Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167382/8/MZ/WU

Linz, 06.02.2013

                                                                                                                                                        

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Markus Zeinhofer über die Berufung des X, geboren am X, vertreten durch RA X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Perg vom 17. Oktober 2012, GZ: VerkR96-1779-2012, betreffend eine Übertretung des Kraftfahrgesetzes zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.              Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. §§ 24, 45 Abs 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 iVm § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991.

zu II.: § 65 Verwaltungsstrafgesetz.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Strafverfügung des Bezirkshauptmannes des Bezirks Perg vom 1. Juni 2012, GZ VerkR96-1779-2012, wurde dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) angelastet, am 27. Mai 2012 um 09.00 Uhr als Benutzer des PKW mit dem ausländischen Kennzeichen X, dieses länger als einen Monat nach der Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich verwendet zu haben, obwohl Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen sind. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG sei nur während eines Monats ab ihrer Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Das KFZ sei seit mindestens März 2012 in Österreich eingebracht worden. Der Bw habe seinen Hauptwohnsitz in Österreich und das KFZ zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort verwendet.

 

Der Bw habe dadurch § 82 Abs 8 KFG verletzt, weshalb gemäß § 134 leg cit eine Geldstrafe in der Höhe von 220,00,- EUR, ersatzweise 96 Stunden Freiheitsstrafe, verhängt wurden.

 

1.2. Gegen diese Strafverfügung erhob der Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit Schreiben vom 14. Juni 2012, zur Post gegeben am gleichen Tage, rechtzeitig Einspruch.

 

1.3.1. Im Rahmen des daraufhin eingeleiteten ordentlichen Verfahrens brachte der Bw eine mit 4. Juli 2012 datierte Stellungnahme ein, in welcher er zunächst einwendet, dass nicht er Eigentümer des verfahrensgegenständlichen KFZ sei und der Tatvorwurf ihn daher nicht treffen könne.

 

Darüber hinaus komme § 82 Abs 8 KFG 1967 auf ihn nicht zur Anwendung. Er sei deutscher Staatsangehöriger und in der BRD ordnungsgemäß mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der zeitlich beschränkte Aufenthalt in Österreich sei berufsbedingt, weshalb die Voraussetzungen der zitierten Norm nicht vorlägen. Weiters sei davon auszugehen, dass die Bestimmung gegen EU-rechtliche Regelungen verstoße.

 

1.3.2. Die belangte Behörde übermittelte daraufhin dem Bw einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister zur Stellungnahme, wonach dieser seit 27. Mai 2011 mit Hauptwohnsitz in X gemeldet ist.

 

1.3.3. Der Bw nahm bezüglich den ZMR-Auszug dahingehend Stellung, als dieser nicht geeignet sei, seine Verantwortung zu widerlegen. Sein Hauptwohnsitz befinde sich nach wie vor in Deutschland. Anlässlich der Meldung unter der Anschrift in X sei die in diesem Zusammenhang notwendige Abklärung mit ihm nicht erfolgt. Bei der Unterkunft handle es sich um eine Wohnmöglichkeit, die vom derzeitigen Dienstgeber zur Verfügung gestellt werde. Die vorliegende Anschrift sei daher, bezogen auf die vorläufige berufliche Tätigkeit, nur vorübergehend. Eine Ummeldung des Fahrzeuges sei daher nicht erforderlich. Zudem werde noch einmal auf die Eigentümerproblematik hingewiesen.

 

1.3.4. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Perg vom 17. Oktober 2012, GZ: VerkR96-1779-2012, dem Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung zugestellt am 29. Oktober 2012, wurde der Bw im Sinne der beeinspruchten Strafverfügung bestraft und gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 22,00,- EUR festgesetzt.

 

Begründend wird im Straferkenntnis nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und Zitierung der einschlägigen Rechtsnormen auf das Wesentliche verkürzt ausgeführt, dass die Verwirklichung des Tatbestandes des § 82 Abs 8 KFG 1967 aufgrund der Anzeige der Landesverkehrsabteilung und des Auszuges aus dem Zentralen Melderegister feststehe. Der Bw habe nie bestritten, den gegenständlichen PKW mit dem ausländischen Kennzeichen ins Bundesgebiet eingebracht und von März 2012 bis zumindest 27. Mai 2012 im Bundesgebiet verwendet zu haben.

 

Der Einwand des Bw, nicht Fahrzeugeigentümer zu sein, sei bedeutungslos, da § 82 Abs 8 KFG 1967 nur auf die Person des Verwenders abstelle. Auch der Hinweis auf die deutsche Staatsangehörigkeit ändere an der Verletzung der Vorschrift nichts, da nicht die Staatsbürgerschaft sondern der Hauptwohnsitz einer Person maßgeblich sei; beim Bw liege dieser seit 27. Mai 2011 in X und damit im Inland. Die einjährige Dauer des gemeldeten Hauptwohnsitzes spreche auch gegen die vom Bw behauptete nur vorübergehende Wohnmöglichkeit. Ein zusätzlicher Wohnsitz in Deutschland ändere nichts daran, dass der Bw seit über einem Jahr im Inland arbeite und deshalb zu Recht angenommen werden dürfe, dass seither dessen Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet sei.

 

Die in § 82 Abs 8 KFG 1967 normierte Monatsfrist beginne mit der Einbringung des KFZ ins Bundesgebiet zu laufen. Eine ununterbrochene Verwendung des Fahrzeuges im Inland sei nicht notwendig. Ebenso liege – wie vom EuGH mit Urteil vom 21. März 2002, Causa Cura Anlagen GmbH, C-451/99, festgestellt – keine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit vor.

 

Dem Bw sei es daher nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe, weshalb für die Strafbarkeit ausreichende Fahrlässigkeit vorliege.

 

Hinsichtlich der Bemessung der Strafe hält die belangte Behörde fest, der Bw habe es trotz schriftlicher Aufforderung unterlassen, Angaben zu seinen Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen zu machen. Es werde daher von einem monatlichen Einkommen von etwa 1.100,- EUR sowie davon ausgegangen, dass der Bw kein relevantes Vermögen besitzt und keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten habe. Da die Tat das Interesse der Verkehrssicherheit erheblich schädige und Erschwerungs- und Milderungsgründe im Verfahren nicht hervorgekommen sind, scheine der festgesetzte Strafbetrag als angemessen.

 

2. Gegen das dem Bw laut im Akt befindlichen Rückschein im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung am 29. Oktober 2012 zugestellte Straferkenntnis erhob dieser mit Schreiben vom 12. November 2012, zur Post gegeben am gleichen Tage, rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung.

 

Der Bw macht darin geltend, dass der Tatvorwurf nicht ausreichend dargelegt sei, da es sich bei der Bestimmung des § 82 Abs 8 KFG 1967 um ein Dauerdelikt handle. Mit dem Spruch sei aber der notwendige Hinweis auf ein Dauerdelikt nicht gegeben, da als Tatzeitpunkt lediglich der 27. Mai 2012 angegeben werde. Damit werde jedoch lediglich der Umstand geklärt, dass der Bw an diesem Tag von Beamten angehalten und dabei festgestellt wurde, dass er mit einem Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen unterwegs gewesen sei. Weiters sei der Vorwurf nach § 82 Abs 8 KFG 1967 nicht ausreichend klargestellt, soweit nicht auch gleichzeitig der Tatvorwurf mit § 134 KFG 1967 verknüpft werde.

 

Nach den bisherigen Verfahrensergebnissen könne nicht einmal davon ausgegangen werden, dass der Bw das KFZ überhaupt nach Österreich eingebracht habe. Auch der Ablauf der Monatsfrist sei nicht erwiesen.

 

Der Bw weist in Folge wiederum darauf hin, nicht Eigentümer des gegenständlichen KFZ zu sein. Weiters bestreitet er, in X einen Hauptwohnsitz zu haben. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass hier eine offensichtlich unrichtige behördliche Eintragung im Zentralen Melderegister vorliege. Eine Wohnmöglichkeit im Zusammenhang mit einem Arbeitsplatz sei jedenfalls nicht für die Annahme ausreichend, dass der Lebensmittelpunkt des Bw nunmehr in X liege.

 

Schließlich sei die Höhe der Strafe in keiner Form nachvollziehbar. Insbesondere sei nicht ersichtlich, wodurch der Bw in einem erheblichen Maße gegen die Interessen der Verkehrssicherheit verstoßen habe. In diesem Zusammenhang werde auch darauf hingewiesen, dass jedenfalls ein zu berücksichtigender Irrtum des Bw bezüglich der gesetzlichen Regelung vorliege.

 

Es werde daher die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens beantragt.

 

3.1. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 14. November 2012 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, Kontaktaufnahme mit dem Standesamt in X, einer Abfrage der Zulassungsdatenbank sowie die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5. Februar 2013.

 

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde vom Bw eine schriftliche Bestätigung seiner Mutter vorgelegt, dass der Bw regelmäßig nach Hause fahre um im elterlichen Gastro- und Getränkebetrieb mitzuhelfen. Das Schriftstück wurde zum Akt genommen.

 

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der aus X / Deutschland stammende Bw trat mit 1. Juni 2011 eine Stelle als Verfahrenstechnologe in der Firma X in X an. Er bekam vom Dienstgeber eine cirka 70 große Wohnung an der Adresse X, für die Dauer des – mittlerweile beendeten – Dienstverhältnisses zur Verfügung gestellt. Mit 27. Mai 2011 erfolgte die polizeiliche Meldung an genannter Adresse mit Hauptwohnsitz. Zugleich wurde der Hauptwohnsitz in der BRD belassen.

 

Ende März 2012 übernahm der Bw vom Lebensgefährten seiner Mutter das Fahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen X, verwendete es ab diesem Zeitpunkt im Inland und wurde am 27. Mai 2012 als Lenker des genannten Fahrzeuges von Beamten der Exekutive im Ortsgebiet der Gemeinde X aufgehalten. Da dem späteren Meldungsleger das Fahrzeug schon über mehrere Wochen aufgefallen war, konfrontierte er den Bw mit dem Tatvorwurf des § 82 Abs 8 KFG 1967. Der Bw gab daraufhin ua an, dass es sich bei der Wohnung in X nicht um einen Hauptwohnsitz handle und er ununterbrochen in X mit Hauptwohnsitz gemeldet sei.

 

Der Bw fährt ein- bis zwei Mal monatlich von Österreich ins (laut Routenplaner cirka 450 km entfernte) X, um seine Familie zu besuchen und im elterlichen Betrieb mitzuhelfen, den er in weiterer Folge auch übernehmen möchte. Im Elternhaus hat der Bw – wie auch vor dem Antritt der Stelle in Österreich – eine ständige Wohnmöglichkeit. Weiters hat der Bw in X einen Freundes- und Bekanntenkreis, mit dem er ständigen Kontakt unterhält. In Österreich besucht der Bw in seiner Freizeit ein Fitnessstudio und unterhält ebenso Freundschaften. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oä.

 

Der Bw ist ledig, kinderlos und verfügt über etwa 1.400,- EUR netto monatlich. Er besitzt kein für das Verfahren relevantes Vermögen.

 

3.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl § 67a Abs 1 Z 1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967, BGBl 1967/267 in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl I 2012/50, lauten wie folgt:

 

"§ 82. Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen

 

(1) [...]

 

(8) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

 

§ 134. Strafbestimmungen

 

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. […]"

 

4.2. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass den Ausführungen der belangten Behörde hinsichtlich der Irrelevanz der deutschen Staatsbürgerschaft des Bw im Verfahren nach § 82 Abs 8 KFG 1967, der Eigentumsverhältnisse am gegenständlichen KFZ sowie der Unionsrechtskonformität der zitierten Regelung vollinhaltlich beigetreten wird.

 

Im vorliegenden Fall steht es für das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich zudem außer Zweifel, dass der Bw das gegenständliche Fahrzeug mit dem deutschen und damit ausländischen Kennzeichen X von Ende März 2012 bis zum Tatzeitpunkt, und daher länger als ein Monat, im Bundesgebiet verwendet hat.

 

Um die Standortvermutung des § 82 Abs 8 KFG 1967 und damit die Zulassungspflicht des Fahrzeuges im Inland zu erfüllen, ist es darüber hinaus jedoch notwendig, dass der Bw in Österreich einen Hauptwohnsitz begründet hat. Dass dies der Fall ist, wird prima vista zwar durch den Auszug aus dem Zentralen Melderegister, wonach der Bw mit Hauptwohnsitz in der X gemeldet ist, indiziert. Dass es sich bei der Anmeldung – entgegen dem Vorbringen des Bw im Verfahren – auch nicht um ein behördliches Missgeschick handelt, konnte durch die Beischaffung des vom Bw eigenhändig ausgefüllten und unterschriebenen Meldeformulares vom Standesamt X bewiesen werden.

 

Dennoch bedeutet dies noch nicht unbedingt, dass sich der Hauptwohnsitz des Bw tatsächlich in Österreich befindet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung der Frage, wo eine Person ihren Hauptwohnsitz hat, der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Person und nicht die polizeiliche Meldung maßgeblich. Der Bw hat im Verfahren überzeugend vorgebracht, durchschnittlich ein-, zweimal pro Monat zu seiner Familie und seinen Freunden bzw Bekannten nach X zu fahren. Die Fahrdauer beträgt in etwa vier Stunden; vor diesem Hintergrund ist die Aussage absolut glaubwürdig und wird diese zum Teil auch von der Mutter des Bw schriftlich bestätigt. In Österreich hat der Bw keine Familie. Er hat darüber hinaus glaubhaft machen können, dass sein Aufenthalt in Österreich nur ein vorübergehender, wenn auch nicht unbedingt ein kurzfristiger, ist. Dass ein konkreter Zeitpunkt, indem der Bw nach X zurückzukehren gedenkt, noch nicht genannt werden kann, schadet in diesem Zusammenhang ebenso wenig wie die Tatsache, dass der Bw während seines Aufenthaltes in Österreich Freundschaften geknüpft hat. Die Glaubwürdigkeit des Bw würde nach Ansicht des erkennenden Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vielmehr erschüttert, hätte der Bw angegeben, trotz der im Tatzeitpunkt etwa einjährigen Aufenthaltsdauer im Inland keine freundschaftlichen Kontakte in Österreich geknüpft zu haben.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht daher davon aus, dass, unbeschadet der polizeilichen Meldung sowie der Erwerbstätigkeit in Österreich, ein Hauptwohnsitz des Bw im Inland nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit nachgewiesen werden kann. Eine Übertretung des § 82 Abs 8 KFG 1967 ist vor diesem Hintergrund nicht gegeben.

 

4.3. Weiters wird in diesem Zusammenhang auf den – den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich freilich nicht bindenden – Erlass des BMF vom 18.10.2011, BMF-010220/0204-IV/9/2011, verwiesen. Diesem zufolge war im Musterfall eines kroatischen Gastarbeiters, der ganzjährig in Österreich wohnt und arbeitet und einmal pro Monat an einem Wochenende zu seiner Familie nach Kroatien fährt, vom Mittelpunkt der Lebensinteressen am Standort des Familienbesitzes, also in Kroatien, auszugehen und kein "dauernder Standort im Inland" anzunehmen. Eine Zulassungspflicht in Österreich besteht danach beim PKW des Kroaten nicht.

 

Der gegenständliche Fall unterscheidet sich von dem im Erlass geregelten nur unwesentlich. Es ist daher davon auszugehen, dass selbst das BMF in casu concreto von keiner Zulassungspflicht ausgeht.

 

4.4. Bei dem erzielten Ergebnis war das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen (Spruchpunkt I.).

 

Darüber hinaus war gemäß § 65 VStG von einem Beitrag des Bw zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich abzusehen (Spruchpunkt II.).

 

5. Angemerkt wird, dass der Bw, welcher nach wie von in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet ist und das Fahrzeug mit deutschem Kennzeichen verwendet, darauf hingewiesen wurde, dass er derzeit vermutlich ein Meldevergehen begeht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils durch einen Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Markus Zeinhofer

 

 

 

Beschlagwortung:

§ 82 (8) KFG; Hauptwohnsitz; Mittelpunkt der Lebensinteressen

 

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