Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-500235/7/Kl/TK/BU

Linz, 30.01.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer (Vorsitzende Mag. Michaela Bismaier, Berichterin Dr. Ilse Klempt, Beisitzer Mag. Thomas Kühberger) über die Berufung der x Gesellschaft m.b.H, x, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 5. September 2012, Verk-630.099/62-2012-Haf, wegen Wiedererteilung der Konzession zum Betrieb der Kraftfahrlinie x und Enthebung von der Betriebspflicht auf einem Teilstück der Kraftfahrlinie nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19. Dezember 2012 zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass Spruchpunkt VII. zu lauten hat:

"VII. Folgende Auflagen sind einzuhalten:

Bedienungsverbot und Fahrplanabsprache mit der x GmbH auf der Strecke x und innerhalb des Gemeindegebietes der x

Fahrplanabsprache mit der x GmbH"

Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 16, 19, und 21 Kraftfahrliniengesetz – KflG, BGBl. I Nr. 203/1999 i.d.F. BGBl. I Nr. 153/2006

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 5. September 2012, Verk-630.099/62-2012-Haf, wurde dem Antrag der x Gesellschaft m.b.H x vom 5. Juli 2012, mit welchem die Wiedererteilung der Konzession zum Betrieb der Kraftfahrlinie x und die Enthebung von der Betriebspflicht aus einem Teilstück der Kraftfahrlinie beantragt wurde, stattgegeben und für das beantragte Teilstück der Kraftfahrlinie die Enthebung von der Betriebspflicht ausgesprochen (Spruchpunkt I.) und die Konzession zum Betrieb der Kraftfahrlinie x auf näher bezeichneter Strecke als Konzession zum gemeinwirtschaftlichen Betrieb wieder erteilt (Spruchpunkt II.). Die Konzession zum Betrieb der Kraftfahrlinie wurde bis zum 8. Dezember 2019 wieder erteilt (Spruchpunkt III.). Der Betrieb der Kraftfahrlinie ist unverzüglich fortzuführen (Spruchpunkt IV.). Es wurde weiterhin die Genehmigung zum Koppeln mit der Kraftfahrlinie x erteilt (Spruchpunkt V.). Auf der gesamten Kraftfahrlinie dürfen wie bisher folgende Fahrzeuge eingesetzt werden: Omnibusse mit einer Länge von maximal 12 m und 9-sitzige Personenkraftwagen (Kleinbusse) (Spruchpunkt VI.). Unter Spruchpunkt VII wurden folgende Auflagen festgelegt:

"Folgende bisherige Auflage bleibt weiterhin unverändert aufrecht: Bedienungsverbot auf der Strecke x und innerhalb des Gemeindegebietes der Stadt x

 Folgende bisherige Auflagen werden abgeändert: Bedienungsverbot in der Relation x

Fahrplanabsprache mit der x in x

und lauten nunmehr wie folgt:

Bedienungsverbot in der Relation x

Fahrplanabsprache mit der x GmbH"

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung des Bedienungsverbotes unter Punkt VII. Abs. 3: Bedienungsverbot in der Relation x und Fahrplanabsprache mit der x GmbH beantragt. Begründend wurde auf eine Stellungnahme der x vom 8.10.1980 hingewiesen, wonach die x grundsätzlich nichts gegen die Errichtung der angestrebten Kraftfahrlinie einzuwenden hatte und lediglich ein Bedienungsverbot für die "Relation x bzw. x" beantragte. Mit dieser ungeschickten Formulierung habe die x lediglich gemeint, dass Fahrgäste vom Ort x nicht direkt nach x bzw. umgekehrt befördert werden dürfen. Diese Formulierung sei in den Bescheid vom 17.5.1982 wortgetreu übernommen worden.

 

3. Der Landeshauptmann für Oberösterreich hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt.

Über Anforderungen wurden der Konzessionserteilungsbescheid vom 17.5.1982 sowie alle nachfolgenden Abänderungsbescheide betreffend die Konzession für die Kraftfahrlinie x vorgelegt.

 

Gemäß § 21 Z1 KflG ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung zuständig und hat die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zu entscheiden (§ 67a AVG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19. Dezember 2012, zu welcher die Berufungswerberin und die belangte Behörde geladen wurden. Sie haben durch jeweilige Vertreter teilgenommen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest und wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. Mai 1982, VerkR-941/11-1982-I/Dre, wurde dem Ansuchen der x Gesellschaft m.b.H., x, vom 29.1.1982 um Erteilung der Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie auf der Strecke x und zurück auf die Dauer von 15 Jahren stattgegeben und es wurden folgende Auflagen festgesetzt:

"1. Bedienungsverbot auf der Strecke x und innerhalb des Gemeindegebietes der Stadt x.

2. Bedienungsverbot in der Relation x.

3. Fahrplanabsprache mit der x in x."

Geändert durch Bescheide des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 11. April 1983, 2. Juni 1986, 15. März 1993 und 20. Mai 1994, wurde mit Bescheid vom 25. Juni 1997 die erteilte Konzession zum Betrieb der Kraftfahrlinie x bei sonst unverändertem Inhalt auf weitere 15 Jahre, das ist bis zum 6. September 2012, verlängert.

Mit Bescheid vom 28. September 1998 wurde die Verwendung von 9-sitzigen Personenkraftwagen (Kleinbus) für die Kraftfahrlinie x genehmigt. Mit Bescheid vom 15. September 2004 wurde dem Ansuchen um Änderung der Streckenführung der Kraftfahrlinie stattgegeben.

 

Mit nunmehrigen Antrag vom 5.7.2012, eingelangt am 9.7.2012, wurde der Antrag auf Wiedererteilung der Konzession sowie auf Enthebung von der Betriebspflicht auf Dauer auf näher bezeichneten Teilstrecken, insbesondere von x bis x, beantragt.

Im Verfahren erster Instanz wurden alle in § 5 Abs. 1 KflG genannten Stellen nachweislich gehört. Seitens der x wurde keine Stellungnahme abgegeben.

 

Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat haben die Parteienäußerungen unmissverständlich ergeben, dass die Stellungnahme des berührten Unternehmens x dahingehend lautete und zu verstehen war, dass eine direkte Bedienung von x nach x bzw. umgekehrt nicht stattfinden sollte, d.h., dass keine Fahrgäste von x direkt nach x transportiert werden sollten und in umgekehrter Richtung aufgenommen werden dürfen. Es war aber nicht gemeint, dass eine Aufnahme von Fahrgästen zwischen den Orten verboten sein soll. Dies lässt sich auch dahingehend erkennen, dass entgegen dem im Konzessionserteilungsbescheid vom 17. Mai 1982 festgelegten Bedienungsverbot in der Relation x im ausgestellten Konzessionsdekret in Punkt 2 zum Ausdruck kommt, dass von x nach x und umgekehrt keine Fahrgäste – d.h. direkt – befördert werden dürfen. Auch aus der Formulierung "in der Relation x" soll eine Direktverbindung ausgedrückt werden. Dies deshalb, weil ansonsten Bedienungsverbote "auf der Strecke …" definiert sind. Das Bedienungsverbot von der Relation x ist darin begründet, dass die x ebenfalls eine Linie von x nach x und umgekehrt führte, allerdings auf einer anderen Streckenführung als die Konzessionswerberin, nämlich nicht über x und x, sondern zur Gänze in die entgegengesetzte östliche Richtung. Die Streckenführung ist im vorgelegten Plan in grüner Linie eingezeichnet. Die Streckenführung der Antragstellerin ist mit roter Linie eingezeichnet. Auch wies die Teilstrecke x nach x wenig Bedarf auf, sodass schon einmal vorübergehend um die Enthebung von der Betriebspflicht angesucht wurde und diese genehmigt wurde. Der eigentliche Bedarf besteht auf der Strecke x nach x, insbesondere für Schülertransporte. Es wurde daher auch bei der Wiedererteilung der Konzession um Enthebung der Betriebspflicht für die Teilstrecke x nach x angesucht. Durch die Genehmigung der Enthebung von der Betriebspflicht nach x ist die Strecke x nach x nicht mehr von der Konzession umfasst. Für die Strecke x nach x ist das Verkehrsunternehmen x nicht berührt, weil diese Strecke von der x nicht bedient wird. Es ist daher auch eine Fahrplanabsprache mit der x nicht dienlich und erforderlich. Davon zu unterscheiden ist die Streckenführung x, hinsichtlich derer eine Konkurrenzierung mit der x besteht. Das diesbezügliche Bedienungsverbot und die diesbezügliche Fahrplanabsprache betrifft aber nicht Auflagenpunkt VII. 3. des angefochtenen Bescheides.

 

4.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt sowie aus der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Der Umfang der Konzession und die Konkurrenzierung durch andere Verkehrsunternehmen (x) wurden von der Antragstellerin und der belangten Behörde übereinstimmend angeführt.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 29 Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz – KflG, BGBl. I Nr. 203/1999 i.d.g.F., ist der bisherige Konzessionsinhaber bei Wiedererteilung einer Konzession für eine Kraftfahrlinie in Konkurrenz mit einem anderen Konzessionswerber bei sonst gleichem Angebot vor allem zu berücksichtigen.

Gemäß § 6 Abs. 1 KflG sind die Vorschriften des § 5 sinngemäß auch im Verfahren über Anträge auf Änderung oder Wiedererteilung von Konzessionen und auf das Koppeln von Kraftfahrlinien (§ 17) sowie weiters im Verfahren über Anträge auf Änderung oder Erneuerung von Genehmigungen anzuwenden.

Gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 KflG sind vor der Entscheidung über die Erteilung einer Berechtigung (Konzession oder Genehmigung) bei sonstiger Nichtigkeit (§ 68 Abs. 4 Z 4 AVG) jene Unternehmen des öffentlichen Eisenbahnverkehrs und jene Kraftfahrlinienunternehmen, in deren Verkehrsbereich (§ 14) die beantragte Kraftfahrlinie ganz oder teilweise fällt, zu hören.

Gemäß § 23 Abs. 2 KflG hat, wenn die Bedienung von Strecken bestellt wird, die bisher mangels Eigenwirtschaftlichkeit (§ 3 Abs. 2 ÖPNRV-G 1999) von einer Kraftfahrlinie nicht bedient worden oder zum Zeitpunkt der Bestellung nicht mehr eigenwirtschaftlich bedient werden können, selbst oder für diesen die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft unter Berücksichtigung der anwendbaren Bestimmungen des Vergaberechts einen geeigneten Personenkraftverkehrsunternehmer zu ermitteln. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Strecken, die weiterhin eigenwirtschaftlich bedient werden können.

Gemäß § 23 Abs. 3 KflG ist dem nach Abs. 2 ermittelten Personenkraftverkehrsunternehmer vor Betriebsaufnahme über Antrag eine Kraftfahrlinienkonzession zum gemeinwirtschaftlichen Betrieb (§ 3 Abs. 3 ÖPNRV-G 1999) zu erteilen, sofern die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 gegeben sind und der Ausschließungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 4 lit. a nicht vorliegt. Im Verfahren über diesen Antrag findet § 5 keine Anwendung (§ 23 Abs. 4 KflG).

Gemäß § 24 Abs. 1 KflG hat die Konzessionsbehörde den Konzessionsinhaber auf seinen Antrag von der Verpflichtung des § 20 Abs. 1 Z 1 dauernd für den ganzen Betrieb oder einen Teil desselben zu entheben, wenn ihm die Weiterführung des Betriebes nicht mehr zugemutet werden kann, oder wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht. Die Konzession erlischt hinsichtlich des von der Betriebspflichtenthebung betroffenen Steckenteils (§ 24 Abs. 2 und § 27 Z 4 KflG).

Gemäß § 16 Abs. 1 KflG können im Bescheid, mit dem die Berechtigung erteilt wird, aus öffentlichen Rücksichten bestimmte Auflagen vorgeschrieben werden, die dem Berechtigungswerber von der Aufsichtsbehörde vor Erteilung der Berechtigung bekannt zu geben sind. Gemäß § 16 Abs. 2 Z 5 und Z 8 KflG kommen als Auflagen insbesondere in Betracht: Das Verbot, auf einer bestimmten Teilstrecke Fahrgäste zur Beförderung nach einem anderen Ort innerhalb dieser Strecke – die Endpunkte mit eingerechnet – aufzunehmen; dieses Verbot schließt jedoch nicht die Beförderung von Fahrgästen von Orten außerhalb der Verbotszone in Orte innerhalb derselben oder die Aufnahme von Fahrgästen in Orten der Verbotszone nach Orten außerhalb derselben aus (Zwischenbedienungsverbot), und die Fahrplanabsprache mit konkurrenzierten Verkehrsunternehmen des öffentlichen Personenverkehrs.

 

5.2. Im Grunde des festgestellten Sachverhaltes ist daher davon auszugehen, dass aufgrund der Enthebung von der Betriebspflicht auf der Teilstrecke x nach x und umgekehrt die Konzession für diesen betroffenen Streckenteil erloschen ist. Da x nicht mehr von der Antragstellerin bedient wird, besteht auch keine Konkurrenzierung zum Verkehrsunternehmen x für die Relation x und umgekehrt. Da die Linie x von der x auf einer anderen Streckenführung bedient wird als die nunmehr verbleibende Teilstrecke der Antragstellerin von x nach x, besteht auch hinsichtlich dieser genannten Streckenführung keine Konkurrenzierung durch die x, sodass ein Bedienungsverbot schon aus diesem Grunde nicht gerechtfertigt ist. Mangels einer Konkurrenzierung für die Linie x und umgekehrt erübrigt sich daher auch die Notwendigkeit für eine Fahrplanabsprache. Hievon unberührt bleibt jedoch die Streckenführung x und umgekehrt auf dieser Teilstrecke.

Es konnte daher der Berufung stattgegeben, Auflagenpunkt VII. Abs. 3 für die Relation x aufgehoben und Auflagenpunkt VII spruchgemäß formuliert werden.

Das Verkehrsunternehmen x GmbH führt keine Kraftfahrlinie von x nach x und retour und bedient daher diese Strecke nicht. Die Linie liegt daher nicht im Verkehrsbereich der x GmbH. Es wurde daher auch im Ermittlungsverfahren erster Instanz von ihr keine Stellungnahme abgegeben. Davon unberührt bleibt die Teilstrecke x. Diesbezügliche Auflagen wurden nicht angefochten und bleiben daher aufrecht. Die Konzession wurde im Übrigen zum gemeinwirtschaftlichen Betrieb wieder erteilt. Die Gemeinwirtschaftlichkeit wurde vom Berufungswerber nicht angefochten und die Voraussetzungen bestätigt.

 

6. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 18,20 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Ilse Klempt

 

 

Beschlagwortung: keine Konkurrenzierung, Entfall des Bedienungsverbotes