Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-101425/6/Sch/<< Rd>> Linz, am 7. Oktober 1993 VwSen 101425/6/Sch/<< Rd>>

Linz, 07.10.1993

VwSen 101425/6/Sch/<< Rd>> Linz, am 7. Oktober 1993
VwSen - 101425/6/Sch/<< Rd>> Linz, am 7. Oktober 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau E K vom 26. Juli 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 15. Juli 1993, VerkR-96/634/1993/Win/Kne, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 VStG. Zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 15. Juli 1993, VerkR-96/634/1993/Win/Kne, über Frau E K, E, St. M, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 17 Abs.3 1. Satz Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und § 54 Abs.3 Eisenbahngesetz 1957 eine Geldstrafe von 400 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil sie am 20. Februar 1993 um 9.16 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen in D, Gemeinde N, gelenkt und, obwohl vor der Eisenbahnkreuzung das Straßenverkehrszeichen "Halt" angebracht gewesen sei, das Fahrzeug nicht an einer mindestens drei Meter vom nächsten Gleis entfernten Stelle, von der aus gute Übersicht besteht, angehalten habe.

Überdies wurde sie zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 40 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Am Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses fällt auf, daß weder die Verkehrsfläche, die von der Berufungswerberin befahren wurde, noch die Eisenbahnkreuzung näher konkretisiert wurde. Auch wurde die Fahrtrichtung der Berufungswerberin nicht in den Spruch aufgenommen.

Zur Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses hat aber folgender Umstand geführt: Wie die Erstbehörde in der Begründung ihrer Entscheidung ausführt, ist sie davon ausgegangen, daß zur Tatzeit durchgehende Schneefahrbahn gegeben gewesen ist. Die hiedurch bedingte Straßenglätte sei nicht plötzlich aufgetreten; die Berufungswerberin hätte aufgrund der allgemeinen winterlichen Straßenverhältnisse ihr Fahrverhalten bei Annäherung an die Eisenbahnkreuzung diesen Verhältnissen anpassen müssen, um rechtzeitig vor dem Vorschriftszeichen "Halt" anhalten zu können.

Dieser Sachverhalt ist aber nicht unter die Bestimmung des § 17 Abs. 3 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 zu subsumieren. Es wurde von der Erstbehörde der Berufungswerberin nämlich konzediert, sie habe vor der Eisenbahnkreuzung anhalten wollen - was gerade bei der Annäherung eines Schienenfahrzeuges (wie im vorliegenden Fall) der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht -, dies aufgrund der von ihr gewählten (im Hinblick auf die Fahrbahnverhältnisse offensichtlich überhöhten) Geschwindigkeit jedoch nicht mehr bewerkstelligen können.

Gemäß § 16 Abs.1 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 haben sich die Straßenbenützer bei Annäherung an Eisenbahnkreuzungen unter Bedachtnahme der Straßenverkehrszeichen und aufgrund der vorhandenen Sichtverhältnisse so zu verhalten und insbesondere ihre Geschwindigkeit so zu wählen, daß sie erforderlichenfalls vor der Eisenbahnkreuzung verläßlich anhalten können.

Daß der Spruch eines Straferkenntnisses, der dieser Bestimmung entsprechen soll, einen völlig anderen Wortlaut als der vorliegende haben muß, braucht nicht näher erörtert zu werden. Aus diesem Grunde war daher das angefochtene Straferkenntnis ohne weiteres Eingehen auf das Berufungsvorbringen zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.


Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum