Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523386/2/Bi/CG

Linz, 12.02.2013

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der x, x, x, dzt G. C., vom 4. Februar 2013 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 22. Jänner 2013, GZ:619731-2012, wegen Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Antrag der Berufungswerberin (Bw) vom 23. Oktober 2012 auf Wiedererteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß § 3 Abs.1 FSG abgewiesen.  

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 22. Jänner 2013.

 

2. Dagegen wendet sich die von der Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, der Antrag sei wegen eines negativen psychiatrischen Gutachtens abgewiesen worden. Sie habe seit dem Unfall mit Ausnahme der Geburt ihres Enkels keinen Alkohol mehr getrunken. Sie wolle auch ihre Abstinenz nachweisen durch Leberwerte. Bei Frau Dr. Z. sei es offenbar zu Missverständnissen gekommen. Sie habe die Abstinenz nachge­wiesen und auch die verkehrspsychologische Untersuchung sei positiv. Sie habe den Alkoholkonsum entgegen Frau Dr. Z. nicht bloß verringert sondern ganz eingestellt. Deren Argumentation mit dem Rückfall in ein Suchtverhalten gehe ins Leere, weil jede Suchterkrankung das Potential eines Rückfalls in sich trage und damit jeder ehemalige Abhängige ohne Führerschein blieben müsste. Ein lebenslanger Führerscheinentzug sei unverhältnismäßig. Die Erteilung eines Führerscheins unter Auflagen wäre ein gelinderes Mittel, würde regelmäßige Kontrollen gewährleisten und ihr Gelegenheit einräumen, ihre Verkehrszuver­lässigkeit zu beweisen. Beantragt wird die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens sowie Wiedererteilung der Lenkberechtigung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw zuletzt mit (Mandats)Bescheid der Erstinstanz vom 25. Mai 2012, VerkR21-389-2012/LL, die am 3. September 2002 zu Zl. VerkR20-3614-2002/LL, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder gesund­heitlicher Eignung ab 30. Mai 2012 (Ablauf des Vorentzuges VerkR21-849-2011/LL wegen eines Alkoholdeliktes – 0,98 mg/l AAG, 29.11.2011 – gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960) für sechs Monate entzogen wurde. Dabei war ihr eine Nachschulung aufgetragen sowie eine amtsärztliche Untersuchung unter Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet worden.

Am 23. Oktober 2012 beantragte die Bw die Wiedererteilung der Lenk­berechti­gung, allerdings lautete das amtsärztliche Gutachten Dris A. Ü. vom 25. Oktober 2012 auf "nicht geeignet" zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B.

Aus dem psychiatrischen Gutachten Dris C. Z. vom 7. September 2012 geht hervor, dass bei der Diagnose Alkoholabhängigkeitssyndrom – Substanzkonsum die Bw zwar seit April 2012 ihren Alkoholkonsum reduziert hat; allerdings erscheine der Rückgang des GGT-Wertes (14. August 2012) für eine Abstinenz zu gering, die Bw trinke angeblich alkoholfreies Bier, was darauf schließen lasse, dass sie sich trotz Alkoholberatung in keiner Weise fundiert und reflektiert mit ihrem Trinkverhalten auseinandergesetzt habe. Sie negiere ihre Alkoholabhängigkeit hartnäckig, verdränge und bagatellisiere. Empfohlen wird weiter­hin kontrollierte Abstinenz mit monatlichen Bestimmungen der Leber­funktions­werte, CDT und MCV, eine stationäre Entwöhnungstherapie und danach Beurteilung der lenkerspezifischen Fähigkeiten.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 3 Abs.1 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Gemäß § 14 Abs.1 FSG-Gesundheitsverordnung darf Personen, die ua von Alkohol abhängig sind oder den Konsum nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Gemäß Abs.5 dieser Bestimmung ist Personen, die alkoholabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärzt­lichen Stellung­nahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenk­berech­tigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

Auf der Grundlage des psychiatrischen Gutachtens Dris Z. und des amtsärztlichen Gutachtens Dris Ü. sind die Voraussetzungen des § 14 Abs.5 FSG-GV bei der Bw nicht gegeben.

 

Aus den Ausführungen im Gutachten Dris Z. lässt sich ersehen, dass die Bw voraussichtlich bis Ende April 2013 in G. C. zu bleiben beabsichtigt. Sie müsste demnach nach ihrer Rückkehr nach Österreich zunächst eine stationäre Entwöhnungs­therapie absolvieren und dann eine neuerliche, auf die kraftfahr­spezifischen Leistungsfunktionen eingeschränkte verkehrspsychologische Stellung­nahme vorlegen. Voraussetzung wäre bis dahin die regelmäßige Kontrolle der Leber­werte durch Laborbefunde, die sicher auch in G. C. möglich sind und für die Bw ihre derzeitige gesundheitliche Verfassung wieder­spiegeln könnten. Diese Leberwerte könnte sie beim nächsten Termin bei der Fachärztin für Psychiatrie sowie der Amtsärztin zur Erstellung eines neuerlichen Gutachtens vorlegen und damit ihre Abstinenz dokumentieren.

Derzeit ist die Erteilung einer Lenkberechtigung der Klasse B auf der Grundlage des vorliegenden amtsärztlichen Gutachtens ausgeschlossen, zumal sich die Bw auch nicht in Österreich aufhält. Ihr steht es aber frei, nach ihrer Rückkehr bei der Erstinstanz eine neuerliche psychiatrische Stellungnahme vorzulegen.   

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

Alkoholabhängigkeit, psych. Gutachten negativ, aä Gutachten negativ, Bw ist in Gran Canaria bis ca. Ende April 2013 à Abweisung

 

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