Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-167500/2/Fra/CG VwSen-167501/2/Fra/CG VwSen-167502/2/Fra/CG

Linz, 19.02.2013

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufungen des x, vertreten durch die Rechtsanwälte OG x, x, x, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 4. Dezember 2012, VerkR96-1821-2012-Dr.Au/Stu, VerkR96-1822-2012-Dr.-Au/Stu, VerkR96-1823-2012-Dr.Au/Stu, betreffend Abweisungen von Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht erkannt:

 

 

Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben und den Wiedereinsetzungsanträgen in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur rechtzeitigen Erhebung der  Berufungen gegen die Straferkenntnisse vom 28. September 2012, VerkR96-1821-2012-Stu, VerkR96-1822-2012-Stu und VerkR96-1823,2012-Stu,  wird stattgegeben.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 71 und 72 AVG im Zusammenhalt mit § 24 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.                  Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnissen vom 28. September 2012, VerkR96-1821-2012-Stu, VerkR96-1822-2012-Stu und VerkR96-1823-2012-Stu, über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretungen des § 84 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.j leg.cit Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. Diese Straferkenntnisse wurden am 5. Oktober 2012 zugestellt. Die Wiedereinsetzungsanträge gegen die Versäumung der Berufungsfrist sind mit 23. Oktober 2012 datiert und sind lt. Eingangsstempel am 24. Oktober bei der belangten Behörde eingelangt. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat diese Wiedereinsetzungsanträge mit Bescheiden vom 4. Dezember 2012, VerkR96-1821-2012-Dr.Au/Stu, VerkR96-1822-2012-Dr.Au/Stu und VerkR96-1823-2012-Dr.Au/Stu, abgewiesen.

 

2. Dagegen richten sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufungen. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung – als nunmehr belangte Behörde – legte die Rechtsmittel samt bezughabende Verwaltungsstrafakte dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil es sich bei den angefochtenen Bescheiden um verfahrensrechtliche Bescheide handelt, durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51 c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Sachverhalt:

 

Der Bw begründet seine Wiedereinsetzungsanträge wie folgt:

 

1)       In der Kanzleiniederlassung N. seiner Rechtsvertreter ist es aufgrund des täglichen Postanfalles üblich, die Poststücke einmal täglich beim nahegelegenen Postamt in A. persönlich aufzugeben (insbesondere bei Einschreibesendungen) oder in den hausinternen Postkasten im x (bei einfachen Sendungen) einzuwerfen.

2)       Sein Vertreter, x, hat die Berufungen gegen die o.a. Straferkenntnisse am Vormittag des 19. Oktober 2012 erstellt.

3)       Nach Fertigstellung der Berufungen vom 19. Oktober 2012 und Kontrolle und Unterfertigung derselben hat sein Vertreter x seine Sekretärin, x, angewiesen, die Berufungen vom 19. Oktober 2012 im Zuge des alltäglichen und zu Punkt 1. näher beschriebenen Postanfalles beim Postamt in A. direkt persönlich (als Einschreibesendung) abzugeben. x hat zugesichert, den ihr erteilten Auftrag zu erledigen.

4)       x hat daraufhin die Berufungen vom 19. Oktober 2012 bereits kuvertiert in ihre Handtasche gegeben.

5)       x hat in weiterer Folge am späten Nachmittag des 19. Oktober 2012 die übrige Post beim hausinternen Postkasten im x, Bezirk x, eingeworfen. Sie hat allerdings aufgrund der Tatsache, dass sich die Berufungen vom 19. Oktober 2012 in ihrer Handtasche befunden haben und sie daher vor Ort nicht auf diese Urkunden aufmerksam wurde, vergessen, diese beim Postamt in A. aufzugeben. x ist der Ansicht gewesen, ihre Aufträge ordnungsgemäß erledigt zu haben. Tatsächlich hat sie jedoch übersehen, die Berufungen vom 19. Oktober 2012 abzugeben.

6)       Erst nach dem Wochenende – am 21. Oktober 2012 hat sie – als sie diese Handtasche erstmals wieder verwendet hat, festgestellt, dass sich die Berufungen vom 19. Oktober 2012 noch in ihrer Handtasche befunden haben. x hat Herrn RA. x davon am 22. Oktober 2012 in Kenntnis gesetzt.

7)       Bei x handelt es sich um eine mehrjährige Mitarbeiterin der Kanzlei seiner Vertreter mit langjähriger beruflicher Erfahrung als Rechtsanwaltssekretärin. x war darüber hinaus in einem Notariat tätig und verfügt über eine langjährige berufliche Erfahrung als Rechtsanwalts- und Notariatssekretärin.

 

x erbringt die ihr aufgetragenen Arbeiten stets präzise und verlässlich. x ist aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung und der stets an den Tag gelegten Verlässlichkeit laufend mit der Verrichtung selbständiger und eigenverantwortlicher Tätigkeiten befasst. x wurde in Folge dessen schon in der Vergangenheit vielfach angewiesen, für die fristgerechte Einbringung von fristgebundenen Schriftstücken entweder persönlich z.B. in der Einlaufstelle beim Finanzamt Freistadt, Rohrbach, Urfahr oder durch fristgerechte Aufgabe zur Post zu sorgen. Die Kanzlei seiner Rechtsvertreter konnte sich dabei stets vollkommen auf x verlassen.

 

Ein vergleichbares Versehen ist der Mitarbeiterin x in der Kanzlei seiner Vertreter bis dahin nicht passiert.

 

Beweis:

Eidesstättige Erklärung von x vom 23. Oktober 2012;

x, p.A. x, x, als Zeugin;

x, p.A. x, x, als Zeuge.

 

Zum Beweis der Richtigkeit der Ausführungen zu 1. bis 7. wird dieser Teil der Eingabe durch seinen Vertreter x unterfertigt und erklärt dieser damit an Eides statt die Richtigkeit der Ausführungen zu 1. bis 7.

 

Beim einmaligen Versäumen der Frist zur Erhebung der Berufungen der Straferkenntnisse trotz ausdrücklicher gegenteiliger Anweisung durch eine ansonsten außerordentlich verlässliche, gewissenhafte und fehlerfreie Mitarbeiterin handelt es sich um ein Versehen minderen Grades.

 

Es werden daher die Anträge gestellt, den Wiedereinsetzungsanträgen gegen die Versäumung der Frist zur rechtzeitigen Erhebung der Berufungen gegen die o.a. Straferkenntnisse stattzugeben, die mit der Versäumung dieser Frist verbundenen Säumnisfolgen aufzuheben und aufgrund der erhobenen Berufungen vom 19. Oktober 2012 die ordentlichen Verfahren einzuleiten.

 

Als Bescheinigungsmittel werden nachstehende Urkunden vorgelegt:

- Berufungen gegen die o.a. Straferkenntnisse im Original

- Eidesstättige Erklärungen von x vom 23. Oktober 2012 im Original

 

Die eidesstättigen Erklärungen von x, geb. am x, datiert mit 23. Oktober 2012, lauten wie folgt:

 

"Eidesstättige Erklärung

 

Ich, x, geb. am x, x, x, erkläre als Mitarbeiterin der Kanzlei x, x, an Eides statt wie folgt:

 

Rechtsanwalt x hat mich am 19. Oktober 2012 angewiesen, im Zuge der täglichen Postaufgabe unserer Kanzlei beim Postamt in A. die Berufungen gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 28. September 2012, VerkR96-1821-2012-Stu, 27. September 2012, VerkR96-1822-2012-Stu und vom 28. September 2012, VerkR96-1823-2012 direkt persönlich eingeschrieben aufzugeben. Ich habe ihm zugesichert, den mir erteilten Auftrag zu erledigen.

 

Ich habe die Berufungen vom 19. Oktober 2012 in meine Handtasche gegeben. Aus diesem Grund bin ich auf die Berufungen vom 19. Oktober 2012 nicht aufmerksam geworden, als ich am späten Nachmittag die übrige Post, die nicht eingeschrieben versendet wurde, beim hausinternen Postkasten im x eingeworfen habe. Ich bin der Ansicht gewesen, dass ich meine Aufträge ordnungsgemäß erledigt habe. Tatsächlich habe ich jedoch vergessen, die Berufungen am Postamt in A. eingeschrieben aufzugeben.

 

Erst am Wochenende (Sonntag, 21. Oktober 2012) habe ich – als ich diese Handtasche wieder verwendet habe – festgestellt, dass sich die Berufungen vom 19. Oktober 2012 noch in meiner Handtasche befunden haben. Ich habe dies am 22. Oktober 2012 Rechtsanwalt x unverzüglich mitgeteilt.

 

Ich arbeite seit mehreren Jahren als Mitarbeiterin in der Kanzlei von x N. nunmehr x. Davor war ich mehrere Jahre in einem Notariat tätig und verfüge über eine langjährige berufliche Erfahrung als Rechtsanwalts- und Notariatssekretärin.

 

Ich erbringe die mir aufgetragenen Arbeiten stets präzise und verlässlich und bin deshalb aufgrund meiner langjährigen Erfahrung laufend mit der Verrichtung selbstständiger und eigenverantwortlicher Tätigkeiten befasst. Ich wurde deshalb schon in der Vergangenheit vielfach angewiesen, für die fristgerechte Einbringung von fristgebundenen Schriftstücken entweder persönlich in der Einlaufstelle z.B. beim Finanzamt Freistadt, Rohrbach, Urfahr, oder durch fristgerechte Aufgabe zur Post zu sorgen.

 

Ein vergleichbares Versehen ist mir bis zum 19. Oktober 2012 nicht passiert.

 

N., am 23. Oktober 2012                                                       x

                                                                                              geb. am x"

 

In seinem Rechtsmittel gegen die oa. Bescheide bringt der Bw unter anderem vor, dass er in den Wiedereinsetzungsanträgen in den vorigen Stand vom 23. Oktober 2012 ausführlich und übersichtlich jenes unabwendbare bzw. unvorgesehene Ereignis dargestellt habe, welches seinen Rechtsvertretern an der fristgerechten Einbringung der Berufungen gegen die oa. Straferkenntnisse gehindert hat. Als Beweis für den Inhalt der diesbezüglichen Ausführungen wurden durch seinen Vertreter eidesstättige Erklärungen der befassten Mitarbeiterin x vom 23. Oktober 2012 vorgelegt. Zudem wurden durch seinen Vertreter zum Beweis der Richtigkeit der Ausführungen in den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die entsprechenden Passagen unterfertigt und an Eides statt die Richtigkeit der Ausführungen bestätigt. Darüber hinaus wurde als weiteres Beweisanbot für die Richtigkeit der Ausführungen in den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch die zeugenschaftliche Einvernahme von x und seinem Rechtsvertreter x angeboten. Der Behörde I. Instanz liegen  eidesstättige Erklärungen von x und seinem Rechtsvertreter x vor, in denen die Richtigkeit der Ausführungen an Eides statt erklärt wird. Die belangte Behörde unterstellt den beiden Personen eine wahrheitswidrige Darstellung unter Eid. Hätte die belangte Behörde der gesetzlich vorgesehenen Ermittlungspflicht entsprochen, wäre diese bei rechtsrichtiger Beurteilung des Sachverhalte verpflichtet gewesen, den Wiedereinsetzungsanträgen gegen die Versäumung der Frist zur rechtzeitigen Erhebung der Berufungen gegen die oa. Straferkenntnisse stattzugeben, die mit der Versäumung dieser Frist verbundenen Säumnisfolgen aufzuheben und aufgrund der erhobenen Berufungen die ordentlichen Verfahren einzuleiten.

 

3.2. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 71 Abs.1 Z.1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten.

 

Gemäß § 71 Abs.2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

 

Gemäß § 71 Abs.3 AVG hat die Partei im Falle der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

 

Gemäß § 71 Abs.4 AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Verhandlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

 

Die Berufungsfristen gegen die oa. Straferkenntnisse sind ungenützt verstrichen. Die Wiedereinsetzungsanträge sind daher zulässig.

 

Tatbestandsvoraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, ist die Glaubhaftmachung eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses. Nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ist unter einem für die Versäumung der Prozesshandlung kausalen Ereignis nicht nur ein tatsächliches, in der Außenwelt stattfindendes Geschehen, sondern prinzipiell jedes, auch inneres, psychisches Geschehen (z.B. Vergessen, Irrtum) zu verstehen.

 

Zutreffend weist die belangte Behörde auf die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes insofern hin, als das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei trifft. Dabei stellt ein einem Rechtsanwalt widerfahrendes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Rechtsanwalt selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei um einen minderen Grad des Versehens handelt. Ein Verschulden des Rechtsanwaltes, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Begriff des minderen Grad des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben.

 

Dem Argument der belangten Behörde, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb x die Post beim hausinternen Postkasten einwirft und ausgerechnet den Brief nicht, den sie angeblich in ihre Handtasche gegeben hat, ist zu erwidern, dass in den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeführt ist, welche Post beim Postamt in A. aufgegeben wird und welche Post in den hausinternen Postkasten im x eingeworfen wird (nämlich einfache Sendungen). Diese Feststellungen werden durch den Vertreter des Bw eidesstättig erklärt. Dem weiteren Argument der belangten Behörde, es gebe keinen vernünftigen Grund dafür, dass die Berufung von der restlichen Post der Kanzlei getrennt wird, ist zu antworten, dass gerade Fehlleistungen auch irrationale Verhaltensweisen zu Grunde liegen. Zum weiteren Argument der belangten Behörde, x wäre der Brief sicherlich vor Montag, dem 22. Oktober 2012, aufgefallen, weil nicht davon auszugehen sei, dass sie die Handtasche nicht vor Montag geöffnet hat, ist festzustellen, dass x eidesstättig erklärt, dass sie bereits am Wochenende (Sonntag, 21. Oktober 2012), als sie die Handtasche wieder verwendet habe, festgestellt habe, dass sich die Berufungen vom 19. Oktober 2012 noch in ihrer Handtasche befunden haben. Dies habe sie am 22. Oktober 2012 Herrn x unverzüglich mitgeteilt.

 

Da sohin unter Zugrundelegung der Judikatur des VwGH vom Bw ein minderer Grad des Versehens glaubhaft gemacht wurde, waren die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.

 

Gemäß § 72 Abs.1 AVG tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

 

Da der Bw gleichzeitig mit den Wiedereinsetzungsanträgen die versäumten Handlungen (Berufungen) nachgeholt hat, gelten diese als fristgerecht eingebracht.

 

Sollte sich die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung nicht veranlasst sehen, Berufungsvorentscheidungen zu treffen, ist nach Vorlage der entsprechenden Verwaltungsstrafakte der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zuständig, über die Berufungen meritorisch zu entscheiden.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum