Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-167561/5/Bi/CG

Linz, 18.02.2013

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des x, xstraße x, x, vertreten durch Herrn RA x, x, x, vom 18. Jänner 2013 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried/Innkreis vom 4. Jänner 2013, VerkR96-11953-2012, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 9160 eine Geldstrafe von 100 Euro (26 Stunden EFS) verhängt, weil er am 5. September 2012, 3.27 Uhr, den PKW x (x) auf der Bx bei Strkm 8.570, Gemeindegebiet x, Fahrtrichtung x, gelenkt und die dort durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 27 km/h überschritten zu haben.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei zum genannten Zeitpunkt nicht in Österreich gewesen, sondern sei bereits am nächsten Morgen um 7.45 Uhr an seinem Arbeitsplatz gewesen. Das wäre bei Annahme der Lenkereigenschaft laut Straferkenntnis nicht möglich gewesen, zumal er für die Strecke zur Schule laut Routenplaner schon fast fünf Stunden (reine Fahrzeit ohne Baustellen und Ruhezeiten) gebraucht hätte. Er könne nicht dafür bestraft werden, dass er nicht wisse, welche Personen zu dieser Zeit über welches seiner Fahrzeuge verfügten. Er habe erst 5 Wochen später, am 18. Oktober 2012 von dem Ereignis erfahren und könne sich nicht erinnern, welches seiner Fahrzeuge mit welcher Person unterwegs gewesen sei. Ihm fehle jegliche strafrechtliche Verantwortung. Er besitze 5 Autos und sei an diesem Tag mit dem M. N. zur Schule, der x x, gefahren.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Laut Radarfoto wurde der auf den Bw zugelassene Pkw Kz. x am 5. September 2012 um 3.27 Uhr vom stationären Radar (MUVR 6FA, Nr.1857) bei km 8.570 auf der Bx in x mit einer Geschwindigkeit von 103 km/h in Richtung x fahrend erfasst, obwohl dort wegen der Kreuzung, die einen Unfallhäufungspunkt darstellt, eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h verordnet und durch entsprechende einwandfrei von weitem erkennbare Verkehrszeichen kundgemacht ist.

Das Radarfoto zeigt den Pkw von hinten, dh ein Lenker ist nicht erkennbar.

 

Der Bw wurde mit h Schreiben vom 29. Jänner 2013 aufgefordert, seine Verantwortung durch eine Bestätigung seines Arbeitgebers nachzuweisen.

Er hat eine (nicht datierte) Bestätigung der x Schule x, x x in x, vorgelegt, wonach er am 5. September 2012 keine Ferien oder Sonderurlaub hatte, sondern ordnungsgemäß um 8.00 Uhr seinen Unterricht begonnen hat und an diesem Schultag anwesend war.

In rechtlicher Hinsicht war aufgrund der langen Fahrtstrecke bis nach x im Zweifel zugunsten des Bw davon auszugehen, dass er selbst nicht der Lenker seines Fahrzeuges am 5. September 2012, 3.27 Uhr war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Verfahrenskostenbeiträge fallen naturgemäß nicht an.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

Bw war nicht Lenker (Tatzeit 3.27 Uhr, Schulbeginn ~ 7.45 Uhr, Fahrzeit ~ 5 Std. /st. G./O. – B. B.) à Einstellung im Zweifel

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum