Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590340/6/Gf/Rt

Linz, 11.02.2013

 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Gróf aus Anlass der Berufung der Ö, vertreten durch RA Mag. M, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Perg vom 18. Dezember 2012, Zl. VerkR96-2012, mit dem deren Antrag auf Auskunftserteilung nach dem Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz abgewiesen wurde, beschlossen:

 

 

Das Verfahren wird eingestellt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Perg vom 18. Dezember 2012, Zl. VerkR96-2012, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr zu drei näher bezeichneten Fragen betreffend Strafen im Zusammenhang mit einer nicht durch blaue Bodenmarkierungen und entsprechende Verkehrsschilder gekennzeichneten Kurzparkzonenregelung vor dem Rathaus der Gemeinde Perg eine entsprechende Auskunft zu erteilen, gestützt auf § 3 Abs. 2 lit. b des Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweitergabegesetzes, LBGl.Nr. 46/1988, i.d.g.F. LGBl.Nr. 97/2012, abgewiesen.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Gemeinderat von Perg mit Verordnung vom 21. Juli 2009 eine auf § 25 Abs. 1 i.V.m. § 94d Z. 1 lit. b der Straßenverkehrsordnung, BGBl.Nr. 159/1960 i.d.g.F. BGBl.Nr. I 50/2012 (im Folgenden: StVO), gestützte, ohnehin mit Verkehrszeichen gemäß § 52 Z. 13d und 13e StVO, mit entsprechenden Zusatztafeln sowie mit blauen Bodenmarkierungen gekennzeichnete und den gesamten Hauptplatz der Gemeinde Perg umfassende Kurzparkzonenregelung erlassen habe. Davon ausgehend sei der Beschwerdeführerin zu ihrer Frage nach der Gesamthöhe der seit der Erlassung dieser Verordnung eingehobenen Strafen mitgeteilt worden, dass die Summe der von der belangten Behörde im Gemeindegebiet eingehobenen Strafgelder monatlich pauschal an die Gemeinde Perg überwiesen werde und daher eine Herausrechnung jenes auf die Kurzparkzone für den Hauptplatz entfallenden Anteils ohne unverhältnismäßigen Aufwand nicht möglich sei; im Ergebnis ziele dieses Auskunftsbegehren sohin nicht bloß auf eine einfache Wissenserklärung, sondern vielmehr auf eine umfangreiche Sachverhaltsermittlung ab.

 

2. Gegen diesen der Rechtsmittelwerberin am 20. Dezember 2012 zugestellten Bescheid richtete sich die vorliegende, am 27. Dezember 2012 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

 

Darin brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie den Verdacht hege, dass die fehlende Ersichtlichmachung der Kurzparkzone seitens der Gemeinde Perg bewusst deshalb unterblieben sei, um möglichst hohe Einnahmen aus entsprechenden Verwaltungsstrafen lukrieren zu können. Da sich dieser Verdacht nur dadurch entkräften lasse, dass die Höhe der eingehobenen Geldstrafen nach der Erlassung der Kurzparkzonenregelung im Vergleich zum zuvor bestanden habenden Zustand nicht angestiegen sei, erweise sich die Kenntnis dieses Umstandes für die Rechtsmittelwerberin offenkundig als essentiell. Dem gegenüber sei ein nachvollziehbarer Grund, weshalb diese Auskunft und die ohnehin nur für den Fall gestellte Frage, weshalb die Gemeinde dann, wenn sich ergeben hätte, dass die Gesamthöhe der Strafen zuvor geringer war, nicht wieder zur früheren Regelung zurückgekehrt sei, nicht erteilt werden könne, nicht ersichtlich. Insbesondere könne jener für die Behörde damit verbundene Aufwand, anhand der in den Organstrafverfügungen jeweils angeführten Tatorte jene sich auf die in Rede stehende Kurzparkzone beziehenden Erledigungen herauszufiltern, jedenfalls dann nicht als unverhältnismäßig erscheinen, wenn sich die Anzahl der Straffälle seit der Einführung der Kurzparkzonenregelung nicht exorbitant erhöht hat. In letzterem Fall müsste hingegen geradezu zwingend wieder eine Rückkehr zur früheren Regelung erfolgen.

 

Aus diesen Gründen wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde die Beantwortung der von der Beschwerdeführerin gestellten Fragen aufzutragen.

3. Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2013 hat die Rechtsmittelwerberin ihre Beschwerde wieder zurückgezogen.

 

4. Das Berufungsverfahren war daher in sinngemäßer Anwendung des § 66 Abs. 4 zweiter Halbsatz AVG (vgl. J. Hengstschläger – D. Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bd. 3, Wien 2007, RN 56 f, m.w.N.) einzustellen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden, wobei für jede dieser Beschwerden eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten ist.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in einer Höhe von 14,30 Euro entstanden; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

 

 

Dr.  G r ó f

 

 

 

 

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