Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167279/2/Zo/AK

Linz, 14.02.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, geb. X, X, X, vom 28.09.2012 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 10.09.2012, Zl. VerkR96-4634-2012 wegen einer Übertretungen des KFG zu Recht erkannt:

 

 

I.              Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.           Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 45 Abs.1 Z1 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er, wie bei einer Kontrolle am 19.06.2012 um 17:31 Uhr in X auf der X bei Strkm 60 festgestellt wurde, als Fahrer des LKW mit dem Kennzeichen X, welcher zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchstzulässigen Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5t übersteigt, folgende Übertretung begangen habe:

Es sei festgestellt worden, dass, obwohl er sich als Fahrer vom 15.06.2012, 19:06 Uhr bis 18.06.2012, 04:30 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten habe und daher nicht in der Lage war, das  im Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, er es unterlassen habe, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben b, c und d genannten Zeiträume, wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang IB ausgestattet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgerätes auf der Fahrerkarte einzutragen. Er habe in diesem Zeitraum keinen manuellen Nachtrag (Ruhezeit) auf seiner Fahrerkarte durchgeführt.

Dies stelle anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Art. 15 Abs.2 der Verordnung (EG) 3821/85 begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 30 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er mittels Fahrerkarte und dem Formuar "Bescheinigung von Tätigkeiten" seine Dienst-, Fahr- und Ruhezeit lückenlos nachweisen könne.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits aus diesem ergibt sich, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Berufungswerber lenkte am 19.06.2012 um 17:31 Uhr den im Spruch angeführten LKW in X auf der X. Bei einer Verkehrskontrolle bei Strkm 60 wurde seine Fahrerkarte überprüft, wobei festgestellt wurde, dass der Berufungswerber im Kontrollgerät die Ruhezeiten nicht manuell nachgetragen hatte. Er führte für diese Zeiträume entsprechende Bescheinigungen des Arbeitgebers mit.

 

Der Berufungswerber wurde wegen der fehlenden Nachträge für den Zeitraum von Freitag, 15.06.2012, 19:10 Uhr bis Montag, 18.06.2012, 04:30 Uhr angezeigt, das Verwaltungsverfahren wurde ausschließlich wegen dieses Zeitraumes geführt.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß Art. 15 Abs.2 vierter Satz lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 muss der Fahrer, wenn er sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, die in Abs.3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben b, c und d genannten Zeiträume, wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang IB ausgestattet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgerätes auf der Fahrerkarte eintragen.

 

Bei den in Art. 15 Abs.3 der Verordnung (EWG) 3821/85 angeführten Zeiträume handelt es sich um die Zeiten von "anderen Arbeiten" (b), die Bereitschaftszeit (c) und die Zeiten von Arbeitsunterbrechungen und Tagesruhezeiten (d).

 

5.2. Die Bestimmung des Art. 15 Abs.2 der Verordnung (EWG) 3821/85 soll sicherstellen, dass im Kontrollgerät des LKW und auf der Fahrerkarte auch jene Zeiten aufscheinen, in denen sich der Berufungswerber nicht im Fahrzeug befindet. Dazu ist es erforderlich, dass der Lenker eines entsprechenden LKW diese Zeiten vor dem Wiederbeginn der Fahrt manuell nachträgt. Allerdings müssen nach dem klaren Wortlaut des Art. 15 Abs.3 nur die Zeiten von "anderen Arbeiten", die Bereitschaftszeiten sowie die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeiten nachgetragen werden. Die wöchentlichen Ruhezeiten müssen – genauso wie Zeiten von Urlaub oder Krankheit – nicht manuell ins Kontrollgerät eingegeben werden. Bei der täglichen Ruhezeit und der wöchentlichen Ruhezeit handelt es sich um unterschiedliche Zeiträume (vgl. die Begriffsbestimmungen in Art.4 lit.g und lit.h der Verordnung (EG) 561/2006).

 

Bei jenem Zeitraum, welcher dem Berufungswerber im gegenständlichen Straferkenntnis vorgeworfen wurde, handelt es sich um die Ruhezeit von Freitagabend bis Montagfrüh, also typischerweise um eine wöchentliche Ruhezeit. Der Berufungswerber war jedoch nicht verpflichtet, die wöchentliche Ruhezeit manuell ins Kontrollgerät nachzutragen, weshalb das ihm vorgeworfene Verhalten keine Verwaltungsübertretung bildet. Es war daher seiner Berufung stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass der Berufungswerber als Lenker eines LKW selbstverständlich verpflichtet ist, die tägliche Ruhezeit im Kontrollgerät manuell nachzutragen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

 

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