Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-101415/7/Kei/Shn

Linz, 02.02.1994

VwSen-101415/7/Kei/Shn Linz, am 2. Februar 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Friedrich A wh in A vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Michael S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 24. Juni 1993, Zl.VerkR 96/12239/1992/Ga, wegen einer Übertretung des Parkgebührengesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit mündlicher Verkündung des Erkenntnisses am 18. Jänner 1994 zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend berichtigt, daß anstelle "der Verordnung vom 26.6.1991, 144/1 und 2/1991" zu setzen ist: "der Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Mattighofen vom 26.6.1991, Zl.144/1 und 2/1991".

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, (AVG) iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, (VStG), § 51 VStG.

II: Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, ds 80 S, binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 24. Juni 1993, Zl.VerkR 96/12239/1992/Ga, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er "am 18.9.1992 um 14.40 Uhr den PKW in M beim Haus Stadtplatz Nr., im Bereich der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt" habe, "ohne dieses Fahrzeug mit einem an gut sichtbarer Stelle hinter der Windschutzscheibe angebrachten gültigen Parkschein gekennzeichnet zu haben".

Dadurch habe er eine Übertretung des § 6 Abs.1 lit.a iVm § 2 Abs.1 Parkgebührengesetz iVm der Verordnung vom 26.6.1991, 144/1 und 2/1991 begangen, weshalb er gemäß § 6 Abs.1 lit.a Parkgebührengesetz zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Berufungswerber am 28. Juni 1993 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die am 12. Juli 1993 der Post zur Beförderung übergebene und daher fristgerecht erhobene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus:

Die Verwaltungsübertretung sei aufgrund der Anzeige des Herrn S als Überwachungsbeauftragter der Firma S GesmbH & Co KG vom 18.9.1992 erwiesen.

Demnach hätte der Berufungswerber am 18.9.1992 um 14.40 Uhr den PKW in Mattighofen vor dem Haus Stadtplatz Nr. ohne gültigen Parkschein abgestellt. Am 18. Jänner 1993 hätte er Einspruch gegen diesen Vorwurf erhoben und angeführt, das Fahrzeug zum genannten Zeitpunkt nicht gelenkt zu haben. Es hätte sich dabei um ein Firmenfahrzeug, das von mehreren Mitarbeitern benützt würde, gehandelt.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 4. Februar 1993 sei der Berufungswerber aufgefordert worden, jene Person namhaft zu machen, welche das Fahrzeug am 18.9.1992 an besagter Stelle abgestellt hätte, anderenfalls die Behörde davon ausgehen würde, daß der Berufungswerber selbst die gegenständliche Verwaltungsübertretung begangen hätte. Da der Berufungswerber diese Person nicht bekanntgegeben hätte und lediglich erneut die Einspruchsangaben vorgebracht hätte, sei davon auszugehen gewesen, daß er selbst das Fahrzeug dort abgestellt hätte.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor:

Das Straferkenntnis werde seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Die belangte Behörde sei verpflichtet gewesen, den Berufungswerber persönlich, unter Umständen im Wege der Rechtshilfe, einzuvernehmen. Der Berufungswerber hätte der Behörde bekanntgegeben, daß er zum fraglichen Zeitpunkt nicht mit dem gegenständlichen Fahrzeug gefahren sei. Es hätte sich um ein Firmenfahrzeug gehandelt. Es sei nicht eruierbar, wer das Fahrzeug tatsächlich gelenkt habe. Eine formelle Lenkeranfrage sei nicht durchgeführt worden. Eine Schuldvermutung, wenn der tatsächliche Lenker nicht ausfindig gemacht werden könne, sei nicht für eine Bestrafung ausreichend. Als Beweis bot der Berufungswerber seine Einvernahme an. Der Berufungswerber gab an: "weitere Beweise vorbehalten". Der Berufungswerber bestreite auch die Höhe. Er hätte der Behörde sehr wohl Auskunft erteilt. Seine Daten aus dem letztgültigen Steuerbescheid hätte er der Behörde bekanntgegeben.

Der Berufungswerber beantragt die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 VStG.

3. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hatte der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn zu Zl.VerkR96/12239/1992/Ga vom 23. Juli 1993, Einsicht genommen und am 18. Jänner 1994 eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e VStG durchgeführt. Zu dieser Verhandlung ist - trotz ordnungsgemäßer Ladung weder der Berufungswerber noch sein Vertreter erschienen.

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen:

Mit Schreiben des Überwachungsbeauftragten der Firma SO GesmbH & Co KG vom 18.9.1992 (Meldungsleger:

Johann S) wurde der belangten Behörde gemeldet, daß das Fahrzeug, Audi, grau, , am 18. September 1992 um 14.40 Uhr an der im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Örtlichkeit in Mattighofen abgestellt war, ohne daß ein gültiger Parkschein im Fahrzeug sichtbar hinterlegt worden ist.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 10. November 1992 an das Kraftfahr-Bundesamt in F, BRD, wurde ersucht, daß das Nationale und die Führerscheindaten des verantwortlichen Halters des Fahrzeuges mit der Nummer der belangten Behörde bekanntgegeben werde.

Mit Schreiben des Kraftfahr-Bundesamtes vom 17. November 1992 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, daß der Halter des Fahrzeuges Friedrich A, As, sei.

Mit Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 14. Dezember 1992 wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, daß er das Fahrzeug mit der Nummer im Bereich der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Mattighofen, S, am 18. September 1992 um 14.40 Uhr abgestellt habe, ohne dieses Fahrzeug mit einem an gut sichtbarer Stelle hinter der Windschutzscheibe angebrachten gültigen Parkschein gekennzeichnet zu haben.

Gegen diese Strafverfügung hat der Berufungswerber mit Schreiben vom 18. Jänner 1993 fristgerecht Einspruch erhoben. Darin bestreitet er insbesondere, daß er das Fahrzeug zum genannten Zeitpunkt gefahren sei. Es hätte sich um ein Firmenfahrzeug gehandelt, das von mehreren Mitarbeitern genutzt worden sei.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 4. Februar 1993 an die Regierung der O wurde der gegenständliche Verfahrensakt "übermittelt mit dem Ersuchen, dem Beschuldigten Akteneinsicht zu gewähren und ihn zu einer Stellungnahme hiezu aufzufordern. Sollte der Beschuldigte angeben, das Fahrzeug nicht selbst im verfahrensgegenständlichen Bereich abgestellt zu haben, wolle er aufgefordert werden, die entsprechende Person namhaft zu machen. Sollte er hiezu nicht bereit sein, geht die hiesige Behörde davon aus, daß der Beschuldigte selbst die gegenständliche Verwaltungsübertretung begangen hat".

Weiters wurde ersucht, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Genannten zu erheben. "Sollte er zu diesbezüglichen Angaben nicht bereit sein, geht die hiesige Behörde von folgender Schätzung aus: monatlich ca 5.000 DM Einkommen, kein Vermögen, Sorgepflichten." Dieser Akt wurde von der Regierung der Oberpfalz mit Schreiben vom 5. April 1993 an das Polizeipräsidium in München übermittelt. Mit Schreiben der Polizeiinspektion 42, München vom 21. April 1993 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, daß Herr W auf eine entsprechende Anfrage hin mitgeteilt hätte, daß er einen zweiten Einspruch in vorliegender Sache an die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn abgesandt hätte und deshalb keine weiteren Angaben in dieser Sache mache. Den Einspruch vom 15. Februar 1993 habe er dem Bearbeiter bei der Polizeiinspektion 42 in München per Telefax zugesandt. Dieses Telefax wurde der Bezirkshauptmannschaft Braunau übermittelt. Dieser "zweite Einspruch" lautet inhaltlich gleich wie der vom Berufungswerber gegen die Strafverfügung vom 14. Dezember 1992 fristgerecht erhobene Einspruch.

Mit Zl.VerkR96/12239/1992/Ga vom 24. Juni 1993 hat die belangte Behörde das Straferkenntnis erlassen, gegen welches der Berufungswerber fristgerecht Berufung erhoben hat.

Mit VwSen-101415/2/Kei/Shn vom 27. Dezember 1993 wurde der Berufungswerber zu einer öffentlichen mündlichen Verhandlung für den 18. Jänner 1994 geladen. Zu dieser Verhandlung ist er - trotz ordnungsgemäßer Ladung - nicht erschienen.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 2 Abs.1 Parkgebührengesetz, LGBl.Nr.28/1988 idFd LGBl.Nr.60/1992 ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet.

Gemäß § 2 Abs.2 Parkgebührengesetz ist der Zulassungsbesitzer und jeder, der einer dritten Person die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen hat, verpflichtet, darüber auf Verlangen der Behörde Auskunft zu erteilen, sofern dieses Fahrzeug ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr gebührenpflichtig abgestellt war.

Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen und muß den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 6 Abs.1 Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, wer (lit.a) durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht.

4.2. Der Berufungswerber ist seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren (Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken) nicht nachgekommen.

Er hat lediglich bestritten, seine Einvernahme beantragt und Beweismittel angekündigt (siehe die Berufung: "weitere Beweise vorbehalten") - als ihm Gelegenheit geboten wurde, ist er dem jedoch nicht nachgekommen.

Der O.ö. Verwaltungssenat sieht auch keinen Grund, an den Angaben, die durch die Behörden der Bundesrepublik Deutschland gemacht wurden, zu zweifeln.

Für den O.ö. Verwaltungssenat wurde es als erwiesen angenommen, daß der Halter des KFZ mit der Nummer selbst - dieser ist der Berufungswerber - sein Fahrzeug zur Tatzeit und am Tatort abgestellt hat und somit das gegenständliche Delikt begangen hat.

4.3. Zur Strafbemessung:

Bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses - das ist der 18. Jänner 1994 hat der Berufungswerber - trotz ergangener Aufforderung (siehe Punkt 3) - seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht bekanntgegeben. Es war daher eine Schätzung vorzunehmen. Der O.ö. Verwaltungssenat konnte nicht finden, daß die belangte Behörde bei der Strafbemessung nicht rechtmäßig vorgegangen wäre.

4.4. Aus den angeführten Gründen war die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe abzuweisen.

5. Da in jeder Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, ds 80 S, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum