Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167321/6/Br/Ai

Linz, 26.11.2012

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, p.A X GmbH, X, X, vertreten durch RAe X X & X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding, vom 22. Oktober 2012, GZ: VerkR96-1925-1-2011,  nach der am 26.11.2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I.     Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird im Schuld- u. Strafausspruch bestätigt.

          

II.     Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren 20 Euro auferlegt.

 

 Rechtsgrundlagen:

zu I:       §§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 19, 24,  51 und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II:      § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.5, § 82 Abs.5 und 134 Abs.1 KFG 1967 sowie iVm § 9 Abs.2 VStG eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 20 Stunden verhängt, weil er  als verantwortlicher Beauftragter der Firma X GmbH, in X, X, welche Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ ist, nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Zustand des von Herrn X, am  14.04.2011, 14:55 Uhr auf der Autobahn A X, , A X X Autobahn bei StrKm 72,000, Fahrtrichtung X gelenkte LKW, mit dem Kennzeichen, X und dem Anhänger mit dem Kennzeichen, X,  den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen habe, weil festgestellt worden sei, dass keine Bewilligung gemäß § 101 Abs. 5 KFG vorhanden gewesen sei, obwohl Transporte, bei denen die im Abs.1 lit. a bis c KFG angeführten oder die gemäß Abs.6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig ist. Das Fahrzeug habe samt der Ladung (Ladewagen) eine Gesamtbreite von 261 cm aufgewiesen.

 

 

2. Die Behörde erster Instanz führte begründend folgendes aus:

"Der strafbare Tatbestand ist durch die dienstliche Wahrnehmung eines Organs der Landesverkehrsabteilung des Landespolizeikommandos (nunmehr Landespolizeidirektion ) sowie das durchgeführte behördliche Ermittlungsverfahren als erwiesen anzusehen.

 

Zur Rechtslage:

§ 82 Abs. 5 KFG 1967:

Abmessungen, Gesamtgewichte und Achslasten sowie die Ladung von Fahrzeugen oder von Kraftfahrzeugen mit Anhängern mit ausländischem Kennzeichen dürfen die im § 4 Abs. 6 bis 9 und § 101 Abs. 1 und Abs. 5 festgesetzten Höchstgrenzen nicht überschreiten; das Verwenden von solchen Fahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern mit größeren Abmessungen oder höheren Gesamtgewichten oder Achslasten oder größerer Ladung kann jedoch unter sinngemäßer Anwendung des § 36 Ift. c, § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 3 und 4, § 101 Abs. 5 und § 104 Abs. 9 bewilligt werden, wenn nach Art der Verwendung der Fahrzeuge vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen. Die Bestimmungen der §§ 4 Abs. 7a, 101 Abs. 5 und 104 Abs. 9 für Fahrten im Vorlauf- und Nachlaufverkehr gelten auch für Kraftfahrzeuge und deren Anhänger mit ausländischen Kennzeichen.

 

§ 101 Abs. 5 KFG 1967:

Transporte, bei denen die im Abs. 1 lit. a bis c angeführten oder die gemäß Abs. 6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, sind nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig. Diese Bewilligung darf höchstens für die Dauer eines Jahres und nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erteilt werden:

1. Beförderung einer unteilbaren Ladung oder andere besondere Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden, und

2. wenn die Beförderung - ausgenommen Beförderungen bei denen die Be- und Entladestelle nicht mehr als 65 km Luftlinie voneinander entfernt sind - wenigstens zum größten Teil der Strecke mit einem anderen, umweltverträglicheren Verkehrsträger (insbesondere Bahn, Schiff) nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand durchgeführt werden kann.

In allen Fällen ist in der Bewilligung die höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit vorzuschreiben. Soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötig ist, ist die Bewilligung nur unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. § 36 lit. c, § 39 Abs. 3 und § 40 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden. Die Behörden sind verpflichtet über solche Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

 

§ 103 Abs.1 Zif. 1 KFG 1967:

Der Zulassungsbesitzer hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder –bewilligungen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

§ 134 Abs.1 KFG 1967:

Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Zur Sachlage:

Laut einer Anzeige der Landesverkehrsabteilung des Landespolizeikommandos (nunmehr Landespolizeidirektion ) - LVA vom 17.04.2011 hat der Lenker X den LKW mit dem deutschen Kennzeichen X und den damit gezogenen Anhänger mit dem deutschen Kennzeichen X am 14.04.2011 um 14:55 Uhr im Gemeindegebiet X auf der A X X Autobahn bei Strkm 72,000 in Fahrtrichtung X gelenkt. Im Zuge einer Verkehrskontrolle wurde festgestellt, dass das Fahrzeug samt der Ladung (Ladewagen) eine Gesamtbreite von 261 cm aufwies. Der Lenker X gab gegenüber der Polizei an, keine Ausnahmegenehmigung bzw. Bewilligung des Landeshauptmannes im Sinne § 101 Abs. 5 KFG 1967 zu besitzen.

 

Zunächst wurde gegen den Geschäftsführer als gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 nach außen berufene und verantwortliche Organ der Firma X GmbH in X, X, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten Kraftwagenzuges, eine Strafverfügung mit 27.04.2011 erlassen. Gegen diese Strafverfügung wurde mit Schriftsatz vom 05.05.2011 Einspruch erhoben und dazu mit Schriftsatz vom 07.06.2011 im Wesentlichen mitgeteilt, dass die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung vom Geschäftsführer nicht begangen worden sei. Zeugenschaftliche Einvernahmen wurden beantragt. Um Beischaffung eines Eichscheines des verwendeten Längenmaßbandes wurde ersucht. Weiters wurde um Schilderung der Messung mittels des geeichten Längenmaßbandes ersucht. Die Mitarbeiter des genannten Unternehmens seien über die betreffenden Verpflichtungen sehr ausführlich informiert worden, teilweise auch persönlich in regelmäßigen Abständen die Einhaltung der Verpflichtungen überprüft worden. Eine Übertretung sei für den Geschäftsführer daher weder vorherseh- noch verhinderbar gewesen. Außerdem sei die Verwaltungsübertretung nicht in Österreich begangen worden, zumal sich der Tatort, wo der Geschäftsführer Handlungen bzw. Unterlassungen hätte tätigen sollen, am Unternehmenssitz befinden würde. Um Einstellung des Verfahrens wurde ersucht.

 

Mit Niederschrift vom 26.09.2011 wurde der Anzeigeleger, Gl X von der LVA , von der Bundespolizeidirektion Linz (nunmehr Landespolizeidirektion , SVA) im Rechtshilfeweg zeugenschaftlich einvernommen. Dieser gab unter Wahrheitspflicht an, dass im gegenständlichen Fall für die Messung eine Holzlatte verwendet worden sei. Es sei deutlich sichtbar, dass der LKW mit Anhänger insgesamt um 6 cm zu breit gewesen wäre. Im Hinblick auf die korrekte Abmessung wurden Fotos der Niederschrift angeschlossen. Bezüglich der Eichung des damals verwendeten Längenmaßbandes wird der Eichschein der Niederschrift ebenso angeschlossen. Die Anzeige werde daher vollinhaltlich aufrecht gehalten.

 

Mit Schreiben vom 30.09.2011 wurde dem Geschäftsführer bzw. dessen rechtsfreundlicher Vertretung die gelegte Anzeige gegen den Lenker X sowie das Zeugenprotokoll des Polizeibeamten samt Eichschein und angefertigter Lichtbilder übermittelt. Auch wurde eine Jurisprudenzübersicht mit der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 103 Abs. 1 Ziffer 1 KFG 1967 betreffend dem Schreiben angeschlossen. Dazu wurde mit Schriftsatz vom 12.10.2011 im Wesentlichen mitgeteilt, dass die zeugenschaftliche Einvernahme des Gl X wenig zur Wahrheitsfindung beigetragen hätte, zumal dieser kaum überprüfbare persönliche Erinnerungen zu Protokoll gegeben hätte. Weiters sei völlig unklar, wie nun mehr die Abmessung erfolgte, zumal einerseits auf ein geeichtes Längenmaßband verwiesen werde und anderseits eine nicht näher bezeichnete Holzlatte verwendet worden sei. Die Beladung sei überdies nicht am Unternehmenssitz erfolgt, wodurch die Beladung durch den Geschäftsführer nicht kontrolliert hätten werden können. Eine Teilnahme an der Fahrt könne vom Geschäftsführer nicht verlangt werden. Die zeugenschaftliche Einvernahme weiterer Personen wurde beantragt. Ebenso wurde wiederum die Einstellung des Verfahrens beantragt.

 

Von der Behörde wurde gegen den Geschäftsführer mit 03.08.2012 zu GZ VerkR96-1925-2011 ein Straferkenntnis wegen Übertretung §§ 103 Abs. 1 Zif. 1 i.V.m. 101 Abs. 5 i.V.m. 82 Abs. 5 KFG 1967 erlassen und darin eine Geldstrafe von 100,00 Euro, 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 verhängt. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 22.08.2012 Berufung seitens der rechtsfreundiichen Vertretung des Geschäftsführers erhoben und u. a. ausgeführt, dass mit Urkunde vom 01.03.2010 Sie als verantwortlicher Beauftragter im Sinne § 9 VStG 1991 bestellt worden seien. Die betreffend Bestellungsurkunde wurde dem Schriftsatz angeschlossen. Dieser Umstand wurde zwar im Zuge des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens nicht vorgebracht, jedoch handelt es sich bei der Zulassungsbesitzerin um eine juristische Person, welche bzw. deren zur Vertretung nach außen Berufene verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991 bestellen können. Mit Bescheid (Berufungsvorentscheidung) vom 13.09.2012 zu GZ VerkR96-1925-2011 war daher das Verfahren gegen den Geschäftsführer einzustellen.

 

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 27.08.2012 wurde gegen Sie als verantwortlicher Beauftragter und somit als gernäß § 9 Abs. 2 VStG 1991 nach außen berufene und verantwortliche Organ der Firma X in X, X, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ, das Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung §§ 103 Abs. 1 Zrf. 1 i.V.m. 101 Abs. 5 i.V.m. 82 Abs. 5 KFG 1967 eingeleitet. Auf § 32 Abs. 3 VStG 1991 wird diesbezüglich hingewiesen. Dazu wurde Ihrerseits bzw. von Ihrer rechtsfreundlichen Vertretung mit Schriftsatz vom 11.09.2012 um Akteneinsicht ersucht. Diese wurde Ihnen über Rechtshilfeersuchen von der Landespolizeidirektion Salzburg, SVA mit 05.10.2012 gewährt. Damit war Ihnen bzw. Ihrer rechtsfreundlichen Vertretung, welche auch bereits den Geschäftsführer im Verfahren vertreten hatte, der bisherige Gang des Verfahrens sowie das Ermittlungsergebnis bekannt. Letztlich wurde nach erfolgter Akteneinsicht mit 16.10.2012 eine Stellungnahme abgegeben, welche dem Inhalt nach nahezu gleichlautend mit jener Stellungnahme vom 07.06.2011 war. Der Inhalt wird daher an dieser Stelle - um Wiederholungen zu vermeiden - nicht nochmals zitiert.

 

Erwägungen:

Für die Behörde steht zweifelsfrei fest, dass Sie die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten haben. Die gelegte Anzeige der LVA vom 17.04.2011 ist schlüssig und nachvollziehbar. Die darin enthaltenen Angaben werden durch die zeugenschaftliche Einvernahme des Anzeigelegers sowie der angefertigten Lichtbilder bekräftigt.

Den Aussagen des im Zuge des Ermittlungsverfahrens einvernommenen Anzeigelegers bzw. Polizeibeamten wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Der überwiegend im Verkehrsdienst tätige Polizeibeamte ist dabei mit der Abmessung von Fahrzeugen hinreichend vertraut und geübt. Es kann ihm somit eine ordnungsgemäße Abmessung des Fahrzeuges bzw. dessen Ladung sehr wohl zugemutet werden. Überdies ist auch zu berücksichtigen, dass die Zeugenaussage unter Wahrheitspflicht gemacht wurde (siehe § 49 und 50 AVG i.V.m. § 24 VStG 1991) und falsche Angaben strafgerichtliche als auch in seiner Eigenschaft als Polizeibeamter disziplinäre Konsequenzen zur Folge hätte. Seiner Aussage kommt daher auch hoher Beweiswert zu. Sie als Beschuldigter hingegen können sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen Sie gewertet werden, jedoch ist es Ihnen im gegenständlichen Fall nicht gelungen, die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu Ihren Gunsten zu entkräften.

 

Tatort für die Übertretung nach § 103 Abs. 1 Ziffer 1 KFG 1967 ist der Anhalteort und nicht der Standort des KFZ (VwGH vom 08.09.1995, 95/02/0238, 0240; 24.01.1997, 96/02/0489; 19.11.2004, 2002/02/0087; 19.04.2004, 2004/02/0181; 19.12.2005, 2002/03/0222, ZVR 2006/135). Ihr Vorbringen, wonach die Handlung bzw. Unterlassung gegebenenfalls am Sitz des Unternehmens, sohin in Ladbergen, gesetzt worden wäre, geht somit ins Leere.

Auch kann Ihrem Vorbringen, wonach Sie den Mitarbeitern entsprechende Anweisungen gegeben hätten, nichts abgewonnen werden. Bezüglich Ihres Verschuldens ist darauf hinzuweisen, dass Sie als Zulassungsbesitzer bzw. im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG 1991 als verantwortlicher Beauftragter desselben eine im Sinne des § 103 Abs. 1 Ziffer 1 KFG 1967 verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Überwachungsfunktion im Bezug auf den Zustand und die Beladung Ihrer Fahrzeuge zukommt. Die normierte Sorgfaltspflicht verlangt zwar nicht, dass Sie Ihr Fahrzeug selbst überprüfen, ob es dem Gesetz und den darauf gegründeten Verordnungen entspricht, Sie haben aber in Ihrer Eigenschaft als Zulassungsbesitzer bzw. nach § 9 VStG 1991 verpflichtetes Organ, jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grund erwarten lassen, dass gesetzeskonforme Transporte mit Verkehrs- und betriebssicheren Fahrzeugen sichergestellt sind und Verstöße gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften ausgeschlossen sind. Dafür reichen bloße Dienstanweisungen an die bei Ihnen beschäftigten Lenker, die gesetzlichen Vorschriften - insbesondere jene des KFG 1967 - einzuhalten, regelmäßige mündliche oder schriftliche Mitarbeiterbelehrungen etc. nicht aus. Auch eine Überwälzung der dem Zulassungsbesitzer bzw. das nach außen vertretend befugte Organ grundsätzlich persönlich treffenden Verpflichtung auf den ohnehin separat unter Strafsanktion stehenden Lenker ist nicht möglich. Der Zulassungsbesitzer (bzw. nach außen Berufene) hat vielmehr die Einhaltung seiner Dienstanweisungen auch gehörig zu überwachen. Die Einhaltung hat der Zulassungsbesitzer bzw. nach außen Vertretungsbefugte durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen. Nur ein wirksames begleitendes Kontrollsystem befreit ihn von seiner Verantwortlichkeit. Ein solches liegt aber nur dann vor, wenn die Überwachung des Zustandes aller in Betrieb eingesetzten Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann. Die Größe eines Betriebes oder Fuhrparkes entbindet den als Zulassungsbesitzer bzw. Verantwortlichen nicht von der Einhaltung gesetzlich auferlegter Verpflichtungen. Macht die Betriebsgröße eine Kontrolle durch Sie selbst unmöglich, so liegt es an Ihnen, ein entsprechendes Kontrollsystem aufzubauen und eine andere Person damit zu beauftragen, um Übertretungen zu vermeiden. Dabei trifft Sie nicht nur die Verpflichtung, sich tauglicher Personen zu bedienen, sondern auch die weitere Verpflichtung, die ausgewählten Personen in ihrer Kontrolltätigkeit zu überprüfen. Zur Erfüllung der obliegenden Verpflichtung nach § 103 Abs. 1 Ziffer 1 KFG 1967 genügt auch nicht bloß eine Kontrolle des Fahrzeuges bei Verlassen des Betriebsgeländes. Vielmehr haben Sie durch Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems für die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften auch außerhalb des Betriebsgeländes zu sorgen. Ein wirksames Kontrollsystem konnten Sie jedoch nicht glaubhaft machen.

Die Übertretung des § 103 Abs. 1 ist ein Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1991 (VwGH vom 17.12.1998, 98/11/0109 ua.). Nach § 5 Abs. 1 VStG 1991 genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten und ist dies bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das Tatbild bei Ungehorsamsdelikten besteht in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges. Dabei hat der Beschuldigte alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen.* Allgemein gehaltene Behauptungen oder ein bloßes Leugnen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH vom 24.02.1993, 92/03/0011).

 

Im gegenständlichen Fall haben Sie eine Übertretung gemäß §§ 103 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. 101 Abs. 5 i.V.m. 82 Abs. 5 KFG 1967 zu verantworten, zumal die größte Breite gemäß § 4 Abs. 6 Zif. 2 lit. b KFG 1967 von 255 cm durch die Beladung des Fahrzeuges um gesamt 6 cm (beidseitig jeweils 3 cm) überschritten wurde. Demnach wäre eine Bewilligung des Landeshauptmannes im Sinne der zuvor zitierten Gesetzesbestimmung verpflichtend gewesen. Eine solche lag unter Hinweis auf die Angaben des Lenkers X gegenüber der Polizei offenbar nicht vor, weshalb Sie die gegenständliche Verwaltungsübertretung zu verantworten haben.

 

Bei der Bemessung des Strafausmaßes war Ihre bisherige Unbescholtenheit als mildernd zu werten. Erschwerungsgründe fand die Behörde keine. Der verhängte Strafsatz ist dem Verschulden als auch dem Unrechtsgehalt der Tat entsprechend bemessen anzusehen. Diese Geldstrafe kann auch unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Verhältnisse (monatliches Nettoeinkommen von 1.500,- Euro, keine Sorgepflichten, kein Vermögen) nicht als überhöht betrachtet werden, wurde doch der gesetzliche Strafrahmen nur zu 2 % ausgeschöpft.

 

Die vorgeschriebenen Kosten sind in der zitierten Gesetzesstelle begründet."

 

2.2. Dagegen wandte sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch die ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung mit folgendem Inhalt:

"Durch seine bereits ausgewiesene Rechtsvertreterin erhebt der Beschuldigte gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 22.10.2012, Zahl: VerkR96-1925-1 -2011, innerhalb offener Frist nachstehende

 

BERUFUNG:

 

Der genannte Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten und wird seine Abänderung dahingehend beantragt, dass das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten eingestellt wird.

 

Zur Begründung wird vorgebracht wie folgt:

 

Im angefochtenen Bescheid werden dem Beschuldigten folgende Vorwürfe gemacht:

„Sie haben als verantwortlicher Beauftragter und somit als gemäß § 9 Abs. 2 VStG nach außen berufene und verantwortliche Organ der Firma X in X, X, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ, nicht dafür Sor­ge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von X gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass keine Bewilli­gung gemäß §101 Abs. 5 KFG vorhanden war, obwohl Transporte, bei denen die im Abs. 1 lit. a bis c KFG angeführten oder die gemäß Abs. 6 festgesetzten Voraussetzun­gen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des fetzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchge­führt werden soll, zulässig ist. Das Fahrzeug wies samt der Ladung (Ladewagen) eine Gesamtbreite von 261 cm auf."

Tatort:           Gemeinde X, A X X Autobahn

                        bei StrKm 72,000, Fahrtrichtung X

Tatzeit:           14.04.2011,14:55 Uhr

Zur Begründung ihrer Entscheidung führt die Behörde erster Instanz lediglich aus, dass der strafbare Tatbestand durch die dienstliche Wahrnehmung eines Organs der Lan­desverkehrsabteilung des Landespolizeikommandos sowie das vermeintlich durch­geführte Ermittlungsverfahren als erwiesen anzusehen sei. Laut einer Anzeige der Lan­desverkehrsabteilung des Landespolizeikommandos (LVA ÖO) vom 17.04.2011 habe der Lenker X den LKW mit dem deutschen Kennzeichen X und den damit gezogenen Anhänger mit dem deutschen Kennzeichen X am 14.04.2011 um 14:55 Uhr im Gemeindegebiet X auf der A 8 Innkreis Autobahn bei Strkm 72,000 in Fahrtrichtung X gelenkt. Im Zuge einer Verkehrskontrolle sei festgestellt worden, dass das Fahrzeug samt der Ladung (Lade­wagen) eine Gesamtbreite von 261 cm aufgewiesen habe. Der Lenker X habe gegenüber der Polizei angegeben, keine Ausnahmegenehmigung bzw. Bewilligung des Landeshauptmannes im Sinne des § 101 Abs. 5 KFG 1967 zu besitzen.

 

Für die Behörde stehe zweifelsfrei fest, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten habe. Die gelegte Anzeige der LVA vom 17.04.2011 sei schlüssig und nachvollziehbar. Die darin enthaltenen Angaben seien durch die zeugenschaftliche Einvernahme des Anzeigelegers sowie die angefertigten Lichtbilder bekräftigt worden. Den Aussagen des im Zuge des Ermittlungsverfahrens einvernommenen Anzeigelegers bzw. Polizeibeamten werde eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Der überwiegend im Verkehrsdienst tätige Polizeibeamte sei dabei mit der Abmessung von Fahrzeugen hinreichend vertraut und geübt. Es könne ihm somit eine ordnungsgemäße Abmessung des Fahrzeuges bzw. dessen Ladung sehr wohl zugemutet werden. Überdies sei auch zu berücksichtigen, dass die Zeugenaussage unter Wahrheitspflicht gemacht worden sei und falsche Angaben strafgerichtliche als auch in seiner Eigenschaft als Polizeibeamter disziplinare Konsequenzen zur Folge hät­te. Seiner Aussage komme daher hoher Beweiswert zu.

 

Diese Begründung hält einer näheren Überprüfung nicht stand. Der angefochtene Be­scheid ist sowohl verfahrensrechtlich als auch materiellrechtlich verfehlt.

 

1.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist folgendes festzuhalten:

 

1.1.

Gemäß § 24 VStG 1991 gelten auch im Verwaltungsstrafverfahren die Vorschriften des AVG, sofern sie durch den letzten Satz des § 24 VStG nicht ausdrücklich ausgenom­men sind.

Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide dann zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei (hier also des Beschuldigten) nicht voll inhaltlich Rechnung getragen wurde. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (VwSlgNF 8619 A), die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen (VwSlgNF 2372 A; VwSlgNF 606 A, 2411 A; VwGH 17.6.1993, ZI 92/06/0228) und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersicht­lich zusammenzufassen. Nach gesicherter Judikatur (VwSlgNF 1977 A; VfSIg 7017) und herrschender Lehre (vgl. Mannlicher/Quell, Das Verwaltungsverfahren I, 8. Auflage, (1975), 318; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht,

6. Auflage (1998) Rz 418 ff) ist die Pflicht zur Begründung eines der wichtigsten Erfor­dernisse eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz soll in der Begründung eines Bescheides ausreichend beantwortet sein. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Be­hörden und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen (vgl VwSlgNF 7909 A; VwGH 19.5.1994, ZI 90/07/0121). Eine Begründung, die sich auf die Wiedergabe eines gesetz­lichen Tatbestandes beschränkt, aber die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht im einzelnen darlegt und der daher sich nicht entnehmen lässt, aufgrund welcher Sach­verhaltsannahmen die Behörde zu ihrer Erkenntnis gelangt ist, ist unzulänglich.

 

Schon diese Ausführungen zeigen, dass der angefochtene Bescheid den verfahrens­rechtlichen Mindesterfordernissen nicht gerecht wird. Es ist dem angefochtenen Be­scheid nämlich nicht zu entnehmen, ob und inwieweit der Beschuldigte davon ausging und ausgehen konnte, dass Herr X die ihn treffenden kraftfahrrechtlichen Vor­schriften einhalten würde. Weiters fehlt jede Feststellung dahingehend, ob und inwie­weit Herr X über die ihn treffenden kraftfahrrechtlichen Verpflichtungen informiert wurde und ob die Einhaltung dieser kraftfahrrechtlichen Verpflichtungen der Mitarbeiter durch den Beschuldigten bzw. den jeweiligen Disponenten überprüft wird. Weiters fehlt die Feststellung, ob im Unternehmen die eingesetzten Fahrzeuge stets und regelmäßig auf den ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden. Schließlich fehlt die Feststellung, wo die Beladung des Fahrzeuges erfolgte und ob und inwieweit dem Ladeauftrag eine allfällige Überschreitung der Gesamtbreite durch die Ladung zu entnehmen war.

 

Hätte die Behörde entsprechende Feststellungen getroffen, so hätte sie ohne weiteres erkennen können, dass die vermeintliche Verwaltungsübertretung nicht gegeben bzw. dem Beschuldigten nicht vorwerfbar sind.

 

1.2.

Gemäß § 40 Abs.1 VStG ist dem Beschuldigten ausreichend Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Diese Verpflichtung der Behörde ergänzt den Grundsatz des Par­teiengehörs gemäß den §§ 37 und 45 Abs.3 AVG (die beide gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden sind). Die Wahrung des Parteiengehörs ist eine kardinale Voraussetzung eines gesetzmäßigen Verwaltungsverfahrens. Sie ist von Amts wegen zu beachten und gehört zu den fundamentalen Grundsätzen der Rechts­staatlichkeit der Hoheitsverwaltung (VwGH 26.1.1967, 47/66; VfGH 25.6.1949, Slg 1804).

 

Daneben gilt auch im Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz der materiellen Wahr­heit, wonach die Behörde den wahren Sachverhalt festzustellen hat, der für die Erledi­gung einer Verwaltungssache maßgebend ist.

 

Im Gegensatz dazu hat die Behörde erster Instanz gar nicht versucht, den Lenker X oder den Beschuldigten selbst einzuvernehmen. De facto hat die Behörde erster Instanz sohin keinerlei nennenswerte Ermittlungstätigkeiten entwickelt. Damit sind aber die wesentlichen Erfordernisse eines rechtsstaatlichen Verfahrens nicht erfüllt.

 

1.3.

Die mangelnde Objektivität und Oberflächlichkeit der Behörde zeigt sich aber auch bei der Strafbemessung:

 

Die Behörde erster Instanz begründet ihre Strafbemessung damit, dass als mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten zu werten gewesen sei. Erschwerungs­gründe habe sie keine gefunden. Der verhängte Strafsatz sei dem Verschulden als auch dem Unrechtsgehalt der Tat entsprechend bemessen anzusehen. Diese Geldstra­fe könne auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse (monatliches Net­toeinkommen von € 1.500,00, keine Sorgepflichten, kein Vermögen) nicht als überhöht betrachtet werden, sei der gesetzliche Strafrahmen nur zu 2 % ausgeschöpft worden.

 

Bei der Begründung der Strafbemessung handelt es sich um inhaltsleere Floskeln, die dem Kriterium einer rechtsstaatlichen Begründung nicht genüge tun können. Weiters bleibt dunkel, warum die verwaltungsstrafrechtliche Unbeschholtenheit des Beschuldig­ten keinen Milderungsgrund darstellte.

 

2.

Der angefochtene Bescheid ist in den wesentlichen Punkten als den verfahrensrechtli­chen Mindesterfordernissen nicht entsprechend, verfehlt und mangelhaft anzusehen.

 

Ein ausführliches meritorisches Eingehen auf die materiellrechtliche Beurteilung ist da­her noch gar nicht notwendig.

 

Es wäre nämlich die Aufgabe der Behörde erster Instanz gewesen, den zu Grunde lie­genden Sachverhalt nach einem mängelfreien Verfahren festzustellen, die Gründe für die Beweiswürdigung übersichtlich darzulegen, und danach den festgestellten Sachver­halt einer eingehenden und richtigen rechtlichen Beurteilung zu unterziehen. Dies alles hat die Behörde erster Instanz unterlassen. Lediglich kursorisch sei auf folgende Punkte hingewiesen:

 

2.1.

Zunächst ist neuerlich auszuführen, dass Herr X, wie auch die übrigen Mitarbeiter des Beschuldigten, wiederholt und sehr ausführlich über die ihn treffenden kraftfahr­rechtlichen Pflichten informiert wurde und wird die Einhaltung dieser Verpflichtungen regelmäßig von dem Beschuldigten selbst, vor allem aber auch durch von ihm unter­wiesene Disponenten überprüft.

 

Zum Beweis hiefür werden ausdrücklich die Einvernahmen von

 

Ø      X, LKW-Fahrer, pA X, X, X, sowie

Ø      des Beschuldigten selbst,

 

welche Einvernahmen im Rechtshilfeweg erfolgen mögen, beantragt. 2.2.

Weiters wird neuerlich vorgebracht, dass eine Überschreitung der zulässigen Gesamt-breite durch die Ladung, so diese erfolgt sein sollte, für den Beschuldigten weder vor­hersehbar noch verhinderbar war. Dies deswegen, da die Beladung nicht am Unter­nehmenssitz erfolgte und dem Ladeauftrag auch nur eine mögliche Überschreitung der Gesamtbreite durch die Ladung nicht zu entnehmen war. Der Zustand des eingesetzten Fahrzeuges selbst war demgegenüber ordnungsgemäß und entsprach sämtlichen rechtlichen Vorschriften.

 

 

Beweis:

Ø      wie bisher

 

 

2.3.

Festzuhalten ist, dass, wenn und soweit tatsächlich eine Überschreitung der Breite links und rechts von jeweils 3 cm erfolgt sein sollte, es sich hier, wenn überhaupt, nur um eine geringfügige Überbreite handelte. Aufgrund der dem Beschuldigten vorliegenden Informationen von Seiten des Kunden (Ladeauftrag) war eine solche Überbreite aber nicht zu erwarten. Überdies war auch nicht der Anhänger als solcher zu breit, sondern haben sich lediglich die Reifen - soweit ersichtlich - nach rechts und links herausge­drückt.

 

Beweis:

Ø      wie bisher

 

Der Beschuldigte stellt aus all diesen Gründen den

 

ANTRAG

 

auf Abänderung des angefochtenen Bescheides nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung dahingehend, dass das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten eingestellt wird.

 

X, am 25.10.2012                                                                                                 X."

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat den Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat  des Landes Oberösterreich ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen ist (§§ 51c und 67a Abs.1 AVG).

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Verlesung des von der Behörde erster Instanz vorgelegten Verwaltungsaktes anlässlich der Berufungsverhandlung. Der auch persönlich geladene Berufungswerber erschien zur Berufungsverhandlung wegen behaupteter beruflicher Unabkömmlichkeit nicht. Ebenfalls wurde der als Zeuge beantragte Lenker – gegen den der Tatvorwurf in Rechtskraft erwachsen ist – nicht stellig gemacht bzw. wurden keine sonstigen Beweismittel vorgelegt. Die Behörde erster Instanz wurde für die Nichtteilnahme entschuldigt.

 

 

4. Sachverhalt:

Eingangs ist festzuhalten, dass der Berufungswerber offenbar verschweigt, dass er bereits mit h. Erk. vom 18.11.2011,  VwSen-166299//Br/Th, wegen einer fehlenden Bewilligung seinen Pflichten für den Zulassungsbesitzer als nach außen zur Vertretung Befugter durch Verletzung von Kontrollpflichten rechtskräftig bestraft wurde.

Zum erstinstanzlichen Verfahrensgang ist vorweg anzumerken, dass in dieser Sache vorerst vom 27.4.2011 (Strafverfügung) bis zu einem am 3.8.2012 gegen den Geschäftsführer X wegen dieser Übertretung ein Verwaltungsstrafverfahren geführt wurde. Dieses wurde schließlich von der Behörde erster Instanz mit Bescheid vom 13.9.2012 eingestellt, nachdem der Berufungswerber eine Bestellungsurkunde vom 1.3.2010 vorlegte, die den Berufungswerber als für diesen Bereich als Verantwortlichen ausweist. Diese Verantwortlichkeit wird schließlich am Tag der Berufungsverhandlung abermals in Abrede gestellt.

 

 

4.1. Feststellungen in der Sache:

Laut Anzeige der Landesverkehrsabteilung wurde trotz der (Über-)Breite von 2,61 Meter ohne einer hierfür  erforderliche und vom örtlich zuständigen Landeshauptmann zu erteilenden Bewilligung durchgeführt. An der Feststellung dieser Fahrzeugbreite vermag der Unabhängige Verwaltungssenat nicht zu zweifeln. Er sah sich auch nicht veranlasst die diesbezüglich bereits im Verfahren gegen den Geschäftsführer erhobenen Beweise zu wiederholen. 

Der Lenker räumte im Rahmen der Anhaltung gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten auch unumwunden ein, keine Ausnahmegenehmigung dabei zu haben.

Gegen den Lenker erwuchs übrigens das Verwaltungsstrafverfahren mit der unbekämpft gebliebenen Strafverfügung vom 27.4.2011, Zl.: VerkR96-1924-2011 in Rechtskraft.

Im Zuge des h. Beweisverfahrens blieb letztlich auch das Faktum einer nicht vorhandenen Ausnahmebewilligungsbescheides unbestritten.

Erst im Berufungsverfahren betreffend den Geschäftsführer, gegen den bis dahin ein aufwändiges Beweisverfahren geführt worden war, wurde über die  Übertragung der Verantwortlichkeit an den Berufungswerber, uA für den Verantwortungsbereich nach dem KFG, eine entsprechende Urkunde v. 1.3.2010 vorgelegt. Erst dadurch wurde gegen den Berufungswerbers das Verfahren eingeleitet, wobei nun im Rahmen der Berufungsverfahren abermals dessen Verantwortlichkeit bestritten wird. Dies jedoch ohne in irgendeiner Form diese Behauptung glaubhaft zu machen, wobei ein anderer namentlich genannter Mitarbeiter für diesen Transport die Verantwortung hätte treffen sollen, was am Verhandlungstag dem substituierenden Rechtsvertreter mitgeteilt wurde. Dieser wiederum beantragte diese angebliche Person als Zeugen zu vernehmen.  Diesem Beweisantrag wurde unter Hinweis auf die Urkunde und den Umstand, dass bereits in der Ladung darauf hingewiesen wurde, allfällige Beweisanträge rechtzeitig bekannt zu geben, sodass diese bei der Verhandlung zur Verfügung stehen. Der Unabhängige Verwaltungssenat sah keine Veranlassung mit diesem Hinweis der aus der Bestellungsurkunde nach § 9 VStG hervorgehende Verantwortlichkeit für den Berufungswerber delogiert zu sehen.

Wenn diese Behauptung erst nach dem inzwischen schon 1 ½ Jahren laufenden Verfahrens vorgebracht wird, belegt einmal mehr, dass es dem Berufungswerber jeglicher Mitwirkungsneigung ermangelt und offenbar lediglich das Verfahren verzögert werden soll. Warum dies erst nach der verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung bereits zweier Firmenrepräsentanten behauptet wird bzw. dies bislang keine Erwähnung fand, spricht wohl für sich. Andererseits kann es als ökonomisch indizierte Strategie durchaus nachvollzogen werden, wenn sich die Berufungswerberschaft erst gar nicht um eine Sonderbewilligung zu kümmern geneigt zeigt, wenn vermutlich die Geldstrafe erwartungsgemäß – und wie sich hier mit den 100 Euro deutlich bestätigte -  bloß einen Bruchteil der Kosten für die erforderliche Bewilligung beträgt. Eine Bindung an das Verschlechterungsverbot betreffend den Geschäftsführer iSd § 49 Abs.2 VStG – an das Strafausmaß lt.  Strafverfügung -  hätte hier im Übrigen nicht bestanden.

Der Berufungswerber legte letztlich in keiner wie immer gearteten Weise dar inwiefern die nunmehr bestrittene Verantwortung an einen anderen Mitarbeiter übergegangen sein soll. Dass er trotz persönlicher Ladung zu Berufungsverhandlung nicht erschien spricht letztlich dafür, dass hier durchaus von einer systematischen Inkaufnahme dieser Art von Regelverstößen ausgegangen werden könnte.  Das letztlich durch aufwändig betriebene Verfahren insbesondere auch für die Republik Österreich hohe (Verfahrens-)Kosten  auflaufen bzw. diese billigend in Kauf genommen werden, sei an dieser Stelle nicht verschwiegen, muss aber  auf sich bewenden. Dem Beweisantrag war daher vor dem Hintergrund der offenkundigen Verfahrensverzögerungsabsicht und Verweigerung jeglicher sachbezogener Mitwirkung nicht nachzukommen.

 

 

4.2. Zum Kontrollsystem u. Ungehorsamsdelikt:

Die Behörde erster Instanz weist hier zutreffend auf die ständige Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes hin, wonach etwa bloße Belehrungen und für sich besehen auch noch nicht stichprobenartige Überwachungen ausreichend sind ein taugliches Kontrollsystem, welches derartige Verstöße durch einen Lenker in geeigneter Weise verhindern könnte. Der Berufungswerber legte im Rahmen dieses Verfahrens in keiner Weise  dar, mit welchen konkreten Maßnahmen er sicher gestellt hätte, dass die zutreffenden theoretischen Ausführungen zur Einhaltung kraftfahrrechtlicher Bestimmungen auch tatsächlich konkret umgesetzt wurden. Er machte auch nicht in Ansätzen ein wirksames Kontrollsystem glaubhaft, sodass ihn gemäß § 5 Abs.1 VStG  jedenfalls fahrlässiges Verhalten trifft (UVS-Oö. v. 10.12.2004, VwSen-167773/2/Zo/Kr).

Offenkundig wollte man sich hier den Antrag auf eine Sonderbewilligung für diesen überbreiten Transport bei der zuständigen oberösterreichischen Behörde (dem Landeshauptmann) schlichtweg ersparen. Ebenso verhielt es sich bereits betreffend den ebenfalls hier anhängig gewesenen Vorfalls  vom 21.3.2011-  demnach vier Wochen vor dem gegenständlichen Vorfall - abenfalls auf der A25 auf einem Verkehrskontrollplatz festgestellt worden war (h. Erk. v. 18. Oktober 2011, VwSen-166299//Br/Th).

Der Berufungswerber scheint den Verzicht auf eine Sonderbewilligung offenbar ganz gezielt in Kauf zu nehmen, was vor dem Hintergrund der – so wie hier – ausgesprochenen Sanktionsfolgen von 100 Euro, die im übrigen auch gegen den Fahrer verhängt wurden, andererseits durchaus begreiflich ist.

Nach § 32 Abs.3 VStG gilt eine Verfolgungshandlung, die gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen (§ 9 Abs. 1) gerichtet ist, auch als Verfolgungshandlung gegen die anderen zur Vertretung nach außen Berufenen und die verantwortlichen Beauftragten. Eine Verfolgungshandlung, die gegen den Unternehmer (§ 9 Abs.3) gerichtet ist, gilt auch als Verfolgungshandlung gegen die verantwortlichen Beauftragten.

 

 

5. Zur Strafzumessung kann in Vermeidung von Wiederholungen grundsätzlich auf die oben zitierten umfassend dargelegten Aspekte zur Strafzumessung seitens der Behörde erster Instanz verwiesen werden.

Was den Tatunwert und die Tatschuld anlag gestaltet sich diese jedoch vor dem Hintergrund der offenkundig vorhandenen Ausnahmebewilligung doch grundsätzlich geringfügiger. Bildet es doch einen gravierenden Unterschied ob eine Bewilligung überhaupt nicht vorliegt oder diese bloß nicht mitgeführt wird. Das jedoch auch mit letzterer gegen öffentliche Interessen verstoßen wird ist ebenfalls nicht zu bezweifeln.

Mit dem nunmehr ausgesprochenen Strafausmaß scheint jedoch eine der Tatschuld, die beim Berufungswerber als hiefür Verantwortlichen im Bereich der Schlamperei zu vermuten ist, angemessene Strafe ausgesprochen. 

 

5.1. Die Entscheidung über die Kosten im Punkt II. stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

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