Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130796/3/Fra/CG

Linz, 18.02.2013

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des x, x, x, x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 4. September 2012, VerkR96-823/2012, betreffend Übertretung des § 2 Abs.1 iVm § 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz 1988, zu Recht erkannt:

 

 

       I.      Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 50,00 Euro herabgesetzt wird; falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden festgesetzt.

    II.      Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe (5,00 Euro ).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:        § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG;

zu II.:      §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 2 Abs.1 iVm § 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz 1988 gemäß § 6 Abs.1 lit.a leg.cit eine Geldstrafe von 80,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 26 Stunden) verhängt, weil er am 02.11.2011 um 11:58 Uhr im Stadtgebiet x, x, das Fahrzeug: Kennzeichen: x, PKW, General Motors (GMC), schwarz, im angeführten Bereich, der mit Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde x vom 22.03.2011, Zl. Verk-5-317-11-Si, zur gebührenpflichtige Kurzparkzone erklärt wurde, zum Parken abgestellt hat, obwohl der hinter der Windschutzscheibe angebrachte Parkschein bereits seit 31 Minuten abgelaufen war. Er hat sohin die Parkgebühr verkürzt.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Der Bw war ursprünglich durch die Rechtsanwälte und Verteidiger in Strafsachen x, x, vertreten. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding legte mit Schreiben vom 8. Oktober 2012, VerkR96-823-2012, dem Oö. Verwaltungssenat die Vertretungsanzeige des Herrn x, Rechtsanwalt in x, x, vom 2.10.2012 vor. Daraus geht hervor, dass nur mehr x die Rechtsvertretung des Bw in den Verfahren der Bezirkshauptmannschaft Schärding zu VerkR96-823/2012 (Anmerkung: das ist das gegenständliche Verfahren), VerkR96-962/2012, VerkR96-1294/2012 und SV96-45-2011 übernommen hat. Weiters ersucht er, sämtliche zukünftige Schriftstücke an ihn zuzustellen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding – als nunmehr belangte Behörde – legte den Berufungsschriftsatz sowie die oa. Vertretungsanzeige samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Der Bw hat im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat sein Rechtsmittel auf das Strafausmaß eingeschränkt. Da sohin der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist, hat der Oö. Verwaltungssenat zu überprüfen, ob die Strafe nach den Kriterien des § 19 VStG rechtmäßig bemessen wurde und ob allenfalls eine Herabsetzung der Strafe in Betracht kommt.

 

Bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde, gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen in der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen. Als Rechtsfrage stellt sich hiebei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die soziale und wirtschaftliche Situation des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat Bedacht zu nehmen.

 

Die belangte Behörde ist bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass der Bw ein monatliches Nettoeinkommen von 2.000,00 Euro bezieht, für Gattin sorgepflichtig und vermögenslos ist. Diesen Annahmen hat der Bw nicht widersprochen, weshalb auch der Unabhängige Verwaltungssenat von diesen Grundlagen ausgeht.

 

Zutreffend hat die belangte Behörde zum Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ausgeführt, dass primärer Zweck des Oö. Parkgebührengesetzes 1988 die zweckmäßige Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also die bessere Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen, ist. Durch das gesetzwidrige Verbleiben des in Rede stehenden PKW´s an der Tatörtlichkeit zur Tatzeit liegt eine Schädigung der Interessen zumindest eines übrigen Benützers einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone insofern vor, als diese Handlungsweise einer maximalen Umschlagshäufigkeit des im Stadtbereich ohnedies knapp bemessenen Parkplatzangebotes entgegensteht.

 

Nach der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebührengesetzes begeht, wer durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220,00 Euro zu bestrafen.

 

Der Bw zeigte sich im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat schuldeinsichtig. Dies veranlasste den Oö. Verwaltungssenat zu einer Reduzierung der Strafe auf das nunmehrige Ausmaß. Der gesetzliche Strafrahmen wurde nunmehr zu rd. 22,7 % ausgeschöpft. Eine weitere Herabsetzung ist im Hinblick auf die einschlägigen Vormerkungen des Bw, welche die belangte Behörde zutreffend als erschwerend gewertet hat sowie aus präventiven Gründen nicht vertretbar.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

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