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des Landes Oberösterreich
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VwSen-101414/2/Weg/La

Linz, 10.03.1994

VwSen-101414/2/Weg/La Linz, am 10. März 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des Dr. W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Anton U, vom 9. Juli 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 24. Juni 1993, VerkR96/7024/1992-Ga, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich der Verwirklichung des Tatbildes gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 abgewiesen und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Aus Anlaß der Berufung wird die Geldstrafe auf 500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden reduziert.

III. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 50 S.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2, § 64 und § 65 VStG; § 103 Abs.2 KFG 1967.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil dieser als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges trotz Aufforderung der Behörde vom 3. Februar 1992 nicht binnen 14 Tagen nach Zustellung bekanntgegeben hat, wer dieses Fahrzeug am 11. Oktober 1991 um 12.32 Uhr gelenkt hat. Da er eine diesbezügliche Auskunft nicht erteilt hat und auch keine Person benennen konnte, die diese Auskunft hätte erteilen können, ist er seiner gesetzlichen Auskunftspflicht nicht nachgekommen. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 200 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dagegen wendet der Berufungswerber sinngemäß ein, er habe wahrheitsgemäß mitgeteilt, daß nur zwei Personen als Lenker in Frage kämen, nämlich er und seine Frau. Er könne nicht mehr sagen, wer von beiden genau um 12.32 Uhr der Lenker war, da er sich mit seiner Frau beim Lenken abgewechselt habe. Wenn diese Auskunft, welche er nach der Aktenlage mit Schreiben vom 27. Februar 1992 erteilte, auch nicht die Benennung eines Lenkers ist, so liege in dieser Antwort kein Verschulden. Die wahrheitsgemäße Auskunft könne kein Verschulden begründen, daher sei eine Bestrafung nicht gerechtfertigt. Wenn ihm laut Begründung des Straferkenntnisses auch zum Vorwurf gemacht wurde, daß er keine Aufzeichnungen geführt habe, so könne diese Nichtführung von Aufzeichnungen nur zwischen 11. Oktober 1991 und 27. Februar 1992 inkriminierend sein und nicht zum Zeitpunkt der Anfrage. Der im Straferkenntnis enthaltene Vorwurf, daß er keine andere Person benennen konnte, die die gewünschte Auskunft hätte erteilen können, stelle keine Strafbare Handlung dar, weil es keine Person gibt, die Auskunft erteilen könnte. Er habe bei der Anfragebeantwortung am 27. Februar 1992 gebeten, ihm Einsicht in das angefertigte Radarfoto zu gestatten, damit er daraus feststellen könne, wer den PKW gelenkt habe. Diese Einsicht sei ihm nie gegeben worden. Auch wenn aus diesem Lichtbild der Lenker nicht erkenntlich gewesen sein sollte (so die Erstbehörde) so könne er doch aus der Stellung der Rückenlehne des Beifahrersitzes erkennen, wer der Lenker war, weil er, wenn seine Gattin fährt, immer die Gelegenheit nütze, zu schlafen und dabei die Vordersitzlehne gänzlich umlege. Er sei also bereit gewesen, nach besten Kräften bei der Feststellung der Person des Lenkers mitzuwirken. Es folgen dann in der Berufung noch Ausführungen über die Pflicht, Aufzeichnungen zu führen, die damit enden, daß hier insgesamt ein unbestimmter Gesetzesbegriff, also ein Verstoß gegen Art. 18 B-VG, vorliege, sodaß die Nichtbefolgung dieser zu ungenauen Gesetzesbestimmung kein Verschulden darstelle.

3. Nachdem in der Berufung lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird, der sich aus der Aktenlage ergebende Sachverhalt aber unbestritten blieb, war im Sinne des § 51e Abs.2 VStG keine mündliche Verhandlung anzuberaumen, zumal dies auch nicht verlangt wurde.

Nach der Aktenlage steht nachstehender Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Berufungswerber hat über Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (als gemäß § 29a VStG zuständig gemachte Behörde) vom 3. Februar 1992, als Zulassungsbesitzer binnen zwei Wochen mitzuteilen, wer sein Fahrzeug am 11. Oktober 1991 um 12.32 Uhr gelenkt hat, Mit Schreiben vom 27. Februar 1992 die Auskunft erteilt, er könne nicht mehr feststellen, wer damals den PKW gelenkt hat, da er gemeinsam mit seiner Frau unterwegs gewesen sei und er sich mit seiner Frau beim Lenken abwechsle. Er ersuchte in diesem Schreiben ihm Einsicht in das angefertigte Foto zu gestatten, um daraus den Lenker feststellen zu können. Die von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn angeforderten Fotos, aus denen der Lenker nicht erkenntlich ist, wurden dem Berufungswerber nicht gezeigt, sondern mit 21. April 1992 eine Strafverfügung erlassen. Im Einspruch gegen diese Strafverfügung bestreitet der Berufungswerber das ihm angelastete Verhalten und führt aus, er habe die Behörde ersucht, ihm das angefertigte Lichtbild zur Einsicht zu übermitteln, damit er seine Angaben präzisieren könne. In der Folge erließ die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn das eingangs angeführte Straferkenntnis, wogegen der Berufungswerber mit den oben angeführten Gründen Berufung einlegte.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Es steht fest, daß der Berufungswerber mit Schreiben vom 27.

Februar 1992 trotz ordnungsgemäßer Aufforderung nicht den Namen und die Anschrift jener Person bekanntgegeben hat, welche zu einem bestimmten Zeitpunkt, nämlich am 11. Oktober 1991 um 12.32 Uhr der Lenker des PKWs . Damit ist der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer der Verpflichtung zur Lenkerauskunft nicht nachgekommen. Das Gesetz sieht für den Fall, daß keine Auskunft erteilt werden kann, vor, jene Person zu benennen, die Auskunft erteilen kann. Eine derartige Person hat der Berufungswerber nicht benannt und konnte sie auch - so seine eigenen Ausführungen - nicht benennen.

Wenn eine solche Auskunft (gemeint die eigentliche Lenkerauskunft) nicht gegeben werden kann, so sind Aufzeichnungen zu führen. Der Berufungswerber hat - dies wurde ihm allerdings auch nicht zum Vorwurf gemacht - keine derartigen Aufzeichnungen gemacht, sodaß auf die indirekt geltend gemachte Verjährung und auch auf die vom Berufungswerber angezogenen verfassungsrechtlichen Aspekte nicht näher einzugehen ist.

Das vom Berufungswerber als Zulassungsbesitzer gesetzte Verhalten läßt sich unschwer unter die oben zitierte gesetzliche Bestimmung subsumieren.

Eine Verletzung der Auskunftspflicht stellt nach § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Verwaltungsübertretung dar und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Hinsichtlich der Strafhöhe wird bemerkt, daß die belangte Behörde den Milderungsgrund der völligen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, welchem ein besonderes Gewicht zukommt, nicht ausreichend berücksichtigt hat. Auch wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht geringfügig war, ist beim gegenständlichen Delikt eine Verknüpfung mit dem Grunddelikt und somit eine ähnlich hohe Bestrafung nicht statthaft. Als Verschuldensausmaß wird leichte Fahrlässigkeit angenommen. Desweiteren wird dem Berufungswerber zugute gehalten, daß er immerhin durch das gestellte Verlangen nach Einsichtnahme in das Radarfoto an der Lenkerausforschung mitwirken wollte. Aus diesen Gründen war die Geldstrafe auf 500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwölf Stunden zu reduzieren.

5. Die Kostenentscheidung ist in den zitierten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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