Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-740228/3/WEI/HUE/Ba

Linz, 08.02.2013

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des P S, geb. X, W, L, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Gmunden vom 8. November 2012, Zl. Pol 96-178-2012, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Beschlagnahmebescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem an den Berufungswerber (im Folgenden: Bw), an Herrn M C sowie an das zuständige Finanzamt ergangenen Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 8. November 2012, Zl. Pol 96-178-2012, hat die belangte Behörde wie folgt abgesprochen:

 

"Bescheid über eine Beschlagnahme

 

Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben:

Herr P S, geb. X, hat es verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass durch das in seinem Besitz befindliche Glücksspielgerät

 

Comet Fun Wechsler

 

welches zumindest am 28.06.2012 um 14:40 Uhr in E, M, aufgestellt war, obwohl der Verdacht besteht, dass mit diesem Glückspielgerät, mit dem in das Glückspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 Glückspielgesetz verstoßen wird.

 

Verwaltungsübertretungen nach

§ 53 Abs. 1 iVm § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz - GSpG, BGBl. I. Nr. 73/2010

 

I. Zur Sicherung der Einziehung werden folgende Gegenstände in Beschlag genommen:

 

Comet Fun Wechsler

 

Rechtsgrundlage: §§ 53 Abs. 1 Z. 1 fit. a Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl. I. Nr. 73/2010"

 

1.2. Zur Begründung führt die belangte Behörde wie folgt aus (auszugsweise):

 

"Bei einer von den Organen des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See am 28.06.2012 um 14:40 Uhr durchgeführten Kontrolle nach dem Glückspielgesetz wurde das im Spruch näher bezeichnete Glücksspielgerät betriebsbereit und eingeschaltet vorgefunden. Mit diesem wurden seit ca. Ende Februar 2012 wiederholt Glücksspiele durchgeführt. Aufgrund der in Aussicht gestellten Gewinne bestand der Verdacht, dass mit den Geräten durch das Veranstalten von verbotenen Ausspielungen in das Glückspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, weil die dafür erforderliche Konzession des Bundesministerium für Finanzen nicht vorlag.

 

Mit dem gegenständlichen 'Fun Wechsler' konnte nach Angaben des Lokalbetreiber des Lokales B S, Herr M C, geb. X, in der am 28.06.2012 aufgenommenen Niederschrift, von ca: Ende Februar 2012 (eine Woche nach der Lokaleröffnung) bis ca. Ende März 2012 gespielt werden. Danach wurde von Herrn S der 'Fun Wechsler' in der Art 'deaktiviert', indem dieser eine rote Taste gedrückt habe, wodurch der Automat nur mehr als Geldwechsler funktioniert. Dieser dient nun, laut Aussage des Herrn C, für den Geldwechsel für den ebenfalls Herrn S gehörenden Dart - Automaten.

 

Entsprechend dem Aktenvermerk der Kontrollorgane des Finanzamtes erwarb man durch den Einwurf einer 1 Euro-Münze die Chance, bei Aufleuchten einer entsprechenden Zahl den angezeigten Gewinn zu realisieren. Da bei Aufleuchten einer Zahl nach Einwurf einer weiteren 1 Euro-Münze der Gewinn in der Höhe zwischen EUR 2,-- und EUR 20,-- zu realisieren ist, liegt ein aus zwei Teilen bestehendes Spiel vor, dessen Ausgang vom Spieler nicht beeinflusst werden kann.

Weiters gab es beim gegenständlichen Gerät die Möglichkeit einen Vervielfachungsfaktor von 1 oder 2 auszuwählen. Durch die Auswahl des jeweiligen Vervielfachungsfaktors konnte der Gewinn in der Höhe zwischen EUR 2,-- bis EUR 20,-- (Vervielfachungsfaktor 1) auf EUR 4,-- bis EUR 40,--(Vervielfachungsfaktor 2) erhöht werden.

 

Diese Funktionsweise wurde durch Herrn C in seiner Aussage bestätigt.

 

Weiters gab Herr C an, dass es mit dem Fun Wechsler nichts zu tun hatte. Für den Betrieb des 'Fun Wechslers' waren Herr S bzw. ein Mitarbeiter zuständig, welche ca. alle zwei Wochen vorbeikamen und das Gerät entleerten bzw. nachfüllten.

Nur für den Fall, dass zwischenzeitlich der Automat kein Wechselgeld mehr hatte, sollte Herr C mittels eines Steckschlüssels Geld nachfüllen, welches er bei nächster Kontrolle durch Herrn S wieder zurück bekam.

 

Für den 'Fun Wechsler' erhielt Herr C einmal 27 Euro und für den Dartautomaten 50% der Einnahmen, was bisher zweimal 80 Euro waren.

 

Von den kontrollierenden Organen wurde die Glückspielgeräte gemäß § 53 Abs. 2 vorläufig beschlagnahmt.

 

Der Eigentümer der Geräte, der Betreiber und der Inhaber wurden mit der Bescheinigung über die vorläufige Übernahme gemäß § 53 Abs. 2 Glückspielgesetz aufgefordert sich binnen 4 Wochen bei der BH Gmunden als zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Als Eigentümer des Gerätes konnte Herr S ermittelt werden.

 

[...]

 

Dazu stellt die Bezirkshauptmannschaft Gmunden fest (rechtliche Beurteilung):

 

Herr P S sowie der Betreiber des Lokales B S, E, M, haben im Zeitraum von Ende Februar 2012 bis Ende März 2012 das im Spruch angeführte Glücksspielgerät selbständig zur Erzielung von Einnahmen betrieben. Die erwähnten Verantwortlichen haben daher Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 1 GSpG veranstaltet, da sie als Unternehmer Glücksspiele veranstaltet haben, bei denen die Spieler eine Vermögenswerte Leistung mit der Teilnahme am Glücksspiel erbracht haben und denen vom Unternehmer eine Vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt worden ist.

 

Das Gerät wurden von Herrn P S, W, G, zur Verfügung gestellt. Es lagen jedenfalls Ausspielungen vor, für welche keine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz erteilt worden ist, eine Ausnahme nach § 4 GSpG lag nicht vor. Die Ausspielungen waren daher verboten.

 

Sowohl für Herrn P S und Herr M C trifft die oben erwähnte Unternehmereigenschaft zu und es ist davon auszugehen, dass beide Personen an den Gewinnen, die das Gerät abgeworfen hat, beteiligt sind.

 

Entsprechend der aktuellen Judikatur (vgl. VwGH 2011/17/0068 vom 28.06.2011) sind solche Geräte (Funwechsler) jedenfalls im Sinne des § 1 Glückspielgesetzes als solche zu qualifizieren, da die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhängt.

 

Der Umstand, dass das Gerät derzeit nur zum Wechseln von Geld eingesetzt wird, kann nicht darüber hinweghelfen, dass das Gerät zumindest einen Monat in Betrieb war und zudem jederzeit durch bloßes Drücken eines Knopfes wieder 'aktiviert' werden kann. Es konnte auch nicht ausgeschlossen werden, dass das Gerät kurz vor der Kontrolle als Glücksspielgerät verwendet wurde.

 

Der genannte Verantwortliche steht daher im Verdacht, als Unternehmer mit dem angeführten Glücksspielgerät   in   das   Glücksspielmonopol   des   Bundes   eingegriffen   und   eine Verwaltungsübertretung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 GSpG begangen zu haben. Die Organe der Abgabenbehörde waren daher auch befugt, das Glücksspielgerät aus eigener Macht vorläufig in Beschlag zu nehmen.

 

Die vorläufige Beschlagnahme der im Spruch genannten Geräte wurde im Zuge der Kontrolle durchgeführt. Die Ermittlung der Eigentumsverhältnisse der Geräte ergab, dass Herr P S, W, G, Eigentümer des Gerätes ist. Der Beschlagnahmebescheid ergeht an den Eigentümer des Glücksspielgerätes.

 

Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes und der durchgeführten Ermittlungen war für die Bezirkshauptmannschaft Gmunden erwiesen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beschlagnahme vorliegen.

 

Festzustellen ist, dass die genauen Verhältnisse bezüglich Vermietung des Gerätes, Gewinnbeteiligungen udgl. im Rahmen von dieser Beschlagnahme folgenden Verwaltungsstrafverfahren abzuhandeln sein werden.

 

Somit war wie im Spruch zu entscheiden."

 

 

2.1. Gegen diesen Beschlagnahmebescheid, der dem Bw am 13. November 2011 durch Hinterlegung zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitige Berufung vom 15. November 2012, mit der die ersatzlose Aufhebung des bekämpften Bescheides und die Ausfolgung des beschlagnahmten Gerätes angestrebt wird.

 

Begründend führt die Berufung aus, dass der Bw nach "Kenntnis der Judikatur des VwGH" Ende März 2012 die "Spieltaste" abgeschlossen bzw. abgesteckt hätte, so dass am Gerät nur mehr die reine Wechselfunktion aktiv gewesen wäre. Auch bei der Überprüfung des Gerätes durch die Finanzpolizei am Kontrolltag sei dies so gewesen. Eine Verwendung als Spielautomat sei deshalb nicht möglich. Auch sei durch einen Aufkleber am Gerät auf diesen Umstand hingewiesen worden, das Wechselgeld werde für den sich ebenfalls im Lokal befindlichen Dart-Automaten benötigt. Die Beschlagnahme sei deshalb rechtswidrig.

 

2.2. Mit Schreiben vom 15. November 2012 legte die belangte Behörde die Berufung mit ihrem Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

 

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt sowie die Dokumentation (Anzeige, Bescheinigung, Niederschrift, Foto) der einschreitenden Organe des Finanzamtes.

 

Da die Entscheidung über eine Beschlagnahme einen verfahrensrechtlichen Bescheid darstellt, konnte der Unabhängige Verwaltungssenat unter Zugrundelegung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.12.2011, Zl. 2011/17/0171; ebenso VwGH 27.4.2012, Zl. 2011/17/0313 sowie VwGH 27.4.2012, Zl. 2011/17/0315) gemäß § 51e Abs4 VStG von einer Verhandlung absehen, zumal eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Verfahrensangelegenheit "Beschlagnahme" nicht erwarten lässt und dem auch nicht Art 6 EMRK entgegensteht. Mit anderen Worten: Es waren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen; der dafür entscheidungswesentliche Sachverhalt war aufgrund der Aktenlage eindeutig geklärt. Die Beurteilung der Glücksspielnatur der in Rede stehenden Spieltypen und der vorliegenden Verdachtslage iSd § 53 Abs 1 Z 1 lit a GSpG war unzweifelhaft möglich.

 

3.2. Der Oö. Verwaltungssenat geht unter Hinweis auf die Darstellung der Erstbehörde von folgendem im Wesentlichen unbestrittenen  S a c h v e r h a l t  aus:

 

Aufgrund einer von Organen der Abgabenbehörde am 28. Juni 2012 um ca. 14.40 Uhr im Lokal "B S" in E, M, durchgeführten Kontrolle wurde das oa. Gerät mit der Bezeichnung "Comet Fun Wechsler" aufgestellt und grundsätzlich funktionsfähig vorgefunden und in der Folge vorläufig beschlagnahmt. Zum Zeitpunkt der Kontrolle war der Schalter ("rote Taste") für die Spielfunktion des Geräts abgeschlossen bzw. abgesteckt und auf diese Weise deaktiviert, so dass nur die Geldwechselfunktion aktiv war. Der Schalter hätte allerdings wieder aktiviert werden können, wodurch ein Spielen wieder möglich gewesen wäre (vgl Aktenvermerk der Erstbehörde vom 03.07.2012 über ein Telefonat mit dem Bw). Nach dem zitierten Aktenvermerk der Erstbehörde meldete sich der Bw telefonisch als Eigentümer des beschlagnahmten Fun Wechslers.

 

Mit dem oa. Gerät wurden jedenfalls von Ende Februar 2012 bis Ende März 2012 wiederholt virtuelle glücksradähnliche Spiele durchgeführt, bei denen für bestimmte Einsatzbeträge in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen Gewinne in Aussicht gestellt worden sind (vgl Angaben des M C in der Niederschrift vom 28. Juni 2012 sowie die Ausführungen der Finanzpolizei samt Fotodokumentation in der Anzeige vom 19. Juli 2012, an deren Richtigkeit kein Grund zu zweifeln besteht und die auch vom Bw nicht in Abrede gestellt werden).

 

Der konkrete Spielablauf des auf diesem Gerät verfügbaren Spiels stellt sich für das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates unter Bezugnahme auf die Anzeige vom 19. Juli 2012 samt Fotodokumentation und die Feststellungen der Finanzpolizei wie folgt dar:

 

Das elektronische Glücksrad konnte nur durch Eingabe von mindestens 1 Euro in Betrieb genommen werden. Mit der grünen Gerätetaste ("Rückgabe-Taste" bzw "Wahl-Taste" für den Vervielfachungsmodus), oder mit eigens dazu bestimmten Tasten konnte, vor Eingabe eines Euro, eine Verdoppelung oder Vervielfachung der in Aussicht gestellten Gewinne bewirkt werden, entsprechend dem damit eingestellten Vervielfachungsmodus. Der in Aussicht gestellte Höchstgewinn wird aus dem höchsten Betrag der Zahlenfelder multipliziert mit dem höchsten am Gerät auswählbaren Vervielfachungsfaktor errechnet.

 

Nach Eingabe von Banknoten kann entsprechend dem gewählten Vervielfachungsfaktor, nämlich 1, 2 oder 4 ein Betrag in Form von Euro-Münzen in der Höhe von vier, drei, zwei oder einem Euro in die am Gehäuse unten angebrachte Geldlade ausgeworfen werden. Eine erneute Betätigung der grünen Gerätetaste ("Rückgabe") bewirkte die Ausfolgung des zurückbehaltenen Betrages. Bei Betätigung der roten Gerätetaste ("Kaufen" oder "Musik abspielen") werden in Abhängigkeit vom gewählten Vervielfachungsfaktor, je nach dem im Symbolkranz des Glücksrades an der Gerätefrontseite beleuchteten Feldes, entweder ein, zwei, drei oder vier Musiktitel abgespielt, oder der entsprechende Geldbetrag in Münzen ausgefolgt. Unmittelbar nach diesem Vorgang erfolgt automatisch ein Beleuchtungsumlauf am Glücksrad, welcher mit dem zufälligen Stillstand auf einem der zahlreichen Felder am Glücksrad endet, das dann beleuchtet bleibt. Bleibt nach dem Beleuchtungsumlauf ein Betragsfeld markiert, wird der Wert nach neuerlicher Geldeingabe in der Höhe des gewählten Faktors ausgefolgt. Der Ausgang dieses Spiels konnte vom Spieler nicht beeinflusst werden. Die Entscheidung über das Spielergebnis hing somit jedenfalls vom Zufall ab.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Zur Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates ist darauf hinzuweisen, dass die Unabhängigen Verwaltungssenate gemäß § 50 Abs 1 Glücksspielgesetz für die Durchführung von Strafverfahren in zweiter Instanz zuständig sind. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung (VwGH 3.7.2009, Zl. 2005/17/0178; VwGH 3.7.2009, Zl. 2009/17/0065) davon aus, dass die "Vorschriften des § 53 [Glücksspielgesetz] als (von § 39 VStG abweichende) Regelungen des Verwaltungsstrafverfahrens zu verstehen" sind. Eine solche Beschlagnahme sei daher "nicht ... als eine Beschlagnahme, die nicht im Rahmen eines Strafverfahrens ergeht, zu qualifizieren". Da der bezogene Regelungsgehalt des § 53 Glücksspielgesetz auch in der gegenständlich maßgeblichen Rechtslage im Wesentlichen unverändert geblieben ist, ist nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates § 53 Glücksspielgesetz (nach wie vor) dem Verwaltungsstrafverfahren zuzurechnen. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben, da dieser gemäß § 50 Abs 1 Glücksspielgesetz (sowie auch unmittelbar nach Art 129a Abs 1 Z 1 B-VG; vgl die zitierten Entscheidungen des VwGH sowie VwGH 20.7.2011, Zl. 2011/17/0097 und VwGH 27.4.2012, Zl. 2012/17/0057) für Strafverfahren (nicht aber für Administrativverfahren – mit Ausnahme von Betriebsschließungen) zuständig ist.

 

Örtlich zuständig ist dabei gemäß § 50 Abs 1 Glücksspielgesetz iVm § 51 Abs1 VStG der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

 

4.2. Hinsichtlich der Zuständigkeit der belangten Behörde ergibt sich aus § 50 Abs 1 Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 69/2012, dass für die Durchführung von Strafverfahren – hierzu zählen wie bereits dargelegt auch Beschlagnahmen iSd § 53 GSpG – in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese, zuständig sind. Im vorliegenden Fall wurde die Kontrolle und Beschlagnahme im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Gmunden von Beamten des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See vorgenommen. Der angefochtene Bescheid wurde daher von der nach § 50 Abs 1 GSpG sachlich und örtlich zuständigen Behörde erlassen.

 

4.3. Der bekämpfte Bescheid wurde dem Bw gegenüber durch Zustellung (Hinterlegung) am 13. November 2012 erlassen. Dem Bw kommt als Sacheigentümer des beschlagnahmten Gerätes Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren zu (vgl VwGH 14.12.2011, Zl. 2011/17/0084 mwN; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2004], 1502, E 3a und E 3b zu § 39 VStG), weshalb die vorliegende Berufung des Bw zulässig ist.

 

4.4. Mit der Novelle BGBl I Nr. 73/2010 wurde das Glücksspielwesen einem grundsätzlich neuen System unterstellt, und zwar derart, dass neben den dem Monopol des Bundes unterliegenden Ausspielungen in Form von Lotterien und Spielbanken nunmehr auch das für vergleichsweise geringere Einsätze und Gewinne konzipierte sog. "kleine Glücksspiel" mittels Automaten explizit einer Konzessionspflicht unterstellt und damit für zulässig erklärt ist, wobei die darauf bezüglichen Vorschriften vom Landesgesetzgeber zu erlassen sind; hinsichtlich derartiger "Landesausspielungen" besteht sohin (mangels eines entsprechenden Kompetenztatbestandes in Art 12 B-VG) eine ergänzende, inhaltlich allerdings auf jener des Bundes notwendig aufbauende Regelungszuständigkeit der Länder (die jedoch – im Gegensatz zum Verhältnis zwischen Grundsatz- und Ausführungsgesetz gemäß Art 12 B-VG – von Letzteren nicht in Anspruch genommen werden muss, also auch ungenutzt bleiben kann).

 

Im Besonderen gilt nunmehr Folgendes:

 

4.4.1. Gemäß § 53 Abs 1 Z 1 lit a) GSpG kann die Behörde die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten, sonstigen Eingriffsgegenständen und technischen Hilfsmitteln anordnen, und zwar, sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn der Verdacht besteht, dass mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1 GSpG verstoßen wird.

 

Gemäß § 54 Abs 1 GSpG sind Gegenstände, mit denen gegen Bestimmungen des § 52 Abs 1 leg.cit. verstoßen wird, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen nach den Bestimmungen des § 52 Abs 1 leg.cit. einzuziehen, es sei denn, der Verstoß war geringfügig.

 

Gemäß § 52 Abs 3 letzter Satz GSpG unterliegen Gegenstände, mit deren Hilfe eine verbotene Ausspielung iSd § 2 Abs 4 GSpG durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, sofern sie nicht gemäß § 54 leg.cit. einzuziehen sind, dem Verfall.

 

Nach § 52 Abs 1 Z 1 GSpG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 22.000 Euro zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs 4 GSpG veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer iSd § 2 Abs 2 GSpG daran beteiligt.

 

Gemäß § 52 Abs 1 Z 6 GSpG begeht ebenso eine Verwaltungsübertretung, wer die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen iSd § 2 Abs 4 GSpG – insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von anderen Eingriffsgegenständen als Glücksspielautomaten oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links – fördert oder ermöglicht.

 

Gemäß § 2 Abs 1 GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele (vgl § 1 Abs 1 GSpG: Spiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt),

1.      die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich    macht und

2.      bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusam-   menhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und

3.      bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermö- genswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).

 

Gemäß § 2 Abs 2 Satz 1 GSpG ist Unternehmer, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Der Unternehmerbegriff wird im 2. Satz noch wie folgt erweitert:

 

"Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiel unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von Ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind."

 

Gemäß § 2 Abs 3 Satz 1 GSpG liegt eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt.

 

Gemäß § 2 Abs 4 GSpG sind solche Ausspielungen verboten, für die einerseits eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die andererseits auch nicht iSd § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen sind.

4.4.2. Nach § 4 Abs 2 GSpG unterliegen Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten gemäß § 5 GSpG (unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber sowie besonderer Begleitmaßnahmen) nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes. Dies trifft – soweit im vorliegenden Fall von Interesse – insbesondere dann zu, wenn im Zuge einer Ausspielung in einem Automatensalon (mit mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten) als ordnungspolitische Mindestvoraussetzung eine Spielsuchtvorbeugung derart, dass die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 10 Euro pro Spiel beträgt und der Gewinn 10.000 Euro pro Spiel nicht überschreitet, bzw im Zuge einer Ausspielung im Wege einer Einzelaufstellung als ordnungspolitische Mindestvoraussetzung eine Spielsuchtvorbeugung derart, dass die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 1 Euro pro Spiel beträgt und der Gewinn 1.000 Euro pro Spiel nicht überschreitet, eingehalten wird (§ 5 Abs 1 Z 1 iVm § 5 Abs 5 lit a Z 1 und 2 bzw § 5 Abs 5 lit b Z 1 und 2 GSpG).

 

Insgesamt folgt daraus für den vorliegenden Fall, dass Landesausspielungen mittels Glücksspielautomaten in Automatensalons bzw im Wege der Einzelaufstellung dann schon von vornherein nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen, wenn der Höchsteinsatz von 10 Euro bzw 1 Euro pro Spiel bzw der Höchstgewinn von 10.000 Euro bzw 1.000 Euro pro Spiel nicht überschritten wird.

 

4.4.3. Gemäß § 12a Abs 1 GSpG sind elektronische Lotterien Ausspielungen, bei denen die Spielteilnahme unmittelbar durch den Spieler über elektronische Medien erfolgt und die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig herbeigeführt sowie über elektronische Medien zur Verfügung gestellt wird.

 

Elektronische Lotterien bzw über Internet betriebene Terminals (Video Lotterie Terminals - VLT) werden im § 12a GSpG näher geregelt. Sie unterliegen dem Glücksspielmonopol und der Konzessionspflicht nach § 14 GSpG und sind nicht von der Ausnahme nach § 4 Abs 2 GSpG für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten erfasst. Für Ausspielungen mit solchen zentralseitig vernetzten Video Lotterie Terminals an ortsfesten öffentlich zugänglichen Betriebsstätten ist überdies nach § 12a Abs 2 GSpG eine Standortbewilligung des Bundesministers für Finanzen (BMF) erforderlich.

 

4.4.4. Das GSpG geht ersichtlich davon aus, dass der Betrieb eines Automatensalons ebenso wie eine Landesausspielung in Form der Einzelaufstellung einer Konzession bzw Bewilligung bedarf (vgl zBsp § 5 Abs 1 und 8 sowie die §§ 31a und 31b GSpG); es normiert das Verfahren zur Konzessions- bzw Bewilligungserteilung jedoch nicht unmittelbar selbst, sondern überlässt dessen Regelung den Landesgesetzgebern.

 

Soweit es das Land Oberösterreich betrifft, besteht eine an § 5 GSpG anknüpfende Regelung der Landesausspielungen erst durch das am 4. Mai 2011 kundgemachte Oö. Glücksspielautomatengesetz (LGBl Nr. 35/2011), welches in den §§ 3 ff für die Ausspielung mit Glücksspielautomaten eine Bewilligung durch die Landesregierung vorsieht.

 

4.5. Die vorliegende Beschlagnahme erfolgte auf Grund des Verdachts, dass gegen die Bestimmungen des § 52 Abs 1 GSpG fortgesetzt verstoßen wird. Dieser Verdacht iSd § 53 Abs 1 Z 1 lit a) GSpG muss entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates) ausreichend substantiiert sein (vgl VwGH 26.1.2009, Zl. 2005/17/0223 und Zl. 2008/17/0009; VwGH 10.5.2010, Zl. 2009/17/0202; VwGH 20.7.2011, Zl. 2011/17/0097).

 

Hinsichtlich des Charakters der am oa. Gerät verfügbaren glücksradähnlichen Spielen ergibt sich aufgrund des unter Punkt 3.2. skizzierten Spielablaufes der begründete Verdacht, dass das Spielergebnis vom Zufall abhängt und die Spiele damit als Glücksspiele iSd § 1 Abs 1 GSpG zu qualifizieren sind.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof zu den vergleichbaren Geräten in ständiger Judikatur (vgl zB VwGH 28.6.2011, Zl. 2011/17/0068) festhält, ist auf Grund des geschilderten Spielverlaufes davon auszugehen, dass das beschlagnahmte Gerät eine Gewinnchance bot. Durch den Einwurf einer Euro-Münze erwarb der Spieler die Chance, bei Aufleuchten einer entsprechenden Zahl durch Einwurf einer weiteren Euro-Münze den angezeigten Gewinn zu realisieren. Ob in dem Fall, in dem diese Chance nicht eröffnet wird, ein (wenige Sekunden dauerndes) Musikstück abgespielt wird oder nicht, ist für die Beurteilung, dass das Gerät eine vom Zufall abhängige Gewinnchance bietet, ohne Belang. Da der Spieler für den Start des Lichtkranzlaufes – dessen Ergebnis programmgesteuert erfolgt und damit jedenfalls vom Zufall abhängt – jedenfalls einen Euro zu leisten hat, liegt ein aus zwei Teilen bestehendes Spiel vor, dessen Ausgang vom Spieler nicht beeinflusst werden kann: das über einen Gewinn entscheidende Aufleuchten eines Symbols wird vom Gerät bzw die Gerätesteuerung selbsttätig herbeigeführt. Dass im zweiten Teil des Spiels für den Spieler kein Risiko mehr vorhanden ist, sondern die Betätigung der roten bzw grünen Taste jedenfalls zur Auszahlung des angezeigten Betrags führt, ändert nichts daran, dass der Spieler zu Beginn des Spiels, das ihm die Gewinnchance bietet, den Ausgang nicht vorhersehen und ihn auch nicht beeinflussen kann. Welches Musikstück vor dem Weiterspielen eines Benützers des Gerätes zur allfälligen Realisierung eines Gewinns abgespielt wird (und ob es diesbezüglich eine Auswahlmöglichkeit des Spielers gibt oder nicht bzw ob überhaupt ein Musikstück gespielt wird), vermag an dem Umstand, dass dem Spieler die Möglichkeit geboten wird, allenfalls für seinen Einsatz etwas zu gewinnen, nichts zu ändern.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits entschieden hat, ist es für das Vorliegen eines Glücksspiels im Sinne des § 1 Abs 1 GSpG nicht maßgeblich, ob und wie viele Einzelhandlungen oder Spieletappen erforderlich sind, um das Glücksspiel durchführen zu können (vgl schon VwGH 26.2.2001, Zl. 99/17/0214). Das in Rede stehende Gerät eröffnet dem Benützer unzweifelhaft eine Gewinnchance. Wiederum unter Verweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung (VwGH 28.6.2011, Zl. 2011/17/0068) spricht gerade die Tatsache, dass die Gewinnchance nicht in jedem Fall der Benützung eröffnet wird, gerade für das Vorliegen eines Glücksspielautomaten bzw sonstigen Eingriffsgegenstandes zur Durchführung elektronischer Lotterien. Das Abspielen des Musikstücks oder dessen vorzeitiger Abbruch setzt nach den unbestrittenen Feststellungen den Vorgang eines Beleuchtungsumlaufes mit zufallsbedingtem Stillstand auf einem "Glücksrad"-ähnlichem Lichterkranz in Gang. Das Ergebnis dieses Vorgangs ist vom Zufall abhängig und führt zu einem Gewinn oder nicht. Dass für die Realisierung dieses Gewinns der neuerliche Einwurf einer Euro-Münze erforderlich ist, ändert nichts daran, dass diese Realisierung des Gewinns erst nach einem vom Gerät (durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung) selbsttätig oder zentralseitig herbeigeführten Spielergebnis möglich ist.

 

4.6. Weiters handelt es sich bei diesen Glücksspielen offensichtlich um Ausspielungen iSd § 2 GSpG: Aufgrund des oa. Gerätes mit dem darauf verfügbaren Spiel, bei denen Spieleinsätze zu leisten und Gewinne in Aussicht gestellt sind, ist – in Ermangelung einer Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz – von einer verbotenen Ausspielung iSd § 2 Abs 1 iVm Abs 4 GSpG auszugehen. Dabei ist es im Rahmen des Beschlagnahmeverfahrens unerheblich, ob die Ausspielung mit Glücksspielautomaten iSd § 2 Abs 3 GSpG oder in Form von elektronischen Lotterien iSd § 12a Abs 1 GSpG erfolgte; in beiden Fällen liegt bei Fehlen einer entsprechenden Konzession bzw Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes eine verbotene Ausspielung gemäß § 2 Abs 4 leg.cit. vor.

 

Auch die genaue rechtliche Qualifikation der Stellung der Berufungswerber in Bezug auf die strafbare Handlung, auf die sich der Verdacht bezieht, ist noch nicht von Bedeutung (VwGH 10.5.2010, Zl. 2009/17/0202). So ist unter Zugrundelegung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu § 52 Abs 1 Z 1 iVm § 53 Abs 1 Z 1 lit a) GSpG nicht ausschlaggebend, ob die Berufungswerber selbst Veranstalter der entgegen dem Glücksspielgesetz betriebenen Glücksspiele sind bzw ob diese Spiele auf ihre Rechnung betrieben wurden. Ausschlaggebend ist lediglich der Verdacht eines Verstoßes gegen das Glücksspielgesetz. Unerheblich ist es, ob die Berufungswerber selbst eine Übertretung des Glücksspielgesetzes zu verantworten haben.

 

Für die Beschlagnahme genügt iSd § 53 Abs 1 Z 1 lit a) GSpG der entsprechend substantiierte Verdacht, dass mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen (mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird) fortgesetzt gegen § 52 Abs 1 leg.cit. verstoßen wird; es muss also etwa ein begründeter Verdacht von (fortgesetzten) verbotenen Ausspielungen iSd § 2 Abs 4 leg.cit. – konkret von deren Veranstaltung, Organisation oder unternehmerischem Zugänglichmachen oder der Beteiligung als Unternehmer (§ 52 Abs 1 Z 1 leg.cit.) oder von der Förderung oder Ermöglichung der Teilnahme an solchen Ausspielungen (§ 52 Abs 1 Z 6 leg.cit.) – bestehen.

 

Dass aber mit dem oa. Gerät jedenfalls von Ende Februar 2012 bis Ende März 2012 verbotene Ausspielungen iSd § 2 leg.cit. im oa. Aufstellungslokal mit entsprechend erbrachten Spieleinsätzen der Spieler bei in Aussicht gestellten Gewinnen durchgeführt wurden bzw jedenfalls ein diesbezüglicher Verdacht vorliegt, ergibt sich unstreitig aus den Angaben des Herrn M C in der Niederschrift vom 28. Juni 2012 und den Erhebungen samt Fotodokumentation der Finanzpolizei und wird auch vom Bw nicht bestritten. Darauf gründet sich der Verdacht, dass auch künftig – dh "fortgesetzt" – gegen die Bestimmungen des § 52 Abs 1 GSpG verstoßen wird (vgl dazu eingehend VwGH 20.12.1999, Zl. 97/17/0233).

 

In diesem Zusammenhang ist nach h. Ansicht auch ohne rechtliche Relevanz, dass die "rote Taste" (= Spieltaste laut M C) des gegenständlichen Geräts und damit die Fun-Wechsler-Funktion zum Zeitpunkt der Kontrolle deaktiviert gewesen ist. Wie bereits ausgeführt wurde, hat sich der Verdacht, dass mit diesem Gerät in der Vergangenheit verbotene Ausspielungen durchgeführt wurden, erhärtet. Mit der vom Bw eingewandten (vorläufigen) Deaktivierung der Funwechsler-Funktion, die jederzeit durch bloßes Anstecken der Taste im Gerät wieder rückgängig gemacht werden könnte, kann der Verdacht, dass mit dem Gerät auch weiterhin gegen § 52 Abs 1 GSpG verstoßen werden wird, keineswegs entkräftet werden.

 

 

5. Im Ergebnis liegt auch noch zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung (vgl dazu VwGH 26.01.2009, Zl. 2005/17/0223) ein hinreichend begründeter Verdacht des Eingriffes in das Glücksspielmonopol vor. Die Beschlagnahme des im angefochtenen Bescheid näher bezeichneten Glücksspielgerätes war daher rechtmäßig und die Berufung als unbegründet abzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. W e i ß

 

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