Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523320/7/Kof/CG

Linz, 07.02.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des x, geb. 19x, x, vertreten durch Rechtsanwälte x – x, x, x, x gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 12. Oktober 2012, VerkR21-198-2012, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung ua., nach der am 5. Februar 2013 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als

-         die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung

-         das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern,

      vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen

-         die Aberkennung des Rechts, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen

auf 12 Monate – vom 12. Juni 2012 (= Datum der Zustellung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides) bis einschließlich 12. Juni 2013 – herab- bzw. festgesetzt wird.

 

Im Übrigen wird der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 26 Abs.2 Z.2 FSG,

  BGBl I. Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 117/2010

§§ 32 Abs.1 Z1, 30 Abs.1 und 24 Abs.3 FSG

§ 64 Abs.2 AVG

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

-         die Lenkberechtigung für die Klasse B auf die Dauer von 14 Monaten – gerechnet ab 12. Juni 2012 (= Zustellung des Mandatsbescheides) entzogen

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung

·         das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen

           und Invalidenkraftfahrzeugen verboten

·         das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen

           Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen

-         verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer

·         eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren

·         eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen

·         ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen.

 

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Dem Bw wurde – wegen der Begehung eines "Alkoholdeliktes im Straßenverkehr" nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO – die Lenkberechtigung für den Zeitraum 17. April 2008 bis 17. September 2008 entzogen.

 

Der Bw lenkte am 31. Mai 2012 um 16.45 Uhr einen – auf ihn zugelassenen – dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in der Gemeinde K.

Anlässlich einer Verkehrskontrolle verweigerte der Bw die Vornahme des Alkotests.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 09.10.2012, VerkR96-7077-2012 über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO eine Geldstrafe – im Fall der Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafe – verhängt.

 

 

Am 5. Februar 2013 wurde in dieser Angelegenheit beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt.

 

Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Bw betreffend das Verwaltungsstrafverfahren nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO die Berufung hinsichtlich des Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

Der Schuldspruch ist dadurch in Rechtskraft erwachsen.

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

          vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

 

Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung                                 der Lenkberechtigung ist an diese rechtskräftige Entscheidung gebunden;

VwGH vom 06.07.2004, 2004/11/0046 mit Vorjudikatur uva.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrs-zuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs.3 leg.cit. angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß (§ 5 iVm)
§ 99 Abs.1 StVO begangen hat.

 

 

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur ua.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;

vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 22.2.2000, 99/11/0341 mit Vorjudikatur.

 

Der Bw hat – wie dargelegt – innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren

zwei Alkoholdelikte nach § 99 Abs.1 StVO begangen.

 

Gemäß § 26 Abs.2 Z2 FSG ist in einem derartigen Fall die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens 12 Monate zu entziehen.

 

Diese Mindestentziehungsdauer darf nur dann überschritten werden, wenn Umstände vorliegen, welche die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungsdauer hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen;

VwGH vom 19.10.2010, 2010/11/0101; vom 29.03.2011, 2009/11/0231 ua.

 

Der Bw hat bei der verfahrensgegenständlichen Fahrt zwar einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht; bei diesem ist nur ein Schaden an seinem PKW (rechter Vorderreifen), jedoch kein "Fremdschaden" entstanden.

 

Ein Verkehrsunfall, bei welchem nur ein eher geringfügiger Eigenschaden, jedoch kein Fremdschaden entstanden ist, rechtfertigt nicht die Festsetzung einer Entziehungsdauer, welche das Mindestmaß nach § 26 Abs.2 Z2 FSG übersteigt; vgl. VwGH vom 09.02.1999, 98/11/0262.

 

Es wird somit die Entziehungsdauer auf 12 Monate – gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Mandatsbescheid (= 12. Juni 2012) – herab- bzw. festgesetzt.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG ist Personen, welche nicht iSd § 7 leg.cit verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, das Lenken eines derartigen KFZ ausdrücklich zu verbieten.

 

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von – allfällig bestehenden – ausländischen Lenkberechtigungen das Recht aberkannt werden, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen;

VwGH vom 17.3.2005, 2005/11/0057 und vom 20.03.2012, 2012/11/0014.

 

Dem Bw wird daher für die nunmehr neu festgesetzte Entziehungsdauer

- das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen

   und Invalidenkraftfahrzeugen verboten sowie

- das Recht aberkannt, von einem allfällig bestehenden ausländischen        Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Lenkt jemand ein KFZ und begeht dabei eine Verwaltungsübertretung nach
§ 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO (= Alkotestverweigerung), dann ist der Betreffende gemäß § 24 Abs.3 FSG zu verpflichten,

bis zum Ablauf der Entziehungsdauer

-         eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren

-         eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen und

-         ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen.

VwGH  vom 06.07.2004, 2004/11/0046;  vom 23.03.2004, 2004/11/0008 uva.

 

Die belangte Behörde hat somit völlig zu Recht den Bw verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer

-         eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen

-         eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren und

-         ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen.

 

Die Behörde kann iSd § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; 

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG                     (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

 

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