Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523316/2/Zo/TR/AK

Linz, 04.02.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Gottfried ZÖBL über die Berufung des X, geboren X, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. X und Dr. X, X, X, gegen den Bescheid der BH Urfahr-Umgebung vom 17.10.2012, Zl. VerkR21-106-2012, wegen Entziehung der Lenkerberechtigung sowie begleitender Anordnungen, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird teilweise stattgegeben, und die Frist, in welcher dem Berufungswerber keine Lenkberechtigung erteilt werden darf sowie die Aberkennung des Rechtes, von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, auf 3,5 Jahre, gerechnet ab 1.6.2012, das ist bis einschließlich 1.12.2015, herabgesetzt.

 

Die übrigen Anordnungen des angefochtenen Bescheides bleiben aufrecht.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 AVG und 67a Abs. 1 AVG iVm

§§ 24 Abs. 1 Z 1, 3 Abs. 1 Z 2, 7 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und Abs. 4, 26 Abs. 2 Z 2, 24 Abs. 3, 30 Abs. 1 FSG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem angefochtenen Bescheid dem Berufungswerber die Lenkerberechtigung bis 18.4.2013 (Ablauf der Gültigkeit der Lenkerberechtigung), gerechnet ab 1.6.2012, entzogen und gleichzeitig ausgesprochen, dass dem Berufungswerber für fünf Jahre, gerechnet ab 1.6.2012, das ist bis einschließlich 1.6.2017, keine Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Er wurde verpflichtet, sich einer Nachschulung zu unterziehen, wobei die Dauer der Entziehung nicht vor Befolgung dieser Anordnung endet. Weiters wurde ihm aufgetragen, eine verkehrspsychologische Stellungnahme und ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung beizubringen, wobei die Dauer der Entziehung nicht vor Befolgung dieser Anordnung endet. Das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Lichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen wurde ihm bis einschließlich 1.6.2017 ausdrücklich verboten und es wurde ihm das Recht aberkannt, von einer ausländischen Lenkberechtigung während der Entziehung in Österreich Gebrauch zu machen. Einer Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (§ 64 Abs. 2 AVG).

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber, vertreten durch den Rechtsanwälte Dr. X und Dr. X, P.LL.M, zusammengefasst aus, dass sich diese nicht gegen den Entzug der Lenkerberechtigung im Grundsätzlichen, auch nicht gegen den Entzug bis 18.4.2013, somit gegen den Entzug bis Ablauf der Gültigkeit, jedoch gegen den Ausspruch, dass bis 1.6.2017 keine neue Lenkerberechtigung ausgestellt werden darf, richtet. Dies bedeute, dass de facto dem Berufungswerber die Lenkerberechtigung für fünf Jahre entzogen werde, was jedoch bei weitem überzogen scheine.

Der Berufungswerber führt idZ aus, dass ihm bewusst sei, dass in Anbetracht seines erneuten Alkoholdelikts nach seinem kurz vorhergehenden Entzug für die Dauer von 20 Monaten gegenständlich mit Entzug von erheblicher Dauer vorzugehen sei. Im gegenständlichen Fall habe er weder einen Verkehrsunfall verursacht noch seien sonst verschärfende Umstände vorgelegen, weshalb die dreifache Entzugsdauer jedoch maßlos überzogen sei.

Weiters führt der Berufungswerber an, dass das gegen ihn laufende gerichtliche Strafverfahren wegen des Verkehrsunfalls vom Juni 2010 nach wie vor offen und ein konkretes Ende desselben nicht absehbar sei. Die Erstbehörde gehe daher zu Unrecht von seinem Verschulden aus, was mit der Unschuldsvermutung konfligiere. Selbst wenn man von einem Verschulden seinerseits ausgehen würde, treffe den Getöteten ein gravierendes Mitverschulden, da dieser entgegen der einschlägigen Bestimmungen des § 76 StVO nicht am linken Fahrbahnrand sondern mitten in der Fahrbahn gegangen sei.

Aus diesen Erwägungen sei die verhängte Entzugsdauer von fünf Jahren jedenfalls zu hoch, da auch mit einer geringeren – wenn auch 20 Monate übersteigenden Entzugsdauer – das Auslangen gefunden werden hätte können.

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich, UVS zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt  sich daher die Zuständigkeit des UVS, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (51c VStG).

4. Der UVS hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt.

Da sich daraus der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze ergibt und der Berufungswerber nur die Höhe der Entzugsdauer bekämpft, war eine mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich; eine solche wurde im Übrigen auch nicht beantragt.

4.1. Daraus ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Berufungswerber lenkte am 1.6.2012 um 18:25 Uhr den PKW, Kennzeichen X, in X, wobei er versuchte, mit seinem PKW direkt in das Festgelände des Metal-Open-Air-Festivals einzufahren. Nachdem ihm dies von den anwesenden Securities verwehrt wurde, stellte er seinen PKW nächst der Einfahrt ab. Aufgrund dieses Vorfalles verständigte der Sicherheitsdienst um 18:35 Uhr die Polizei. Im Zuge der Befragung zu diesem Vorfall wurden von den Beamten deutliche Alkoholisierungsmerkmale beim Berufungswerber festgestellt. In der Folge wurde er zur Atemluftprobe aufgefordert, welche er bis 18:50 Uhr verweigerte; dies stellt ein Delikt gem § 99 Abs. 1 lit b iVm § 5 Abs. 2 StVO dar.

Diesen Vorfall gab der Berufungswerber anlässlich der am 2.8.2012 von der BH Urfahr-Umgebung gem § 44 VStG aufgenommenen Niederschrift auch vollinhaltlich zu. Aufgrund dessen wurde über ihn ein Straferkenntnis erlassen und über ihn gem § 99 Abs. 1 StVO eine Geldstrafe von 2.500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 600 Stunden) zuzüglich Verfahrenskosten von 250 Euro verhängt. 

Dem Berufungswerber wurde erst am 4.5.2012 wieder eine Lenkberechtigung erteilt.

Der Berufungswerber beging damit knapp ein Monat nach (Wieder-)Erhalt seiner Lenkberechtigung erneut ein Alkoholdelikt, nachdem ihm der Führerschein bereits mit Erkenntnis des UVS vom 6.2.2012, VwSen522982/Zo/Rei, wegen Lenkens eines PKWs in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand (0,94 mg/l) und Verschulden eines Verkehrsunfalls mit tödlichem Ausgang für die Dauer von 20 Monaten entzogen wurde.

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

5.1. Gemäß § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.      die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.      die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1.  um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

 

Als nicht verkehrszuverlässig gilt eine Person gem § 7 Abs. 3 Z 1 FSG dann, wenn diese ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gem § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 SPG (Begehung einer Verwaltungsübertretung in einem die Zurechungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand) zu beurteilen ist.

 

Gem § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Gem § 26 Abs. 1 Z 2 FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens 12 Monate zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gem § 99 Abs. 1 StVO 1960 ein Delikt gem § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 begangen wird.

5.2. Der Berufungswerber hat mit dem vorliegenden – von ihm auch zugegebenen – Delikt bereits das zweite Alkoholvergehen begangen. Das erste Mal wurde über ihn dafür rechtskräftig ein 20-monatiger Führerscheinentzug verhängt. Nicht einmal einen Monat nach Wiedererhalt des Führerscheines beging er erneut eine entsprechende Übertretung. Für die vom UVS OÖ zu treffende Prognoseentscheidung, für welche Dauer der Entzug des Führerscheins anzuordnen ist, sind, wie in Punkt 5.1. bereits ausgeführt, die in § 7 Abs. 4 FSG statuierten Wertungskriterien von alleiniger Relevanz (vgl etwa VwGH 22.4.2002, 2001/11/0346).

 

Angesichts der geringen Zeitspanne, in welcher der Berufungswerber erneut ein Alkoholdelikt begangen hat, zeigt sich deutlich, dass er nicht in der Lage ist, sich an elementare Vorschriften bezüglich des Lenkens von Fahrzeugen zu halten.  Deshalb kann mit der gesetzlichen Mindestentzugsdauer von 12 Monaten in casu bei weitem nicht das Auslangen gefunden werden, da bereits die erstmalige Verhängung von 20 Monaten (VwSen 522982-2012/Zo/Rei) den Berufungswerber nicht davon abgehalten hat, unmittelbar nach Erhalt seines Führerscheines wieder in alkoholisiertem Zustand ein KFZ zu lenken.

 

Alkoholdelikte zählen zu den schwerstwiegenden Verstößen im Straßenverkehr und sind daher besonders verwerflich; dies entspricht der stRsp des VwGH (vgl etwa 27.2.2004, 2002/11/0036). Der Berufungswerber weist einen besonders sorglosen Umgang mit der Problematik Alkohol im Straßenverkehr auf. Es ist nach Ansicht des UVS OÖ deshalb ein entsprechend langer Entzug des Führerscheins notwendig, um die gem § 7 FSG geforderte Zuverlässigkeit wiederherzustellen.

 

Die Frage, ob den Berufungswerber am Verkehrsunfall vom Juni 2010 ein Verschulden trifft, ist für die Festlegung der Entzugsdauer nicht wesentlich. Dieser Vorfall wurde führerscheinrechtlich mit dem Berufungsbescheid vom 6.2.2012, VwSen 522982, rechtskräftig erledigt. Für die Beurteilung des aktuellen Falles ist der extrem rasche Rückfall nach dem vorhergehenden langen Führerscheinentzug wesentlich.

 

Die von der BH Urfahr-Umgebung festgelegte Entzugsdauer von fünf Jahren erscheint jedoch im Hinblick darauf, dass es sich um das zweite Alkoholdelikt handelt, nach der Rechtsprechung des VwGH überhöht.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

Mag. Gottfried ZÖBL

 

 

 

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