Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523374/2/Kof/CG

Linz, 30.01.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch
sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des x, geb. 19x, x, x gegen das als "Bescheid" bezeichnete Schreiben des Polizeikommissariates Steyr vom 08. Jänner 2013, FE-335/2012 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung ua., zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird – mit der Feststellung, dass ein erstinstanzlicher Bescheid nicht vorliegt – als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:  § 66 Abs.4 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Das Polizeikommissariat Steyr hat mit dem in der Präambel zitierten – als "Bescheid" bezeichneten – Schreiben dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit

-         die Lenkberechtigung für die Klassen AV, A, B, C1, C für einen Zeitraum von sechs Wochen – gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides – entzogen

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leicht-KFZ sowie Invaliden-KFZ verboten

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt, von einem im Ausland ausgestellten Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen

-         verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer eine Nachschulung für verkehrsauffällige Fahrzeuglenker zu absolvieren und

 

 

 

 

-         verpflichtet, den Führerschein unverzüglich nach Rechtskraft des Bescheides abzuliefern.

 

Gegen dieses – als "Bescheid" bezeichnetes – Schriftstück hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Gemäß Art. 78a Abs.1, 78b Abs.1 und 78c B–VG idF BGBl. I Nr. 49/2012 sowie
§ 35 Abs.1 und Abs.2 FSG idF Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungs-Gesetz BGBl. I Nr. 50/2012 ist Behörde I. Instanz die Landespolizeidirektion OÖ.  

 

Das Polizeikommissariat Steyr ist nicht selbständige Behörde, sondern eine Organisationseinheit des Behördenapparates "Landespolizeidirektion Oberösterreich";

vgl. dazu die Politische Expositur Gröbming sowie vormals auch die in Bad Aussee –

Gemäß § 4 Abs.4 Steiermärkisches BezirkshauptmannschaftenG, LGBl Nr. 60/1997 ist/war diese keine selbständige Behörde, sondern eine Organisationseinheit der Bezirkshauptmannschaft Liezen.

 

Der "bescheiderlassenden Stelle: Polizeikommissariat Steyr“ fehlt somit

die Behördenqualität; VwGH vom 15.12.1993, 93/12/0221.

 

Es war daher

·   die Berufung – mit der Feststellung, dass ein erstinstanzlicher Bescheid nicht vorliegt – als unzulässig zurückzuweisen  und

·     spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Josef Kofler       

 

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