Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281476/18/Kl/HK

Linz, 08.02.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mit­glied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn X, vertreten durch X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 8. Oktober 2012, Ge96-73-2011, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 23. Jänner 2013 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 700 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 16 Stunden herabgesetzt wird. Die Verwaltungsstrafnorm im Sinn des § 44a Z3 VStG hat zu lauten: "§ 130 Abs.5 Einleitung ASchG". Im Übrigen wird das Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Kostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 70 Euro, das sind 10% der verhängten Geldstrafe. Zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat entfällt ein Kostenbeitrag.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 9, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: §§ 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 8. Oktober 2012, Ge96-73-2011, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 130 Abs.5 Z1 und 118 Abs.3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG iVm § 85 Abs.3 BauV verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der X in X, X, und somit gem. § 9 VStG für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften durch dieses Unternehmen verantwortlich ist.

 

Sie haben es somit zu verantworten, dass am 6.12.2011 um 11.20 auf der Baustelle: "X, X in X", der Arbeitnehmer X der X, mit Montagearbeiten (Befestigen von Dachpaneelen an einen Leimbinder) bei einer möglichen Absturzhöhe von 9,0 m beschäftigt wurde, obwohl der Arbeitnehmer nicht an der vorhandenen Befestigungsmöglichkeit für die Absturzsicherung, ausgeführt als X Einzelanschlagpunkt (EAP) angeseilt war. Für die Durchführung von Montagearbeiten dürfen gem. § 85 Abs. 3 BauV abweichend von § 6 Abs. 2 und 7 und § 7 Konsolen, angeschweißte Sprossen, Profile von Gittermasten oder ähnliche tragfähige Konstruktionsteile als Standplätze verwendet werden, wenn eine Befestigungsmöglichkeit für eine Absturzsicherung vorhanden ist, an der die Arbeitnehmer angeseilt sind.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung des  Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Es wurde unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht, nämlich dass die subjektive Tatseite nicht erfüllt sei. Es sei ein innerbetriebliches Kontrollsystem errichtet, welches ausreichend sei. Der Einschreiter selbst führe stichprobenartig permanent Überprüfungen durch. Es liege kein Unrechtsbewusstsein vor, weil dem Sachverhalt folgend der Einschreiter ein Kontrollsystem im Sinn der gesetzlichen Sicherheitsbestimmungen eingerichtet und dieses auch überprüft habe. Es habe der Einschreiter nicht einmal gewusst, dass er – zumal es ein Überprüfungs- und Überwachungssystem gibt – gegen gesetzliche Rahmenbedienungen verstoße. Er könne daher dies auch nicht wollen. Es sei davon auszugehen, dass auch von einem gleichwertig maßgerechten Menschen kein anderes Verhalten verlangt bzw. erwartet werden könne. Im Übrigen sei von § 21 VStG Gebrauch zu machen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen habe die Behörde § 21 VStG anzuwenden.  

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23. Jänner 2013, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden und erschienen sind. Weiters wurden die Zeugen X, Arbeitsinspektorat Vöcklabruck, und X geladen und einvernommen.

 

4.1. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der X mit Sitz in X. Am 6.12.2011 um 11.20 Uhr war der Arbeitnehmer X der X mit Montagearbeiten, nämlich Befestigen eines Dachpaneels an einem Leimbinder, bei einer möglichen Absturzhöhe von 9,0 m auf der Baustelle "X, X in X" beschäftigt. Dabei war der Arbeitnehmer nicht an der vorhandenen Befestigungsmöglichkeit für die Absturzsicherung, ausgeführt als x Einzelanschlagpunkt, angeseilt.

Der Arbeitnehmer ist Vorarbeiter auf der Baustelle. Er war auf der Baustelle am Boden mit Arbeiten beschäftigt, nämlich mit Anhängen der Dachpaneele. Weil ein Paneel bei der Montage Schwierigkeiten bereitete, ist er über die Leiter auf das Dach gestiegen und hat dieses Paneel montiert. Dabei war er nicht angeseilt. Er hat zwar die persönliche Schutzausrüstung auf der Baustelle im Auto gehabt, diese aber für die kurze Zeit nicht verwendet. Es handelt sich dabei um x Dachelemente, die mit Einzelanschlagpunkten versehen sind, an denen man sich anseilen konnte. Die übrigen Arbeitnehmer waren angeseilt. Die Arbeiten dauerten 1 bis 2 Tage und war vom System x vorgesehen, dass die Absturzsicherung durch Anseilen erfolgt. Im Übrigen wurde als Sicherungsmaßnahme das Anseilen auch mit dem Baukoordinator besprochen und vereinbart. Die Baustelle wurde vom Berufungswerber mit dem Vorarbeiter am Vortag, dem 5.12.2011 besprochen. Dabei bekam der Vorarbeiter auch eine konkrete Unterweisung für die Baustelle. Auch erfolgte eine Unterweisung durch den Generalunternehmer bzw. dessen Polier auf der Baustelle. Darüber hinaus gibt es auch allgemeine Unterweisungen der Firma X, zuletzt erhielt Herr X eine solche allgemeine Unterweisung am 19.04.2010, und wurde diese schriftlich in einer Betriebsvereinbarung festgehalten. Die jeweilige konkrete Unterweisung für eine bestimmte Baustelle erfolgt mündlich. Am Vortag, 5.12.2011, war der Berufungswerber selbst auf der Baustelle, am 6.12.2011 war er nicht auf der Baustelle. Der Berufungswerber hat ca. 8 Mitarbeiter in seinem Unternehmen und betreut mehrere Baustellen gleichzeitig. Er gibt an, dass es ihm nicht möglich ist, jeden Tag jede Baustelle zu kontrollieren. Es werden aber stichprobenartig Kontrollen durch den Berufungswerber durchgeführt, insbesondere bei größeren Baustellen. Kleinere Baustellen bzw. Reparaturarbeiten werden von ihm nicht kontrolliert.

Weil es sich nur um die kurze Problembehandlung gehalten hat, hat sich der Vorarbeiter nicht angeseilt. Dies dauerte etwa 10 Minuten. Er hat diesbezüglich eigenmächtig gehandelt. Er wurde für dieses Verhalten auch vom Berufungswerber gerügt. Sonstige Konsequenzen hat er nicht zu tragen.

 

4.2. Diese Feststellungen gründen sich auf die Angaben des Berufungswerbers sowie auch die Aussagen der einvernommenen Zeugen. Die Zeugen erschienen glaubwürdig und verwickelten sich in keine Widersprüche. Es konnten daher die Angaben der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Im Übrigen wurde der Sachverhalt vom Berufungswerber nicht bestritten.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 130 Abs.5 Z1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 bis 7260 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/In den nach dem 9. Abschnitt weiter geltenden Bestimmungen zuwiderhandelt.

Gemäß § 85 Abs.3 Bauarbeiterschutzverordnung – BauV dürfen für die Durchführung von Montagearbeiten abweichend von § 6 Abs.2 und 7 und § 7 Konsolen, angeschweißte Sprossen, Profile von Gittermasten oder ähnliche tragfähige Konstruktionsteile als Standplätze verwendet werden, wenn eine Befestigungsmöglichkeit für eine Absturzsicherung vorhanden ist, an der die Arbeitnehmer angeseilt sind.

 

Im Grunde des festgestellten Sachverhaltes ist daher erwiesen, dass der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt ist. Der Vorarbeiter war konkret für das Befestigen des Dachpaneels nicht mittels persönlicher Schutzausrüstung gesichert. Die Absturzhöhe betrug mehr als 2 Meter, nämlich 9 Meter. der Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der X hat gemäß § 9 Abs.1 VStG die Übertretung verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten.

 

5.2. Der Berufungswerber macht mangelndes Verschulden geltend, weil seine Arbeitnehmer unterwiesen sind, auch der Vorarbeiter auf der Baustelle unterwiesen wurde und die Sicherheitsmaßnahmen mit dem Baustellenkoordinator besprochen wurden, der Vorarbeiter aber eigenmächtig gehandelt hat und ansonsten ein Kontrollsystem eingerichtet wurde. Diese Verantwortung reicht für eine Entlastung nicht aus.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinn der zitierten Bestimmung ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Bw kein Entlastungsnachweis erbracht wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismittel oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus.

Im Sinne der Arbeitnehmerschutzbestimmungen und der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der dazu erlassenen Verordnungen eingehalten werden. Ist er selbst nicht anwesend, hat er einen geeigneten Arbeitnehmer zu bestimmen, der auf die Durchführung und Einhaltung der zum Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu achten hat. Es wird zwar darauf Bedacht genommen, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten persönlich annimmt, es ist ihm vielmehr zuzubilligen, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Es ist der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit, wenn er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Der dem Berufungswerber nach § 5 Abs.1 VStG obliegende Entlastungsnachweis kann aber nicht allein dadurch erbracht werden, dass die ihn betreffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen wird. Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist (VwGH vom 18.9.1991, 90/19/0177, sowie vom 13.12.1990, 90/09/0141). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reichen die bloße Erteilung von Weisungen und die Wahrnehmung einer „Oberaufsicht“ nicht aus (VwGH 30.6.1994, 94/09/0049). Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte. In diesem Sinne führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.12.2002, 99/02/0220, aus, dass der Hinweis auf die Betrauung Dritter mit Kontrollaufgaben, auf die Erteilung entsprechender Weisungen und auf stichprobenartige Überprüfungen nicht den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem genügt (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichteshofes vom 23.5.2006, 2005/02/0248). Insbesondere bemängelt der Verwaltungsgerichtshof, dass der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht hat, dass er etwa die Einhaltung der erteilten Aufträge und Weisungen während deren Ausführung überprüft hätte. „Gerade für den Fall, dass die Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb aufgrund eigenmächtiger Handlungen gegen die Arbeitnehmerschutzvorschriften verstoßen, hat das entsprechende, vom Arbeitgeber eingerichtete Kontrollsystem Platz zu greifen. Im Beschwerdefall zeigt jedoch das eigenmächtige Verhalten des verunfallten Arbeitnehmers zum Tatzeitpunkt, dass kein wirksames Kontrollsystem im Sinn der hg. Judikatur vorhanden war“.

 

Im Sinn dieser Judikatur reicht daher das Vorbringen des Berufungswerbers nicht aus, ihn von seinem Verschulden zu befreien. Insbesondere ist eine allgemeine Unterweisung wie die Betriebsvereinbarung vom 19.04.2010 nicht ausreichend. Auch reicht nach der Judikatur eine Unterweisung konkret für die Baustelle nicht aus, sondern hat der Berufungswerber oder ein von ihm bestelltes Organ, das seinerseits von ihm geprüft wird, die Einhaltung der in der Unterweisung festgelegten Maßnahmen zu kontrollieren. Gerade so eine Kontrolle hat aber zum Tatzeitpunkt nicht bestanden. Vielmehr hat sich im Beweisverfahren gezeigt, dass zwar der Berufungswerber am Vortag (5.12.2011) auf der Baustelle war und den Vorarbeiter unterwiesen hat. Eine Kontrolle der Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen, nämlich konkret das Verwenden der persönlichen Schutzausrüstung und Anseilen an den auf den Dachpaneelen vorgesehenen Anschlagpunkten, wurde vom Berufungswerber nicht kontrolliert. Der Berufungswerber war am Kontrolltag nicht anwesend. Auch macht er in seiner Verantwortung nicht geltend, dass ein von ihm eingesetzter Kontrolleur die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen kontrolliert hätte. Vielmehr hat der Vorarbeiter selbst angegeben, dass er eigenmächtig gehandelt hat. Dies aber ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu vermeiden. So hat der Verwaltungsgerichtshof insbesondere ausgeführt, dass der Berufungswerber nicht geltend gemacht hat, dass er etwa die Einhaltung der erteilten Aufträge und Weisungen während deren Ausführung überprüft hätte. "Gerade für den Fall, dass Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb auf Grund eigenmächtiger Handlungen gegen die Arbeitnehmerschutzvorschriften verstoßen, hat das entsprechende, vom Arbeitgeber eingerichtete Kontrollsystem Platz zu greifen." Gerade, dass ein Arbeitnehmer eigenmächtig Arbeitnehmerschutzvorschriften verletzt, zeigt, dass ein nur ungenügendes Kontrollsystem vorhanden ist. Es hätte der Berufungswerber neben Schulungen und Unterweisungen auch ein lückenloses Kontrollnetz einrichten müssen. Da ein solches Kontrollnetz nicht aufgezeigt und nachgewiesen wurde, ist auch vom schuldhaften Verhalten des Berufungswerbers auszugehen.

 

5.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde ist bei der Strafbemessung von Unbescholtenheit ausgegangen. Sie hat die persönlichen Verhältnisse mit einem Einkommen von monatlich netto 2.500 Euro und keinen Sorgepflichten zu Grunde gelegt. Erschwerende und mildernde Gründe wurden nicht berücksichtigt.

Im Grunde des Vorbringens des Berufungswerbers sowie seiner Einsichtigkeit und auf Grund des Umstandes, dass die Baustelle und die Sicherungsmaßnahmen mit dem Baukoordinator abgesprochen wurden und auch durch das x System festgelegt sind, konnte mit einer Strafherabsetzung vorgegangen werden. Insbesondere stellte sich anlässlich der mündlichen Verhandlung voraus, dass ansonsten das Personal sehr gut geschult ist und über Sicherheitsaspekte Bescheid weiß. Es hat sich auch gezeigt, dass das Unternehmen sehr bemüht ist, die Sicherheitsvorschriften einzuhalten und umzusetzen. Dies konnte strafmildernd berücksichtigt werden. Es konnte daher spruchgemäß mit einer Strafherabsetzung vorgegangen werden. Diese Strafe ist aber erforderlich, um den Berufungswerber dazu anzuhalten, sein Kontrollsystem lückenlos zu gestalten und auch die Vorarbeiter anzuhalten, jedenfalls eigenmächtige Handlungen zu unterlassen. Die nunmehr festgesetzte Geldstrafe ist dabei erforderlich und geeignet den Berufungswerber vor einer weiteren Tatbegehung abzuhalten.

 

Ein erhebliches Überwiegen der Milderungsgründe war nicht festzustellen, sodass eine außerordentliche Milderung gemäß § 20 VStG nicht in Betracht zu ziehen war. Geringfügiges Verschulden liegt nicht vor, weil das tatbildmäßige Verhalten nicht weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Es war daher diese kumulativ erforderliche Voraussetzung gemäß § 21 VStG nicht erfüllt, sodass nicht mit dem Absehen von der Strafe vorzugehen war.

 

6. Weil die Berufung hinsichtlich der Strafe Erfolg hatte, entfällt ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 65 VStG. Der Kostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 70 Euro, das sind 10% der nunmehr verhängten Geldstrafe (§ 64 VStG).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Ilse Klempt

 

 

Beschlagwortung: Kontrollsystem

 

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