Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730702/6/SR/JO

Linz, 12.02.2013

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des X, geboren X, unbekannter Aufenthalt, vertreten durch den zum Sachwalter bestellten Rechtsanwalt X, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 19. Oktober 2010, GZ: 1006121/FRB, gegen eine Ausweisung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.5 AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 19. Oktober 2010, GZ: 1006121/FRB, wurde der Berufungswerber (in der Folge: Bw) gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 und 1a und § 66 FPG (in der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Fassung) ausgewiesen. Gemäß § 64 Abs. 2 AVG wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen.  

 

Der Bescheid wurde dem Bw am 21. Oktober 2010 zu eigenen Handen zugestellt.

 

2. Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2012 erhob der Rechtsvertreter Berufung gegen den vorliegenden Bescheid.

Einleitend wies der Rechtsvertreter darauf hin, dass er mit Beschluss des BG Linz vom 10. Dezember 2012, GZ 20 P71/12h, zum Sachwalter des Bw bestellt worden sei.

 

Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde sei ihm über sein Ersuchen am 11. Dezember 2012 zugestellt worden. Innerhalb offener Frist werde daher die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass die Ausweisung als dauerhaft unzulässig festgestellt werde, in eventu die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung an die belangte Behörde beantragt.

 

Begründend brachte der Rechtsvertreter vor, dass der Bw nach den Ergebnissen des Gutachtens des Sachverständigen X an der psychiatrischen Erkrankung einer paranoiden Schizophrenie leide. Durch diese Erkrankung würden sich erhebliche Defizite im Leistungsbereich ergeben. Die Defizite würden sich dahingehend bemerkbar machen, dass die Merkfähigkeit und Gedächtnisleistungen, die Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistungen eingeschränkt seien und der Bw nicht in der Lage sei, komplexe Handlungen durchzuführen und diese zu verstehen.

 

Aus diesem Grund sei der Rechtsvertreter für den Bw als Sachwalter für alle Angelegenheiten bestellt worden. Dazu führte der Rechtsvertreter wie folgt aus:

 

Im Hinblick darauf, dass der Sachverständige ausführt, dass ausgehend von einem Arztbrief, der Landesnervenklinik X mit einem stationären Aufenthalt im Dezember 2010, zu diesem Zeitpunkt eine Geschäftsfähigkeit nicht gegeben war und er ausführt, dass auch drei Monate vorher dies prinzipiell nicht auszuschließen sei, ist davon auszugehen, dass die Zustellung des gegenständlichen Bescheides an mich im Polizeianhaltezentrum X nicht rechtswirksam war, sondern erst mit Zustellung an meinen Sachwalter rechtswirksam wurde. Die gegenständliche Berufung wird daher rechtzeitig eingebracht.

 

In der Folge hielt der Rechtsvertreter fest, warum eine Ausweisung des Bw auf Dauer unzulässig sei.

 

3.1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich legte den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 3. Jänner 2013 zur Entscheidung vor. Im Schriftsatz merkte die belangte Behörde an, dass der Ausweisungsbescheid dem Rechtsvertreter per E-Mail zur Information übermittelt worden sei und es sich dabei um keine Zustellung gehandelt habe.

 

3.2. Über Ersuchen übermittelte der Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 22. Jänner 2013 das in der Berufung angesprochene neurologisch-psychiatrische Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen X vom 20. Oktober 2012 und das beim BG Linz am 30. November 2012 in der vorliegenden Sachwalterschaftsangelegenheit erstellte Protokoll.

 

Gutachten vom 20. Oktober 2012 (auszugsweise; Hervorhebungen nicht im Original):

Neurologischer Befund:

 

Der Untersuchte ist aufgrund mangelnder Compliance nur eingeschränkt neurologisch untersuchbar.

 

Kopf: Geschmack, Geruch nicht überprüfbar, Okulomotorik soweit erhebbar unauffällig. Pupillomotorik nicht überprüfbar, keine Ptose, Sensibilität nicht überprüfbar, Zunge kommt gerade, die sprachliche Ausdrucksfähigkeit reduziert, verbal aber gut kontaktfähig.

 

Obere Extremitäten: Spontan kann er beide obere Extremitäten anheben, grob-neurologisch keine Paresen feststellbar. Eine genauere Prüfung ob eine Feinmotorikstörung vorliegt ist nicht möglich, ebenso wenig kann der Muskeltonus und die Muskeleigenreflexe überprüft werden. Die Sensibilität nicht überprüfbar.

 

Untere Extremitäten: Die grobe Kraft im Bereich der unteren Extremitäten scheint unauffällig, kann spontan beide untere Extremitäten anheben und bewegen. Die Sensibilität ist bei mangelnder Compliance nicht überprüfbar, auch die Muskeleigenreflexe können nicht überprüft werden.

 

Stand/Gang: Zehenstand, Fersenstand gut durchführbar, das Gangbild mutet ein wenig ataktisch an, das Gangbild ist aber frei ohne Gehhilfe möglich.

 

Psychiatrischer Befund:

 

Der Untersuchte ist wach, örtlich, zur Person großteils orientiert, situativ und zeitlich nur teilorientiert, sprachliche Ausdrucksfähigkeit eingeschränkt, verbal aber gut kontaktfähig.

 

Die Stimmungslage ist insgesamt eher gehoben, euphorisch, im Antrieb gesteigert die Affekte im Positiven und Negativen affizierbar, keine suizidale Einengung feststellbar.

 

Der Duktus ist stockend, teils einsilbig, weitschweifig, redet vorbei, das Denkziel wird nicht erreicht, inhaltliche Denkstörungen in Form von Verfolgungsgedanken und Beeinflussungsideen vorliegend. Optische und akustische Halluzinationen sind aktuell nicht sicher nachweisbar.

 

Im Leistungsbereich deutliche Defizite der Merkfähigkeit und Gedächtnisleistungen, weiters eingeschränkte Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistungen, eingeschränkte Kritikfähigkeit, keine Krankheits- und Behandlungseinsicht, verminderter Realitätsbezug, höhere Hirnleistungen wie z.B. Rechnen sind reduziert.

 

Im Verhalten logorrhoisch, teils verbal ausfallend, insgesamt psychomotorisch unruhig.

 

Zusammenfassung und Beurteilung:

 

Der Untersuchte Herr X, geb. am X, wird zur neurologisch-psychiatrischen Untersuchung im PAZ X aufgesucht. Auf Anregung des Unabhängigen Verwaltungssenates wird nun überprüft ob aus medizinischer Sicht die Notwendigkeit einer Sachwalterschaft für die betroffene Person besteht. Der Betroffene ist derzeit in Schubhaft.

 

Bei der neurologisch-psychiatrischen Untersuchung fällt auf, dass ein sinnvolles, zielführendes Anamnesegespräch mit dem Betroffenen nicht möglich ist. Er redet im Gespräch immer wieder vorbei, wesentliche Lebensereignisse können nicht genau und nicht adäquat widergegeben und geschildert werden. Auch hinsichtlich der derzeitigen finanziellen Situation kann der Betroffene keinerlei adäquate Angaben tätigen.

 

Aus dem angeforderten psychiatrischen Befund der Landesnervenklinik X vom stationären Aufenthalt im Dezember 2010 geht hervor, dass beim Betroffenen die Hauptdiagnose einer paranoiden Schizophrenie gestellt werden konnte. Bereits damals war der Betroffene nicht krankheits- und behandlungseinsichtig, er habe den damaligen stationären Aufenthalt selbstständig abgebrochen und hat offensichtlich die Medikation auch nicht weiter eingenommen.

 

Im heutigen Gespräch wird vom Untersuchten auch angeführt, dass er davon überzeugt sei an keiner psychiatrischen Erkrankung 2u leiden, er nehme daher auch keine Medikation ein.

 

Im psychiatrischen Status finden sich formale und inhaltliche Denkstörungen, der Untersuchte redet vorbei, das Denkziel wird nicht erreicht, der Duktus ist stockend. Es bestehen Verfolgungs- und Beeinträchtigungsideen, auch eine Störung der Impulskontrolle ist auffällig.

 

Aufgrund der langen Dauer der psychiatrischen Erkrankung, welche offensichtlich über viele Jahre nicht behandelt wurde, aufgrund mangelnder Behandlungs- und Krankheitseinsicht bestehen nun auch schon beträchtliche Defizite im Leistungsbereich, insbesondere betreffend der Merkfähigkeit und der Gedächtnisleistungen, aber auch der Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistungen, Auffassung und Wahrnehmung sind reduziert, ebenso reduzierte Kritikfähigkeit und es zeigt sich auch ein mangelnder Realitätsbezug.

 

Zusammenfassend zeigt sich beim Untersuchten somit die psychiatrische Erkrankung einer paranoiden Schizophrenie, welche in eine chronische Verlaufsform übergegangen zu sein scheint, in einen sogenannten schizophrenen Residualzustand.

 

Eine adäquate Einnahmen- und Ausgabenrechnung ist dem Betroffenen nicht möglich, auch komplexere Handlungen kann er nicht adäquat durchfuhren oder erklären, er wäre z.B. auch damit überfordert entsprechende Anträge, z.B. für eine Invaliditätspension oder für das Ansuchen um eine Mindestsicherung, selbstständig zu stellen. Auch ein Umgang mit den Behörden oder mit privaten Vertragspartnern wäre nicht adäquat möglich.

 

Zusammenfassend benötigt der Untersuchte einen Sachwalter für alle Angelegenheiten, d.h. für die Einkommens- und Vermögensverwaltung, für die Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten und privaten Vertragspartnern! für die Personenobsorge und für die Wohnsitznahme. Die Testierfähigkeit ist aktuell aufgehoben, aufgrund des Gesundheitszustandes ist der Betroffene auch gänzlich unfähig, dem Inhalt einer mündlichen Verhandlung zu folgen.

 

Die betroffene Person ist auch nicht in der Lage eine dritte Person mit der Besorgung ihrer Angelegenheiten zu bevollmächtigen, sie ist nicht fähig, die Tragweite einer Vollmacht zu begreifen.

 

Die betroffene Person ist gemäß § 284a ABGB hinsichtlich der Entscheidung über ihren Wohnort nicht einsichts- und urteilsfähig.

 

Protokoll vom 30. November 2012 (auszugsweise; Hervorhebungen nicht im Original):

Der Sachverständige erstattet nachstehendes

 

GUTACHTEN:

 

Ich verweise auf mein Gutachten vom 20. Oktober 2012. Dieses bleibt vollinhaltlich aufrecht. Beim Untersuchten besteht die psychiatrische Erkrankung einer paranoiden Schizophrenie. Aufgrund der langen Medikamentenkarenz ist diese Erkrankung in eine chronische Verlaufsform übergegangen im Sinne eines schizophrenen Residualzustandes. Dadurch ergeben sich erhebliche Defizite im Leistungsbereich. Diese Defizite machen sich dahingehend bemerkbar, dass die Merkfähigkeits- und Gedächtnisleistungen eingeschränkt sind, auch die Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistungen, der Betroffene auch nicht in der Lage ist, komplexere Handlungen durchzuführen oder diese auch zu verstehen. Aus diesem Grund besteht beim Betroffenen die Notwendigkeit einer Sachwalterschaft für alle Bereiche. Die Testierfähigkeit ist ausgehoben.

 

Zu der von der Substitutin vom Sachwalter gestellten Frage, ob die betroffene Person im Oktober 2010 geschäftsfähig war oder nicht, kann Folgendes gesagt werden:

 

Dem Gutachter liegt ein Arztbrief der Landesnervenklinik X von einem stationären Aufenthalt im Dezember 2010 vor. Damals konnte die Diagnose der paranoiden Schizophrenie festgestellt werden. Anhand des vorliegenden Arztbriefes ist zu entnehmen, dass im damaligen Zeitpunkt offensichtlich eine Medikamentenkarenz bestanden hat. Der Patient dürfte schon längere Zeit die Medikation nicht eingenommen haben, wobei hier aus dem Brief nicht ersichtlich ist, wie lange er die Medikation nicht eingenommen hat. In diesem Zusammenhang beim damaligen stationären Aufenthalt war der Betroffene im Ductus stockend. Zu diesem Zeitpunkt jedenfalls im Dezember 2010 dürfte keine Geschäftsfähigkeit vorgelegen haben. Ob die betroffene Person bereits 2 Monate vorher in einem ähnlichen psychiatrischen Zustandsbild sich zeigte, muss offen gelassen werden, ist aber prinzipiell nicht auszuschließen.

 

3.3. Am 11. Februar 2013 gab der Rechtsvertreter telefonisch bekannt, dass er seit Dezember 2012 keinen Kontakt mehr zum Bw habe. Der Bw habe seine Schlafstelle ohne Bekanntgabe einer neuen Adresse verlassen. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde zurückgezogen.

 

3.4. Die am 11. Februar 2013 durchgeführte ZMR-Anfrage ergab keine aufrechte Meldeadresse des Bw.

 

Aus dem aktuellen AI (Anfrage am 8. Februar 2013) ist unter der Zl. 10 10.049 zu ersehen, dass der Bw am 27. Oktober 2010 neuerlich einen Asylantrag gestellt hat. Dieser Antrag wurde am 24. Juni 2011 gemäß § 68 AVG zurückgewiesen und gemäß § 10 AsylG die Ausweisung verfügt. Laut AI-Verfahrensstand sind beide Spruchpunkte in Rechtskraft erwachsen.

 

3.5. Dem Vorlageakt ist zu entnehmen, dass der Bw am 12. Oktober 2010 um 15.20 Uhr in X festgenommen und der belangten Behörde vorgeführt worden ist. Unmittelbar nach der Vorführung wurde der Bw der amtsärztlichen Untersuchung zugeführt. Im Haftbericht III (Polizeiamtsärztliches Gutachten) stellte die Polizeiärztin X die Haftfähigkeit des Bw fest und führte unter "Psychologischer Befund" wie folgt aus:

* Orientierung:                                      ja

* Bewusstsein:                                       klar

                                                               Normal

* Psychische Symptome:                       keine

* Verhaltensauffälligkeiten:                  keine

* Gedankenablauf:                                normal

* Psychomotorische Erregung:              keine

 

In der Zeit 25. Oktober bis 20. Dezember 2010 wurde der Bw für die belangte Behörde in Schubhaft angehalten. Am 21. Dezember 2010 wurde der Bw aus der Schubhaft entlassen und stationär im WJKH aufgenommen.

 

3.6. Am 28. Oktober 2010 ersuchte Rechtsanwalt X um Übermittlung des Schubhaftbescheides und wies auf die erteilte Vertretungsvollmacht hin.

 

3.7. Aus dem Vorlageakt ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

 

3.7.1. Der dem Verfahren zugrundeliegende Bescheid wurde dem Bw am 21. Oktober 2010 zu eigenen Handen zugestellt.

 

3.7.2. Aus dem Vorlageakt lassen sich keine Mängel bei der Zustellung ersehen.

 

Der Behauptung des Sachwalters des Bw, dass die Geschäftsunfähigkeit des Bw im Oktober 2010 prinzipiell nicht ausgeschlossen werden könne, kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden.

 

Der Bw wurde unmittelbar nach seiner Festnahme am 12. Oktober 2010 einer amtsärztlichen Untersuchung zugeführt. Wie den unter Punkt 3.5. dargestellten Ausführungen der Amtsärztin zu entnehmen ist, lässt sich dem psychologischen Befund kein Hinweis auf eine Geschäftsunfähigkeit entnehmen. Eine solche ist auch nicht bei der Bevollmächtigung seines damaligen Rechtsvertreters zu Tage getreten. Bestärkt wird diese Annahme durch das Auftreten und das Verhalten des Bw bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27. Oktober 2010 und bei der niederschriftlichen Befragung durch die Bundespolizeidirektion Salzburg am 29. Oktober 2010 im Anschluss an die zweite Asylantragstellung.

 

Das Vorbringen und die Darstellung des aus seiner Sicht relevanten Sachverhalts

weisen keine Denkstörungen auf.

 

Bezogen auf die aus der Aktenlage zu gewinnenden Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass der Bw zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides und innerhalb der Rechtsmittelfrist als geschäftsfähig anzusehen ist. Diese Bewertung steht auch mit den Ausführungen des Sachverständigen X in Einklang. Dessen Annahme, dass die Geschäftsfähigkeit des Bw im Dezember 2010 nicht vorgelegen ist, muss als vage bezeichnet werden ("...im Dezember dürfte keine Geschäftsfähigkeit vorgelegen haben."). Die Beurteilung für den Zeitraum zwei Monate davor wird noch weiter abgeschwächt ("Ob die betroffene Person bereits 2 Monate vorher in einem ähnlichen psychiatrischen Zustandsbild sich zeigte, muss offen gelassen werden, ist aber prinzipiell nicht auszuschließen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

 

Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

4.2. Der Ausweisungsbescheid wurde dem Bw am 21. Oktober 2010 zu eigenen Handen zugestellt. Dagegen hat der Bw innerhalb der Rechtsmittelfrist kein Rechtsmittel eingebracht.

 

Der Sachwalter des Bw hat die vorliegende Berufung erst am 21. Dezember 2012 der Post zur Beförderung übergeben. Auch wenn der Sachwalter die "Zustellung" des angefochtenen Bescheides beantragt hat und ihm der ursprünglich erlassene Bescheid in unveränderter Form per E-Mail zur Information übermittelt worden ist, hat eine "allfällig weitere Zustellung" keine rechtlichen Wirkungen und setzt auch keine neuen Fristen in Gang.

 

4.3. Die vorliegende Berufung war als unzulässig - weil verspätet – zurück-zuweisen.

Bei der Berufungsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, deren Verlängerung dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht zusteht. Eine inhaltliche Prüfung des Berufungsvorbringens war daher nicht möglich.

 

5. Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesasylamtes vom 24. Juni 2011 zu AI 10 10.049 (Zurückweisung des Asylantrages gemäß § 68 AVG; Ausweisung gemäß § 10 AsylG) darf auf das in der Berufung vorgelegte Gutachten vom 20. Oktober 2012 und das übermittelte Protokoll vom 30. November 2012 [siehe Punkt]) verwiesen werden. Demnach scheint auf Grund der sachverständigen Ausführungen eine Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides (Hinterlegung im Akt im Juni 2011) nicht vorgelegen zu haben. Eine abschließende Beurteilung obliegt jedoch den Asylbehörden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

 

 

Mag. Christian Stierschneider

 

 

 

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