Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167458/2/Zo/AK

Linz, 18.02.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, geb. X, vertreten durch Rechtsanwälte X, X, X, vom 29.11.2012 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 23.11.2012, Zl. VerkR96-16007-2012 wegen mehrerer Übertretungen des KFG zu Recht erkannt:

 

 

 

I.              Hinsichtlich der Punkte 1, 2 und 3 wird der Berufung stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.           Hinsichtlich Punkt 4 wird die Berufung abgewiesen und das Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

III.         Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 11 Euro, für das Berufungsverfahren ist ein Kostenbeitrag in Höhe von 22 Euro zu bezahlen (20% der in Punkt 4 bestätigte Geldstrafe).

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 45 Abs.1 Z2 VStG;

zu II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG;

zu III.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis folgendes vorgeworfen:

"Sehr geehrter Herr X!

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

1) Sie haben als Zulassungsbesitzer nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des PKW den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von X gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die für die Verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass folgende nicht typisierte Teile angebracht waren. Dimension der Bereifung 215/35 R18 (vorne), 225/35 R18 (hinten). Die Dimension der Bereifung war nicht im Zulassungsschein eingetragen. Es konnte keine Einzelgenehmigung vorgewiesen werden.

Tatort: Gemeinde X, Gemeindestraße Ortsgebiet, auf Höhe des Hauses X, Nr. 072456. Tatzeit: 09.07.2012, 22:00 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 2 KFG

2) Sie haben als Zulassungsbesitzer nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des PKW den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von X gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die für die Verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass folgende nicht typisierte Teile angebracht waren. LM-Felgen der Marke "x" 18 Zoll.

Die Felgen waren nicht im Zulassungsschein eingetragen. Eine Einzelgenehmigung konnte nicht vorgewiesen werden.

Tatort: Gemeinde X, Gemeindestraße Ortsgebiet, auf Höhe des Hauses X, Nr. 072456. Tatzeit: 09.07.2012, 22:00 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 2 KFG

3) Sie haben als Zulassungsbesitzer nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des PKW den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht.Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von X gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die für die Verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen.Es wurde festgestellt, dass folgende nicht typisierte Teile angebracht waren.Veränderung am Fahrwerk (blaue Federn). Die Veränderung des Fahrwerks war nicht im Zulassungsschein eingetragen. Es konnte keine Einzelgenehmigung vorgewiesen werden.

Tatort: Gemeinde X, Gemeindestraße Ortsgebiet, auf Höhe des Hauses X, Nr. 072456. Tatzeit: 09.07.2012, 22:00 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 2 KFG

4) Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten Fahrzeuges nicht dafür Sorge getragen, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eingehalten werden. Sie haben es unterlassen, Änderung(en) welche Sie am (unbekannt) durchgeführt haben und die behördliche Eintragungen im Zuiassungsschein betreffen, innerhalb einer Woche einer Zulassungsstelle der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, anzuzeigen.Die Anzeige erfolgte zumindest nicht bis zum 09.07.2012.Beschreibung der Änderungen: Umlackierung des PKWs von grau (laut ZLS) auf orange.

Tatort: Gemeinde X, Gemeindestraße Ortsgebiet, auf Höhe des Hauses X, Nr. 072456. Tatzeit: 09.07.2012, 22:00 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 42 Abs. 1 KFG

Fahrzeug:

Kennzeichen X, PKW, VW X, orange

 

 

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von      falls diese uneinbringlich                            gemäß

                            ist, Ersatzfreiheitsstrafe

                            von

365,00                          168 Stunden                                    § 134 Abs. 1 KFG

365,00                 168 Stunden                                    § 134 Abs. 1 KFG

365,00                          168 Stunden                                    § 134 Abs. 1 KFG

110,00                          60 Stunden                                               § 134 Abs. 1 KFG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

120,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag

Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Seite 4

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten ) beträgt daher 1325,50 Euro."

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass er entgegen den Annahmen im Straferkenntnis eine rechtzeitige Stellungnahme abgegeben habe. Das Fahrzeug sei zum Vorfallszeitpunkt jedenfalls verkehrs- und betriebssicher gewesen und habe den Vorschriften des KFG entsprochen. Dies würde sich auch aus dem Prüfzeugnis des Sachverständigen Prof. Dipl.-Ing. Dr. X vom 16.12.2011 ergeben. In diesem Gutachten seien die dem Berufungswerber vorgeworfenen Änderungen berücksichtigt und das Fahrzeug habe sich mit diesen Umbauten in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand befunden. Zu dieser Frage wurde die Einvernahme des Sachverständigen Prof. Dipl.-Ing. Dr. X sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt.

 

Es liege jedenfalls kein Verstoß gegen § 4 Abs.2 KFG vor, weil das gegenständliche KFZ samt allen Umbauten sich in einem solchen Zustand befunden habe, dass durch dessen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Umweltauswirkungen bestanden hätten. Zu seinen finanziellen Verhältnissen führte der Berufungswerber aus, dass er monatlich ca. 900 Euro verdiene, kein Vermögen und keine Sorgepflichten habe. Allerdings habe er Schulden in Höhe von ca. 90.000 Euro, für welche er monatlich 500 Euro zurückzahlen müsse.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich, dass das Straferkenntnis bezüglich der Punkte 1 bis 3 aufzuheben war. Bezüglich Punkt 4 wurde der Sachverhalt nicht bestritten und keine Verhandlung beantragt. Eine solche war daher nicht erforderlich.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Berufungswerber lenkte am 09.07.2012 um 22.00 Uhr in X auf der X auf Höhe Hausnr. x den PKW mit dem Kennzeichen X. Es handelte sich um einen VW X, welcher zum Tatzeitpunkt orange lackiert war. Am Fahrzeug waren vorne Reifen der Dimension 215/35R18 und hinten Reifen der Dimension 225/35R18 auf Leichtmetallfelgen der Marke "x" mit einem Durchmesser von 18 Zoll angebracht. Weiters war das Fahrwerk tiefer gelegt, es waren sogenannte "blaue Federn" eingebaut. Der Berufungswerber ist Zulassungsbesitzer des gegenständlichen PKW.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 4 Abs.2 KFG 1967 müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen, noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.

 

Gemäß § 33 Abs.1 KFG hat der Zulassungsbesitzer Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichen Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Durch Verordnung kann jedoch festgesetzt werden, dass bestimmte Änderungen nicht angezeigt werden müssen.

 

Betreffen die Änderungen wesentliche technische Merkmale der Type, der das Fahrzeug angehört, so bedarf das geänderte Fahrzeug gemäß § 33 Abs.2 KFG einer Einzelgenehmigung. Mit dieser Einzelgenehmigung verliert das für das Fahrzeug allenfalls ausgestellte Genehmigungsdokument seine Gültigkeit und ist dem Landeshauptmann abzuliefern.

 

Gemäß § 33 Abs.3 KFG hat der Landeshauptmann angezeigte Änderungen, die nicht wesentliche technische Merkmale der Type betreffen, im Sinne des § 28 Abs.1 zu genehmigen und die geänderten Daten im Wege der Datenfernübertragung in die Genehmigungsdatenbank einzugeben.

 

Gemäß § 42 Abs.1 KFG hat der Zulassungsbesitzer der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, binnen 1 Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, wie insbesondere die Verlegung seines Hauptwohnsitzes, seiner Hauptniederlassung oder seines Sitzes und des Ortes, von dem aus er über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der selben Behörde oder Änderungen der Genehmigungsdaten des Fahrzeuges, sofern nicht vom Landeshauptmann ein neuer Zulassungsschein ausgestellt worden ist.

 

5.2. Die Verwendung von Reifen und Felgen mit einer Dimension, welche nicht im Typenschein eingetragen ist, sowie der Einbau von Fahrwerksfedern, welche nicht der Typengenehmigung entsprechen, sind gemäß § 33 Abs.1 KFG dem Landeshauptmann anzuzeigen, weil eine derartige Änderung die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen kann. Die Verwendung von größeren Reifen sowie die Fahrwerkstieferlegung betrifft wesentliche technische Merkmale des PKW, weshalb diese Änderungen gemäß § 33 Abs.2 KFG einer Einzelgenehmigung bedürfen. Der Berufungswerber war zum Tatzeitpunkt nicht im Besitz einer derartigen Einzelgenehmigung für die Umbauten an seinem Fahrzeug, weshalb er dieses nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr hätte verwenden dürfen. Er hat daher eine Übertretung des § 33 Abs.2 KFG begangen.

 

Von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wurden ihm in den Punkten 1 bis 3 jedoch jeweils Übertretungen des § 4 Abs.2 KFG 1967 vorgeworfen. Dazu ist allerdings anzumerken, dass es sich bei § 4 Abs.2 KFG um eine Bau- und Ausrüstungsvorschrift für Kraftfahrzeuge handelt. Entsprechend dieser Vorschrift müssen Kraftfahrzeuge so gebaut und ausgerüstet sein, dass bei ihrem sachgemäßen Betrieb keine Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer entstehen. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift liegt daher nur dann vor, wenn ein Kraftfahrzeug so gebaut bzw. ausgerüstet ist, dass bei seinem Betrieb tatsächliche Gefahren für die Verkehrssicherheit bestehen.

 

Im konkreten Fall hat Dipl.-Ing. Dr. X, ein Zivilingenieur für Maschinenbau und gerichtlicher Sachverständiger für das Kraftfahrwesen die gegenständlichen Umbauten überprüft und ist zu der Ansicht gekommen, dass durch die Änderungen die Verkehrs- und Betriebssicherheit im Sinne des § 33 Abs.6 KFG nicht herabgesetzt wurde. Der Berufungswerber konnte daher davon ausgehen, dass durch die Umbauten an seinem Fahrzeug keine tatsächlichen Gefahren für die Verkehrssicherheit bestehen. Der Berufungswerber hat daher die ihm zur Last gelegte Übertretung, nämlich eine solche des § 4 Abs.2 KFG, nicht begangen. Es war daher seiner Berufung in den Punkten 1 bis 3 stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich aufzuheben.

 

Unabhängig davon ist der Berufungswerber darauf hinzuweisen, dass die gegenständlichen Umbauten genehmigungspflichtig im Sinne des § 33 Abs.2 KFG waren und er das Fahrzeug in diesem Zustand nicht hätte verwenden dürfen. Eine Bestrafung wegen dieser Übertretung ist jedoch aufgrund der in der Zwischenzeit eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht mehr möglich.

 

Die Farbe des Fahrzeuges ist im Zulassungsschein mit grau angegeben. Entgegen dieser Eintragung war das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt jedoch orange lackiert. Es handelt sich dabei um einen Umstand, welcher im Zulassungsschein eingetragen ist, weshalb der Berufungswerber verpflichtet gewesen wäre, diese Änderung binnen 1 Woche dem Landeshauptmann bekannt zu geben. Da es sich dabei um ein Dauerdelikt handelt, ist auch nicht relevant, wann das Fahrzeug umlackiert wurde. Zum Zeitpunkt der Kontrolle waren die Änderungen jedenfalls nicht bei einer Zulassungsstelle angezeigt. Der Berufungswerber hat daher die ihm im Punkt 4 vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten. Das Verfahren hat auch keine Umstände ergeben, dass ihn daran kein Verschulden treffen würde, sodass zumindest von fahrlässigen Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG 5000 Euro.

 

Der Berufungswerber weist zahlreiche rechtskräftige Vormerkungen wegen Übertretungen des KFG auf. Diese sind als straferschwerend zu berücksichtigen, sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Eine Herabsetzung der in diesem Punkt verhängten Geldstrafe kommt trotz der relativ ungünstigen finanziellen Situation des Berufungswerbers nicht in Betracht. Es kann nicht übersehen werden, dass der Berufungswerber offensichtlich in der Lage ist, kostspielige Umbauten an seinem PKW zu finanzieren, weshalb ihm auch die Strafe in dieser Höhe aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten zumutbar ist.

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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