Linz, 26.11.2012
E r k e n n t n i s
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, p.A X GmbH, X, X, vertreten durch RAe X X & X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding, vom 22. Oktober 2012, GZ: VerkR96-1925-1-2011, nach der am 26.11.2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:
I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird im Schuld- u. Strafausspruch bestätigt.
II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren 20 Euro auferlegt.
Rechtsgrundlagen:
zu I: §§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 19, 24, 51 und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.
zu II: § 64 Abs.1 u. 2 VStG.
Entscheidungsgründe:
3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat den Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen ist (§§ 51c und 67a Abs.1 AVG).
3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Verlesung des von der Behörde erster Instanz vorgelegten Verwaltungsaktes anlässlich der Berufungsverhandlung. Der auch persönlich geladene Berufungswerber erschien zur Berufungsverhandlung wegen behaupteter beruflicher Unabkömmlichkeit nicht. Ebenfalls wurde der als Zeuge beantragte Lenker – gegen den der Tatvorwurf in Rechtskraft erwachsen ist – nicht stellig gemacht bzw. wurden keine sonstigen Beweismittel vorgelegt. Die Behörde erster Instanz wurde für die Nichtteilnahme entschuldigt.
4. Sachverhalt:
Eingangs ist festzuhalten, dass der Berufungswerber offenbar verschweigt, dass er bereits mit h. Erk. vom 18.11.2011, VwSen-166299//Br/Th, wegen einer fehlenden Bewilligung seinen Pflichten für den Zulassungsbesitzer als nach außen zur Vertretung Befugter durch Verletzung von Kontrollpflichten rechtskräftig bestraft wurde.
Zum erstinstanzlichen Verfahrensgang ist vorweg anzumerken, dass in dieser Sache vorerst vom 27.4.2011 (Strafverfügung) bis zu einem am 3.8.2012 gegen den Geschäftsführer X wegen dieser Übertretung ein Verwaltungsstrafverfahren geführt wurde. Dieses wurde schließlich von der Behörde erster Instanz mit Bescheid vom 13.9.2012 eingestellt, nachdem der Berufungswerber eine Bestellungsurkunde vom 1.3.2010 vorlegte, die den Berufungswerber als für diesen Bereich als Verantwortlichen ausweist. Diese Verantwortlichkeit wird schließlich am Tag der Berufungsverhandlung abermals in Abrede gestellt.
4.1. Feststellungen in der Sache:
Laut Anzeige der Landesverkehrsabteilung wurde trotz der (Über-)Breite von 2,61 Meter ohne einer hierfür erforderliche und vom örtlich zuständigen Landeshauptmann zu erteilenden Bewilligung durchgeführt. An der Feststellung dieser Fahrzeugbreite vermag der Unabhängige Verwaltungssenat nicht zu zweifeln. Er sah sich auch nicht veranlasst die diesbezüglich bereits im Verfahren gegen den Geschäftsführer erhobenen Beweise zu wiederholen.
Der Lenker räumte im Rahmen der Anhaltung gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten auch unumwunden ein, keine Ausnahmegenehmigung dabei zu haben.
Gegen den Lenker erwuchs übrigens das Verwaltungsstrafverfahren mit der unbekämpft gebliebenen Strafverfügung vom 27.4.2011, Zl.: VerkR96-1924-2011 in Rechtskraft.
Im Zuge des h. Beweisverfahrens blieb letztlich auch das Faktum einer nicht vorhandenen Ausnahmebewilligungsbescheides unbestritten.
Erst im Berufungsverfahren betreffend den Geschäftsführer, gegen den bis dahin ein aufwändiges Beweisverfahren geführt worden war, wurde über die Übertragung der Verantwortlichkeit an den Berufungswerber, uA für den Verantwortungsbereich nach dem KFG, eine entsprechende Urkunde v. 1.3.2010 vorgelegt. Erst dadurch wurde gegen den Berufungswerbers das Verfahren eingeleitet, wobei nun im Rahmen der Berufungsverfahren abermals dessen Verantwortlichkeit bestritten wird. Dies jedoch ohne in irgendeiner Form diese Behauptung glaubhaft zu machen, wobei ein anderer namentlich genannter Mitarbeiter für diesen Transport die Verantwortung hätte treffen sollen, was am Verhandlungstag dem substituierenden Rechtsvertreter mitgeteilt wurde. Dieser wiederum beantragte diese angebliche Person als Zeugen zu vernehmen. Diesem Beweisantrag wurde unter Hinweis auf die Urkunde und den Umstand, dass bereits in der Ladung darauf hingewiesen wurde, allfällige Beweisanträge rechtzeitig bekannt zu geben, sodass diese bei der Verhandlung zur Verfügung stehen. Der Unabhängige Verwaltungssenat sah keine Veranlassung mit diesem Hinweis der aus der Bestellungsurkunde nach § 9 VStG hervorgehende Verantwortlichkeit für den Berufungswerber delogiert zu sehen.
Wenn diese Behauptung erst nach dem inzwischen schon 1 ½ Jahren laufenden Verfahrens vorgebracht wird, belegt einmal mehr, dass es dem Berufungswerber jeglicher Mitwirkungsneigung ermangelt und offenbar lediglich das Verfahren verzögert werden soll. Warum dies erst nach der verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung bereits zweier Firmenrepräsentanten behauptet wird bzw. dies bislang keine Erwähnung fand, spricht wohl für sich. Andererseits kann es als ökonomisch indizierte Strategie durchaus nachvollzogen werden, wenn sich die Berufungswerberschaft erst gar nicht um eine Sonderbewilligung zu kümmern geneigt zeigt, wenn vermutlich die Geldstrafe erwartungsgemäß – und wie sich hier mit den 100 Euro deutlich bestätigte - bloß einen Bruchteil der Kosten für die erforderliche Bewilligung beträgt. Eine Bindung an das Verschlechterungsverbot betreffend den Geschäftsführer iSd § 49 Abs.2 VStG – an das Strafausmaß lt. Strafverfügung - hätte hier im Übrigen nicht bestanden.
Der Berufungswerber legte letztlich in keiner wie immer gearteten Weise dar inwiefern die nunmehr bestrittene Verantwortung an einen anderen Mitarbeiter übergegangen sein soll. Dass er trotz persönlicher Ladung zu Berufungsverhandlung nicht erschien spricht letztlich dafür, dass hier durchaus von einer systematischen Inkaufnahme dieser Art von Regelverstößen ausgegangen werden könnte. Das letztlich durch aufwändig betriebene Verfahren insbesondere auch für die Republik Österreich hohe (Verfahrens-)Kosten auflaufen bzw. diese billigend in Kauf genommen werden, sei an dieser Stelle nicht verschwiegen, muss aber auf sich bewenden. Dem Beweisantrag war daher vor dem Hintergrund der offenkundigen Verfahrensverzögerungsabsicht und Verweigerung jeglicher sachbezogener Mitwirkung nicht nachzukommen.
4.2. Zum Kontrollsystem u. Ungehorsamsdelikt:
Die Behörde erster Instanz weist hier zutreffend auf die ständige Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes hin, wonach etwa bloße Belehrungen und für sich besehen auch noch nicht stichprobenartige Überwachungen ausreichend sind ein taugliches Kontrollsystem, welches derartige Verstöße durch einen Lenker in geeigneter Weise verhindern könnte. Der Berufungswerber legte im Rahmen dieses Verfahrens in keiner Weise dar, mit welchen konkreten Maßnahmen er sicher gestellt hätte, dass die zutreffenden theoretischen Ausführungen zur Einhaltung kraftfahrrechtlicher Bestimmungen auch tatsächlich konkret umgesetzt wurden. Er machte auch nicht in Ansätzen ein wirksames Kontrollsystem glaubhaft, sodass ihn gemäß § 5 Abs.1 VStG jedenfalls fahrlässiges Verhalten trifft (UVS-Oö. v. 10.12.2004, VwSen-167773/2/Zo/Kr).
Offenkundig wollte man sich hier den Antrag auf eine Sonderbewilligung für diesen überbreiten Transport bei der zuständigen oberösterreichischen Behörde (dem Landeshauptmann) schlichtweg ersparen. Ebenso verhielt es sich bereits betreffend den ebenfalls hier anhängig gewesenen Vorfalls vom 21.3.2011- demnach vier Wochen vor dem gegenständlichen Vorfall - abenfalls auf der A25 auf einem Verkehrskontrollplatz festgestellt worden war (h. Erk. v. 18. Oktober 2011, VwSen-166299//Br/Th).
Der Berufungswerber scheint den Verzicht auf eine Sonderbewilligung offenbar ganz gezielt in Kauf zu nehmen, was vor dem Hintergrund der – so wie hier – ausgesprochenen Sanktionsfolgen von 100 Euro, die im übrigen auch gegen den Fahrer verhängt wurden, andererseits durchaus begreiflich ist.
Nach § 32 Abs.3 VStG gilt eine Verfolgungshandlung, die gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen (§ 9 Abs. 1) gerichtet ist, auch als Verfolgungshandlung gegen die anderen zur Vertretung nach außen Berufenen und die verantwortlichen Beauftragten. Eine Verfolgungshandlung, die gegen den Unternehmer (§ 9 Abs.3) gerichtet ist, gilt auch als Verfolgungshandlung gegen die verantwortlichen Beauftragten.
5. Zur Strafzumessung kann in Vermeidung von Wiederholungen grundsätzlich auf die oben zitierten umfassend dargelegten Aspekte zur Strafzumessung seitens der Behörde erster Instanz verwiesen werden.
Was den Tatunwert und die Tatschuld anlag gestaltet sich diese jedoch vor dem Hintergrund der offenkundig vorhandenen Ausnahmebewilligung doch grundsätzlich geringfügiger. Bildet es doch einen gravierenden Unterschied ob eine Bewilligung überhaupt nicht vorliegt oder diese bloß nicht mitgeführt wird. Das jedoch auch mit letzterer gegen öffentliche Interessen verstoßen wird ist ebenfalls nicht zu bezweifeln.
Mit dem nunmehr ausgesprochenen Strafausmaß scheint jedoch eine der Tatschuld, die beim Berufungswerber als hiefür Verantwortlichen im Bereich der Schlamperei zu vermuten ist, angemessene Strafe ausgesprochen.
5.1. Die Entscheidung über die Kosten im Punkt II. stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
H i n w e i s:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r