Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167497/3/Kof/CG

Linz, 20.02.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des x,
geb. 19x, x, x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt x, xstraße x, x  gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 10.12.2012, VerkR96-1678-2012, wegen Übertretungen des KFG, zu Recht erkannt:

 

 

Betreffend Punkt 1. der erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird
der Berufung stattgegeben und das Verwaltungsstrafverfahren nach
§ 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt. Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 22a Abs.1 Z.2 lit.p KDV

§ 66 Abs.1 VStG

 

Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist

– durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

o        Geldstrafe (0 + 150 =) .......................................................... 150 Euro

o        Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ....................................... 15 Euro

                                                                                                                           165 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (0 + 30 =) ……… 30 Stunden.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Tatort (Anhalteort):

Gemeinde E., Landesstraße Ortsgebiet, xstraße, S.

Tatzeit: 15.03.2012, 16:30 Uhr.

Fahrzeug: Kennzeichen PE-….., PKW, Marke, Type, Farbe

 

Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass das genannte KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht.

Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Ihnen gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass Sie es unterlassen haben, nachstehende Änderungen an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen.

Folgende Änderungen wurden vorgenommen:

"1) Auspuffanlage der Marke "x" angebracht.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 33 Abs. 1 KFG

2) es waren statt den erlaubten 185/60/14 Reifen, Reifen der Größe 195/50/15 "CEAT" auf Alufelgen der Größe 5Jx15 der Marke RH montiert.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 33 Abs. 1 KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von           falls diese uneinbringlich ist,

                                                     Ersatzfreiheitsstrafe von                                              gemäß

100,00                                        20 Stunden                                          § 134 Abs.1 KFG

150,00                                        30 Stunden                                          § 134 Abs.1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG  zu zahlen:

25,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher …………… 275,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 19. Dezember 2012 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

 

Zu Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

Gemäß § 22a Abs.1 Z2 lit.p KDV ist für die Anbringung einer typengenehmigten Auspuffanlage (hier: der Marke „x“) eine Anzeige an den Landeshauptmann und/oder eine gesonderte Einzelgenehmigung nicht erforderlich. Der Nachweis über die Typengenehmigung ist vom Lenker des Fahrzeuges auf Fahrten mitzuführen.

Da die dem Bw zur Last gelegte „Tat“ keine Verwaltungsübertretung bildet,
war der Berufung stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren nach
§ 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

 

Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses

ist – durch die mit Schreiben des Rechtsvertreters des Bw vom 19.02.2013 erfolgte Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Zu Punkte 1. und 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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