Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-560223/2/Kl/TK

Linz, 08.01.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mit­glied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn X, X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 7.12.2012, SO10-696726-As-Br, wegen Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 1, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 13, 27 und 49 Oö. Mindestsicherungsgesetz, OÖ. BMSG, LGBl. Nr. 74/2011.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 7.12.2012, SO10-696726-As-Br, wurde der Antrag des Berufungswerbers vom 16.11.2012 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs abgewiesen. Zu Grunde gelegt wurde ein Arbeitslosengeld von täglich 35,17 Euro laut beigelegtem Einkommensnachweis. Weiters wurde nachgewiesenes Vermögen in Form von Sparguthaben in Höhe von 7.852,28 Euro (Stand vom 16.11.2012) berücksichtigt, wobei ein Freibetrag in der Höhe des fünffachen Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende (derzeit 3.866,30 Euro) anerkannt wurde. Weiters wurden Vermögenswerte (PKW, Kia Ceed) im Wert von ca. 10.000 Euro berücksichtigt, welcher zur Abwendung der Notlage eingesetzt werden könne. Es liege daher aufgrund des verwertbaren Vermögens keine soziale Notlage vor.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und in dieser ausgeführt, dass die Ehefrau X mit September 2011 eine dreijährige Ausbildung zur Ergotherapeutin in Altötting/Bayern begann. Diese Schule sei gewählt worden, weil sie noch mit dem Auto erreichbar sei und nicht so weit entfernt wie Salzburg oder Linz sei. Die Ausbildungskosten würden 395 Euro pro Monat betragen. Diese Kosten würden von der privaten Tasche bestritten. Im ersten Jahr habe die Ehefrau noch Bildungskarenz in Höhe ihres Arbeitslosengeldes von 565,44 Euro für ein Jahr von Mitte August 2011 bis Mitte August 2012 erhalten. Im Jahr 2012 sei der Antragsteller als Konditormeister mit 30 Jahre Erfahrung arbeitslos geworden, weil die Firma "X" in X den Betrieb zugesperrt habe. Trotz verstärktem Bemühen habe er keine passende Arbeit gefunden. Deshalb habe er sich zu einer Umschulung zum diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger gezwungen gesehen, welche im TAU-Kolleg im Krankenhaus Braunau ermöglicht werde. Der Berufungswerber besuche die Schule und die praktische Ausbildung im Krankenhaus Braunau für volle drei Jahre, vom 1.10.2012 bis 30.9.2015. In dieser Zeit bekomme er das Arbeitslosengeld von täglich 35,17 Euro. Die Frau beziehe seit Mitte August 2012 keine Einkünfte mehr, da sie für das AMS nicht für den Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe. Sie sei jedoch nicht untätig, sondern besuche noch volle zwei Jahre ihre Vollzeitausbildung, wobei die Allgemeinheit durch diese Ausbildung einen Nutzen im Gesundheitswesen habe. Die finanzielle Situation sei daher aus diesen Hintergründen äußerst angespannt. Die Bargeldreserven würden in dieser Zeit sicher aufgebraucht werden, das Auto könne nicht verkauft werden, weil es gebraucht werde. Auch sei es notwendig einen zusätzlichen kleinen PKW anzuschaffen, weil der Berufungswerber und seine Frau zu den verschiedenen Praktika nicht mit einem Auto kommen könnten und die öffentlichen Verkehrsmittel für den Berufungswerber aufgrund der Dienstzeiten - bereits um 6.00 Uhr beginnend und erst um 19.00 Uhr und später endend - nicht nutzbar seien.

 

3. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 legte die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn dem Unabhängigen Verwaltungssenat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vor.

Gemäß §§ 49 und 27 OÖ. BMSG ist der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig, der gemäß § 67 a AVG durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Da schon aufgrund der Aktenlage der Sachverhalt zweifelsfrei feststeht, eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und auch nicht für erforderlich erachtet wurde, ist eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 67 d AVG nicht durchzuführen.

 

Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest und wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Berufungswerber ist am x geboren, österreichischer Staatsbürger, verheiratet, selbst versichert, wohnhaft in x, gelernter Konditormeister und seit April 2012 arbeitslos. Er bezieht vom AMS Arbeitslosengeld von täglich 35,17 Euro. Dieses wurde ihm für den Zeitraum der Umschulung zum diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger in der Dauer vom 1.10.2012 bis 30.9.2015 zugesichert. Weiters verfügt er über ein Sparguthaben von 7.852,28 Euro und einen Pkw Kia Ceed im Wert von ca. 10.000 Euro. Er bewohnt mit seiner Gattin eine Mietwohnung von 80 zu einem Mietpreis von monatlich 300 Euro. Am 12.11.2012 wurde ein Antrag auf Wohnbeihilfe gestellt.

Im gleichen Haushalt wohnt die Ehegattin X, geb. am x, österreichische Staatsbürgerin, beim Gatten mitversichert, zuletzt berufstätig als Verkäuferin und seit 16.8.2011 arbeitslos. Vom 16.8.2011 bis 16.8.2012 befand sie sich in Bildungskarenz und bezog für diese Zeit Arbeitslosengeld. Seit 16.8.2012 hat sie keinerlei Bezüge.

Laut Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 20.11.2012 hat der Berufungswerber das Gewerbe "Warenpräsentator" mit 16.2.2012 abgemeldet, das Gewerbe "Energetiker" ist nach wie vor aufrecht. Die letzte Einkommenserklärung wurde im Juni 2012 dem AMS Braunau vorgelegt. Von Juli bis Oktober 2012 wurde kein Einkommen angegeben. Die Erklärung für November 2012 wurde noch nicht abgegeben. Nach Angaben des AMS Braunau muss der Berufungswerber monatlich eine Einkommenserklärung seiner geringfügigen Beschäftigung bzw. aus seinem Gewerbe vorlegen.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 1 Abs. 1 OÖ. BMSG ist Aufgabe bedarfsorientierter Mindestsicherung die Ermöglichung und Sicherung eines menschenwürdigen Lebens sowie die damit verbundene dauerhafte Einbeziehung in die Gesellschaft für jene, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.

Gemäß § 4 OÖ. BMSG kann bedarfsorientierte Mindestsicherung, sofern dieses Landesgesetz nicht anderes bestimmt, nur Personen geleistet werden, die österreichische Staatsbürgerinnen und –bürger oder deren Familienangehörige sind.

Gemäß § 5 OÖ. BMSG ist Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, dass eine Person im Sinne des § 4 von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen ist und bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7).

Gemäß § 6 OÖ. BMSG liegt eine soziale Notlage bei Personen vor, die ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf oder den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von unterhaltsberechtigten Angehörigen, die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft leben, nicht decken oder im Zusammenhang damit den erforderlichen Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht gewährleisten können.

Gemäß § 7 OÖ. BMSG setzt die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung die Bereitschaft der hilfsbedürftigen Person voraus, in angemessener ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage beizutragen. Eine Bemühung ist jedenfalls dann nicht angemessen, wenn sie offenbar aussichtslos wäre. Als Beitrag der hilfsbedürftigen Person im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere der Einsatz der eigenen Mittel, der Einsatz der Arbeitskraft, die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, sowie die Umsetzung ihr von einem Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung oder einer Behörde nach diesen Landesgesetz aufgetragener Maßnahmen zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage.

Gemäß § 8 Abs. 1 OÖ. BMSG hat die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung unter Berücksichtigung

1. des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfsbedürftigen Person sowie

2. tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter zu erfolgen.

Bei der Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung wird das Einkommen der (des) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin oder Ehegatten, Lebensgefährtin oder Lebensgefährten bzw. Lebenspartnerin oder Lebenspartners insoweit als Einkommen der hilfsbedürftigen Person betrachtet, als es jenen Betrag übersteigt, der ihr oder ihm zustünde, wenn sie oder er selbst auf bedarfsorientierte Mindestsicherung angewiesen wäre.

Gemäß § 10 Abs. 1 OÖ. BMSG darf die Verwertung von Vermögen nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet wird. Dies ist insbesondere anzunehmen bei:

1.     Gegenständen, die zur Erwerbsausübung oder Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse erforderlich sind;

2.     Gegenstände, die als angemessener Hausrat anzusehen sind;

3.     Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände (insbesondere einer Beeinträchtigung oder unzureichender Infrastruktur am Wohnort) erforderlich sind;

4.     Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende;

5.     sonstigen Vermögenswerten, ausgenommen Immobilien, soweit sie den Freibetrag nach Z 4 nicht übersteigen und so lange Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, nicht länger als sechs unmittelbar aufeinanderfolgende Monate bezogen werden.

Die Ausnahmen in Z 4 und 5 sind jedenfalls nur einmal pro Haushalt zu berücksichtigen.

Gemäß § 11 Abs. 1 und Abs. 2 OÖ. BMSG haben Hilfsbedürftige ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten zu bemühen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist auf die persönliche und familiäre Situation der hilfesuchenden Person sowie auf die Eigenart und Ursache der sozialen Notlage Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 13 Abs. 1 OÖ. BMSG erfolgt die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs durch laufende monatliche Geldleistungen (Mindeststandards), soweit keine Hilfe in Form von Sachleistungen in Betracht kommt und auch keine Bedarfsdeckung durch die Inanspruchnahme von Hilfe zur Arbeit besteht.

Gemäß § 13 Abs. 3 OÖ. BMSG sind Mindeststandards nach Abs. 2 in folgenden Relationen bezogen auf den Nettoausgleichszulagen-Richtsatz für Alleinstehende jedenfalls festzusetzen für

1.     alleinstehende und alleinerziehende hilfebedürftige Personen mindestens 100 %

2.     für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen

a)    pro Person mindestens 75 %.

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a OÖ. Mindestsicherungsverordnung – OÖ. BMSV, LGBl. Nr. 75/2011 i.d.F. LGBl. Nr. 127/2012 (in Kraft ab 1.1.2013), betragen die laufenden monatlichen Geldleistungen (Mindeststandards) zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs für volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben pro Person 611,00 Euro. Es ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung zugrunde zu legen.

 

5.2.         Nach den gemäß OÖ. BMSV geltenden Mindeststandards sind dem Berufungswerber und seiner Gattin als im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen monatlich 1.222,00 Euro an Mindeststandards zuzugestehen (611,00 Euro x 2 = 1.222,00 Euro). Der Berufungswerber bezieht Arbeitslosengeld von täglich 35,17 Euro, das sind 1.055,10 Euro bzw. 1.090,27 Euro monatlich. Dieses Einkommen ist gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 OÖ. BMSG zu berücksichtigen, d.h., dass das Einkommen 444,10 Euro über dem Mindeststandard liegt (1.055,10 Euro minus 611,00 Euro = 444,10 Euro).

Hinsichtlich der Ehegattin ist jedoch § 8 Abs. 2 OÖ. BMSG anzuwenden, wonach sich die Lebensgefährtin das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten insoweit anrechnen zu lassen hat, als es jenen Betrag übersteigt, der ihm zustünde, wenn er selbst auf bedarfsorientierte Mindestsicherung angewiesen wäre. Im gegenständlichen Fall wären das 440,10 Euro (1.055,10 Euro – 611,00 Euro = 444,10 Euro). Es ergibt sich daher für die Ehegattin eine Differenz zum gebührenden Mindeststandard von 166,90 Euro (611,00 Euro minus 444,10 Euro = 166,90 Euro).

Allerdings hat die belangte Behörde zu Recht ausgeführt, dass gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 OÖ. BMSG eigene Mittel, das ist insbesondere auch ein gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 BMSG verwertbares Vermögen, zu berücksichtigen sind. Der Berufungswerber und seine Ehegattin verfügen über ein Sparguthaben von 7.852,28 Euro. Unter Abzug des gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 OÖ. BMSG festgelegten Freibetrages in Höhe des Fünffachen des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende (derzeit 3.974,55 Euro) stehen daher noch 3.877,73 Euro am Sparguthaben als verwertbare Vermögenswerte zur Verfügung. Bis zum Ausbildungsende der Ehegattin mit August 2014 ist daher noch ein Zeitraum von einem Jahr und neun Monate zu veranschlagen. Für diese Zeit stehen daher der Ehegattin ca. 180 Euro monatlich zur Verfügung (3.877,73 Euro : 21 Monate = 184,65 Euro). Dieser Betrag übersteigt daher den Differenzbetrag zum Mindeststandard (166,90 Euro). Es besteht daher kein Rechtsanspruch auf Mindestsicherung.

 

5.3.         Darüber hinaus ist aber auch noch darauf Bedacht zu nehmen, dass am 12.11.2012 um Wohnbeihilfe angesucht wurde. Auch diese wäre bei den Mindeststandards zu berücksichtigen. Darüber hinaus wäre aber auch zu prüfen,  ob für die Ehegattin für die Zeit der Ausbildung Notstandshilfe beantragt werden könnte. Weiters ist die Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen und hat sich die Person um eine entsprechende Erwerbsmöglichkeit zu bemühen. Hinsichtlich des Berufungswerbers liegt eine Gewerbeanmeldung vor und wäre ein diesbezüglich erzieltes Einkommen ebenfalls zu berücksichtigen bzw. die Arbeitskraft bzw. Erwerbsmöglichkeit zu nutzen. Die Bemühungspflicht hinsichtlich Einsatz der Arbeitskraft gilt ebenso für die Ehegattin.

Der Pkw hingegen ist als verwertbares Vermögen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 OÖ. BMSG ausgenommen, zumal der Berufungswerber die besonderen Umstände, nämlich Infrastruktur am Wohnort, sowie Notwendigkeit zur Erreichung der Ausbildungsstätte zutreffend ausführt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

Beschlagwortung:

anrechenbares Einkommen, verwertbares Vermögen

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum