Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101421/2/Bi/Fb

Linz, 20.09.1993

VwSen - 101421/2/Bi/Fb Linz, am 20. September 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des H F, L, E, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M L, Z, F, vom 20. Juni (offensichtlich gemeint: Juli) 1993, gegen die Punkte 1. und 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 14. Juli 1993, VerkR96/6260/1992/Or/Ha, zu Recht:

I. Soweit die Berufung gegen Punkt 1. des Straferkenntnisses gerichtet ist, wird sie als unzulässig zurückgewiesen. Soweit sich die Berufung gegen Punkt 2. des Straferkenntnisses richtet, wird ihr keine Folge gegeben und Punkt 2. vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat im Punkt 2. des Straferkenntnisses zusätzlich zum Kostenersatz für die Erstinstanz den Betrag von 400 S (20 % der verhängten Strafe) als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu I.: §§ 66 Abs.4 und 63 Abs.3 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG, § 99 Abs.2e StVO 1960. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem oa Straferkenntnis über den Beschuldigten ua wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1.) § 99 Abs.3 iVm § 7 Abs.1 StVO 1960 und 2.) § 99 Abs.2e StVO 1960 Geldstrafen von 1.) 1.000 S und 2.) 2.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) 24 Stunden und 2.) 48 Stunden verhängt, weil er am 22. November 1992 gegen 5.00 Uhr den PKW, Kennzeichen , auf der H von E kommend in Richtung B 1.) ca. 100 m vor der Kreuzung mit der B nicht entsprechend dem Rechtsfahrgebot gelenkt habe, da er in der Linkskurve zu weit nach rechts gefahren, nach rechts von der Fahrbahn ab- und im angrenzenden Acker zum Stillstand gekommen sei, und 2.) es nach der bei diesem Verkehrsunfall entstandenen Beschädigung einer Schneestange unterlassen habe, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder den Straßenerhalter von der Beschädigung unter Bekanntgabe seiner Identität ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Gleichzeitig wurde ihm ein anteiliger Verfahrenskostenersatz von 300 S auferlegt.

2. Der Rechtsmittelwerber hat dagegen rechtzeitig Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst, der, da in den betreffenden Punkten des Straferkenntnisses keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich, weil hinsichtlich Punkt 1. die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.1 VStG) und hinsichtlich Punkt 2. in der Berufung ausdrücklich nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und eine Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber hat in der Berufung erklärt, das zitierte Straferkenntnis werde seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Er hat zusammenfassend beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren einzustellen. Erläuternd wurde ausgeführt, daß es richtig sei, daß er am 22. November 1992 seinen PKW auf der H von E kommend Richtung B gelenkt habe und dabei in einer Linkskurve von der Fahrbahn ab- und im angrenzenden Acker zum Stillstand kam. Richtig sei weiters, daß bei diesem Verkehrsunfall eine Schneestange geringfügig beschädigt wurde und er nicht sofort die nächste Gendarmeriedienststelle von diesem geringfügigen Sachschaden informiert habe. Wie er bereits mehrfach deponiert habe, habe er sich am nächsten Tag sofort mit dem Geschädigten in Verbindung setzen und den Schaden bereinigen wollen. Die übrigen Ausführungen in der Berufung betreffen den Vorwurf gemäß Punkt 3. des Straferkenntnisses.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Zu Punkt 1.: Der Rechtsmittelwerber hat in der Berufung erklärt, das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach - also auch hinsichtlich Punkt 1. - anzufechten, hat jedoch in keiner Weise bestritten, mit dem PKW in einer Linkskurve von der Fahrbahn abgekommen zu sein. Eine Begründung dafür, warum er beantragt hat, das angefochtene Straferkenntnis (zur Gänze) aufzuheben, hat der Rechtsmittelwerber nicht vorgebracht. Ein begründeter Berufungsantrag liegt dann vor, wenn die Eingabe erkennen läßt, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Wenn aus der Berufung nicht einmal eine Andeutung hierüber zu entnehmen ist, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll, fehlt es an dem unabdingbaren Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages (vgl VwGH vom 9. Jänner 1987, 86/18/0212 ua). Da die Begründung des Berufungsantrages aufgrund der mittlerweile abgelaufenen Berufungsfrist nicht nachholbar ist, war der Berufungsantrag im Hinblick auf die Aufhebung des gesamten Straferkenntnisses als unzulässig, weil unbegründet, zurückzuweisen.

Zu Punkt 2.: Der Rechtsmittelwerber hat zwar nicht bestritten, beim Verkehrsunfall eine Schneestange geringfügig beschädigt und nicht sofort die nächste Gendarmeriedienststelle von diesem geringfügigen Sachschaden informiert zu haben, hat aber darauf verwiesen, daß er bereits mehrfach deponiert habe, er habe sich am nächsten Tag sofort mit dem Geschädigten in Verbindung setzen und den Schaden bereinigen wollen. In rechtlicher Hinsicht ist dazu auszuführen, daß gemäß § 99 Abs.2e StVO 1960 die Straflosigkeit der Beschädigung einer Verkehrsleiteinrichtung nur dann eintritt, wenn die Beschädigung bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder der Straßenerhalter von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden ist. Zur Auslegung des Begriffes "ohne unnötigen Aufschub" ist auf die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 4 Abs.5 StVO 1960 zu verweisen. Eine "sofortige" Verständigung der nächsten Gendarmeriedienststelle war hingegen nicht erforderlich, allerdings hätte die Verständigung zumindest innerhalb eines zumutbaren Zeitraumes erfolgen müssen. Der Rechtsmittelwerber hat bereits am 23. November 1992 beim Gendarmerieposten Gallneukirchen ausgesagt, er habe nach dem Verkehrsunfall ohne fremde Hilfe mit dem PKW nicht mehr aus dem Acker herausgekonnt. Nach einer Stunde sei ein Autofahrer stehengeblieben, jedoch weitergefahren, weil er kein Abschleppseil mitgehabt habe und er könne auch nicht mehr sagen, wann er genau nach Hause gekommen sei. Er habe sich aber sofort schlafen gelegt und auch nicht bemerkt, daß Gendarmeriebeamte versuchten, ihn zu wecken. Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß dem Rechtsmittelwerber zumindest eine telefonische Verständigung des nächstgelegenen Gendarmeriepostens oder des Straßenerhalters von zuhause aus möglich und zumutbar gewesen wäre, jedoch hat sich dieser schlafen gelegt und wurde laut Anzeige erst um ca. 7.15 Uhr vom Meldungsleger RI S angetroffen. Aus dem Verfahrensakt geht hervor, daß sich der Unfall um ca. 5.00 Uhr früh ereignet haben muß, wobei laut Anzeige der Unfall um 5.55 Uhr vom Zeugen F D angezeigt wurde, was den Schluß zuläßt, daß der Gendarmerieposten G um diese Zeit jedenfalls besetzt war, somit eine Verständigung jederzeit möglich gewesen wäre.

Da der Rechtsmittelwerber selbst angegeben hat, er habe sich sofort schlafen gelegt, wäre jede spätere Meldung, sei es nachdem der Rechtsmittelwerber ausgeschlafen hätte (22. November 1992), oder am nächsten Tag (23. November 1992) mit Sicherheit als verspätet anzusehen gewesen.

Der Rechtsmittelwerber hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß die von der Erstinstanz verhängte Strafe sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung als auch den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Rechtsmittelwerbers entspricht (ca. 12.000 S netto monatlich, kein Vermögen, Sorgepflichten für die Ehefrau und zwei Kinder). Mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit, erschwerend kein Umstand gewertet. Die verhängte Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (§ 99 Abs.2 StVO sieht Geldstrafen von 500 S bis 30.000 S vor), eine Herabsetzung ist im Hinblick auf den general- sowie vor allem spezialpräventiven Strafzweck nicht gerechtfertigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Hinsichtlich Punkt 3. des Straferkenntnisses ergeht eine gesonderte Rechtsmittelentscheidung.

zu II.: Der Ausspruch über die Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger 6

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