Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523351/2/Zo/TR/Th

Linz, 06.02.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Gottfried ZÖBL über die Berufung des X, geboren X, wohnhaft in X, X, gegen den Bescheid der BH Linz-Land vom 19.12.2012, Zl. VerkR21-859-2012/LL, wegen Entziehung der Lenkerberechtigung sowie begleitender Anordnungen, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 AVG und 67a Abs. 1 AVG iVm

§§ 24 Abs. 1 Z 1, 3 Abs. 1 Z 2, 7 Abs. 1, Abs. 3 Z 1, 26 Abs. 2 Z 4, 24 Abs. 3, 30 Abs. 1 FSG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem angefochtenen Bescheid dem Berufungswerber die Lenkberechtigung, gerechnet ab 25.11.2012, entzogen und gleichzeitig ausgesprochen, dass dem Berufungswerber vor Ablauf der Entziehungsdauer von vier Monaten keine Lenkberechtigung erteilt werden darf. Er wurde verpflichtet, sich auf eigene Kosten einer Nachschulung zu unterziehen, wobei die Dauer der Entziehung nicht vor Befolgung dieser Anordnung endet. Ebenso wurde ihm das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Lichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer der Entziehung ausdrücklich verboten und es wurde ihm das Recht aberkannt, von einer ausländischen Lenkberechtigung während der Entziehung in Österreich Gebrauch zu machen. Einer Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (§ 64 Abs. 2 AVG).

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass er beruflich und privat von seinem Führerschein abhängig sei und deshalb um Milderung bezüglich der Höhe des Entzugs ersuche. Er wies darauf hin, dass in seinem Akt weder Radar- noch Parkstrafen vorhanden seien. Er habe an jenem Abend sein Abschiedskonzert bei der Stadtkapelle X dirigiert; Prominenz wie der Landeshauptmann war anwesend, die im Zuge der Gratulation mit ihm anstoßen wollten. In der Euphorie habe er übersehen, dass er zu viel getrunken habe; dies sei ihm erst bei der durchgeführten Verkehrskontrolle bewusst geworden.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt  sich daher die Zuständigkeit des UVS, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (51c VStG).

 

4. Der UVS hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt.

 

Da sich daraus der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze ergibt und der Berufungswerber nur die Höhe der Entzugsdauer bekämpft, war eine mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich (§ 51e Abs. 3 Z 2 VStG); eine solche wurde im Übrigen auch nicht beantragt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber hat am 25.11.2012 im Gemeindegebiet von X auf der X bis auf Höhe Nr. 93 das KFZ mit dem amtlichen Kennzeichen
X, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt. Im Zuge der durchgeführten Lenker- und Fahrzugkontrolle wurde der Berufungswerber von Insp. X zu einer Atemluftprobe mittels eines geeichten Messgeräts der Marke: Dräger Alkomat 7110 MKIII A, Geräte Nr. ARMC-0173 (nächste Überprüfung 01/2013 und damit im Zeitpunkt der Messung zulässig) aufgefordert. Die beiden Messungen um 21:37 Uhr und 21:38 Uhr ergaben einen Messwert von 0,77 mg/l Atemluftalkoholgehalt. In weiterer Folge wurden Herrn X der Führerschein und die Fahrzeugschlüssel vorläufig abgenommen. Der Berufungswerber gab an, dass er den ganzen Tag nichts gegessen habe und zwischen 17 und 21 Uhr eine Halbe und drei Seiterl Bier getrunken habe, wobei er sich nicht gedacht habe, dass er nicht mehr Auto fahren durfte.

Dieser Vorfall wurde vom Berufungswerber zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens bestritten und er wurde von der Behörde deswegen rechtskräftig bestraft.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.      die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.      die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1.  um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

 

Gem § 7 Abs 1 Z 1 FSG gilt eine Person dann als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat gem Abs 3 Z 1 leg cit insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen

 

Gem § 26 Abs. 2 Z 4 FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monate zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gem § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen wird.

 

Gem § 99 Abs 1a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.200 Euro bis 4.400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

 

5.2. Der Berufungswerber hat mit dem vorliegenden – von ihm nicht bestrittenen – Delikt das erste Alkoholvergehen begangen, was von der BH Linz-Land auch entsprechend berücksichtigt wurde (siehe dazu die Ausführungen im nächsten Absatz). In der Berufung führt der Berufungswerber aus, dass er von seinem Führerschein sowohl beruflich als auch privat abhängig sei und deshalb eine Reduktion bzw Milderung der Entzugsdauer begehre. Dieses Argument geht jedoch insofern ins Leere, als – wie bereits von der Erstbehörde festgestellt – nach stRsp des VwGH (24.8.1999, 99/11/0166; 25.2.2003, 2003/11/0017 ua) private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, u.a. verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben. Darüber hinaus zählen Alkoholdelikte zu den schwerstwiegenden Verstößen im Straßenverkehr und gelten daher auch nach der stRsp des VwGH als besonders verwerflich (vgl etwa 27.2.2004, 2002/11/0036).

 

Im Übrigen wurde – angesichts des erstmaligen Vergehens in Bezug auf Lenken eines KFZ unter Alkoholeinfluss – von der BH Linz-Land bereits die Mindestdauer von vier Monaten für die Entziehung des Führerscheins ausgesprochen, weshalb de lege lata auch vom UVS Oö keine geringere Sanktionierung ausgesprochen werden kann. Abschließend sei festgehalten, dass der Berufungswerber nur geringfügig die Grenze für die nächst höhere Entziehungsdauer (sechs Monate) unterschritten hat (§ 26 Abs 2 Z 1 FSG iVm § 99 Abs 1 lit a StVO), welche bei einem Wert von mehr als 0,8 mg/l Atemluftalkoholgehalt beginnt.

 

Damit erweist sich die von der BH Linz-Land festgelegte Mindestentzugsdauer von vier Monaten im Hinblick darauf, dass es das erste diesbezügliche Vergehen des Berufungswerbers war, als rechtlich notwendig und folglich gerechtfertigt.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

Mag. Gottfried ZÖBL

 

 

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