Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523368/5/Br/Ai

Linz, 29.01.2013

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau X, geb. X, X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28.12.2012, Zl. VerkR21-954-2012/LL, wegen einer Aufforderung nach § 24 Abs.4 FSG 1997, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011; §§ 24 Abs.4 iVm 8 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Behörde erster Instanz hat mit dem oben bezeichneten Bescheid als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung I. Instanz die Berufungswerberin aufgefordert, zum Zwecke der Beurteilung ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 bzw. Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenfahrzeugen (nunmehr umfasst von der Lenkberechtigung für die Klasse AM) innerhalb von zwei Monaten, ab Rechtskraft dieses Bescheides, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde beizubringen.

Gestützt wurde der Spruch auf § 24 Abs.4 Führerscheingesetz 1997.

 

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz stützt ihre Entscheidung im Ergebnis auf die im Punkt 4 (unten) zu treffenden Feststellungen betreffend das Ereignis vom 4.12.2012. Die rechtlichen Ausführungen nehmen Bezug auf die einschlägigen Rechtsvorschriften des Führerscheingesetzes und der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung.

 

 

2. Dem tritt die Berufungswerberin  in ihrer handschriftlich abgefassten und fristgerecht eingebrachten Berufung entgegen. Sie verweist im Ergebnis auf die Notwendigkeit der Lenkberechtigung zur Bewältigung ihrer Arbeit, wobei sie ausführlich ihre derzeitige Lebenssituation schildert.

 

 

3. Der Verfahrensakt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 Z2 AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte in Verbindung mit dem gewährten schriftlichen Parteingehör auf Grund der inhaltlich weitgehend gesichert geltende Faktenlage unterbleiben (§ 67d Abs.2 Z1 AVG).

 

 

3.1. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Daraus ergibt sich mit Blick auf die Krankengeschichte und das Verhalten lt. Polizeibericht vom 4.12.2012, insbesondere gegenüber dem damals einschreitenden Arzt iVm dem gewährten Parteiengehör der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

Die Berufungswerberin setzte sich am 29.1.2013 betreffend das h. Schreiben vom 22.1.2013 fernmündlich mit dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Verbindung. Dabei wurde ihr die Sach- u. Rechtslage erklärt und eine abweisende Berufungsentscheidung in Aussicht gestellt.

 

 

4. Ausgangspunkt dieses Verfahrens war das polizeiliche Einschreiten gegen den Ehegatten der Berufungswerberin am 4.12.2012 um 20:30 Uhr, welches letztlich mit einer Wegweisung des Gatten beendet wurde.

Gegenüber dem zur Amtshandlung beigezogenen gewesenen Amtsarzt kündigte die Berufungswerberin mehrfach einen Selbstmord an.

Anlässlich der mit ihr aufgenommenen Niederschrift wies die Berufungswerberin auf ihre seit dem 35. Lebensjahr bestehenden Depressionen mit Persönlichkeitsstörungen hin, hinsichtlich derer sie zuletzt bei Dr. X behandelt worden sei. Seit dessen Pensionierung habe sie mit verschiedenen Neurologen Kontakt aufgenommen, doch bestünde bei diesen eine Wartefrist auf einen Termin von mindestens drei Monaten. Daher sei sie laufend bei ihrem Hausarzt Dr. X in Behandlung. Sie sei wegen ihrer Erkrankung schon sehr oft, zuletzt im Frühjahr 2012 im X-Krankenhaus gewesen, wobei sie laufend Medikamente (Antidepressiva und ein Beruhigungsmittel) einnehmen müsse. Meist würden die Medikamente aber nicht wirklich helfen, so die Berufungswerberin in der bezeichneten Niederschrift.

Darin gab sie abschließend auch noch an, dass sie an diesem Abend auch noch Alkohol konsumiert habe, wobei sie sich nicht erinnern konnte was dann weiter an diesem Abend passierte. Gemeint ist damit offenbar der Anruf bei der Polizei, welcher ob ihrer Anschuldigung einer mit einer Körperverletzung einhergehenden Gewaltausübung gegen sie, zur Wegweisung ihres Ehemanns führte.

Ingesamt wird von der Behörde erster Instanz von einem zurzeit medikamentös behandelten einschlägigen Krankheitsbild ausgegangen worauf der Aufforderungsbescheid gestützt wird.

Dem Trat die Berufungswerberin im Rahmen dieses Verfahrens inhaltlich nicht entgegen. Sie meinte lediglich die ausgesprochene Selbstmordabsicht nicht ernst gemeint zu haben.

Die persönlichen und familiären Bedürfnisse in Verbindung mit den Interessen am Erhalt der Lenkberechtigung können bei der Beurteilung der gesundheitlichen Eignungsfrage keine Berücksichtigung finden.

 

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind für einen Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs.4 FSG jedenfalls begründete Bedenken in der Richtung notwendig, dass der Inhaber / die Inhaberin der Lenkerberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Es müssen hiefür zwar nicht Umstände vorliegen, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Überprüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (vgl. hiezu VwGH vom 25.5.2005, GZ. 2004/11/0016 und andere). Hiefür spricht auch der klare Wortlaut des § 24 Abs.4 1. Satz FSG, dessen Inhalt besagt, dass zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind. Diese Formulierung setzt jedenfalls ein aktuelles Ereignis voraus, das begründete Bedenken hinsichtlich des Wegfalls der – im Zweifel jedenfalls vorliegenden – gesundheitlichen Voraussetzungen bei der Behörde hervorruft.

Die Notwendigkeit begründeter Bedenken und deren Inhalte – auf medizinische Fakten gestützt -  lassen etwa der nachfolgenden Judikatur ableiten (VwGH 13.12.2005, 2005/11/0191, sowie auch zu § 75 Abs.1 KFG 1967 z.B. VwGH 20.9.2001, 99/11/0279 mit Hinweis auf VwGH 3.7.1990, Zl. 89/11/0224 und VwGH 17.3.2005, 2004/11/0014).

Da hier die Berufungswerberin selbst ihre einschlägige Krankheitsgeschichte ausführlich darlegt besteht aus rechtlicher Sicht kein Zweifel an begründeten Bedenken im Hinblick auf eine allfällige gesundheitliche Nichteignung. Nur dies gilt es im Rahmen dieses Aufforderungsverfahrens amtsärztlich abzuklären.  

 

 

Abschließend muss an dieser Stelle auf einen drohenden Entzug der Lenkberechtigung hingewiesen werden, falls dieser Anordnung bis zum Ablauf der zweimonatigen Frist ab Zustellung dieses Bescheides nicht entsprochen würde.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

 

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