Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101413/4/Bi/Fb

Linz, 26.11.1993

VwSen - 101413/4/Bi/Fb Linz, am 26. November 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung der B F, S, W, vom 29. Juni 1993 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28. Juni 1993, VerkR96/12782/1992-O, zu Recht:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 1.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt wird.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 28. Juni 1993, VerkR96/12782/1992-O, den Einspruch der Rechtsmittelwerberin gegen das Ausmaß der mit Strafverfügung vom 14. Dezember 1992, Zahl wie oben, verhängten Strafe gemäß den Bestimmungen des § 49 Abs.2 VStG abgewiesen.

2. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin rechtzeitig Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst, der, da in der zugrundeliegenden Strafverfügung keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG). Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht notwendig, da sich die Berufung ausdrücklich nur gegen die Strafhöhe richtet und eine Berufungsverhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Die Rechtsmittelwerberin macht geltend, sie beziehe ein Einkommen von monatlich rund 3.000 S, das aus Kinderbeihilfe und elterlicher Unterstützung bestehe. Sie müsse davon sämtliche Lebenskosten, Wohnung, Studienmaterial etc bestreiten. Es sei für sie derzeit unmöglich, 1.300 S aufzubringen. Sie habe bereits aufgrund ihrer derzeitigen finanziellen Situation ihr Auto verkaufen müssen, um die gegenwärtigen Schulden begleichen zu können. Sie ersuche um Herabsetzung des Strafausmaßes.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Aus der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich, Verkehrsabteilung, geht hervor, daß die Rechtsmittelwerberin das Kraftfahrzeug am 26. Juli 1992 um 20.08 Uhr auf der W A bei Autobahnkm 174,060 im Gemeindegebiet A in Richtung W mit einer Geschwindigkeit von 133 km/h gelenkt hat. Bereits im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 14. Dezember 1992 macht die Rechtsmittelwerberin geltend, sie müsse das Vorschriftszeichen diesmal wirklich übersehen haben, da sie die Strecke seit Jahren oft befahre und noch keine Geschwindigkeitsübertretung dort begangen habe, zumal ihr die Geschwindigkeitsbeschränkung im Raum A bekannt sei. Das sei zwar keine Entschuldigung, aber sie ersuche dennoch um Milderung des Strafbetrages, weil für sie als Studentin die verhängte Strafe eine außerordentliche Belastung darstelle. Mangels gegenteiliger Angaben wurde das monatliche Einkommen der Rechtsmittelwerberin seitens der Erstinstanz mit 3.000 S geschätzt, wobei davon ausgegangen wurde, daß die Rechtsmittelwerberin weder Vermögen noch Sorgepflichten hat. Dieser Schätzung ist die Rechtsmittelwerberin nicht entgegengetreten, sodaß sie auch dem bekämpften Bescheid zugrundegelegt wurde.

In rechtlicher Hinsicht ist seitens des unabhängigen Verwaltungssenates darauf hinzuweisen, daß die Erstinstanz zwar in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführt hat, daß die in Betracht kommenden Erschwerungsund Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen seien, jedoch geht nicht hervor, inwieweit eine solche Abwägung tatsächlich stattgefunden hat. Aus dem gesamten Verfahrensakt ergibt sich kein Hinweis darauf, daß die Rechtsmittelwerberin Verwaltungsvormerkungen aufweisen könnte. Zugunsten der Rechtsmittelwerberin ist daher davon auszugehen, daß sie verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist, was als Milderungsgrund zu werten ist. Erschwerend war im gegenständlichen Fall nichts zu berücksichtigen. Die Argumentation der Rechtsmittelwerberin, ihr sei die Geschwindigkeitsbeschränkung im Raum A bekannt, jedoch müsse sie diesmal das Vorschriftszeichen übersehen haben, geht deshalb ins Leere, weil die Geschwindigkeitsbeschränkung mehrmals und rechtzeitg vor dem Verbotsbereich kundgemacht ist, und vom Lenker eines Fahrzeuges erwartet werden muß, daß er für ihn relevante Vorschriftszeichen rechtzeitig wahrnimmt und durch diese kundgemachte Verbote oder Beschränkungen auch beachtet. Gerade auf der Autobahn besteht für einen Kraftfahrzeuglenker nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates diesbezüglich keine Überforderung, sodaß im gegenständlichen Fall nicht von einem geringfügigen Verschulden auszugehen ist.

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht daher sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, als auch ist sie aus general- und vor allem spezialpräventiven Überlegungen geboten. Es steht der Rechtsmittelwerberin frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit, die Strafe in Teilbeträgen zu bezahlen, anzusuchen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

 

 

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