Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130803/8/Kof/CG

Linz, 12.02.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der x, geb. 19x, x, x, x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt x, x, x,  gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 25.09.2012, VerkR96-1546-1-2012, wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes, nach der am 11. Februar 2013 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.  Die Berufungswerberin hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG;

§ 66 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über die nunmehrige Berufungswerberin (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben am 02.01.2012 um 13.02 Uhr den PKW der Marke …… mit dem amtlichen Kennzeichen B-……(x) - sohin ein mehrspuriges Kraftfahrzeug - im Gebiet der Stadtgemeinde S. im Ortsgebiet S. vor dem Gebäude des Hauses am x in x abgestellt, ohne die Parkgebühr zu entrichten und so die Parkgebühr hinterzogen.

 

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 28/1988 i.d.F. LGBl. Nr. 84/2009;

§§ 1, 2, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 6 Abs.1 der Verordnung des Gemeinderats

der Stadtgemeinde Schärding vom 22.03.2011 zu AZ: Verk-5-317-11

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie

gemäß § 6 Abs.1 Oö. Parkgebührengesetz folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von 26 Euro,

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Stunden    

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG 2,60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe zu zahlen.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher …………………… 28,60 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 12. Jänner 2013 – hat die Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 18. Jänner 2013 erhoben und vorgebracht, dass zur Tatzeit und am Tatort der PKW nicht von der Bw gelenkt bzw. abgestellt wurde.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Entscheidungswesentlich ist im vorliegenden Fall einzig und allein, ob die Bw zur „Tatzeit“ Lenkerin war oder nicht (§ 2 Abs.1 Oö. Parkgebührengesetz).

 

Am 11. Februar 2013 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter der Bw teilgenommen und folgende Stellungnahme abgegeben hat:

 

Die Bw hat den "verfahrensgegenständlichen" PKW ihrer Tochter AM

zur uneingeschränkten Benützung zur Verfügung gestellt.

Der PKW wurde entweder von Frau AM selbst oder von einer Person,

welcher Frau AM diesen PKW überlassen hat, gelenkt.

Die Bw war niemals Lenkerin dieses PKW.

Frau AM ist mittlerweise (Juni 2012) verstorben.

Die Bw kann daher keine Auskunft darüber geben,

wer den PKW zur Tatzeit und am Tatort abgestellt hat.

Die Bw war somit zur Tatzeit nicht

die Lenkerin des PKW bzw. jene Person, welche den PKW abgestellt hat.

 

Es wird daher beantragt, der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche

Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Anmerkung:

Der Name der Bw sowie der Begriff: „meine Mandantin“ wurde durch

die Wendung „Bw“ – in der jeweils grammatikalisch richtigen Form – ersetzt.

 

Das Vorbringen der Bw, sie habe den „verfahrensgegenständlichen Pkw“ zur Tatzeit nicht gelenkt bzw. abgestellt, ist glaubwürdig und kann nicht widerlegt werden.

 

Es war somit

o    der Berufung stattzugeben,

o    das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben,

o    das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen,

o    auszusprechen, dass die Bw weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten

    zu bezahlen hat   und

o    spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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