Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523385/2/Kof/CG

Linz, 13.02.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des x,
geb. 19x, xstraße x, x gegen den Bescheid der Bezirks-hauptmannschaft Linz-Land vom 14. Jänner 2013, VerkR21-35-2013, betreffend Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und

der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs.4 FSG, BGBl. I. Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 50/2012

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß § 24 Abs.4 iVm § 8 FSG aufgefordert, sich innerhalb von zwei Monaten – nach Rechtskraft dieses Bescheides – hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von führerschein-pflichtigen Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 sowie zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen amtsärztlich untersuchen zu lassen sowie die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die – umfangreich begründete – Berufung vom 29. Jänner 2013 erhoben.

 

 

 

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

§ 24 Abs.4 FSG lautet auszugsweise:

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung,

·         sich amtsärztlich untersuchen zu lassen  (und/oder)

·         die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen

keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs.4 FSG ist nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung – im Falle einer Berufungsentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides – bei der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann.

Hiebei geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in der Richtung bestehen, welche die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.

Derartige Bedenken sind im Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen.

ständige Rechtsprechung des VwGH

zuletzt Erkenntnis vom 28.06.2011, 2009/11/0095 mit Vorjudikatur

 

Dem Bw wurde mit – im Instanzanzug ergangenen – Erkenntnis (Bescheid)
des UVS vom 07. März 2012, VwSen-523101/2, gemäß § 24 Abs.4 FSG die Lenkberechtigung für die Klasse B bis zur Beibringung der zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde entzogen.

 

Am 27. August 2012 wurde dem Bw – nach Beibringung der entsprechenden Befunde – die Lenkberechtigung wieder ausgefolgt.

 

Das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insofern ein einheitliches, als die Behörde bei
der Entziehung der Lenkberechtigung sämtliche Erteilungsvoraussetzungen zu beurteilen und in diesem Zusammenhang alle bis zur Bescheiderlassung verwirklichten Umstände zu berücksichtigen hat.

Waren der Behörde solche Umstände nicht bekannt, kommt unter den Voraussetzungen des § 69 Abs.3 AVG die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in Betracht;

VwGH vom 23.10.2001, 2001/11/0185 mit zahlreichen Judikaturhinweisen.

 

Der gegenständliche "Aufforderungsbescheid" nach § 24 Abs.4 FSG ist/wäre somit nur dann rechtmäßig, wenn beim Bw begründete Bedenken iSd § 24 Abs.4 FSG vorhanden und diese Bedenken nach dem 27. August 2012 (= Datum der Wieder-ausfolgung des Führerscheines) entstanden sind.

 

Gemäß dem Durchsuchung–Sicherstellungsprotokoll der Landespolizeidirektion OÖ., Polizeiinspektion E. vom 22. September 2012, GZ: B6/21276/2012-Ham wurden am 21. September 2012 in der Wohnung des Bw sichergestellt:

-    3 Stück Cannabispflanzen (vorgefunden im Gewächshaus auf dem Balkon) und

-    Cannabispflanzen im halb verfaulten Zustand aus einem Behältnis

(lt. dem Bw kompostiert)

 

Im Zusammenhang mit einem Suchtmittelkonsum des Inhabers einer Lenkberechtigung ist ein Aufforderungsbescheid nur dann rechtmäßig, wenn ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dem Betreffenden
fehle infolge Suchtmittelabhängigkeit – oder wegen Fehlens der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung – die gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ;

ständige Rechtssprechung des VwGH,

zuletzt Erkenntnis vom 24.05.2011, 2011/11/0026 mit Vorjudikatur.

 

Ein gelegentlicher Konsum von Cannabis berührt nicht die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen;

VwGH vom 24.04.2001, 2000/11/0231 mit Vorjudikatur ua.

 

Dem erstinstanzlichen Verfahrensakt ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass der Bw gegenwärtig Cannabis konsumiert, geschweige denn, dass ein über den "gelegentlichen Konsum“ von Cannabis hinausgehender Konsum vorliegt.

 

Im Gegenteil:  Der Bw hat zwei Laborbefunde – vom 06.12.2012 bzw. 18.01.2013 – vorgelegt, in welchen der Nierenfunktionsparameter Creatinin im Normbereich und Drogen-Metabolite 1 im Harn (Cannabinoid-Haschisch) negativ waren.

 

 

Da somit Bedenken im Sinne des § 24 Abs.4 FSG nicht vorliegen, war

·         der Berufung stattzugeben,

·         der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und

·         spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

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