Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401266/2/Gf/Rt

Linz, 20.02.2013

 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Gróf aus Anlass der Beschwerde des A (alias D), vertreten durch den Verein "XY" wegen Anhaltung in Schubhaft vom 9. Februar 2013, ca. 11:00 Uhr, bis zum 11. Februar 2013, ca. 8:00 Uhr, beschlossen:

 

 

Das Verfahren wird eingestellt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG.

 

 

 

 

 

Begründung:

 

 

1. Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2013 hat der Rechtsmittelwerber gegen seine Anhaltung in Schubhaft vom 9. Februar 2013, ca. 11:00 Uhr, bis zum 11. Februar 2013, ca. 8:00 Uhr, eine Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erhoben.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Oö. Verwaltungssenat mit Erkenntnis vom 9. Februar 2013, Zl. VwSen-401262/3/Gf/Rt, festgestellt habe, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit dem 21. Jänner 2013 rechtswidrig sei und die Voraussetzungen für seine weitere Anhaltung nicht vorlägen. Diese Entscheidung sei der Fremdenpolizeibehörde am Samstag, dem 9. Februar 2013, um ca. 11:00 Uhr zugestellt worden; tatsächlich habe sie den Rechtsmittelwerber jedoch erst 45 Stunden später, nämlich am Montag, dem 11. Februar 2013, um ca. 8:00 Uhr, aus der Schubhaft entlassen.

 

2. Nach einem seitens des Oö. Verwaltungssenates erfolgten Hinweis darauf, dass die am 9. Februar 2013 vorgenommene Übermittlung der h. Erledigung vom selben Tag, Zl. VwSen-401262/3/Gf/Rt, an die (jeweils bloß aus dem Internet ermittelte) e-mail-Adresse der Fremdenpolizeibehörde einerseits und der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers andererseits mangels Amtssignatur i.S.d. § 18 Abs. 4 AVG nicht als bescheidmäßige Erledigung anzusehen war (sondern bloß als ein entsprechendes Aviso, das gewährleisten sollte, dass der Rechtsmittelwerber tatsächlich unmittelbar nach dem Wiederbeginn der Amtsstunden seitens der belangten Behörde aus der Schubhaft entlassen werden wird [wie dies auch tatsächlich geschehen ist]), während die förmliche Bescheidzustellung de facto erst zu einem späteren – und v.a. erst nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft, aber noch innerhalb der Wochenfrist des § 83 Abs. 2 Z. 2 FPG – erfolgte, hat der Rechtsmittelwerber seine Beschwerde am 19. Februar 2013 telefonisch wieder zurückgezogen.

 

3. Das Beschwerdeverfahren war daher in sinngemäßer Anwendung des § 66 Abs. 4 zweiter Halbsatz AVG (vgl. J. Hengstschläger – D. Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bd. 3, Wien 2007, RN 56 f, m.w.N.) einzustellen.

 

4. Bei einem solchen Verfahrensergebnis war eine Kostenentscheidung nach § 79a AVG nicht zu treffen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden, wobei für jede dieser Beschwerden eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten ist.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in einer Höhe von insgesamt 18,20 Euro entstanden; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.


 

 

 

 

 

Dr.  G r ó f

 

 

 

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