Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167582/2/Bi/CG

Linz, 07.02.2013

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des x, x, x, vom 20. Jänner 2013 gegen die im  Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Urfahr-Umgebung vom 25. Juni 2012, VerkR96-992-2012-BS, wegen Übertretung der StVO 1960 verhängte Strafe, zu Recht erkannt:

 

I.  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis im Anfechtungsumfang bestätigt.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 7,20 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 2 Abs.1 Z1 Kurzparkzonen-Über­wachungsverordnung (KPZ-ÜV) iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 36 Euro (18 Stunden EFS) verhängt, weil er das mehrspurige Kraftfahrzeug x in der Kurzparkzone in L., L. B., abgestellt hat, ohne es für die Dauer des Abstellens mit einer Parkscheibe zu versehen – Beanstandung am 28. November 2011, 16.06 Uhr.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 3,60 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 und 3 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er bestreite nicht, das Fahrzeug zum genannten Zeitpunkt dort abgestellt gehabt zu haben, habe aber eine Park­scheibe hineingelegt, gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe. Ohne dass er es bemerkt habe, sei diese vermutlich durch einen Windstoß beim Schließen der Tür auf dem Beifahrersitz gelandet. Ihn treffe daran kein Verschulden, weil er in Eile gewesen sei und mit dem Herunterfallen der Parkscheine nicht rechnen habe müssen, weil so etwas bislang in seiner Fahrpraxis von 32 Jahren noch nicht vorgekommen sei.

Sein Verschulden an der Unterlassung der Kontrolle sei geringfügig und auch die Folgen der Übertretung unbedeutend, weil dort ohnehin genügend Parkplätze zur Verfügung stünden und sein Kraftfahrzeug auch nur eine Stunde dort abgestellt gewesen sei. Die Erstinstanz hätte daher auch gemäß § 21 VStG eine "Verwarnung" aussprechen können.

Zur Strafhöhe wendet er ein, er weise nicht "mehrere Verwaltungs­vor­merkungen" auf, sondern es seien nur zwei aus 2008, die zur Zeit der nunmehrigen Zustellung zwar noch nicht, aber doch in Kürze getilgt sein würden. Nach dem 27.6.2008 sei er unbescholten. Die Strafe sei daher nicht erforderlich, weil er ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein aufweise und auch kein spezialpräventiver Grund dafür vorliege. 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Demnach steht fest, dass der auf den Bw zugelassene Pkw x am Montag, dem 28. November 2011, um 16.06 Uhr in L., L.B., ohne Parkscheibe abgestellt war, obwohl sich dort eine (nicht gebührenpflichtige) Kurzparkzone (Montag bis Freitag von 8.00 bis 18.30 Uhr) befindet. Laut Anzeige kam der Bw persönlich zur PI O. und weigerte sich die Organstraf­verfügung in Höhe von 20 Euro zu bezahlen. Er gab an, er sei bei seiner dort wohnenden Frau gewesen, und verlangte eine Abmahnung, die aber vonseiten des Anzeigers nicht erfolgte.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 2 Abs.1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung hat der Lenker, wenn ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt wird,

1. das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit dem für die jeweilige Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis zu kennzeichnen. Gemäß § 3 Abs.1 KPZ-ÜV hat, wer ein mehrspuriges Fahrzeug in einer gebührenfreien Kurzparkzone abstellt, als Kurzparknachweis eine Parkscheibe zu verwenden.

 

Der Bw macht nun geltend, er habe so eine Parkscheibe gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe ins Fahrzeug gelegt, aber der Wind müsse sie wohl beim Schließen der Tür auf den Beifahrersitz geweht haben, was ihm noch nie passiert sei. Da er in Eile gewesen sei, habe er das nicht gesehen.

In der Anzeige ist ausdrücklich vermerkt: "Im Fahrzeug befand sich keine Parkscheibe." Das lässt den Schluss zu, dass sich der Anzeiger vergewissert hat, ob die Parkscheibe möglicherweise hinuntergefallen sein könnte, und für ihn keine solche im Fahrzeug sichtbar war. Der Bw hat auch bei seiner Vorsprache in der PI O. offenbar nichts von einer "hinuntergewehten" Parkscheibe gesagt, sondern nur mit der Begründung, er sei nur einer Stunde bei seiner Frau gewesen, eine Ermahnung "eingefordert", wie der Anzeiger ausdrücklich angibt. 

  

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist selbst, wenn die Version des Bw, ein Windstoß habe die Scheibe hinuntergeweht, zutreffen sollte – woran ohnehin erhebliche Zweifel bestehen – keineswegs von einem geringfügigen Verschulden im Sinne des § 21 VStG auszugehen, weil der Bw, dem als Lenker eines Fahrzeuges bekannt sein muss, dass die eingestellte Parkscheibe bei einer Kontrolle von außen sichtbar sein muss, eben darauf zu achten hat, dass die ordnungsgemäß hinterlegte Parkscheibe auch nach dem Schließen der Pkw-Tür von außen sichtbar bleibt. Ob dem Bw das in 32 Jahren schon einmal passiert ist, ist unerheblich. Abgesehen davon hatte die Übertretung insofern nicht unbedeutende Folgen, als die Einhaltung der Kurzparkdauer durch das Verschulden des Bw nicht überprüf­bar war und damit ein – im Stadtgebiet x ohnehin heiß begehrter – Parkplatz im Bereich der gebührenfreien Kurzparkzone für sich gesetzeskonform ver­haltende Lenker nicht zur Verfügung stand. Vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 VStG kann im ggst Fall damit keine Rede sein.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 – die KPZ-ÜV hat ihre Grundlage in § 25 StVO, weshalb auch die allgemeine Strafnorm der StVO anzuwenden ist – bis 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz mit der Verhängung der bereits an der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Strafe den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgend einer Weise überschritten hätte. Die nach den Kriterien des § 19 VStG verhängte Strafe liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll vor allem den Bw dazu bewegen, die auch für ihn geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Dabei gilt auch für ihn die Fünfjahresfrist für die Tilgung von Vormerkungen, dh ihm kommt der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbe­scholtenheit nicht zugute. Abgesehen davon wäre auch dann eine Herabsetzung dieser ohnehin sehr niedrigen Strafe nicht gerechtfertigt, zumal der Strafbetrag von 36 Euro nicht geeignet ist, seinen oder den Unterhalt von Personen, für die er zu sorgen hat, auch nur ansatzweise zu gefährden. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

36,00 Euro für Nichtkennzeichnung des PKW in gebührenfreier KPZ à bestätigt

 

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