprobt worden seien.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat X mit Schriftsatz vom 31. Jänner 2011 innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die im Straferkenntnis angeführten Gründe falsch und nicht mehr nachvollziehbar seien. Die vorgelegten Gegenbeweise (Lieferscheine mit verschiedenen Produktnummern der Firma X bzw. X, die eindeutig beweisen, dass es mehr als 1 Produkt gab, seien nicht gewürdigt worden. Auch sei bewiesen worden, dass sowohl die Firma X bzw. X als auch Polymers die übernommenen Materialien aus den gleichen Vormaterialien herstellen würden und daher der Vergleich zwischen diesen Materialien statthaft sei. Im Übrigen würde die Ware vom selben Lieferanten zum selben Abnehmer bei vorliegendem Vertrag verbracht, weshalb zeitliche Zusammenhänge bewiesen seien und keinesfalls verschiedene Tätigkeiten vorlägen. Es handle sich daher um ein fortgesetztes Delikt, welches nicht strafbar sei. Laut vorliegenden Lieferscheinen seien drei verschiedene Materialsorten erzeugt und keine Auskunft erteilt worden, welches Material vom Sachverständigen beprobt worden sei. Zu keiner Zeit sei eine Probe der von ihm verbrachten Materialien direkt von einem LKW und auch nicht bei der Firma X genommen worden. Angebotenes Materialmuster sei ignoriert worden. Erst Monate nach einer gezogenen Probe sei die Behauptung des Sachverständigen aufgetaucht, dass das erbrachte Material nicht der grünen Liste zuzuordnen sei. Aufgrund dieser viel später erfolgten und nicht nachvollziehbaren Beprobung sei eine Bestrafung unzulässig.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat diese Berufung samt bezughabenden Verwaltungsakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser aufgrund der Tatsache, dass keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, an welcher der Bw und eine Vertreterin der belangten Behörde teilgenommen haben.

Zur mündlichen Berufungsverhandlung vorgelegt und im Rahmen dieser  auch vom Bw ausdrücklich als Verhandlungsinhalt bestätigt wurden zwei vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg aufgenommene Verhandlungsschriften vom 25. September 2012 und vom 21. November 2012. Im Rahmen dieser beim UVS Salzburg stattgefundenen Berufungsverhandlungen, durchgeführt aufgrund der Berufung des Bw gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 26. April 2012, welchem ebenfalls der Vorwurf der Verbringung von MKS-Material (Kunststoffmahlgut) von der X GmbH zur Firma X in der tschechischen Republik zugrunde lag, wurden als Zeugen Mag. X (Vertreter des Lebensministeriums bei der Überprüfung der X GmbH bzw. X in X, Burgenland, am 23. September 2010)  und Frau X (abfallrechtliche Geschäftsführerin der Firma X, Burgenland) einvernommen.

In seiner Befragung gibt der Zeuge Mag. X unter anderem an, dass im Rahmen der am 23. September 2010 durchgeführten abfallrechtlichen Überprüfung das vom Bw entsorgte MKS-Material besichtigt wurde. Das Material habe optisch einen nicht besonders reinen Eindruck gemacht und hätte daher  nicht entschieden werden können, ob das Material tatsächlich auf die grüne Liste gehöre oder nicht. Von ihm könne nicht gesagt werden, wie die Geschäftsführerin der Firma X eine Bestätigung ausstelle, dass das Material zumindest optisch nicht mit Metallen verunreinigt sei. Weiters bestätigt er, dass bei der Firma X es verschiedene Endfraktionen gab. Die Überprüfung habe sich auf das MKS-Material konzentriert. Direkt von Lkws, welche das Material in die Tschechei verfrachtet hätten, seien, soweit ihm bekannt sei, jedoch keine Proben gezogen worden. Die Schwankung des Fremdanteils im Material aufgrund des Produktionsprozesses sei im Ausmaß von wenigen Prozenten, für ihn jedoch nicht im Größenausmaß von ausnahmsweise über 1/3 vorstellbar. Er habe keine Informationen darüber, welches Multikonsichtermaterial damals beprobt worden sei. Seiner Erinnerung nach würde sich das Material laut Aussage der Firma metrade nur in der Körnung, nicht aber in den Inhaltsstoffen unterscheiden.

Die Zeugin Ing. X gibt im Rahmen ihrer Befragung unter anderem an, dass Abweichungen hinsichtlich der Materialien einerseits vom September 2010 bzw. andererseits vom Zeitpunkt der Verbringungen im März bzw. April 2010 nach Tschechien schon aufgrund des Inputs nicht auszuschließen sind, zumal durchgehend Elektroaltgeräte verarbeitet werden und es hier auch große Unterschiede bei den Einzelgeräten gäbe. Die auf den Lichtbildern aus dem Jahr 2009 (13.05.2009) sichtbaren Materialien fallen grundsätzlich im Unternehmen an. Von der abfallrechtlichen Geschäftsführerin wird darüber hinaus eine offensichtlich erkennbare Verunreinigung durch Metalle und Mineralik ausgeschlossen, da dieses Material aufgrund des Gewichtsunterschiedes von der Anlage ausgeschieden werde. Holzanteile seien darüber hinaus bei derartigen Elektroaltgeräten anteilsmäßig gering. Es stimme, dass es die Schnittgrößen grob, mittel und klein gäbe und sich diese von der substanzmäßigen Zusammensetzung nicht wesentlich unterscheiden. Es könne ihrerseits nicht ausgeschlossen werden, dass Fremdmaterial durch Aufräum- bzw. Reinigungsarbeiten auf dem Platz zur Schüttung gekommen sind, zB. kann man aufgrund der Fotos sehen, dass dort auch Materialien sind, die nicht aus dem Schredder gekommen sind, weil sie von der Teilegröße her zu groß sind. Früher sei das Material direkt am Ende des Multikonsichters in Container erfasst und von dort in Bigbags entleert worden. Erst nach der Geschäftsbeziehung mit dem Berufungswerber wurde die oben beschriebene Schüttung im Freien vorgenommen. Feststeht, dass die Lagerung der MKS-Fraktion in Bigbags zu Beginn der Produktion üblich war, dies auch im Zeitraum der Geschäftsbeziehung mit dem Berufungswerber. Das Umstellen auf offene Schüttung (mit der oben beschriebenen Verunreinigungsmöglichkeit) erfolgte erst nach Ende der Geschäftsbeziehung mit Herrn X.

 

Schließlich dem Verfahren zugrunde zu legen ist auch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegte Stellungnahme der X GmbH vom 28. September 2012, betreffend die Probenziehung am 23. September 2010 bei der Firma X, welcher auch die Lichtbilder über die offene Schüttung des untersuchten Materials angeschlossen sind.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 79 Abs.2 Z18 AWG 2002 (in der zur Tatzeit geltenden Fassung) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360 bis 7.270 Euro zu bestrafen ist, wer entgegen § 69 Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen gemäß der EG-VerbringungsV oder entgegen Art. 22 Abs.4 der EG-VerbringungsV verbringt oder Auflagen in den Bescheiden gemäß § 69 nicht einhält.

 

Gemäß § 69 Abs.1 AWG hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über jede von der EG-VerbringungsV erfasste notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen nach, aus oder durch Österreich bescheidmäßig abzusprechen.

 

Gemischte Kunststoffabfälle sind im Falle einer nicht mehr als maximal 8 % betragenden Verunreinigung mit Kunststofffremdenanteilen bzw. Anteilen an PVC sowie dem Nichtvorliegen von gefährlichen Verunreinigungen als Abfall des Codes B3010 gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen einzustufen und unterliegt die Verbringung von diesen Vorgaben entsprechenden Abfällen zur Verwertung nach Tschechien nicht dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung.

 

Im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren wird dem Bw vorgeworfen, dass die am 12. Mai 2010 und am 31. Mai 2010 in die tschechische Republik verbrachten Kunststoffmahlgutabfälle keinem Eintrag der Anhänge III bzw. IIIA der zitierten EG-Verbringungsverordnung zugeordnet werden können. Die wesentliche Begründung, warum die konkret transportierten Abfälle als "nicht gelistet" anzusehen sind, gründet im Wesentlichen auf dem Analyseergebnis einer am 23. September 2010 im Rahmen einer behördlichen Überprüfung entnommenen und in der Folge analysierten Probe aus den bei der X GmbH gelagerten Abfällen.

 

Diesbezüglich kommt aus Sicht der Berufungsbehörde dem wesentlichen Berufungsvorbringen, wonach die in freier Schüttung gelagerten Abfälle, wie sie bei der Überprüfung am 23. September 2010 vorgefunden wurden, nicht mit den zur Tatzeit am 12. bzw. 31. Mai 2010 übernommenen Materialien vergleichbar sind, wesentliche Bedeutung und Glaubwürdigkeit zu. In diesem Zusammenhang ist zunächst als wesentlich der beträchtliche Zeitraum zwischen der Tatzeit im Mai 2010 einerseits und der Probeziehung am 23. September 2010 andererseits festzustellen. Dem ist hinzuzufügen, dass sich im Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergeben hat, dass die Art und Weise der Aufbewahrung des Kunststoffmahlgutes im Unternehmen X GmbH zur Tatzeit sich wesentlich vom Aufbewahrungsmodus zur Zeit der Probeziehung im September 2010 unterschieden hat. So wurde das Kunststoffmahlgut im Mai 2010 unmittelbar beim Anfall des Produkts beim Multikonsichter im Container aufgefangen und von dort direkt in Bigbags verfüllt. Aus betriebsinternen Gründen wurde diese Art der Aufbewahrung in der Folge geändert und fand zum Zeitpunkt der Überprüfung und Probeziehung am 23. September 2010 keine unmittelbare Befüllung eines Containers bzw. Bigbags statt sondern eine Schüttung dieser Materialien im Freien. Diese im Freien aufgeworfene Schüttung ist auf den bei der Überprüfung angefertigten Lichtbildern zweifelsfrei und unbestritten zu erkennen. Auf diesen Lichtbildern wiederum sind deutliche Anteile des Schüttgutes, somit des im Freien gelagerten Materials zu erkennen, welche jedenfalls und zweifelsfrei eine Granulatgröße von über 2 cm, teilweise deutlich darüber, aufweisen. Fest steht bereits aus diesem Grunde, dass diese nicht direkt aus dem Multikonsichter stammen können, da die Korngrößen (feines, mittleres und grobes Material) aus dem Multikonsichter Ausmaße von lediglich wenigen Millimetern bis maximal 2 Zentimetern aufweisen. Dies wird auch von der zeugenschaftlich einvernommenen Geschäftsführerin bestätigt. Bei dem beprobten und analysierten Material, welches in der Folge einen Fremdanteil von über 30 % ergab, handelt es sich somit nicht mehr um ausschließlich Abfall aus dem Multikonsichter, sondern wurden diese Abfälle in der Phase der Aufschüttung im Freien zweifelsfrei weiter verunreinigt. Eine derartige im Zuge der Schüttung verunreinigte Abfallmenge wurde jedoch zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt im Mai 2010 ebenfalls zweifelsfrei nicht transportiert, da zu diesem Zeitpunkt das Material im Container aufgefangen und direkt in Bigbags verpackt wurde.

Dem Verfahren weiters zweifelsfrei ist zu entnehmen, dass Bigbags in verschiedenen Korngrößen bei den Lieferungen transportiert wurden und als solche auch auf den entsprechenden Abholscheinen angeführt sind.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat gelangt daher aufgrund der Tatsache, dass eine Analyse des in Bigbags verwahrten Kunststoffmahlgutes nicht vorliegt, zum Ergebnis, dass das Analyseergebnis der am 23. September 2010 entnommenen Probe aus der – sichtbar verunreinigten – Schüttung im Freien nicht ausreicht, um zweifelsfrei eine verwaltungsstrafrechtlich relevante Verbringung nach Tschechien  zur Tatzeit zu begründen.

 

Ergänzend ist dem noch anzufügen, dass im Verfahrensakt auch Lichtbilder aus dem Zeitraum 13. Mai 2010 aufscheinen. Das diese – vom Bw – angefertigten Lichtbilder jedenfalls nicht mit dem Kunststoffmahlgut laut analysierter Probe vom 23. September 2010 verglichen werden können, ist zweifelsfrei sichtbar. Auch wenn dieses Material 1 Jahr vor dem Tatzeitraum aufgenommen wurde und somit nicht zwingend die Identität mit dem tatgegenständlichen Kunststoffmahlgut ableitbar ist, so ist dennoch auf die Zeugenaussage der abfallrechtlichen Geschäftsführerin der X GmbH zu verweisen, wonach diese bestätigt, dass solches Material grundsätzlich im Unternehmen anfalle. Darüber hinausgehend bestätigt diese Zeugin auch, dass Verunreinigungen durch Fremdeinwirkung in irgendeiner Art und Weise beim Lagern der Kunststoffabfälle im Freien (Schüttung, wie zum Zeitpunkt der Überprüfung am 23. September 2010 vorliegend) nicht ausgeschlossen werden können.

 

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte, dass es sich bei den am 12. bzw. 31. Mai 2010 von der X GmbH, X, in die tschechische Republik zur Firma X, X verbrachten MKS-Materialien um nicht gelistete Abfälle (mögliche Zuordnung zum Code B3010 der "Grünen Liste") gehandelt hat.  Die Notifizierungspflicht der Verbringung der Materialien nach Tschechien ist daher nicht erwiesen, weshalb die angelastete Tat nicht mit der für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnte. Im Zweifel war daher aus diesen Gründen von der Bestrafung abzusehen, der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren im Grunde des § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.




Dr. Reichenberger

 

 

 

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