Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101423/4/Fra/Ka

Linz, 14.02.1994

VwSen-101423/4/Fra/Ka Linz, am 14. Februar 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des E) D gegen ein Straferkenntnis mit der Zl.-96/13.208/1991-Han/K, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.3 AVG im Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Herr E hat beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ein mit 23. Juli 1993 datiertes Rechtsmittel gegen ein Straferkenntnis mit der Zahl "VerkR96/13208/1991-Han/K", eingebracht. Die Berufungsschrift bezeichnet somit den angefochtenen Bescheid nur mit der vorhin genannten Zahl, führt jedoch die bescheiderlassende Behörde nicht an.

2. Die gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendende Bestimmung des § 63 Abs.3 AVG normiert, daß eine Berufung den Bescheid zu bezeichnen hat, gegen den sie sich richtet. Weiters hat sie einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Das Fehlen dieses wesentlichen Bestandteiles stellt kein verbesserungsfähiges Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs.3 AVG dar, sondern es gehört die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich die Berufung richtet, mit Angabe der bescheiderlassenden Behörde als Teil der Berufungserklärung zum wesentlichen Inhalt der Berufung (VwGH vom 27.1.1993, Zl.92/03/0268).

3. Die oben aufgezeigte Rechtslage wurde dem Berufungswerber auch mit Schreiben vom 25. August 1993, Zl.VwSen-1001423/2/Fra/Ka, mit der Einladung zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Eine entsprechende Antwort auf dieses Schreiben ist jedoch bis zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung beim O.ö. Verwaltungssenat nicht eingelangt.

4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

5. Ein allfälliger Antrag um Ratenzahlung oder Aufschub der Geldstrafe wäre bei der Behörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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