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des Landes Oberösterreich
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VwSen-101417/2/Fra/Ka

Linz, 22.12.1993

VwSen - 101417/2/Fra/Ka Linz, am 22. Dezember 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des H H, W, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18. Juni 1993, VerkR-96/15050/1992-K, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Über den Berufungswerber wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11. Februar 1993, VerkR-96/15050/1992 wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S verhängt.

Gegen diese Strafverfügung hat der Berufungswerber Einspruch erhoben. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wurde dieser Einspruch gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründend führt die Erstbehörde ua. aus, daß die gegenständliche Strafverfügung, wie aus dem im Akt erliegenden Rückschein ersichtlich ist, am 26. Februar 1993 ordnungsgemäß zu eigenen Handen zugestellt wurde. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann, wie in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung ausgeführt ist, gegen diese binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erhoben werden. Diese gemäß § 32 Abs.2 AVG zu berechnende Frist endete somit mit Ablauf des 12. März 1993, während der Beschuldigte den Einspruch erst am 13. Mai 1993, wie aus dem Poststempel des Postamtes München klar ersichtlich ist, zur Post gegeben hat.

Der Berufungswerber bringt in seinem Rechtsmittel gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid vor, daß die beeinspruchte Strafverfügung am 26. Februar 1993 von einer Angestellten gegen Unterschrift in Empfang genommen worden sei. Diese Angestellte habe die Strafverfügung jedoch nicht an ihn als Firmeninhaber weitergeleitet, sondern nachlässig unter einen Stapel unbearbeiteter Akten abgelegt. Erst nach dem Firmenaustritt dieser Angestellten habe er bei der Aktenbearbeitung die Strafverfügung vom 11. Februar 1993 gefunden und konnte somit erst am 12. Mai 1993 Einspruch erheben.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Zu der Behauptung des Berufungswerbers, daß die gegenständliche Strafverfügung von einer Angestellten gegen Unterschrift in Empfang genommen wurde, ist festzustellen, daß die Unterschrift, welche auf seinem Rechtsmittel angebracht ist, mit der Unterschrift auf dem Zustellnachweis betreffend die gegenständliche Strafverfügung ident ist. Es sind daher Zweifel angebracht, ob diese Behauptung den Tatsachen entspricht. Doch selbst unter der Annahme, daß tatsächlich eine Angestellte von ihm die beeinspruchte Strafverfügung in Empfang genommen haben sollte und er erst im Zuge einer Aktenbearbeitung die Strafverfügung vom 11. Februar 1993 gefunden haben sollte, kann dieser Umstand seinem Rechtsmittel zu keinem Erfolg verhelfen, denn entscheidend ist, ob die Zustellung rechtswirksam erfolgt ist. Dafür, daß die Zustellung der beeinspruchten Strafverfügung rechtsunwirksam sein sollte, liegen keine Anhaltspunkte vor. Die seitens des Berufungswerbers vorgebrachten Argumente können daher nicht als geeignet angesehen werden, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen.

Die Frage, ob allenfalls Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen, ist jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r 6

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