Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-523341/5/Zo/AK

Linz, 05.02.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau X, geb. X, X, X vom 17.12.2012 gegen den Bescheid der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 10.12.2012, Zl. 12392190 wegen Einschränkung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

 

I.              Die Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass  die Befristung der Lenkberechtigung bis 10.12.2016 sowie die amtsärztliche Nachuntersuchung und die Verpflichtung zur Vorlage eines psychiatrischen Facharztbefundes in 2 Jahren (zum 10.12.2014) aufgehoben werden.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  §§ 66 Abs.4 und 67a Abs. 1 AVG iVm §§ 24 Abs.1 FSG sowie 13 FSG-GV;

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem angefochtenen Bescheid die Lenkberechtigung der Berufungswerberin für die Klasse B wie folgt eingeschränkt:

Befristung bis 10.12.2016

Beim Lenken von Fahrzeugen ist eine entsprechende Sehbrille oder Kontaktlinsen zu verwenden – Code 01.06

Vorlage eines psychiatrischen Facharztbefundes in 2 Jahren zum 10.12.2014 – Code 104

Bei der amtsärztlichen Nachuntersuchung ist eine psychiatrische Stellungnahme vorzulegen.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Berufungswerberin zusammengefasst aus, dass eine Befristung und die weiteren Einschränkungen der Lenkberechtigung nicht notwendig seien. Dazu verwies sie auf eine fachärztliche Stellungnahme von 17.12.2012.

 

3. Die Bezirkshauptfrau von Rohrbach hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach. Bereits daraus ergibt sich, dass der Berufung stattzugeben war, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die Berufungswerberin ist im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B. Sie leidet entsprechend der fachärztlichen Stellungnahme an einer paranoiden Schizophrenie, gegenwärtig remittiert F 20.0. Diese Erkrankung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach zum Anlass genommen, die gesundheitliche Eignung der Berufungswerberin zu überprüfen. Bei der amtsärztlichen Untersuchung wurde festgestellt, dass die psychophysische Leistungsfähigkeit unter der laufenden medikamentösen Behandlung nicht eingeschränkt ist. Aufgrund der bekannten Rezidivneigung sei eine Verlaufskontrolle erforderlich. Diesem Gutachten liegt eine fachärztliche Stellungnahme vom 31.08.2012 zu Grunde, aus welcher sich zusammengefasst ergibt, dass sich der psychische Zustand seit der stationären Behandlung im April 2009 unter der laufenden medikamentösen Therapie und begleitenden psychotherapeutischen Gesprächen zufriedenstellend stabilisiert hat. Die Berufungswerberin sei gut belastbar und leistungsfähig gewesen, sodass eine leichte Reduktion der verschriebenen Medikamente vorgenommen werden konnte.

 

Aufgrund dieses Gutachtens erging der nunmehr angefochtene Bescheid. Die Berufungswerberin legte gleichzeitig mit der Berufung eine neuerliche fachärztliche Stellungnahme vor, wonach sie sich durch einen gewissenhaften und verantwortungsvollen Umgang mit der Erkrankung auszeichnen. Sie nehme ihre Medikamente  und auch die fachärztlichen Kontrollen regelmäßig wahr. Seit der Diagnosestellung sei es zu keinen Auffälligkeiten oder Unfällen im Straßenverkehr gekommen. Der Konsum von Alkohol oder Drogen werde glaubhaft verneint. Aus fachärztlicher Sicht sei von einem weiterhin guten Verlauf auszugehen, weshalb eine Befristung der Lenkberechtigung nicht erforderlich scheine.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.      die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.      die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

 

Gemäß § 13 Abs.1 FSG-GV gelten Personen als ausreichend frei von psychischen Krankheiten iSd § 3 Abs.1 Z1, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen mitbeurteilt.

 

5.2. Im konkreten Fall kam der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach unter Berücksichtung der aktuellen fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme vom 17.12.2012 zu dem Schluss, dass – entsprechend der Stellungnahme – bei der Berufungswerberin von einem weiterhin guten Verlauf ihrer Erkrankung auszugehen ist, weshalb kein Rückfallsrisiko mehr bestehe. Es sei daher eine Befristung der Lenkberechtigung nicht mehr erforderlich.

 

Dieses Gutachten erscheint schlüssig und nachvollziehbar und kann der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Da keine Befristung erforderlich ist, entfällt auch die Vorlage des psychiatrischen Facharztbefundes in 2 Jahren sowie die amtsärztliche Nachuntersuchung. Die Auflage zur Verwendung eines entsprechenden Sehbehelfes bleibt selbstverständlich aufrecht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 18,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum